Weitere Entscheidung unten: BGH, 01.10.1986

Rechtsprechung
   BGH, 29.09.1986 - 4 StR 148/86   

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https://dejure.org/1986,233
BGH, 29.09.1986 - 4 StR 148/86 (https://dejure.org/1986,233)
BGH, Entscheidung vom 29.09.1986 - 4 StR 148/86 (https://dejure.org/1986,233)
BGH, Entscheidung vom 29. September 1986 - 4 StR 148/86 (https://dejure.org/1986,233)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Vorlage einer Rechtsfrage an den Bundesgerichtshof durch ein Oberlandesgericht bei beabsichtigter Abweichung von der Rechtsprechung eines anderen Oberlandesgerichts - Unterschiedliche Auffassungen bei der Bewertung der tatsächlichen Voraussetzungen des unerlaubten ...

  • vdai.de PDF

    Die Einordnung eines Spieles als Glücksspiels setzt einen nicht ganz unbeträchtlichen Einsatz des Spielers voraus; unter Einsatz fällt jede Leistung, die erbracht wird in der Hoffnung, im Falle des "Gewinnens" eine gleiche oder höherwertige Leistung zu erhalten, und in ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

Papierfundstellen

  • BGHSt 34, 171
  • NJW 1987, 851
  • MDR 1987, 154
 
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Wird zitiert von ... (45)Neu Zitiert selbst (18)

  • OLG Karlsruhe, 16.12.1971 - 1 Ss 243/71

    Strafrechtliche Würdigung einer Beihilfe zur unbefugten Veranstaltung einer

    Auszug aus BGH, 29.09.1986 - 4 StR 148/86
    Auch das Oberlandesgericht Karlsruhe (NJW 1972, 1963), das sich mit einer als "Amerikanisches Roulette" bezeichneten Kettenbriefaktion zu befassen hatte, hat sich insoweit zu Unrecht auf einen grundlegenden Unterschied der von ihm gegenüber der vom Oberlandesgericht Stuttgart beurteilten "reinen" Kettenbriefaktion berufen: Denn unabhängig davon, ob die Zahlung an die neuen Mitspieler durch Überwachung "gesichert" wurde oder nicht, war auch diese Aktion nach demselben System aufgebaut, daß nämlich an eine - danach von der Liste zu streichende - Person gezahlt und die durch Hinzufügung des Namens des Zahlenden veränderte Liste an mehrere andere zu werbende Personen weitergegeben wurde.

    Die oberlandesgerichtliche Rechtsprechung nimmt dies ebenfalls an (vgl. OLG Braunschweig NJW 1954, 1777, 1778 [OLG Braunschweig 10.09.1954 - Ss 128/54]; OLG Stuttgart NJW 1964, 365, 366 [OLG Stuttgart 08.11.1963 - 2 Ss 618/63]; OLG Karlsruhe NJW 1972, 1963 [OLG Karlsruhe 16.12.1971 - 1 Ss 243/71] "der dem Spiel typische Einsatz").

    Wenn das Oberlandesgericht Karlsruhe (NJW 1972, 1963) demgegenüber darauf abstellen will, daß in der Zahlung an frühere Mitspieler der Einsatz zu sehen sei, der der Gewinnausschüttung an diese diene, so vernachlässigt es damit den für die Annahme eines Glücksspiel-Einsatzes notwendigen Zusammenhang zwischen Aufwendung eines Vermögenswertes und dessen Gewinn oder Verlust: Ein Spiel, bei dem ein Mitspieler nur an vor ihm eingetretene Mitspieler zahlt, von diesen jedoch nichts erhält, vielmehr hofft, möglicherweise nach ihm eintretende Mitspieler würden an ihn zahlen, ist mit dem vom Gesetzgeber vorausgesetzten Begriff des Glücksspiels nicht in Übereinstimmung zu bringen.

