Weitere Entscheidung unten: OLG Köln, 27.02.1997

Rechtsprechung
   OLG Köln, 17.03.1997 - 1 W 5/97   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1997,3607
OLG Köln, 17.03.1997 - 1 W 5/97 (https://dejure.org/1997,3607)
OLG Köln, Entscheidung vom 17.03.1997 - 1 W 5/97 (https://dejure.org/1997,3607)
OLG Köln, Entscheidung vom 17. März 1997 - 1 W 5/97 (https://dejure.org/1997,3607)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de

    PKH Klagerücknahme

  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)

    ZPO §§ 114, 117
    PKH Klagerücknahme

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Prozesskostenhilfe-Bewilligung auch bei Klagerücknahme bei vorherigem entsprechenden Antrag; Begrenzung der rückwirkenden Prozesskostenhilfe-Bewilligung auf den Zeitpunkt der ordnungsgemäßen Antragstellung

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 1997, 690
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 30.09.1981 - IVb ZR 694/80

    Rückwirkende Bewilligung von Armenrecht (Prozesskostenhilfe) - Bewilligung von

    Auszug aus OLG Köln, 17.03.1997 - 1 W 5/97
    Die Rückwirkung ist lediglich auf den Zeitpunkt der ordnungsgemäßen Antragstellung begrenzt (vgl. BGH NJW 1982, 446; Zöller/Philippi, ZPO, 20.Aufl. § 119 Rdnr.41).
  • OLG Frankfurt, 06.01.1995 - 22 W 33/94
    Auszug aus OLG Köln, 17.03.1997 - 1 W 5/97
    Ebenso wie nach rechtskräftigem Abschluß einer Instanz kann daher auch nach Klagerücknahme unter den Voraussetzungen des § 114 ZPO noch Prozeßkostenhilfe bewilligt werden, sofern zuvor ein ordnungsgemäßer (§ 117 ZPO) Prozeßkostenhilfeantrag gestellt war (vgl. OLG Frankfurt JurBüro 1995, 205; OLG Bamberg JurBüro 1986, 123; Kalthoener/Büttner, Prozeßkostenhilfe und Beratungshilfe Rdn. 540).
  • OLG Bamberg, 05.06.1985 - 7 WF 42/85
    Auszug aus OLG Köln, 17.03.1997 - 1 W 5/97
    Ebenso wie nach rechtskräftigem Abschluß einer Instanz kann daher auch nach Klagerücknahme unter den Voraussetzungen des § 114 ZPO noch Prozeßkostenhilfe bewilligt werden, sofern zuvor ein ordnungsgemäßer (§ 117 ZPO) Prozeßkostenhilfeantrag gestellt war (vgl. OLG Frankfurt JurBüro 1995, 205; OLG Bamberg JurBüro 1986, 123; Kalthoener/Büttner, Prozeßkostenhilfe und Beratungshilfe Rdn. 540).
  • BGH, 18.11.2009 - XII ZB 152/09

    Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach Klagerücknahme bei bereits zuvor

    cc) Nach der Gegenmeinung kann dem Beklagten auch nach Rücknahme der Klage und damit nach Abschluss des Verfahrens Prozesskostenhilfe für seine Rechtsverteidigung bewilligt werden (OLG Hamm [Beschluss vom 17. März 2004 - 11 WF 4/04 -] FamRZ 2005, 463; OLG Köln MDR 1997, 690; OLG Frankfurt NJW-RR 1995, 703; Zimmermann Prozesskostenhilfe 3. Aufl. Rdn. 265).

    Insoweit handelt es sich bei dem Prozesskostenhilfeverfahren einerseits und dem Hauptsacheverfahren andererseits um zwei verschiedene Verfahren (vgl. BGHZ 91, 311, 312; OLG Frankfurt NJW-RR 1995, 703; OLG Köln MDR 1997, 690).

  • KG, 06.04.2009 - 12 W 18/09

    Gewährung von Prozesskostenhilfe für den Beklagten bei Klagerücknahme

    c) Abweichend von der vorstehend aufgezeigten Auffassung in Rechtsprechung und Literatur vertritt das OLG Köln (Beschluss vom 17. März 1997 - 1 W 5/97 - MDR 1997, 690) die Auffassung, dass bei Vorliegen der sachlichen und persönlichen Voraussetzungen auch nach Rücknahme der Klage noch Prozesskostenhilfe zu bewilligen sei, und zwar auch dann, wenn das Gericht die Entscheidung nicht durch nachlässige Bearbeitung verzögert habe; allerdings sei die Rückwirkung auf den Zeitpunkt der ordnungsgemäßen Antragstellung begrenzt.
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Rechtsprechung
   OLG Köln, 27.02.1997 - 18 W 36/96   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1997,3874
OLG Köln, 27.02.1997 - 18 W 36/96 (https://dejure.org/1997,3874)
OLG Köln, Entscheidung vom 27.02.1997 - 18 W 36/96 (https://dejure.org/1997,3874)
OLG Köln, Entscheidung vom 27. Februar 1997 - 18 W 36/96 (https://dejure.org/1997,3874)
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Volltextveröffentlichungen (6)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 1997, 690
 
