Weitere Entscheidung unten: OLG Celle, 28.02.2011

Rechtsprechung
   OLG Jena, 17.10.2011 - 9 W 452/11   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2011,18874
OLG Jena, 17.10.2011 - 9 W 452/11 (https://dejure.org/2011,18874)
OLG Jena, Entscheidung vom 17.10.2011 - 9 W 452/11 (https://dejure.org/2011,18874)
OLG Jena, Entscheidung vom 17. Oktober 2011 - 9 W 452/11 (https://dejure.org/2011,18874)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Thüringer Oberlandesgericht

    §§ 122, 124 ZPO
    Keine Haftung des Erben für gestundete Gerichtskosten

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Erben eines Schuldners für noch offene Gerichtskosten im Restschuldbefreiungsverfahren

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 122; ZPO § 124
    Inanspruchnahme der Erben des Schuldners für noch offene Gerichtskosten im Restschuldbefreiungsverfahren

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Thüringer Oberlandesgericht (Leitsatz)

    §§ 122, 124 ZPO
    Keine Haftung des Erben für gestundete Gerichtskosten

  • anwalt24.de (Kurzinformation)

    Keine Haftung des Erben für gestundete Gerichtskosten

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZI 2012, 197
  • FamRZ 2012, 1161
  • NJOZ 2012, 1071
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (2)

  • OLG Düsseldorf, 04.03.1999 - 10 WF 1/99

    Inanspruchnahme der Erben nach Bewilligung von Prozesskostenhilfe zugunsten des

    Auszug aus OLG Jena, 17.10.2011 - 9 W 452/11
    Der Senat ist mit Beschluss vom 10.07.2009, Az.: 9 W 229/09, der in Rechtsprechung und Literatur (vgl. etwa OLG Düsseldorf, MDR 1999, 830; OLG Köln, OLGR 1999, 168; Zöller/Philippi, ZPO, 27. Aufl., § 124 Rn. 2a) vorherrschenden Meinung gefolgt, wonach mit dem Tod einer Partei die Prozesskostenhilfe zwar automatisch erlischt, dies aber nicht dazu führt, dass die Bewilligung rückwirkend als unwirksam anzusehen ist.
  • OLG Düsseldorf, 27.10.2009 - 24 W 53/09

    Besetzung des Oberlandesgerichts im Verfahren der weiteren Beschwerde; Befugnis

    Auszug aus OLG Jena, 17.10.2011 - 9 W 452/11
    Der Senat hat über die weitere Beschwerde in voller Besetzung gemäß § 122 Abs. 1 GVG zu entscheiden (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 27.10.2009, Az.: 24 W 53/09).
  • BGH, 22.09.2016 - IX ZB 29/16

    Restschuldbefreiungsverfahren: Voraussetzungen der vorzeitigen

    Der Gegenauffassung, wonach dem Schuldner Restschuldbefreiung zu erteilen ist, wenn er zwar nicht die Kosten des Verfahrens berichtigt hat, ihm jedoch Verfahrenskostenstundung (§ 4a InsO) bewilligt wurde (AG Essen VuR 2012, 196; AG Göttingen, ZInsO 2015, 1357 ff; Erdmann, ZInsO 2007, 873, 875; Pape, ZInsO 2007, 1289, 1305; Schmidt/Henning, InsO, 19. Aufl., § 300 nF Rn. 11; ders. ZInsO 2007, 1253, 1258; FK-InsO/Kohte, aaO § 4b Rn. 9; ders VuR 2012, 197), kann auf der Grundlage des eindeutigen Wortlauts des § 300 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 InsO nicht beigetreten werden.
  • OLG Düsseldorf, 05.04.2016 - 24 W 14/16

    Rechtsfolgen des Versterbens der Prozesskostenhilfe beantragenden Partei

    Vielmehr ist das Prozesskostenhilfeprüfungsverfahren mit dem Tod des Antragstellers beendet (vgl. OLG Jena, Beschluss vom 17. Oktober 2011 - 9 W 452/11, Rz. 3; OLG Oldenburg, Beschluss vom 27. Januar 2010, a.a.O., Rz. 4 mwN; OLG Frankfurt, Beschlüsse vom 10. Juni 2010 und vom 23. Februar 2007, jeweils a.a.O.; Zöller/Geimer, a.a.O., § 114 Rn. 12 und § 118 Rn. 15 und § 124 Rn. 2a).
  • LG Frankfurt/Main, 09.03.2018 - 9 T 365/17

    Sofortige Erteilung der RSB in Verfahren ohne Forderungsanmeldungen nur bei

    Der Gegenauffassung, wonach dem Schuldner Restschuldbefreiung zu erteilen ist, wenn er zwar nicht die Kosten des Verfahrens berichtigt hat, ihm jedoch Verfahrenskostenstundung (§ 4a InsO) bewilligt wurde (AG Aurich, NZI 2017, 38; AG Göttingen, ZVI 2008, 358; AG Essen VuR 2012, 196; AG Göttingen, ZInsO 2015, 1357 ff; Erdmann, ZInsO 2007, 873, 875; Pape, ZInsO 2007, 1289, 1305; Schmidt/Henning, InsO, 19. Aufl., § 300 nF Rn. 11; ders. ZInsO 2007, 1253, 1258; FK-InsO/Kohte, aaO § 4b Rn. 9; ders VuR 2012, 197), kann auf der Grundlage des eindeutigen Wortlauts des § 300 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 InsO nicht beigetreten werden, wie das Amtsgericht zutreffend ausgeführt hat.
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Rechtsprechung
   OLG Celle, 28.02.2011 - 2 W 19/11, 2 W 20/11   