    Der Bundesfinanzhof (Urteil vom 2. Februar 1977 - II R 11/74 in Bundessteuerblatt 1977 - Teil II S. 495) hat das Vorliegen einer Lotterie bei einer Kettenbriefaktion ausgeschlossen, da es an dem "steuerrechtlich wie strafrechtlich" erforderlichen "bestimmten Plan" fehle; er hat ausdrücklich (aaO S. 497) erklärt, daß er der Entscheidung des Oberlandesgerichts Karlsruhe in NJW 1972, 1963 nicht zu folgen vermöge.

  • BGH, 04.02.1958 - 5 StR 579/57
    Auszug aus BGH, 29.09.1986 - 4 StR 148/86
    Die Rechtsprechung hat das Glücksspiel gegenüber dem Geschicklichkeitsspiel dahin abgegrenzt, daß darunter ein Spiel zu verstehen sei, bei dem die Entscheidung über Gewinn und Verlust nach den Vertragsbedingungen nicht wesentlich von den Fähigkeiten, den Kenntnissen und der Aufmerksamkeit der Spieler, sondern allein oder jedenfalls hauptsächlich vom Zufall abhängt (BGHSt 2, 274, 276; 11, 209).

    Von einem "Einsatz" ist ersichtlich auch die Entscheidung BGHSt 11, 209, 210 trotz des dort geäußerten Zweifels, ob der Begriff des Glücksspiels unbedingt einen Einsatz erfordere, ausgegangen, indem sie jedenfalls einen verdeckten Einsatz bejaht hat.

  • OLG Köln, 19.02.1957 - Ss 417/56
    Auszug aus BGH, 29.09.1986 - 4 StR 148/86
    Ob dabei für den Begriff des Glücksspiels vorauszusetzen ist, daß der vom Spieler geleistete Einsatz bei ungünstigem Ausgang zu einem Vermögensverlust führen muß (verneinend: RGSt 45, 424, 425 f; 64, 355, 360, bejahend: OLG Köln NJW 1957, 721 [OLG Köln 19.02.1957 - Ss 417/56]; OLG Hamm JMB1NRW 1957, 250; Samson in SK, § 284 StGB Rdn. 5), kann dahingestellt bleiben.
  • RG, 13.10.1930 - III 209/30

    1. Kann wegen gewerbsmäßigen Glückspiels auch bestraft werden, wer -- ohne selbst

    Auszug aus BGH, 29.09.1986 - 4 StR 148/86
    Ob dabei für den Begriff des Glücksspiels vorauszusetzen ist, daß der vom Spieler geleistete Einsatz bei ungünstigem Ausgang zu einem Vermögensverlust führen muß (verneinend: RGSt 45, 424, 425 f; 64, 355, 360, bejahend: OLG Köln NJW 1957, 721 [OLG Köln 19.02.1957 - Ss 417/56]; OLG Hamm JMB1NRW 1957, 250; Samson in SK, § 284 StGB Rdn. 5), kann dahingestellt bleiben.
  • RG, 16.02.1912 - V 985/11

    1. Gehört es zum Begriffe des Spielens im Sinne von § 284 St.G.B.'s, daß jeder

    Auszug aus BGH, 29.09.1986 - 4 StR 148/86
    Ob dabei für den Begriff des Glücksspiels vorauszusetzen ist, daß der vom Spieler geleistete Einsatz bei ungünstigem Ausgang zu einem Vermögensverlust führen muß (verneinend: RGSt 45, 424, 425 f; 64, 355, 360, bejahend: OLG Köln NJW 1957, 721 [OLG Köln 19.02.1957 - Ss 417/56]; OLG Hamm JMB1NRW 1957, 250; Samson in SK, § 284 StGB Rdn. 5), kann dahingestellt bleiben.
  • BGH, 28.02.1979 - 3 StR 14/79

