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   OLG Zweibrücken, 08.03.2006 - 3 W 246/05   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2006,2821
OLG Zweibrücken, 08.03.2006 - 3 W 246/05 (https://dejure.org/2006,2821)
OLG Zweibrücken, Entscheidung vom 08.03.2006 - 3 W 246/05 (https://dejure.org/2006,2821)
OLG Zweibrücken, Entscheidung vom 08. März 2006 - 3 W 246/05 (https://dejure.org/2006,2821)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • Deutsches Notarinstitut

    WEG §§ 7 Abs. 4, 3, 8; GBO § 20
    Eigentumsumschreibung eines Wohnungseigentums im Grundbuch auch bei Abweichung der tatsächlichen Bauausführung vom Aufteilungsplan möglich

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Umschreibung von Wohnungseigentum im Grundbuch auf einen Erwerber; Abweichung der tatsächlichen Bauausführung vom Aufteilungsplan; Erlass einer Zwischenverfügung; Überprüfungspflicht bezüglich der Einhaltung des sachenrechtlichen Bestimmtheitsgrundsatzes in der ...

  • Judicialis

    GBO § 18; ; WEG § 7; ; WEG § 8

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GBO § 18; WEG § 7 § 8
    Keine inhaltliche Abänderung bzw. hinreichende Bestimmung des dinglichen Rechts durch eine Zwischenverfügung

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Umschreibung bei abweichender Bauausführung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Muss ein Aufteilungsplan an die abweichende Bauausführung angepasst werden? (IMR 2006, 15)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZM 2006, 586
  • FGPrax 2006, 103
  • Rpfleger 2006, 394
  • BauR 2006, 1031
  • MietRB 2006, 172
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (6)

  • KG, 18.07.2001 - 24 W 7365/00

    Duldungsanspruch bei einer vom Grundbuchinhalt abweichenden tatsächlichen

    Auszug aus OLG Zweibrücken, 08.03.2006 - 3 W 246/05
    Ausgangspunkt der Aufteilung sind also nicht die tatsächlich bestehenden Raumverhältnisse, sondern der Grundbuchinhalt (KG ZfIR 2001, 745, 747).

    Auch der Eigentumserwerb durch Umschreibung richtet sich ausschließlich nach dem eingetragenen Grundbuchinhalt (vgl. zum Ganzen: KG ZfIR 2001, 745, 747; BayObLG DNotZ 1999, 213, 214, jew. m.w.N.; Staudinger/Rapp aaO, § 3 WEG Rdnrn. 78, 78 a; Weitnauer, WEG 8. Aufl., § 3 Rdnrn. 41 ff; Niedenführ/Schulze, WEG 6. Aufl., § 7 Rdnrn. 20, 23; Merle, WE 1992, 11; Müller, Praktische Fragen des Wohnungseigentums 4. Aufl., Rdnrn. 29, 30).

  • BayObLG, 30.07.1998 - 2Z BR 9/98

    Zuordnung von Sondereigentum bei Abweichung der tatsächlichen Bauausführung einer

    Auszug aus OLG Zweibrücken, 08.03.2006 - 3 W 246/05
    Dabei sichert der Aufteilungsplan, der durch die Bezugnahme in der Teilungserklärung nach § 8 WEG auch zum Inhalt des Grundbuchs wird (§ 7 Abs. 3, Abs. 4 WEG), die sachenrechtliche Bestimmtheit (BayObLG FG Prax 2003, 57, 58 m.w.N.); das gilt auch für die Abgrenzung des Sondereigentums vom gemeinschaftlichen Eigentum und der Sondereigentumsbereiche der Wohnungseigentümer untereinander (BayObLG DNotZ 1999, 212, 214 = NZM 1998, 973).

    Anders ist es nur dann, wenn bei der Bauausführung vom Aufteilungsplan in der Abgrenzung von Sondereigentum zu gemeinschaftlichem Eigentum oder von Sondereigentum mehrerer Eigentümer untereinander in einer Weise abgewichen wird, die es unmöglich macht, die errichteten Räume einer in dem Aufteilungsplan ausgewiesenen Raumeinheit zuzuordnen; dann entsteht insoweit wegen fehlender Bestimmbarkeit der Abgrenzung kein Sondereigentum, sondern nach § 1 Abs. 5 WEG nur gemeinschaftliches Eigentum (BGH NJW 2004, 1798, 1800; BayObLG DNotZ 1999, 212, 214 jew. m.w.N.).