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Wird zitiert von ... (4)

  • BGH, 14.04.2005 - V ZB 55/05

    Festsetzung der Vergütung des Sequesters

    Das gilt aber nur, wenn dem Sequester eine Aufgabe mit Pflichten und Befugnissen übertragen ist, die nach Umfang, Schwierigkeitsgrad und Dauer der Tätigkeit eines Insolvenzverwalters entspricht (OLG Köln MDR 1986, 768 f; OLG Hamburg KTS 1977, 176, 177; LG München I Rpfleger 1969, 212), oder wenn der Sequester nach § 938 Abs. 2 ZPO bestellt ist und Vermögenswerte nicht nur entgegenzunehmen und zu verwahren, sondern auch zu verwalten hat (OLG Bamberg JurBüro 1978, 1571, 1572; OLG München Rpfleger 1985, 409; OLG Köln MDR 1997, 690, 691; Zöller/Stöber, aaO, § 938 Rdn. 3).
  • OLG Frankfurt, 26.07.2004 - 1 W 38/04

    Einstweilige Verfügung auf Herausgabe einer beweglichen Sache an einen Sequester:

    Bezüglich der Höhe der festzusetzenden Vergütung besteht im Ausgangspunkt Einigkeit, dass sie sich mangels eigenständiger Vorschriften für die Tätigkeit des Sequesters wegen der Vergleichbarkeit der Tätigkeit an den für Zwangsverwalter üblichen Sätzen (§ 153 ZVG analog i.V.m. den Vorschriften der VO über die Geschäftsführung und Vergütung für Zwangsverwalter) zu orientieren haben, wobei die Grundsätze über die Vergütung der Insolvenzverwalter (§ 65 InsO i.V.m. der InsVV) mit berücksichtigt werden können (OLG Köln, MDR 1986, 768 f; MDR 1997, 690, 691; OLG Saarbrücken, OLGR 2000, 497; Zöller-Vollkommer, a.a.O., Rn. 10).

    Dabei erscheint es in Fällen wie dem vorliegenden, bei dem es um die Inbesitznahme und die Verwahrung beweglicher Sachen geht, sachgerecht, statt auf die Vorschriften über die Vergütung des Zwangsverwalters, die an Jahresbeträgen von Miet- und Pachtzinsen anknüpfen, auf diejenigen für den Insolvenzverwalter (§ 2 InsVV) zurückzugreifen (OLG Köln, MDR 1997, 690; OLG Saarbrücken, a.a.O.).

  • OLG Celle, 25.09.2001 - 2 W 92/01

    Anforderungen an die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters

    Dass eine kurze Verfahrensdauer, die deutlich unter der Normaldauer für eine vorläufige Insolvenzverwaltung liegt (angegeben wird die Normaldauer des Verfahrens in der Literatur mit einem Zeitraum von 4 - 6 Wochen, s. Eickmann, in: Kübler/Prütting, InsO, Sonderband Vergütungsrecht, § 11 Rz. 21; Haarmeyer/Wutzke/Förster, Vergütung im Insolvenzverfahren, InsVV/VergVO, 2. Aufl., § 11 Rz. 30, wobei allerdings der Senat im Hinblick auf die tatsächliche Dauer von vorläufigen Insolvenzverfahren, die erfahrungsgemäß im Durchschnitt deutlich mehr Zeit in Anspruch nehmen, bei einer zweimonatigen vorläufigen Insolvenzverwaltung noch nicht davon ausgeht, dass hieraus ein für die Vergütungsfestsetzung erheblicher Umstand abzuleiten ist, s. Beschl. v. 17.09.2001 - 2 W 53/01), bei der Bemessung der Vergütung zu berücksichtigen ist, wurde bereits bezüglich Festsetzung der Vergütung des Sequesters in Konkurseröffnungsverfahren vertreten (vgl. z.B. OLG Köln, MDR 1997, 690 für den Fall einer Sequestration von weniger als zwei Wochen).
  • OLG Bremen, 04.02.1999 - 2 W 4/99

    Vergütung der Tätigkeit eines Gerichtsvollziehers als Sequester für eine in

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