    Verurteilung wegen verfassungsfeindlicher Befürwortung von Straftaten - Rüge der

    Auszug aus BGH, 29.09.1986 - 4 StR 148/86
    Eine solche Auslegung würde den Begriff des Glücksspiels in dieser Vorschrift so unbestimmt machen, daß § 284 StGB mit dem aus Art. 103 Abs. 2 GG folgenden Bestimmtheitsgebot unvereinbar wäre; dieses Gebot verlangt, daß jedermann vorhersehen kann, welches Handeln mit welcher Strafe bedroht ist, um sein Verhalten entsprechend einrichten zu können (BGHSt 23, 167, 171; 28, 312, 313 je m. w. Nachw.; vgl. auch Tröndle in LK, 10. Aufl. § 1 StGB Rdn. 12 ff; Eser in Schönke/Schröder, 22. Aufl. § 1 StGB Rdn. 20 ff).
  • BGH, 10.07.1952 - 5 StR 358/52
    Auszug aus BGH, 29.09.1986 - 4 StR 148/86
    Auch der Bundesgerichtshof hat mehrfach betont, daß die eine besondere Art des Glücksspiels darstellenden Lotterie oder Ausspielung nach § 286 StGB einen Einsatz erfordert (BGHSt 3, 99, 103; BGH GA 1978, 332, 334; vgl. dazu Dreher/ Tröndle, 42. Aufl. § 286 StGB Rdn. 5; Lackner, 16. Aufl. § 286 StGB Anm. 1 b; Eser in Schönke/Schröder, 22. Aufl. § 286 StGB Rdn. 4).
  • BGH, 18.04.1952 - 1 StR 739/51

    Voraussetzungen für das Vorliegen eines verbotenen Glücksspiels - Maßgeblichkeit

    Auszug aus BGH, 29.09.1986 - 4 StR 148/86
    Die Rechtsprechung hat das Glücksspiel gegenüber dem Geschicklichkeitsspiel dahin abgegrenzt, daß darunter ein Spiel zu verstehen sei, bei dem die Entscheidung über Gewinn und Verlust nach den Vertragsbedingungen nicht wesentlich von den Fähigkeiten, den Kenntnissen und der Aufmerksamkeit der Spieler, sondern allein oder jedenfalls hauptsächlich vom Zufall abhängt (BGHSt 2, 274, 276; 11, 209).
  • BGH, 03.07.1959 - 4 StR 90/59

    mißbräuchliche Alarmierung der Polizei - § 360 Nr. 11 StGB aF, grober Unfug

    Auszug aus BGH, 29.09.1986 - 4 StR 148/86
    Damit sind die Voraussetzungen einer Vorlegung gegeben (BGHSt 13, 241, 243; 16, 343, 345).
  • BGH, 30.09.1976 - 4 StR 683/75

    Verfolgbarkeit einer auf dem Gebiet der DDR begangenen straßenverkehrsrechtlichen

    Auszug aus BGH, 29.09.1986 - 4 StR 148/86
    Diese Entscheidungen sind nämlich durch die gesetzliche Neuregelung in § 6 c UWG (Art. 4 Nr. 1 des 2. WiKG - BGBl. 1986 I S. 726) überholt, so daß es - unabhängig von der Frage, ob die hier vertretene Ansicht von der dortigen Auffassung abweicht - schon deswegen einer Anrufung des Großen Senats für Strafsachen nach § 136 Abs. 1 GVG nicht bedarf (BGHSt 21, 125, 130; 27, 5, 10).
  • BGH, 18.11.1969 - 1 StR 361/69
  • BFH, 02.02.1977 - II R 11/74

    Kettenbriefaktion - Gewinner - Geltendmachung eines Gewinnanspruchs -

  • BGH, 25.10.1951 - 3 StR 549/51

    Rechtsmittel

  • BGH, 07.02.1952 - 3 StR 331/51

    Rechtsmittel

  • BGH, 13.09.1966 - 5 StR 196/66

    Ausländerpolizeiverordnung als vorkonstitutionelles Recht - Geltung des

  • BGH, 17.11.1961 - 4 StR 195/61
  • OLG Braunschweig, 10.09.1954 - Ss 128/54
  • RG, 04.03.1921 - II 854/20

    Ist zu einer Lotterie oder einer Ausspielung nach § 286 StGB. ein auf dem

  • BGH, 27.10.1988 - 4 StR 239/88

    Begriff des Führens eines Fahrzeugs

    Eine andere Beurteilung würde von der erlaubten Auslegung des Gesetzes zu einer verbotenen Analogie zu Lasten des Täters führen (vgl. BGHSt 34, 171, 178) [BGH 29.09.1986 - 4 StR 148/86].
  • BGH, 08.08.2017 - 1 StR 519/16

