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Rechtsprechung
   BAG, 08.03.1976 - 5 AZR 361/75   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1976,212
BAG, 08.03.1976 - 5 AZR 361/75 (https://dejure.org/1976,212)
BAG, Entscheidung vom 08.03.1976 - 5 AZR 361/75 (https://dejure.org/1976,212)
BAG, Entscheidung vom 08. März 1976 - 5 AZR 361/75 (https://dejure.org/1976,212)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Ausschlußfristen - Wahrung einer tariflichen Ausschlußfrist durch einfachen Brief - Wahrung der Frist durch Zustellung der Klage - Höhere Gewalt - Rechtsanwalt

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1976, 1520 (Ls.)
  • DB 1977, 264
 
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Wird zitiert von ... (48)Neu Zitiert selbst (9)

  • BAG, 24.09.1970 - 5 AZR 54/70

    Wahrung der Klagefrist - Kündigungsschutzklage - Einrede des Schiedsvertrages -

    Auszug aus BAG, 08.03.1976 - 5 AZR 361/75
    Das teilweise für die Gegenansicht angeführte Urteil BAG 22, 441 444 / = AP Nr. 37 zu § 3 KSchG zu 2 der Gründe 7 steht nicht entgegen; es betrifft die Frist des § 4 (früher § 3) KSchG, der eine Klage vorschreibt.
  • BAG, 10.06.1965 - 5 AZR 432/64

    Abschluß ersetzender Tarifverträge - Geltungsbereich - Grundrecht der

    Auszug aus BAG, 08.03.1976 - 5 AZR 361/75
    Dies würde voraus setzen, daß die Beklagte den Kläger davon abgehalten hätte, seine Forderung rechtzeitig geltend zu machen, so daß es mißbräuchlich erschiene, ihn nunmehr an der Ausschlußklausel scheitern zu lassen (vgl. für viele BAG 17, 193 C "2 0 0 - AP Nr. 13 zu § 9 TVG zu II 3 der Gründe 7).
  • BAG, 24.06.1960 - 1 AZR 29/58

    Tarifliche Verfallklausel - Geltendmachung von Ansprüchen - Schriftform -

    Auszug aus BAG, 08.03.1976 - 5 AZR 361/75
    Eine Klageschrift wahrt zwar zugleich die Schriftform (BAG 9, 296 Z" 298JJ = AP Nr. 5 zu § 4 TVG Ausschlußfristen £ zu 1 der Gründe 7).
  • BAG, 06.07.1972 - 5 AZR 100/72

    Ausschlußfrist

    Auszug aus BAG, 08.03.1976 - 5 AZR 361/75
    Für die Anwendbarkeit einer tariflichen Ausschlußfrist kommt es nicht auf die Kenntnis des Berechtigten an (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BAG 22, 241 / "243 7 = AP Nr. 43 zu § 4 TVG Ausschlußfristen /""zu 1 der Gründe 7; AP Nr. 1 zu § 8 TVG 1969 /"zu 3 der Gründe 7).
  • BAG, 18.01.1974 - 3 AZR 3/73

    Ausschlußfristen - Versäumnisurteil - Einspruch des Beklagten - Klageeinreichung

    Auszug aus BAG, 08.03.1976 - 5 AZR 361/75
    Aus diesem Grunde haben es der Erste und der Dritte Senat des Bundesarbeitsgerichts abgelehnt, die genannten Vorschriften analog auf eine tarifliche Ausschlußfrist anzuwenden, die nur eine schriftliche Geltendmachung verlangt (Urteile vom 4. November 1969 - 1 AZR 141/69 - AP Nr. 3 zu § 496 ZPO /"zu 1 der Gründe 7 mit kritischer Anmerkung von Götz Hueck und vom 18. Januar 1974 - 3 AZR 3/73 - AP Nr. 4 zu § 345 ZPO /fzu II 3 der Gründe/ mit kritischer Anmerkung von Grunsky, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen).
  • BAG, 04.11.1969 - 1 AZR 141/69

