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Rechtsprechung
   BGH, 26.03.1974 - VI ZR 217/72   

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BGH, 26.03.1974 - VI ZR 217/72 (https://dejure.org/1974,828)
BGH, Entscheidung vom 26.03.1974 - VI ZR 217/72 (https://dejure.org/1974,828)
BGH, Entscheidung vom 26. März 1974 - VI ZR 217/72 (https://dejure.org/1974,828)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Einrede der Verjährung - Verzicht - Bestimmte Frist

Papierfundstellen

  • NJW 1974, 1285
  • MDR 1974, 836
  • VersR 1974, 862
  • DB 1974, 1379
 
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Wird zitiert von ... (16)

  • BGH, 05.05.2009 - VI ZR 208/08

    Anspruchsübergang gem. § 116 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch ( SGB X ) bei

    Da ein Anspruchsübergang auf die Klägerin bereits zum Zeitpunkt des Unfalls erfolgt ist und der Anspruch mithin nicht erst zu einem späteren Zeitpunkt von der LVA auf die Klägerin übergegangen ist, können sich die Beklagten entgegen der Auffassung der Revision nicht mit Erfolg auf die Grundsätze berufen, die der erkennende Senat für Fälle des Rechtsübergangs auf nachfolgende Leistungsträger und rechtlich analog zu behandelnde Sachverhalte entwickelt hat (vgl. Senatsurteile vom 26. März 1974 - VI ZR 217/72 - VersR 1974, 862; vom 4. April 1978 - VI ZR 252/76 - VersR 1978, 660; vom 9. Juli 1985 - VI ZR 219/83 - VersR 1985, 1083; und vom 8. Dezember 1998 - VI ZR 318/97 - VersR 1999, 382).
  • BGH, 01.10.2020 - IX ZR 247/19

    Auslegung der Genussrechtsbedingungen hinsichtlich des Angebots einer Kombination

    Denn in der verzichtswidrigen Geltendmachung der Verjährung ist eine unzulässige Rechtsausübung zu sehen, weil der Beklagte damit rechnen musste, dass der Kläger auf die Nichterhebung dieser Einrede vertrauen werde (vgl. BGH, Urteil vom 26. März 1974 - VI ZR 217/72, NJW 1974, 1285, 1286).
  • BGH, 21.12.1989 - IX ZR 234/88

    Zulässigkeit einer Feststellungsklage neben einer Leistungsklage; Verzicht auf

    Indessen ist § 270 Abs. 3 ZPO entsprechend anzuwenden, wenn der Schuldner gegenüber dem Gläubiger auf die Erhebung der Einrede der Verjährung bis zum Ablauf einer bestimmten Frist verzichtet (BGH, Urt. v. 26. März 1974 - VI ZR 217/72, NJW 1974, 1285 f; Urt. v. 20. Februar 1986 - VII ZR 172/85, NJW 1986, 1861 ; Urt. v. 13. Oktober 1988 - IX ZR 97/87 - nicht veröffentlicht).
  • BGH, 15.04.2015 - XII ZB 141/13

    Auslegung der Reichweite eines befristeten Verzichts auf die Verjährungseinrede

    Die von der Ehefrau angeführte Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH Urteil vom 26. März 1974 - VI ZR 217/72 - NJW 1974, 1285) enthält zwar die Aussage, der Gläubiger könne den Verzicht nur so verstehen, dass er rechtlich so gestellt sein solle, als würde die Verjährungsfrist erst mit der Verzichtsfrist ablaufen.
  • BGH, 12.05.1977 - VII ZR 167/76

    Zulässigkeit der Klage einer Wohnungseigentümergemeinschaft; Namentliche Angabe

    In Fällen dieser Art ist § 261 b Abs. 3 ZPO entsprechend anwendbar (BGH NJW 1974, 1285).
  • BGH, 20.06.2006 - VI ZR 78/04