    Unerlaubte Veranstaltung eines Glücksspiels (Wesen des Glücksspiels; nicht

    b) Um Glücksspiel im Sinne des § 284 StGB annehmen zu können, bedarf es zudem eines nicht unerheblichen Einsatzes eines Vermögenswertes (BGH, Beschluss vom 29. September 1986 - 4 StR 148/86, BGHSt 34, 171, 176 f. mwN; BayObLG, Urteil vom 12. Dezember 2002 - 5 St RR 296/2002, JR 2003, 386, 387; BeckOK StGB/Feilcke/Hollering, 34. Edition, § 284 Rn. 11; Satzger/Schluckebier/Widmaier/Rosenau, StGB, 3. Aufl., § 284 Rn. 6; Wohlers, JR 2003, 388).
  • BVerwG, 16.10.2013 - 8 C 21.12

    Verwaltungsakt; Bestimmtheit; Begründung; Auslegung; Einzelfallregelung; konkret;

    Von einem Glücksspieleinsatz kann jedoch nur ausgegangen werden, wenn zwischen Aufwendung eines Vermögenswerts und dessen Gewinn oder Verlust ein notwendiger Zusammenhang besteht (BGH, Beschluss vom 29. September 1986 - 4 StR 148/86 - BGHSt 34, 171 m.w.N.).
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Rechtsprechung
   BGH, 01.10.1986 - 2 StR 414/86   

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https://dejure.org/1986,1479
BGH, 01.10.1986 - 2 StR 414/86 (https://dejure.org/1986,1479)
BGH, Entscheidung vom 01.10.1986 - 2 StR 414/86 (https://dejure.org/1986,1479)
BGH, Entscheidung vom 01. Oktober 1986 - 2 StR 414/86 (https://dejure.org/1986,1479)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Strafbarkeit wegen mehrerer Diebstähle sowie wegen räuberischen Diebstahls in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung - Voraussetzungen für die Selbständigkeit mehrerer Diensthandlungen - Anforderungen an den räuberischen Diebstahl

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • MDR 1987, 154
  • StV 1987, 534
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (15)

  • BGH, 13.12.1978 - 3 StR 381/78

    Tankstellendiebstahl - §§ 316a, 252 StGB, Vollendung, Beendigung, 'betroffen',

    Auszug aus BGH, 01.10.1986 - 2 StR 414/86
    Die Vorschrift setzt einen (zumindest) vollendeten Diebstahl voraus (vgl. BGHSt 28, 224, 226 m.N.).
  • BGH, 02.07.1980 - 2 StR 224/80

    Nachweis der Enteignungsabsicht - Rückgabeabsicht

    Auszug aus BGH, 01.10.1986 - 2 StR 414/86
    Das Merkmal ist somit nicht erfüllt, soweit der Täter einen ihn nicht interessierenden Gegenstand, dessen er sich bei nächster Gelegenheit wieder entledigen will, allein deshalb mitnimmt, weil er nur so die erstrebte Sache erlangen kann (vgl. BGH NStZ 1981, 63; BGH, Beschlüsse vom 15. April 1975 - 1 StR 54/75 - und vom 5. November 1981 - 1 StR 361/81).
  • BGH, 28.06.1961 - 2 StR 184/61
    Auszug aus BGH, 01.10.1986 - 2 StR 414/86
    Daran fehlt es, wenn derjenige, der einen fremden Wagen wegnimmt, nur den Wagen benutzen will, nicht jedoch die im Wagen befindlichen Sachen" (BGHSt 16, 191, 192) [BGH 28.06.1961 - 2 StR 184/61].
  • BGH, 30.06.1964 - 1 StR 193/64

