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Rechtsprechung
   BGH, 27.06.1973 - VIII ZR 201/72   

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https://dejure.org/1973,346
BGH, 27.06.1973 - VIII ZR 201/72 (https://dejure.org/1973,346)
BGH, Entscheidung vom 27.06.1973 - VIII ZR 201/72 (https://dejure.org/1973,346)
BGH, Entscheidung vom 27. Juni 1973 - VIII ZR 201/72 (https://dejure.org/1973,346)
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Austauschmotor

§ 93 BGB, kein wesentlicher Bestandteil trotz einheitlicher Sache

Volltextveröffentlichungen (5)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Voraussetzungen für die Vereinbarung eines Eigentumsvorbehalts - Anforderungen an das Vorliegen eines wesentlichen Bestandteils - Eigentumsübergang an einem Austauschmotor durch den Einbau in einen PKW

  • iurado.de (Kurzinformation und Volltext)

    Ein Motor ist nicht wesentlicher Bestandteil eines Autos

  • archive.org PDF

    § 93 BGB

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BGHZ 61, 80
  • NJW 1973, 1454
  • MDR 1973, 844
  • DB 1973, 1547
  • JR 1973, 462
 
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 08.10.1955 - IV ZR 116/55

    Schleppermotoren - §§ 947, 93 BGB, "in ihrem Wesen geändert" nur dann, wenn

    Auszug aus BGH, 27.06.1973 - VIII ZR 201/72
    Ein serienmäßig hergestellter Motor eines Kraftfahrzeugs ist auch dann nicht dessen wesentlicher Bestandteil, wenn das Kraftfahrzeug, in das er eingebaut wurde, nicht mehr im Eigentum des Herstellungsbetriebes steht, sondern veräußert ist (Ergänzung zu BGHZ 18, 226).

    Der IV. Senat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, daß ein serienmäßig hergestellter Motor eines Kraftfahrzeugs jedenfalls so lange nicht dessen wesentlicher Bestandteil ist, als dieses noch Eigentum des Herstellungsbetriebes ist (BGHZ 18, 226).

    Es kommt hinzu, daß das volkswirtschaftliche Interesse an der Erhaltung der einheitlichen Sache nicht sehr erheblich ist, wenn die Trennung und Wiederzusammensetzung der Bestandteile ohne jede Beschädigung und ohne erheblichen Arbeitsaufwand erfolgen kann (BGHZ 18, 226, 232).

  • BGH, 03.03.1956 - IV ZR 334/55

    Verarbeitung von Halbzeugen

    Auszug aus BGH, 27.06.1973 - VIII ZR 201/72
    Ob ein Austauschmotor dann wesentlicher Bestandteil des Kraftfahrzeugs würde, wenn nach seinem Ausbau entweder er oder die übrigen Bestandteile des Kraftfahrzeugs nur noch Schrottwert hätten (vgl. BGHZ 20, 159, 162), kann dahingestellt bleiben.
  • BGH, 03.03.1956 - IV ZR 301/55

    Hochfrequenzgeräte - § 93, § 947 Abs. 2, § 950 BGB, Einbau serienmäßig

    Auszug aus BGH, 27.06.1973 - VIII ZR 201/72
    Nach Auffassung des erkennenden Senats ist ein serienmäßig hergestellter Motor eines Kraftfahrzeugs auch dann nicht wesentlicher Bestandteil desselben, wenn das Kraftfahrzeug, in das er eingebaut wurde, nicht mehr im Eigentum des Herstellungsbetriebes steht, sondern veräußert ist (vgl. auch BGHZ 20, 154).
  • BGH, 17.03.2017 - V ZR 70/16

    Herausgabeanspruch des Besitzers: Besitzverhältnisse an einem Kraftfahrzeug nach

    Auch hat die Klägerin das Eigentum nicht gemäß § 947 Abs. 2 i.V.m. § 93 BGB durch den Einbau erlangt, weil ein in ein Gebrauchtfahrzeug eingebauter Austauschmotor nicht dessen wesentlicher Bestandteil ist (vgl. BGH, Urteil vom 27. Juni 1973 - VIII ZR 201/72, BGHZ 61, 80, 81 ff.).
  • BGH, 11.11.2011 - V ZR 231/10

    Herausgabeanspruch: Sonderrechtsfähigkeit eines Bestandteils einer

    Das ist rechtsfehlerhaft, weil eine Wesensänderung eines abgetrennten Bestandteils zu verneinen ist, wenn dieser in gleicher oder in ähnlicher Weise in eine andere Anlage integriert werden und damit wieder seine Funktion (hier: Strom zu erzeugen) erfüllen kann (vgl. Senatsurteil vom 31. Oktober 1986 - V ZR 166/85, WM 1987, 47 [Dampfkessel in einer Fabrikanlage] sowie BGH, Urteile vom 8. Oktober 1955 - IV ZR 116/55, BGHZ 18, 226, 230 und vom 27. Juni 1973 - VII ZR 201/72, BGHZ 61, 80, 81 [Motoren in Schiffen oder Kraftfahrzeugen]).

