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   OLG Celle, 11.08.2011 - 10 WF 231/11   

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https://dejure.org/2011,9933
OLG Celle, 11.08.2011 - 10 WF 231/11 (https://dejure.org/2011,9933)
OLG Celle, Entscheidung vom 11.08.2011 - 10 WF 231/11 (https://dejure.org/2011,9933)
OLG Celle, Entscheidung vom 11. August 2011 - 10 WF 231/11 (https://dejure.org/2011,9933)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    § 319 ZPO; § 113 Abs. 1 FamFG; Art. 10 EGBGB
    Ungewollte Abweichung des Erklärten von dem Gewollten in der unrichtigen Fassung als Voraussetzung für eine Urteilsberichtigung wegen eines Rubrumsfehlers nach § 319 ZPO; Schreibweise ausländischer Eigennamen; Berücksichtigung des Vatersnamens russischen Rechts

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Ungewollte Abweichung des Erklärten von dem Gewollten in der unrichtigen Fassung als Voraussetzung für eine Urteilsberichtigung wegen eines Rubrumsfehlers nach § 319 ZPO; Schreibweise ausländischer Eigennamen; Berücksichtigung des Vatersnamens russischen Rechts

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Zulässigkeit der Berichtigung des Urteils wegen eines Rubrumfehlers

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 2011, 1255
  • FamRZ 2011, 1968
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 12.12.2006 - I ZB 83/06

    Voraussetzungen der Berichtigung des Passivrubrums

    Auszug aus OLG Celle, 11.08.2011 - 10 WF 231/11
    Vielmehr ist eine objektiv unrichtige Bezeichnung einer Partei jederzeit - ggf. auch von Amts wegen - so zu berichtigen, wie es objektiv der richtigen Sachlage entspricht, soweit die Identität der Partei feststeht und durch die Berichtigung gewahrt bleibt (BGH NJW 2007, 518; Zöller 28 -Vollkommer, ZPO, § 319 Rdnr. 14).
  • BGH, 26.05.1971 - IV ZB 22/70

    Anweisung, in die aus dem Geburtenbuch zu erteilende Geburtsurkunde den Namen des

    Auszug aus OLG Celle, 11.08.2011 - 10 WF 231/11
    Derartige Zwischennamen, bei denen es sich weder um Vor- noch um Familiennamen handelt, dürfen auch im Inland geführt werden und sind gegebenenfalls auch in deutsche Personenstandsregister und -urkunden aufzunehmen (BGH FamRZ 1971, 429 = NJW 1971, 1521 = StAZ 1971, 250; Staudinger-Hepting, BGB, Neubearbeitung 2007, Art. 10 EGBGB Rdnr. 41; MünchKomm-Birk, BGB, Art. 10 EGBGB Rdnr. 39).
  • LAG München, 10.02.1984 - 8 Ta 252/83
    Auszug aus OLG Celle, 11.08.2011 - 10 WF 231/11
    Dabei reicht es in der hier gegebenen Fallgestaltung, dass die Partei bereits in der Antragsschrift (teilweise) unrichtig bezeichnet war, für die Evidenz der Unrichtigkeit aus, wenn sich die Unrichtigkeit erst aus anderen, außerhalb des Urteils liegenden, ohne weiteres zugänglichen Umständen wie etwa öffentlichen Registern ergibt (LAG München, MDR 1985, 170; Zöller 28 -Vollkommer, a.a.O., Rdnrn. 5, 14).
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