    Beihilfe - Rechtliche Vollendung der Haupttat - Tatsächliche Beendigung

    Auszug aus BGH, 01.10.1986 - 2 StR 414/86
    Soweit diese Erstreckung reicht und rechtlich beachtlich ist - für das Verhältnis zwischen Diebstahl und räuberischem Diebstahl vgl. BGH bei Dallinger MDR 1974, 13 - ist die Annahme von Fortsetzungszusammenhang geboten (vgl. BGHSt 19, 323 [BGH 30.06.1964 - 1 StR 193/64]; 23, 33; 33, 4; BGH bei Dallinger MDR 1966, 198; 1967, 13; BGH bei Holtz MDR 1984, 796 [BGH 15.02.1984 - IVb ZB 701/81]) -.
  • BGH, 18.07.1984 - 2 StR 322/84

    Fortgesetztes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in besonders schwerem Fall -

    Auszug aus BGH, 01.10.1986 - 2 StR 414/86
    Soweit diese Erstreckung reicht und rechtlich beachtlich ist - für das Verhältnis zwischen Diebstahl und räuberischem Diebstahl vgl. BGH bei Dallinger MDR 1974, 13 - ist die Annahme von Fortsetzungszusammenhang geboten (vgl. BGHSt 19, 323 [BGH 30.06.1964 - 1 StR 193/64]; 23, 33; 33, 4; BGH bei Dallinger MDR 1966, 198; 1967, 13; BGH bei Holtz MDR 1984, 796 [BGH 15.02.1984 - IVb ZB 701/81]) -.
  • BGH, 15.02.1984 - IVb ZB 701/81

    Auswirkungen des Vaterschaftsanerkenntnisses eines Ausländers

    Auszug aus BGH, 01.10.1986 - 2 StR 414/86
    Soweit diese Erstreckung reicht und rechtlich beachtlich ist - für das Verhältnis zwischen Diebstahl und räuberischem Diebstahl vgl. BGH bei Dallinger MDR 1974, 13 - ist die Annahme von Fortsetzungszusammenhang geboten (vgl. BGHSt 19, 323 [BGH 30.06.1964 - 1 StR 193/64]; 23, 33; 33, 4; BGH bei Dallinger MDR 1966, 198; 1967, 13; BGH bei Holtz MDR 1984, 796 [BGH 15.02.1984 - IVb ZB 701/81]) -.
  • BGH, 02.07.1969 - 4 StR 175/69

    Müttergenesungswerk - Fortgesetzte Handlung, Gesamtvorsatz (Hinweis: die

    Auszug aus BGH, 01.10.1986 - 2 StR 414/86
    Soweit diese Erstreckung reicht und rechtlich beachtlich ist - für das Verhältnis zwischen Diebstahl und räuberischem Diebstahl vgl. BGH bei Dallinger MDR 1974, 13 - ist die Annahme von Fortsetzungszusammenhang geboten (vgl. BGHSt 19, 323 [BGH 30.06.1964 - 1 StR 193/64]; 23, 33; 33, 4; BGH bei Dallinger MDR 1966, 198; 1967, 13; BGH bei Holtz MDR 1984, 796 [BGH 15.02.1984 - IVb ZB 701/81]) -.
  • BGH, 26.06.1973 - 1 StR 111/73

    Vorausetzungen einer fortgesetzten Tat - Vorliegen von Umständen die die Anhörung

    Auszug aus BGH, 01.10.1986 - 2 StR 414/86
    Soweit diese Erstreckung reicht und rechtlich beachtlich ist - für das Verhältnis zwischen Diebstahl und räuberischem Diebstahl vgl. BGH bei Dallinger MDR 1974, 13 - ist die Annahme von Fortsetzungszusammenhang geboten (vgl. BGHSt 19, 323 [BGH 30.06.1964 - 1 StR 193/64]; 23, 33; 33, 4; BGH bei Dallinger MDR 1966, 198; 1967, 13; BGH bei Holtz MDR 1984, 796 [BGH 15.02.1984 - IVb ZB 701/81]) -.
  • RG, 12.07.1902 - 2572/02