    c) Das Modul wäre allerdings dann wesentlicher Bestandteil, wenn durch die Trennung die bei der Beklagten verbleibende Restsache in ihrem Wesen verändert würde (vgl. BGH, Urteil vom 27. Juni 1973 - VII ZR 201/72, BGHZ 61, 80, 81 und vom 1. Februar 1990 - IX ZR 110/89, NJW-RR 1990, 586, 587; AnwK-BGB/Ring, § 93 Rn. 22; Köhler, BGB - Allgemeiner Teil, 34. Aufl., S. 287; Staudinger/Jickeli/Stieper, BGB [2004], § 93 Rn. 18).

    Für die Wesentlichkeit eines Bestandteils ist nach § 93 BGB auch entscheidend, ob die Restsache nach der Abtrennung des Bestandteils noch in der bisherigen Weise benutzt werden kann, sei es auch erst, nachdem sie zu diesem Zweck wieder mit anderen Sachen verbunden wird (BGH, Urteile vom 8. Oktober 1955 - IV ZR 116/55, BGHZ 18, 226, 229; vom 3. März 1956 - IV ZR 301/55, BGHZ 20, 154, 156 und vom 27. Juni 1973 - VII ZR 201/72, BGHZ 61, 80, 81).

    Kann das auszubauende Teil durch ein gleiches oder ähnliches Aggregat ersetzt und dadurch die Gesamtsache in gleicher oder ähnlicher Funktion wieder hergestellt werden, ist der abzutrennende Bestandteil grundsätzlich als unwesentlich anzusehen (vgl. Senatsurteil vom 31. Oktober 1986 - V ZR 166/85, WM 1987, 47; BGH, Urteile vom 27. Juni 1973 - VII ZR 201/72, BGHZ 61, 80, 81 und vom 1. Februar 1990 - IX ZR 110/89, NJW-RR 1990, 586, 587).

    Zwar betrafen die meisten Entscheidungen des Bundesgerichtshofs, in denen eingefügte Bestandteile als nicht wesentlich angesehen worden sind, serienmäßig produzierte Aggregate und Austauschteile (vgl. BGH, Urteile vom 8. Oktober 1956 - IV ZR 116/55, BGHZ 18, 226, 230 [Schleppermotor], vom 3. März 1956 - IV ZR 301/55, BGHZ 20, 154, 156, 158 [Messinstrumente], vom 27. Juni 1973 - VII ZR 201/72, BGHZ 61, 80, 81 [Kraftfahrzeugmotor] und das Senatsurteil vom 31. Oktober 1986 - V ZR 166/85, WM 1987, 47 [Dampfkessel]).

    (2) Es kommt auch nicht darauf an, ob nach dem jetzigen Zustand der Restsache sich der Einbau eines neuen Moduls noch lohnte (vgl. BGH, Urteil vom 27. Juni 1973 - VII 201/72, BGHZ 61, 80, 83).

  • BGH, 01.02.1990 - IX ZR 110/89

    Zubehöreigenschaft einer Kücheneinrichtung

    Anders kann es liegen, wenn der eine oder andere Bestandteil nach der Trennung nur noch Schrottwert hat (vgl. BGHZ 61, 80, 83).
  • OLG Frankfurt, 09.02.2016 - 25 U 53/15

    Zum Werkunternehmerpfand- und Zurückbehaltungsrecht wegen werkvertraglichem

    Ein in einen Gebrauchtwagen eingebauter serienmäßiger Austauschmotor ist nämlich nicht wesentlicher Bestandteil des Fahrzeugs (BGH, NJW 1973, 1454 [BGH 27.06.1973 - VIII ZR 201/72] ).
  • BGH, 04.05.1977 - VIII ZR 3/76

    Gutgläubiger Erwerb eines Werkunternehmerpfandrechts

    Denn die Reparatur eines Kraftfahrzeugs ist dann keine Verwendung im Sinne der erwähnten Vorschrift, wenn der Werkstattinhaber infolge Nichtbezahlung seiner Rechnung einen in den Kraftwagen eingebauten nicht wesentlichen Bestandteil, wie einen Austauschmotor (BGHZ 61, 80), wieder ausbaut.
  • BGH, 22.05.1995 - II ZR 260/94

