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   BGH, 20.01.1961 - I ZR 79/59   

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https://dejure.org/1961,144
BGH, 20.01.1961 - I ZR 79/59 (https://dejure.org/1961,144)
BGH, Entscheidung vom 20.01.1961 - I ZR 79/59 (https://dejure.org/1961,144)
BGH, Entscheidung vom 20. Januar 1961 - I ZR 79/59 (https://dejure.org/1961,144)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Papierfundstellen

  • NJW 1961, 826
  • MDR 1961, 387
  • GRUR 1961, 356
 
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Wird zitiert von ... (59)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 28.02.1958 - I ZR 129/56

    Emaillelack

    Auszug aus BGH, 20.01.1961 - I ZR 79/59
    Die Beantwortung der Frage, ob eine Werbebehauptung unrichtig ist, bedingt die tatrichterliche Prüfung nach drei, vom BerGer. nicht klar unterschiedenen Hauptrichtungen: an welchen Kreis sich die Werbung richtet, wie dieser - sei es auch nur zu einem nicht unerheblichen Teil - die Werbung versteht, und schließlich, ob dieser Eindruck mit der tatsächlich gegebenen Lage übereinstimmt (vgl. BGHZ 27, 1 ff. = NJW 58, 866).
  • BGH, 29.03.1960 - I ZR 145/58

    Wettbewerbsrechtliche Überprüfung von Werbebehauptungen - Zulässigkeit von

    Auszug aus BGH, 20.01.1961 - I ZR 79/59
    Der Tatrichter wird zwar die Frage, welchen Eindruck eine Werbebehauptung hervorruft, in der Regel nicht aus eigener Sachkunde beurteilen können, wenn es sich um eine an enge Fachkreise gerichtete Werbung handelt (Urt. des erk. Sen. v. 29.3. 1960 - I ZR 145/58 - TOK-Band), jedenfalls, soweit er in die Vorstellungen und Auffassungen dieser Fachkreise keinen Einblick hat.
  • BGH, 20.04.1951 - I ZR 103/50

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 20.01.1961 - I ZR 79/59
    Die Werbung ist vielmehr nach ihrem allein maßgebenden Gesamteindruck schon dann unrichtig, wenn die Werbebehauptungen nur in einem erheblich geringeren als dem behaupteten Umfang zutrifft und deshalb in bezug auf die Breite der Grundlage des Pressedienstes und die Gewähr vollständiger Berichterstattung irrige Vorstellungen erweckt (vgl. BGH, GRUR 51, 412, 413 - Werbetext).
  • RG, 10.03.1941 - II 87/40

    1. Wann darf ein Unternehmen den Firmenzusatz "Vereinigte" gebrauchen? 2. Darf

    Auszug aus BGH, 20.01.1961 - I ZR 79/59
    Das schließt aber nicht aus, eine Darlegungslast des Bekl. anzunehmen, wenn dem außerhalb des Geschehensablaufs stehenden Kl. eine genaue Kenntnis der Tatsachen fehlt, der Bekl. dagegen sie hat und leicht die erforderliche Aufklärung beibringen kann, wie dies bei dem dem Kl. obliegenden Beweis der Unrichtigkeit einer Werbebehauptung oft vorkommt (RGZ 166, 240, 242).
  • BGH, 17.03.1987 - VI ZR 282/85

    Verjährung des Schadensersatzanspruchs einer Kommanditgesellschaft gegen den

    Eine solche Pflicht besteht zwar nicht schlechthin (BGH Urteil vom 20. Januar 1961 - I ZR 79/59 - NJW 1961, 826, 828).

    Sie kann aber dann in Betracht kommen, wenn der Beklagte alle wesentlichen Tatsachen kennt und es ihm zumutbar ist, nähere Angaben zu machen (BGHZ 12, 49, 50; 86, 23, 30 [BGH 01.12.1982 - VIII ZR 279/81]; BGH Urteil vom 20. Januar 1961 - I ZR 79/59 - aaO; vom 28. Juni 1974 - I ZR 62/72 = NJW 1974, 1822 f. und vom 12. November 1979 - II ZR 174/75 - NJW 1980, 591 [BGH 12.11.1979 - II ZR 174/77] - insoweit in BGHZ 75, 321 [BGH 12.11.1979 - II ZR 174/77] nicht abgedruckt; vgl. auch Senatsurteil vom 12. Juli 1983 - VI ZR 280/81 - VersR 1983, 1035, 1037).

  • BGH, 01.12.1982 - VIII ZR 279/81

    Ergänzung oder Berichtigung der Drittschuldnererklärung

    Steht ein darlegungspflichtiger Kl. außerhalb des für seinen Anspruch erheblichen Geschehensablaufs, kennt aber der Bekl. alle wesentlichen Tatsachen, so genügt sein einfaches Bestreiten nicht, sofern ihm nähere Angaben zumutbar sind (BGH, NJW 1961, 826; Senat, WM 1972, 994).
  • BGH, 15.10.1986 - IVb ZR 78/85

    Berücksichtigung von vor Schluß der mündlichen Verhandlung eingetretenen

    Eine derartige Last der beklagten Partei zum substantiierten Bestreiten besteht zwar nicht schlechthin; sie ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs jedoch zu bejahen, wenn eine darlegungspflichtige Partei außerhalb des von ihr darzulegenden Geschehensablaufs steht und keine nähere Kenntnis der maßgebenden Tatsachen besitzt, während der Prozeßgegner sie hat und ihm nähere Angaben zumutbar sind (vgl. BGH Urteile vom 20. Januar 1961 - I ZR 79/59 - NJW 1961, 826, 828 und 1. Dezember 1982 - VIII ZR 279/81 - NJW 1983, 687, 688).

    Diese Voraussetzungen hat das Berufungsgericht im vorliegenden Fall zu Recht bejaht, da die von der Klägerin behaupteten Tatsachen sämtlich im Wahrnehmungsbereich des Beklagten lagen und es diesem im Hinblick auf die ihm nach § 242 BGB obliegende unterhaltsrechtliche Auskunftspflicht (Senatsurteil BGHZ 85, 16, 27 f.) zuzumuten ist, sich zu der gegnerischen Behauptung näher zu erklären (vgl. BGH Urteil vom 20. Januar 1961 aaO.; Wieczorek ZPO 2. Aufl. § 138 Anm. D I a 2).

    Zuzustimmen ist dem Berufungsgericht schließlich darin, daß das Bestreiten eines Sachvortrages ohne die nach den Umständen zumutbare Substantiierung nicht wirksam ist und die Geständnisfiktion des § 138 Abs. 3 ZPO nach sich zieht (BGH Urteil vom 20. Januar 1961 aaO. sowie auch BGHZ 12, 49, 50; Stein/Jonas/Leipold ZPO 20. Aufl. § 138 Rdn. 29).

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