    Liegt eine rechtswidrige Zueignung von Sachen im Sinne des § 242 St.G.B.'s dann

    Auszug aus BGH, 01.10.1986 - 2 StR 414/86
    Zu dessen wesentlichen Merkmalen gehört, "daß der die Sache Wegnehmende die Absicht hegt, sie in sein Vermögen zu bringen, die Sache für sich zu haben (RGSt 35, 355, 356), sie - wenn auch nur auf begrenzte Zeit - wirtschaftlich zu nutzen.
  • BGH, 15.04.1975 - 1 StR 54/75

    Beurteilung der Zueignunsabsicht, sofern das weggenommene Behältnis leer ist

    Auszug aus BGH, 01.10.1986 - 2 StR 414/86
    Das Merkmal ist somit nicht erfüllt, soweit der Täter einen ihn nicht interessierenden Gegenstand, dessen er sich bei nächster Gelegenheit wieder entledigen will, allein deshalb mitnimmt, weil er nur so die erstrebte Sache erlangen kann (vgl. BGH NStZ 1981, 63; BGH, Beschlüsse vom 15. April 1975 - 1 StR 54/75 - und vom 5. November 1981 - 1 StR 361/81).
  • BGH, 25.05.1983 - 2 StR 245/83

    Anforderungen an die Feststellung einer Wegnahme "mit Gewalt" - Wegnahme mit

  • BGH, 05.11.1981 - 1 StR 361/81

    Zueignungsabsicht bei dem Willen, die mitgenommenen Gegenstände irgendwo

  • BGH, 17.03.1983 - 1 StR 753/82

    Ablehnung des Vorliegens eines minder schweren Falles des Raubes bei Verwendung

  • BayObLG, 09.11.1966 - RReg. 1a St 214/66
  • BGH, 11.09.1956 - 5 StR 254/56

    Rechtsmittel

  • OLG Köln, 18.01.2005 - 8 Ss 446/04

    Anforderungen an die Feststellung der Beuteerhaltungsabsicht

    So etwa in dem Fall BGH MDR 1987, 154, wo sich die Beute in dem Pkw befand, mit dem die Täter in großer Eile die Flucht ergriffen, nachdem sie sich gewaltsam gegen den Polizeibeamten zur Wehr gesetzt hatten, der sie als Diebe erkannt hatte und festhalten wollte.
  • BGH, 12.02.2020 - 1 StR 25/20

    Schuldunfähigkeit (alternatives Fehlen der Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit);

    Diese Absicht, den Gewahrsam an den entwendeten Gegenständen zu sichern, um sich diese zuzueignen (vgl. BGH, Urteil vom 1. Oktober 1986 - 2 StR 414/86 Rn. 18, BGHR StGB § 252 Besitzerhaltungsabsicht 1), lässt sich nicht mit dem für die Verhängung der Maßregel erforderlichen symptomatischen Zusammenhang vereinbaren: Wenn der Beschuldigte die Tat beging, um infolge seines wahnhaften Verfolgungserlebens die Auseinandersetzung mit der Zeugin P. zu suchen, widerspricht dies dem Ziel, unter Mitnahme der Beute zu fliehen.
  • OLG Hamm, 20.03.2001 - 4 Ss 229/01

    Räuberischer Diebstahl, innere Tatseite, Vorsatz, Beutesicherungsabsicht,

    Letzteres kann u.a. dann der Fall sein, wenn der Täter mit der Gewaltanwendung zunächst seine Festnahme verhindern will, gleichzeitig aber befürchtet, im Falle dieser Festnahme werde ihm die Diebesbeute ohne weiteres wieder abgenommen, und er dieses verhindern möchte (BGHSt 13, 64, 65; BGH NJW 1968, 2386, 2387; BGH NStZ 1984, 454, 455; BGH StV 1987, 196, 197; BGH StV 1987, 534, 535; BGH MDR 1987, 94; OLG Zweibrücken JR 1991, 383, 384; OLG Zweibrücken StV 1994, 545, 546).