    Haftung für Verbindlichkeiten eines Krankenhauses der Volkspolizei aus

    Gleichwohl stellt die Einrede der Verjährung einen Verstoß gegen den Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB, zu dessen Anwendung auf ehemalige DDR-Schuldverhältnisse: BGHZ 120, 10, 22 f.; 121, 378, 391) und damit eine unzulässige Rechtsausübung dar, solange der Schuldner mit dem Einredeverzicht bei dem Gläubiger den Eindruck erweckte und aufrecht erhielt, dessen Ansprüche befriedigen oder doch nur mit sachlichen Einwendungen bekämpfen zu wollen, und dadurch den Gläubiger von der rechtzeitigen Erhebung einer Klage abhielt (vgl. Senatsurteile vom 26. März 1974 - VI ZR 217/72 - VersR 1974, 862, 863; vom 4. November 1997 - VI ZR 375/96 - aaO, S. 125 f. m.w.N. und vom 7. Oktober 2003 - VI ZR 392/02 - VersR 2003, 1547, 1549).
  • BGH, 20.02.1986 - VII ZR 142/85

    Erhebung der Verjährungseinrede nach Ablauf eines befirsteten Verzichts

    Wie der Bundesgerichtshof bereits mehrfach entschieden hat, sind in Fällen eines zeitlich begrenzten Verzichts auf die Verjährungseinrede die Bestimmungen der §§ 693 Abs. 2, 270 Abs. 3 ZPO entsprechend anwendbar (BGH NJW 1974, 1285 f m.N.; NJW 1977, 1686).

    Die Frist, in der ein Gläubiger noch auf die Fortwirkung des Verjährungsverzichtes vertrauen darf, ist hier weit überschritten worden (vgl. BGH NJW 1974, 1285 f; NJW 79, 866, 867; Urteil vom 18. Dezember 1981 - V ZR 220/80 = VersR 82, 365 f).

  • OLG Brandenburg, 06.03.2013 - 7 U 23/11

    Insolvenzanfechtung von Zahlungen einer GmbH an ihre "Hausbank": Beurteilung der

    In einer solchen Konstellation ist § 187 ZPO unzweifelhaft anzuwenden; dies hat der Bundesgerichtshof (VI ZR 217/22 = NJW 1974, 1285) für den gleichlautenden § 261b Abs. 3 ZPO a.F. ausgesprochen; der Senat folgt dem.
  • BGH, 09.07.1985 - VI ZR 219/83

    Rechtsweg für eine Klage unter Sozialversicherungsträgern über die Beteiligung an

    Ein nachfolgender Sozialversicherungsträger muß die Ersatzforderung in dem Zustand hinnehmen, in dem sie sich bei dem Rechtsübergang befindet (Senatsurteil vom 26. März 1974 - VI ZR 217/72 - VersR 1974, 862, 863 m.w.N.).
  • BAG, 08.06.1983 - 5 AZR 632/80

    Anwendung tariflicher Ausschlussfristen im Konkursverfahren - Lohnfortzahlung

    Die Verjährung wird nicht durch den gesetzlichen Übergang der Forderungen auf die Klägerin berührt (RGZ 124, 111, 114; VersR 1974, 862, 863; Palandt/Heinrichs, BGB, 42. Aufl., § 404 Anm. 2 a).
  • BGH, 03.07.1974 - I ZR 120/73

    Haftung eines Frachtführers bei Entwertung der ganzen Sendung infolge

  • OLG Bamberg, 20.04.1993 - 5 U 141/92

    Schadensersatzanspruch gegen die Haftpflichtversicherung des Schädigers;

  • OLG München, 16.04.1985 - 5 U 5606/84

    Ersatzfähigkeit; Einsparungen; Handwerkliche Arbeiten; Vermögenswerte Arbeiten

  • BGH, 04.04.1978 - VI ZR 252/76

    Anspruch einer Ortskrankenkasse auf Ersatz ihrer Aufwendungen für die

  • BGH, 13.10.1988 - IX ZR 97/87

    Anspruch auf Schadensersatz auf Grund abgetretenen Rechts wegen Verletzung

  • OLG Köln, 22.09.1993 - 27 U 25/93
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Rechtsprechung
   BGH, 29.04.1974 - VII ZB 11/74   