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https://dejure.org/2011,11643
OLG Celle, 28.02.2011 - 2 W 19/11, 2 W 20/11 (https://dejure.org/2011,11643)
OLG Celle, Entscheidung vom 28.02.2011 - 2 W 19/11, 2 W 20/11 (https://dejure.org/2011,11643)
OLG Celle, Entscheidung vom 28. Februar 2011 - 2 W 19/11, 2 W 20/11 (https://dejure.org/2011,11643)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Wolters Kluwer

    Wirksamkeit des Erlasses der gesetzlichen Gebühren durch den Notar

  • notar-drkotz.de

    Wirksamkeit des Erlasses der gesetzlichen Gebühren durch einen Notar

  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJOZ 2012, 1071
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 13.07.1989 - III ZR 64/88

    Verzugsschaden des Notars

    Auszug aus OLG Celle, 28.02.2011 - 2 W 19/11
    Die Kostenschuldner verkennen, dass nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung (vgl. BGHZ 108, 268 Rz. 11) der Kostenanspruch des Notars öffentlich-rechtlicher Natur ist (§ 17 Abs. 1 BNotO).
  • BGH, 22.03.2018 - 5 StR 566/17

    Gebührenunterschreitung durch einen Notar im Gegenzug für einen

    Deswegen sind die Gebühren des Notars - von hier nicht vorliegenden Ausnahmen abgesehen - jeglicher Vereinbarung entzogen, die sich auf ihre Höhe auswirkt (vgl. BGH, Urteil vom 24. November 2014 - NotSt (Brfg) 1/14, DNotZ 2015, 461, 466; OLG Celle, NJOZ 2012, 1071; vgl. § 125 GNotKG bzw. § 140 Satz 2 KostO aF).
  • LG Heidelberg, 28.07.2017 - 3 T 9/17

    Notarkosten: Anforderungen an den Nachweis der Erteilung eines

    Denn damit würde die gesetzliche Verpflichtung des Notars zur Erhebung der gesetzlichen Gebühren konterkariert (OLG Celle, Beschl. v. 24.02.2011 - 2 W 19/11, juris Rn. 8; OLG Frankfurt, Beschl. v. 26.11.2012 - 20 W 154/11, juris Rn. 13 f.).
  • KG, 01.04.2011 - 9 W 198/10

    Notarkostenbeschwerdeverfahren: Anwendbares Recht in Übergangsfällen

    Die Vorschrift begründet unmittelbar deren Unwirksamkeit (OLG Celle, Beschluss vom 24. Februar 2011, 2 W 19/11, 2 W 20/11 - juris; Arndt/Lerch/Sandkühler, BNotO, 6. Auflage, § 17, Rn. 49).

    Irgendeine Vereinbarung über die Höhe der Kosten und erst recht über das Ob von Kosten ist wegen des öffentlich-rechtlichen Charakters dieser Kosten und der Pflicht des Notars zur Erhebung der gesetzlichen Vergütung schlechthin verboten und nichtig (OLG Celle, Beschluss vom 24. Februar 2011, 2 W 19/11, 2 W 20/11 - juris; Hartmann, Kostengesetze, 40. Aufl., § 140, KostO, Rn. 4).

    Gleichwohl getroffene Kostenvereinbarungen befreien den Kostenschuldner mithin nicht von der Pflicht zur Kostenzahlung und den Notar nicht von der Pflicht zur Erhebung der gesetzlich vorgeschriebenen Kosten (OLG Celle, Beschluss vom 24. Februar 2011, 2 W 19/11, 2 W 20/11 - juris; Arndt/Lerch/Sandkühler, BNotO, 6. Auflage, § 17, Rn. 49).

  • OLG Jena, 15.05.2018 - 5 W 45/18

    Rückabtretung Grundschuld trotz erteilter Löschungsbewilligung

    OLG Celle - Az.: 2 W 19/11 und 2 W 20/11 - Beschluss vom 24.02.2011 Die am 21. Januar 2011 bei dem Oberlandesgericht Celle und am 25. Januar 2011 bei dem Landgericht Lüneburg eingegangenen Beschwerden der Kostenschuldner vom 19. Januar 2011 gegen den am 13. Januar 2011 zugestellten Beschluss der Eigentumserwerb an Grundschuldbrief - Ersetzung der Übergabe durch ein Besitzkonstitut.
  • LG Düsseldorf, 04.05.2021 - 25 OH 21/20

    Geschäftswert bei der Beurkundung eines Geschäftsanteilskauf- und

    Soweit der Kostenschuldner darauf verweist, er habe nur aufgrund der Corona-Situation auf eine Präsenzveranstaltungen verzichtet und der Notar sei gemäß § 17 Abs. 1 S. 2 BNotO befugt, auf die Erhebung der Gebühr zu verzichten, verkennt er, dass die betreffende Vorschrift gerade keinen Anspruch des Kostenschuldners auf einen Erlass oder eine Ermäßigung der Gebühr begründet, sondern dem Notar lediglich gestattet ist, nach seinem Ermessen auf die Erhebung zu verzichten (vgl. OLG Celle, RNotZ 2011, S. 505).
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