  • BGH, 21.12.2000 - V ZB 45/00

    Eintritt eines nicht hinnehmbaren Nachteils durch Durchbruch einer tragenden Wand

    Auszug aus OLG Zweibrücken, 08.03.2006 - 3 W 246/05
    Eine grundbuchliche Verwirrung wäre aufgrund dessen nicht zu befürchten, weil eine vom Aufteilungsplan abweichende Bauausführung das Grundbuch nicht unrichtig macht (BGH NJW 2001, 1212, 1213 m.w.N.; Staudinger/Rapp aaO, § 3 WEG Rdnrn. 76, 77; vgl. in diesem Zusammenhang auch OLG Köln, NJW-RR 1994, 717).
  • BGH, 05.12.2003 - V ZR 447/01

    Rechtsfolgen der Abweichung der Bauausführung einer Wohnungseigentumsanlage von

    Auszug aus OLG Zweibrücken, 08.03.2006 - 3 W 246/05
    Anders ist es nur dann, wenn bei der Bauausführung vom Aufteilungsplan in der Abgrenzung von Sondereigentum zu gemeinschaftlichem Eigentum oder von Sondereigentum mehrerer Eigentümer untereinander in einer Weise abgewichen wird, die es unmöglich macht, die errichteten Räume einer in dem Aufteilungsplan ausgewiesenen Raumeinheit zuzuordnen; dann entsteht insoweit wegen fehlender Bestimmbarkeit der Abgrenzung kein Sondereigentum, sondern nach § 1 Abs. 5 WEG nur gemeinschaftliches Eigentum (BGH NJW 2004, 1798, 1800; BayObLG DNotZ 1999, 212, 214 jew. m.w.N.).
  • OLG Köln, 10.01.1994 - 2 Wx 51/93

    Abgeschlossenheitsgebot nur Ordnungsvorschrift

    Auszug aus OLG Zweibrücken, 08.03.2006 - 3 W 246/05
    Eine grundbuchliche Verwirrung wäre aufgrund dessen nicht zu befürchten, weil eine vom Aufteilungsplan abweichende Bauausführung das Grundbuch nicht unrichtig macht (BGH NJW 2001, 1212, 1213 m.w.N.; Staudinger/Rapp aaO, § 3 WEG Rdnrn. 76, 77; vgl. in diesem Zusammenhang auch OLG Köln, NJW-RR 1994, 717).
  • BayObLG, 11.09.1997 - 2Z BR 120/97

    Keine Aufforderung zu materieller Rechtsänderung durch Zwischenverfügung -

    Auszug aus OLG Zweibrücken, 08.03.2006 - 3 W 246/05
    Mit einer Zwischenverfügung kann deshalb nicht aufgegeben werden, das dingliche Recht, dessen Eintragung beantragt ist, inhaltlich abzuändern oder durch ein anderes Recht zu ersetzen; ebenso wenig kann mit einer Zwischenverfügung darauf hingewirkt werden, dass das einzutragende dingliche Recht erst inhaltlich hinreichend bestimmt wird (BayObLGZ 1997, 282, 283 = FG Prax 1998, 6; BayObLG FG Prax 2003, 57, 58; Demharter aaO, § 18 Rdnrn. 5, 6, 8, 32, jew. m.w.N.).
  • BGH, 20.11.2015 - V ZR 284/14

    Anspruch eines Wohnungseigentümers auf erstmalige plangerechte Herstellung des

    Dagegen hat der tatsächliche Besitzstand bei der Auslegung der Eintragung außer Betracht zu bleiben, weil er als Umstand außerhalb des Grundbuchs nicht für jedermann erkennbar ist (vgl. KG NZM 2001, 1127, 1128; OLG Zweibrücken, FGPrax 2006, 103, 104).