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https://dejure.org/1974,2736
BGH, 29.04.1974 - VII ZB 11/74 (https://dejure.org/1974,2736)
BGH, Entscheidung vom 29.04.1974 - VII ZB 11/74 (https://dejure.org/1974,2736)
BGH, Entscheidung vom 29. April 1974 - VII ZB 11/74 (https://dejure.org/1974,2736)
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Volltextveröffentlichungen (5)

Papierfundstellen

  • NJW 1974, 1285 (Ls.)
  • MDR 1974, 928
  • VersR 1974, 909
  • DB 1974, 1909
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 02.11.1961 - II ZR 98/61

    Zustellung von Anwalt zu Anwalt

    Auszug aus BGH, 29.04.1974 - VII ZB 11/74
    Die Bescheinigung des zustellenden Anwalts, beglaubigte Abschrift einer Urteilsausfertigung zugestellt zu haben, enthält auch dann die Erklärung der Beglaubigung des zuzustellenden Schriftstücks, wenn sich die Bescheinigung nicht auf der Abschrift selbst, sondern auf einem mit dieser mechanisch festverbundenen Vordruck befindet (im Anschluß an BGHZ 36, 62 = VersR 61, 1047).

    Eine solche, den Anforderungen des § 170 ZPO noch genügende Beglaubigungserklärung hat der Bundesgerichtshof deshalb in einem Fall angenommen, in dem auf dem letzten Blatt der Urteilsabschrift auf der Vorderseite ein offengebliebener Beglaubigungsvermerk stand und sich auf der Rückseite die vom zustellenden Anwalt unterschriebene Bescheinigung befand, "beglaubigte Abschrift vorstehenden Schriftstücks ... zugestellt zu haben" (BGHZ 36, 62; vgl. auch die Fälle BGHZ 31, 32, 36 sowie BGH Beschluß vom 29. März 1974 - I ZB 7/73 - (zur Veröffentlichung bestimmt), in denen der Beglaubigungsvermerk überhaupt fehlte).

    Auch in einem solchen Fall hat der zustellende Anwalt regelmäßig den erforderlichen Beglaubigungswillen und erklärt ihn auch (BGHZ 36, 62, 64).

  • BGH, 14.01.1953 - VI ZR 50/52

    Wirksamkeit einer Urteilszustellung

    Auszug aus BGH, 29.04.1974 - VII ZB 11/74
    Das hat der Bundesgerichtshof bereits entschieden (BGHZ 8, 303, 306).

    Die Wirksamkeit der Zustellung wäre nicht einmal in Frage gestellt, wenn der Verkündungsvermerk auf der Ausfertigung ganz fehlen würde (BGHZ 8, 303, 308).

  • BGH, 07.10.1959 - IV ZR 68/59

    Urteilszustellung von Anwalt zu Anwalt

    Auszug aus BGH, 29.04.1974 - VII ZB 11/74
    Eine solche, den Anforderungen des § 170 ZPO noch genügende Beglaubigungserklärung hat der Bundesgerichtshof deshalb in einem Fall angenommen, in dem auf dem letzten Blatt der Urteilsabschrift auf der Vorderseite ein offengebliebener Beglaubigungsvermerk stand und sich auf der Rückseite die vom zustellenden Anwalt unterschriebene Bescheinigung befand, "beglaubigte Abschrift vorstehenden Schriftstücks ... zugestellt zu haben" (BGHZ 36, 62; vgl. auch die Fälle BGHZ 31, 32, 36 sowie BGH Beschluß vom 29. März 1974 - I ZB 7/73 - (zur Veröffentlichung bestimmt), in denen der Beglaubigungsvermerk überhaupt fehlte).
  • BGH, 25.01.1960 - II ZR 22/59

    Versäumung der Frist für die Berichtigung des Tatbestandes

    Auszug aus BGH, 29.04.1974 - VII ZB 11/74
    Für den Ausschluß der Tatbestandsberichtigung nach § 320 Abs. 2 Satz 3 ZPO (vgl. dazu BGHZ 32, 17, 26 f) war der bloße Hinweis in der zugestellten Ausfertigung auf ein etwa schon vollständig abgefaßtes Urteil ohne Bedeutung.
  • BGH, 04.02.1971 - VII ZR 111/70