    Komplettmotor - § 950 BGB, neue Sache, Wertverhältnis, § 325 BGB <Fassung bis

    Es kann offenbleiben, ob der Komplettmotor durch den Einbau in den Pkw dessen wesentlicher Bestandteil geworden ist (vgl. dazu allerdings BGHZ 18, 226; 61, 80; jeweils für einen Serienmotor).
  • BGH, 19.09.2022 - VIa ZR 667/21

    Schadensersatzanspruch eines Käufers eines Neufahrzeugs gegen den Hersteller

    Der Motorhersteller steht nicht in einer das Fahrzeug betreffenden Absatzkette, sondern verkauft lediglich einen Bestandteil (vgl. BGH, Urteil vom 27. Juni 1973 - VIII ZR 201/72, BGHZ 61, 80, 81).
  • OLG Bremen, 22.12.2004 - 1 U 66/04

    Rechtsfolgen des Einbaus von Lukendeckeln auf einem Containerhochseeschiff

    Dementsprechend hat der Bundesgerichtshof die gleichwertige wirtschaftliche Nutzung eines ausgebauten Kraftfahrzeugmotors mit der Begründung bejaht, dass dieser jederzeit als Antriebsmaschine für andere Fahrzeuge oder stationär zu gebrauchen sei und ohne weiteres in ein anderes Fahrzeug gleichen Typs eingebaut werden könne (BGHZ 61, 80 (81 f.)).
  • OLG Koblenz, 30.09.2005 - 5 W 595/05

    Bindungswirkung langjähriger Vertragsverhandlungen bei Unterlassen eines

    Es ist weder behauptet noch sonst ersichtlich, dass ihm die Formbedürftigkeit des Grundstücksgeschäfts unbekannt gewesen wäre (vgl. dazu BGH NJW 1973, 1454, 1456; OLG Jena NJW-RR 1999, 1687).
  • BGH, 17.03.1976 - VIII ZR 208/74

    Auslegung eines Individualvertrages - Verschulden bei Vertragsschluss - Verkauf

    Ob der Beklagte dabei auch nach Einbau des Ersatzmotors zunächst dessen Eigentümer geblieben war (vgl. dazu Senatsurteil BGHZ 61, 80), ist angesichts seines deutlich zum Ausdruck gekommenen Willens, aus offensichtlich in erster Linie steuerlichen Gründen nicht als Verkäufer des Kraftwagens, sondern lediglich als Vermittler und damit als Vertreter tätig zu werden, ohne Bedeutung.
  • BayObLG, 17.09.1998 - 3Z BR 76/98

    Geschäftswert bei wesentlichen Bestandteilen eines Grundstücks

  • VGH Baden-Württemberg, 08.03.1990 - 9 S 2696/89

    Zur Förderfähigkeit von Laboreinrichtungsgegenständen

  • FG Thüringen, 29.11.1995 - I 93/94

    Anspruch auf Aufhebung eines Investitionszulagenbescheides; Rechtmäßigkeit der

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Rechtsprechung
   BVerfG, 30.05.1973 - 1 BvR 155/73   

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https://dejure.org/1973,392
BVerfG, 30.05.1973 - 1 BvR 155/73 (https://dejure.org/1973,392)
BVerfG, Entscheidung vom 30.05.1973 - 1 BvR 155/73 (https://dejure.org/1973,392)
BVerfG, Entscheidung vom 30. Mai 1973 - 1 BvR 155/73 (https://dejure.org/1973,392)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BVerfG § 32; GG Art. 116 Abs. 2 Satz 2
    Ausweisung eines mit einer Deutschen verheirateten Jordaniers

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGE 35, 177
  • NJW 1973, 1454
  • DÖV 1974, 61
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (1)

  • BVerfG, 24.01.1973 - 1 BvR 16/73

    Folgenabwägung bei Ausweisung eines der Unterstützung von Terrororganisationen

    Auszug aus BVerfG, 30.05.1973 - 1 BvR 155/73
    Die im Verfahren der einstweiligen Anordnung vorzunehmende Abwägung (vgl. BVerfGE 34, 211 [214 f.]) ergibt, daß die Grunde für den Erlaß einer einstweiligen Anordnung überwiegen.
  • BVerfG, 18.07.1973 - 1 BvR 23/73

    Ausländerausweisung

    Auf Antrag des Beschwerdeführers hat das Bundesverfassungsgericht ihm durch einstweilige Anordnung bis zur Entscheidung über den Widerspruch und eine eventuell anschließende verwaltungsgerichtliche Klage den Aufenthalt im Geltungsbereich des Ausländergesetzes gestattet und insoweit die Vollziehung der Ausweisungsverfügung untersagt (Beschluß vom 30. Mai 1973 - 1 BvR 155/73 - = BVerfGE 35, 177 ).