    Verjährung - Unterbrechung - Ausschlußfrist

    Auszug aus BAG, 08.03.1976 - 5 AZR 361/75
    Aus diesem Grunde haben es der Erste und der Dritte Senat des Bundesarbeitsgerichts abgelehnt, die genannten Vorschriften analog auf eine tarifliche Ausschlußfrist anzuwenden, die nur eine schriftliche Geltendmachung verlangt (Urteile vom 4. November 1969 - 1 AZR 141/69 - AP Nr. 3 zu § 496 ZPO /"zu 1 der Gründe 7 mit kritischer Anmerkung von Götz Hueck und vom 18. Januar 1974 - 3 AZR 3/73 - AP Nr. 4 zu § 345 ZPO /fzu II 3 der Gründe/ mit kritischer Anmerkung von Grunsky, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen).
  • BGH, 04.05.1955 - VI ZR 37/54

    Hemmung der Verjährung bei Unvermögen zur Aufbringung der Prozeßkosten

    Auszug aus BAG, 08.03.1976 - 5 AZR 361/75
    Dies hat der Bundesgerichtshof für den Ver jährungsfall nach eingehender Prüfung der reichsgerichtlichen Rechtsprechung im einzelnen begründet (BGHZ 17, 199 f"203 ff. 7 anderer Ansicht Heizer, NJW 1959, 925).
  • BAG, 08.01.1970 - 5 AZR 124/69

    Fälligkeit von Lohnansprüchen eines Zeitlohnarbeiters - schriftliche

    Auszug aus BAG, 08.03.1976 - 5 AZR 361/75
    Für die Anwendbarkeit einer tariflichen Ausschlußfrist kommt es nicht auf die Kenntnis des Berechtigten an (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BAG 22, 241 / "243 7 = AP Nr. 43 zu § 4 TVG Ausschlußfristen /""zu 1 der Gründe 7; AP Nr. 1 zu § 8 TVG 1969 /"zu 3 der Gründe 7).
  • BGH, 16.03.1970 - VII ZR 125/68

    Anerkennung französischer Urteile

    Auszug aus BAG, 08.03.1976 - 5 AZR 361/75
    Wähle er die gerichtliche Geltendmachung, sei § 496 Abs. 3 ZPO anwendbar (BGHZ 53, 332 Z" 338J \ unter Berufung auf dieses Urteil wollen Stein- Jonas-Schumann-Leipold, ZPO, 19- Aufl., § 496, Bern. IV 6 mit Fußnote 15, hie Vorschrift des § 496 Abs. 3 ZPO ganz allgemein auch auf die durch privatrechtliche Willenserklärung zu wahrende Frist anwenden, wenn die Erklärung in einem Schriftstück enthalten ist, das demnächst formgerecht dem Erklärungsgegner zugestellt wird).
  • BAG, 20.06.2018 - 5 AZR 262/17

    Hemmung einer Ausschlussfrist wegen Vergleichsverhandlungen

    (2) Des Weiteren hat der Fünfte Senat des Bundesarbeitsgerichts angenommen, eine Klage wahre zwar das Erfordernis einer schriftlichen Geltendmachung in einer tariflichen Ausschlussfristenregelung, der Kläger trage in diesem Fall indes die Gefahr der nicht fristgerechten Klagezustellung (BAG 8. März 1976 - 5 AZR 361/75 - zu 4 der Gründe; vgl. dazu nunmehr auch BAG 16. März 2016 - 4 AZR 421/15 - BAGE 154, 252) .

    Eine Grenze dafür hat der Senat nur in höherer Gewalt gesehen und dabei § 203 Abs. 2 BGB aF entsprechend angewendet, weil diese Vorschrift als allgemeingültiges Rechtsprinzip auch für tarifliche Ausschlussfristen gelten müsse (BAG 8. März 1976 - 5 AZR 361/75 - zu 4 a der Gründe) .