    Beglaubigung einer Urteilsabschrift durch den zustellenden Rechtsanwalt

    Auszug aus BGH, 29.04.1974 - VII ZB 11/74
    Die Beglaubigung der Abschrift des zuzustellenden Schrifstücks ist allerdings ein wesentliches Erfordernis des Zustellungsaktes, ohne sie wäre die Zustellung unwirksam (BGHZ 55, 251, 252 mit Nachweisen).
  • BGH, 29.03.1974 - I ZB 7/73

    Erfordernisse der Beglaubigung bei der zuzustellenden Ablichtung einer

    Auszug aus BGH, 29.04.1974 - VII ZB 11/74
    Eine solche, den Anforderungen des § 170 ZPO noch genügende Beglaubigungserklärung hat der Bundesgerichtshof deshalb in einem Fall angenommen, in dem auf dem letzten Blatt der Urteilsabschrift auf der Vorderseite ein offengebliebener Beglaubigungsvermerk stand und sich auf der Rückseite die vom zustellenden Anwalt unterschriebene Bescheinigung befand, "beglaubigte Abschrift vorstehenden Schriftstücks ... zugestellt zu haben" (BGHZ 36, 62; vgl. auch die Fälle BGHZ 31, 32, 36 sowie BGH Beschluß vom 29. März 1974 - I ZB 7/73 - (zur Veröffentlichung bestimmt), in denen der Beglaubigungsvermerk überhaupt fehlte).
  • BGH, 27.05.1974 - VII ZB 5/74

    Anforderungen an die ordnungsgemäße Zustellung eines Urteils

    Es genügt, wenn die nicht unterschriebene Urkunde mit der anderen, die den Beglaubigungsvermerk trägt, derart verbunden ist, daß entweder die Auflösung der Verbindung nur unter teilweiser Substanzzerstörung möglich ist (so beim Heften mit Faden oder Anleimen) oder eine körperliche Verbindung als dauernd gewollt erkennbar und nur durch Gewaltanwendung zu lösen ist (so beim Heften mit Heftmaschine; ebenso Beschluß des Senats vom 29. April 1974 - VII ZB 11/74; s. auch BGHZ 40, 255, 263).
  • AG Düsseldorf, 12.10.2017 - 661 M 204/17

    Erinnerung unrichtige Sachbehandlung Zustellung beglaubigte Abschrift

    Es genügt, wenn die nicht unterschriebene Urkunde mit der anderen, die den Beglaubigungsvermerk trägt, derart verbunden ist, daß entweder die Auflösung der Verbindung nur unter teilweiser Substanzzerstörung möglich ist (so beim Heften mit Faden oder Anleimen) oder eine körperliche Verbindung als dauernd gewollt erkennbar und nur durch Gewaltanwendung zu lösen ist (so beim Heften mit Heftmaschine; ebenso Beschluß des Senats vom 29. April 1974 - VII ZB 11/74; s. auch BGHZ 40, 255, 263).
  • BGH, 22.05.1975 - VII ZB 2/75

    Zustellung eines Urteils - Empfangsbekenntnis - Vollmacht - Anscheinsvollmacht -

    Die Beglaubigung ergibt sich aus der mit der zugestellten Urteilskopie verbundenen Bescheinigung des zustellenden Anwalts über die Zustellung einer beglaubigten Kopie (BGH NJW 1974, 1285).
  • BGH, 15.02.1978 - IV ZB 42/77

    Fristbeginn - Rechtsmittelbegründungsfrist - Promptfrist - Wiedervorlagefrist -

    Rechtsanwalt B. hätte demnach, als er am 3. Januar 1977 das Empfangsbekenntnis unterschrieb, nicht nur die Tatsache der Zustellung in den Akten festhalten müssen (BGH LM ZPO § 233 (Fb) Nr. 29; LM ZPO § 232 Nr. 21; VersR 1973, 155; 1973, 547; 1974, 749), sondern auch sofort die Berufungsfrist berechnen und die Eintragung des 3. Februar 1977 als Fristende verfügen müssen (wegen der Notwendigkeit alsbaldiger Fristberechnung vgl. BGH VersR 1974, 909).
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