    Das vorläufige Rechtsschutzverfahren gemäß § 80 Abs. 5 VwGO bildet ein selbständiges Verfahren gegenüber dem Verfahren in der Hauptsache (vgl. BVerfGE 19, 394 ; 34, 211 [215]; 35, 177 [178]; 35, 263 [272]).

  • BVerfG, 12.09.1995 - 2 BvR 1179/95

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Begründung des Sofortvollzugs einer

    Hierbei müssen die Fachgerichte berücksichtigen, daß eine erhebliche Verzögerung des Verfahrens durch die Ausländerbehörde regelmäßig erkennen läßt, daß ein zwingendes öffentliches Interesse an einer sofortigen Entfernung eines Ausländers aus der Bundesrepublik nicht besteht (vgl. BVerfGE 35, 177 [178]); auf der anderen Seite können im Rahmen der Abwägung zwischen den öffentlichen Interessen am Sofortvollzug und den privaten Interessen eines Ausländers an der Aufrechterhaltung des Suspensiveffektes seines Rechtsbehelfes dessen Erfolgsaussichten Berücksichtigung finden (vgl. BVerfGE 38, 52 [60]; s.a. Beschluß des Vorprüfungsausschusses des Bundesverfassungsgerichts vom 11. Februar 1982, - 2 BvR 77/82 -, NVwZ 1982, 241).
  • LSG Schleswig-Holstein, 23.03.2011 - L 4 KA 171/10

    Sozialgerichtliches Verfahren - Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines

    Die Verzögerung einer Entscheidung durch die Verwaltung lässt erkennen, dass ein zwingendes öffentliches Interesse nicht besteht (BVerfG v. 30. Mai 1973 - 1 BvR 155/73, BVerfGE 35, 177).
  • VerfGH Berlin, 28.05.2004 - VerfGH 71/03
    Soweit sich die Beschwerdeführer insoweit auf eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (Beschluss vom 30. Mai 1973, BVerfGE 35, 177 ) sowie auf eine Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (Beschluss vom 8. März 1974, BayVBl. 1974, 343 ) berufen, betrafen diese Beschlüsse Ausweisungsverfügungen, die die Ausländerbehörden mit der Anordnung der sofortigen Vollziehung gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4, Abs. 3 VwGO versehen hatten, bei denen mithin behördlicherseits ein besonderes öffentliches Interesse am sofortigen Verlassen des Bundesgebiets zu begründen war.
  • OVG Bremen, 22.07.2004 - 1 B 201/04

    Ausweisung; Befristung; Ehe; Sofortige Vollziehung

    Durch eine erhebliche Verzögerung des Verfahrens gibt die Widerspruchsbehörde zu erkennen, dass sie ein zwingendes öffentliches Interesse an einer sofortigen Entfernung des Ausländers aus Deutschland nicht für gegeben hält (BVerfGE 35, 177 ; vgl. auch den Kammerbeschluss vom 12.09.1995, NVwZ 1996, 58 ).
  • VG München, 02.03.2016 - M 17 S 15.31484

    Abschiebungsanordnung nach Jordanien - Wiederherstellung der aufschiebenden

    Dabei muss auch berücksichtigt werden, dass eine erhebliche Verzögerung des Verfahrens durch das Bundesamt regelmäßig erkennen lässt, dass ein zwingendes öffentliches Interesse an einer sofortigen Entfernung eines Ausländers aus der Bundesrepublik nicht besteht (vgl. BVerfG, B. v. 30.05.1973 - 1 BvR 155/73 - BVerfGE 35, 177-178 - juris).
  • VG München, 25.02.2016 - M 17 S 15.31389

    Abschiebungsanordnung nach Jordanien - Wiederherstellung der aufschiebenden

    Dabei muss auch berücksichtigt werden, dass eine erhebliche Verzögerung des Verfahrens durch das Bundesamt regelmäßig erkennen lässt, dass ein zwingendes öffentliches Interesse an einer sofortigen Entfernung eines Ausländers aus der Bundesrepublik nicht besteht (vgl. BVerfG, B. v. 30.05.1973 - 1 BvR 155/73 - BVerfGE 35, 177-178 - juris).
  • BVerwG, 30.09.1976 - 1 B 28.75

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand - Zulässigkeit und Begründetheit einer

    Die vom Kläger in Bezug genommenen Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 34, 211; 35, 177, 382; 38, 52) [BVerfG 16.07.1974 - 1 BvR 75/74]sind sämtlich zur sofortigen Vollziehung von Ausweisungen ergangen und betreffen eine besondere Problematik, um die es in der vorliegenden Sache nicht geht.
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