    Dagegen scheidet eine Bestrafung wegen räuberischen Diebstahls dann aus, wenn es dem Täter allein darum geht, sich der Strafverfolgung zu entziehen (BGH NSTZ 1984, 454, 455; BGH MDR 1987, 154; OLG Zweibrücken, JR 1991, 383, 384; OLG Zweibrücken, StV 1994, 545, 546), und er entweder bei der Flucht den Gewahrsam an den Beutestücken bereits - durch Herausgabe oder Wegwerfen aufgibt (BGH NJW 1968, 2386, 2387) oder den Gewahrsam gar nicht gefährdet sieht (BGHST 9, 162, 163; 13, 64, 65; StV 1987, 196, 97) oder aber die Beutestücke zwar mitnimmt, das aber ohne das Bewusstsein der Gewahrsamssicherung ausschließlich zum Zwecke der Beweismittelbeseitigung tut (BGH StV 1987, 534, 535; BGH MDR 1987, 154).

  • OLG Hamm, 13.10.1998 - 3 Ss 1095/98

    Erhalt der Sachen, räuberischer Diebstahl, Gewahrsamsbehauptung, Strafverfolgung

    Letzteres kann u. a. dann der Fall sein, wenn der Täter mit der Gewaltanwendung zunächst seine Festnahme verhindern will, gleichzeitig aber befürchtet, im Falle dieser Festnahme werde ihm die Diebesbeute ohne weiteres wieder abgenommen und er dies verhindern möchte (BGHSt 13, 64, 65; BGH NJW 1968, 2386, 2387; BGH NStZ 1984, 454, 455; BGH StV 1987, 196, 197; BGH StV 1987, 534, 535; BGH MDR 1987, 94; OLG Zweibrücken JR 1991, 383, 384; OLG Zweibrücken StV 1994, 545, 546).

    Dagegen scheidet eine Bestrafung wegen räuberischen Diebstahls dann aus, wenn es dem Täter allein darum geht, sich der Strafverfolgung zu entziehen (BGH NStZ 1984, 454, 455; BGH MDR 1987, 154; OLG Zweibrücken, JR 1991, 383, 384; OLG Zweibrücken, StV 1994, 545, 546), und er entweder bei der Flucht den Gewahrsam an den Beutestücken bereits - durch Herausgabe oder Wegwerfen - aufgibt (BGH NJW 1968, 2386, 2387) oder aber den Gewahrsam gar nicht gefährdet sieht (BGHSt 9, 162, 163, 13, 64, 65; StV 1987, 196, 197) oder aber die Beutestücke zwar mitnimmt, dies aber ohne das Bewußtsein der Gewahrsamssicherung ausschließlich zum Zwecke der Beweismittelbeseitigung tut (BGH StV 1987, 534, 535; BGH MDR 1987, 154) .

  • OLG Zweibrücken, 20.04.1994 - 1 Ss 43/94

    Würdigungsmangel; Absicht; Gewahrsamsbehauptung; Beweggrund ; Fluchtabsicht;

    Es handelt sich also um eine modifizierte Form der bereits für den Tatbestand des Diebstahls (S 242 StGB ) vorausgesetzten Zueignungsabsicht (BGH MDR 1987, 154 ; LK-Herdegen aa0 und zum ganzen Senatsbeschluß in JR 1991, 383, zustimmend Perron aa0 S. 384).
  • LG München II, 24.07.2020 - 1 KLs 46 Js 2300/19

    Unterbringung im psychiatrischen Krankenhaus und Gefahrprognose bei paranoider

    Diese Absicht, den Gewahrsam an den entwendeten Gegenständen zu sichern, um sich diese zuzueignen (vgl. BGH, Urteil vom 1. Oktober 1986 - 2 StR 414/86 Rn. 18, BGHR StGB § 252 Besitzerhaltungsabsicht 1), lässt sich nicht mit dem für die Verhängung der Maßregel erforderlichen symptomatischen Zusammenhang vereinbaren: Wenn der Beschuldigte die Tat beging, um infolge seines wahnhaften Verfolgungserlebens die Auseinandersetzung mit der Zeugin P. zu suchen, widerspricht dies dem Ziel, unter Mitnahme der Beute zu fliehen.
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