    (1) Allerdings entspricht es der ganz überwiegenden Ansicht, dass Sondereigentum ausnahmsweise in den von der tatsächlichen Bauausführung vorgegebenen Grenzen entsteht, wenn diese nur unwesentlich von dem Aufteilungsplan abweicht (BayObLG, NZM 1998, 973, 975; OLG Düsseldorf, OLGZ 1977, 467, 469; OLG Celle, OLGZ 1981, 106, 108; KG NZM 2001, 1127, 1128; OLG Frankfurt, ZMR 2012, 30, 31; OLG Zweibrücken, FGPrax 2006, 103, 104; Armbrüster in Bärmann, WEG, 13. Aufl., § 2 Rn. 77; Timme/Gerono, WEG, 2. Aufl., § 3 Rn. 102, 105; Vandenhouten in Niedenführ/Kümmel/Vandenhouten, WEG, 11. Aufl., § 7 Rn. 35; Then in Spielbauer/Then, WEG, 2. Aufl., § 3 Rn. 15; aA Staudinger/Rapp, BGB [2005], § 3 Rn. 78; Hügel/Elzer, WEG, § 3 Rn. 90; Röll, MittBayNot 1991, 240, 242).

  • BGH, 18.07.2008 - V ZR 97/07

    Entstehung von Sondereigentum an einem nicht tatsächlich abgegrenzten Raum

    Demgegenüber wird überwiegend angenommen, zur Entstehung von Sondereigentum reiche es hin, dass dieses gegen sonstiges Sondereigentum und gegen das Gemeinschaftseigentum eindeutig abgrenzbar ist (OLG Celle OLGZ 1981, 106, 108; BayObLG DNotZ 1999, 212, 213; KG ZfIR 2001, 745, 747; OLG Zweibrücken FGPrax 2006, 103, 104; Staudinger/Rapp, BGB [2005], § 3 WEG Rdn. 76, 78a; Weitnauer/Briesemeister, WEG, 9. Aufl., § 3 Rdn. 42; Merle, WE 1989, 116, 118; ders., WE 1992, 11; Abramenko, ZMR 1998, 741, 742; Armbrüster, ZfIR 2004, 113, 114, ders., ZWE 2005, 182, 188, 190).

    Durch die Bezugnahme der Eintragung auf die Bewilligung wird der Aufteilungsplan Inhalt des Grundbuchs, § 7 Abs. 3 WEG (Senat, BGHZ 130, 159, 166 f.), und sichert so die sachenrechtlich notwendige Bestimmtheit (BayObLG FGPrax 2003, 57, 58 m.w.N.; OLG Zweibrücken FGPrax 2006, 103, 104; Weitnauer/Briesemeister, aaO, § 7 WEG Rdn. 12, 20).

  • BGH, 10.12.2021 - V ZR 32/21

    Dem WEG-Verwalter, der eigenmächtig Instandsetzungs- und Instandhaltungsarbeiten

    Dies wird für sowohl das hier anwendbare, vor Inkrafttreten des Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetzes am 1. Dezember 2020 geltende Recht vertreten (vgl. BayObLG, ZMR 2003, 759, 760; OLG Düsseldorf, NJW-RR 1996, 913, 914; OLG Hamburg, ZMR 2006, 546, 548, Bärmann/Becker, WEG, 14. Aufl., § 27 Rn. 39; Riecke/Schmidt/Abramenko, 5. Aufl., § 27 Rn. 27; Armbrüster, ZWE 2002, 548, 555; Elzer, ZWE 2011, 207, 209; Gottschalg, MietRB 2006, 172; Lüke, ZWE 2009, 101, 105; Vandenhouten, ZWE 2012, 237, 240) als auch für das neue Recht (vgl. Leidner, ZWE 2021, 218, 222).
  • LG Frankfurt/Oder, 30.04.2010 - 6a S 138/09

    Wohnungseigentumsverfahren: Zulässigwerden der Anfechtungsklage durch Nachreichen

    Ausreichend ist es vielmehr, dass dieses gegen sonstiges Sondereigentum und gegen das Gemeinschaftseigentum eindeutig abgrenzbar ist (BGH, Urteil vom 18.07.2008, V ZR 97/07, BGHZ 177, 338 = NJW 2008, 2982 = NZM 2008, 688, Tz 11 f mwN; BayObLG ZWE 2001, 605; 69; DNotZ 1999, 212, 213; KG ZWE 2001, 554; NZM 2006, 300; OLG Zweibrücken FGPrax 2006, 103, 104; Staudinger/Rapp a.a.O. § 3 Rn. 76, 78a).

    Durch die Bezugnahme der Eintragung auf die Bewilligung wird der Aufteilungsplan Inhalt des Grundbuchs (§ 7 Abs. 3 WEG; vgl. BGHZ 130, 159, 166) und sichert so die sachenrechtlich notwendige Bestimmtheit (BayObLG FGPrax 2003, 57, 58 mwN; OLG Zweibrücken FGPrax 2006, 103, 104).

  • OLG München, 15.01.2008 - 32 Wx 129/07

    Notgeschäftsführung bei Wohnungseigentum: Anspruchsgegner bei einem

    e) Eine Inanspruchnahme der Antragsgegner aus dem Gesichtspunkt der ungerechtfertigten Bereicherung, die sich direkt gegen die einzelnen Wohnungseigentümer richten könnte (vgl. OLG München MietRB 2006, 172) scheidet aus, da die Notgeschäftsführung bzw. die berechtigte Geschäftsführung ohne Auftrag den rechtlichen Grund für Leistungen und Eingriffe darstellen (Palandt /Sprau BGB, 67. Aufl., Einführung vor § 677 Rn. 10).
  • OLG Hamm, 30.07.2019 - 24 U 6/18

    Rückabwicklung eines notariellen Kaufvertrags nach erklärtem Rücktritt

    Der Aufteilungsplan hat die Aufgabe, die Aufteilung des Gebäudes sowie die Lage und Größe der im Sondereigentum und der im gemeinschaftlichen Eigentum stehenden Gebäudeteile darzustellen und sichert so die sachenrechtliche Bestimmtheit (vgl. BGH, Urteil vom 16. November 2012 - V ZR 246/11 -, juris; OLG Zweibrücken, Beschluss vom 08. März 2006 - 3 W 246/05 - NZM 2006, 586; Schultzky, in: beck-online.GK, Gsell/Krüger/Lorenz/Reymann, Stand: 01.05.2019 § 7 WEG Rn. 51).
  • OLG München, 24.07.2009 - 34 Wx 27/09

    Grundbuchverfahren: Eintragungsvoraussetzung für einen Grundstücksteil;

    Denn es kommt nicht darauf an, dass diese die Erstbeschwerde erhoben haben (OLG Zweibrücken FGPrax 2006, 103).
  • OLG Frankfurt, 04.04.2011 - 20 W 75/08

    Wohnungseigentum: Entstehung von Sondereigentum

    Auch dann, wenn die tatsächliche bauliche Ausführung in wesentlichem Umfang vom Aufteilungsplan abweicht, erfolgt die Abgrenzung von Sondereigentum untereinander und gegenüber dem gemeinschaftlichen Eigentum nach dem durch die Bezugnahme nach § 7 Abs. 3 WEG zum Grundbuchinhalt gewordenen Aufteilungsplan, denn Ausgangspunkt für die Begründung von Sondereigentum sind nicht die tatsächlich bestehenden Raumverhältnisse, sondern der Grundbuchinhalt (KG aaO., Oberlandesgericht Zweibrücken NZM 2006, 586: Niedenführ/Kümmel/Vandenhouten, aaO., § 7, Rdnr. 32).
  • OLG Zweibrücken, 09.06.2011 - 4 U 153/10

    Wohnungseigentum: Gutgläubiger Erwerb von Sondereigentumsräumen

    Wie sich bereits aus den Formulierungen sowohl in § 3 wie in § 8 WEG ergibt, wird die genaue Umgrenzung der Wohnungseigentumseinheiten durch die Teilungserklärung in Verbindung mit dem Aufteilungsplan und der Abgeschlossenheitsbescheinigung festgelegt (PfOLG Zweibrücken, FGPrax 2006, 103 f m.w.N.).
  • OLG Hamm, 15.02.2011 - 15 Wx 172/10

    Zulässigkeit der weiteren Beschwerde eines weiteren Beteiligten gegen die

    Zur Einlegung der weiteren Beschwerde gegen die auf die Beschwerde eines anderen Beteiligten ergangene Entscheidung ist nach überwiegender Auffassung grundsätzlich aber auch derjenige berechtigt, der von seinem eigenen Recht zur Einlegung der Erstbeschwerde keinen Gebrauch gemacht hat (vgl. etwa OLG Zweibrücken FGPrax 2006, 103; OLG Frankfurt OLGR 2005, 464; Budde in Bauer/von Oefele, GBO, 2. Aufl., § 78, Rdnr. 12, m.w.N.; Demharter, GBO, 26. Aufl., § 71, Rdnr. 2).
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