  • BAG, 16.03.2016 - 4 AZR 421/15

    Tarifvertragliche Ausschlussfrist - außergerichtliche schriftliche Geltendmachung

    Es hat insbesondere bei tarifvertraglichen Ausschlussfristen stets entschieden, dass es dann, wenn der Gläubiger die Möglichkeit hat, die Ausschlussfrist auch in anderer Form - zB durch einfaches Schreiben - einzuhalten, aber dennoch die Form der Klage wählt, zu seinen Lasten geht, wenn die Klageschrift nicht innerhalb der tariflichen Ausschlussfrist dem Schuldner zugestellt wird (BAG 19. Juni 2007 - 1 AZR 541/06 - Rn. 31; 25. September 1996 - 10 AZR 678/95 - zu II 3 und 4 der Gründe; 8. März 1976 - 5 AZR 361/75 - zu 3 a der Gründe; 18. Januar 1974 - 3 AZR 3/73 - zu II 3 der Gründe, BAGE 25, 475; 4. November 1969 - 1 AZR 141/69 - zu 1 der Gründe; ebenso noch 21. Juni 2012 - 8 AZR 188/11 - Rn. 27, BAGE 142, 143, für die Frist nach § 15 Abs. 4 Satz 1 AGG, unter Berufung auf 8. März 1976 - 5 AZR 361/75 - zu 3 a der Gründe) .

    In diesen Fällen bedürfe der Anspruchsteller nicht der Mitwirkung des Gerichts und deshalb auch nicht des Schutzes davor, dass eine Verzögerung innerhalb des von ihm nicht zu beeinflussenden Gerichtsbetriebs eintrete (vgl. nur BAG 8. März 1976 - 5 AZR 361/75 - aaO; 4. November 1969 - 1 AZR 141/69 - zu 1 der Gründe) .

    Bedient sich der Erklärende zur Übermittlung eines Dritten, so fällt ihm auch in diesem Fall das Risiko einer verspäteten Übermittlung zu (so schon BAG 8. März 1976 - 5 AZR 361/75 - zu 3 b der Gründe) .

    Gerade die Rechtssicherheit ist vom Bundesarbeitsgericht stets ausdrücklich und zutreffend für die gegenteilige Ansicht herangezogen worden (vgl. nur BAG 17. Juni 1998 - 2 AZR 336/97 - zu II 1 der Gründe, BAGE 89, 149; 19. Juni 1986 - 2 AZR 565/85 - zu B III 2 der Gründe, zur Vorbehaltsannahme einer Änderungskündigung nach § 2 KSchG; 8. März 1976 - 5 AZR 361/75 - zu 4 c der Gründe) .

    Hier bestehen - wie dargelegt aus gutem Grund - strenge Regelungen zu deren Wahrnehmung, die stets innerhalb der Frist erfolgen muss (BAG 8. März 1976 - 5 AZR 361/75 - zu 3 c der Gründe: "der Natur der Sache nach starre Regelung einer Ausschlussfrist") .

  • BAG, 17.03.2016 - 6 AZR 221/15

    Erwerbsminderungsrente - Ruhen des Arbeitsverhältnisses

    Darum kann dahinstehen, ob in einem solchen Fall § 206 BGB analog herangezogen werden könnte (vgl. für die Vorgängerbestimmung in § 203 Abs. 2 BGB BAG 8. März 1976 - 5 AZR 361/75 - zu 4 a der Gründe) .
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Rechtsprechung
   BFH, 30.04.1976 - VI R 34/75   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1976,794
BFH, 30.04.1976 - VI R 34/75 (https://dejure.org/1976,794)
BFH, Entscheidung vom 30.04.1976 - VI R 34/75 (https://dejure.org/1976,794)
BFH, Entscheidung vom 30. April 1976 - VI R 34/75 (https://dejure.org/1976,794)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer

    Altenteillast - Sonderausgaben - Wirtschaftlicher Zusammenhang - Veranlagung - Unbare Altenteillast - Schätzung - Gewinnermittlung - Ansatz niedriger Pauschalbeträge

  • rechtsportal.de

    EStG § 10 Abs. 1 Nr. 1, § 13 Abs. 3; GDL § 12

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BFHE 119, 54
  • NJW 1976, 1520 (Ls.)
  • DB 1976, 1845
  • BStBl II 1976, 539
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (6)

  • BFH, 16.09.1965 - IV 67/61 S

    Abzugsfähigkeit von Leistungen auf Grund einer bei Hofübernahme eingegangenen

    Auszug aus BFH, 30.04.1976 - VI R 34/75
    Im BFH-Urteil vom 16. September 1965 IV 67/61 S (BFHE 83, 568, BStBl III 1965, 706) seien für die Jahre 1955 und 1956 als Jahreswert für Altenteilslasten pro Person jeweils 960 DM anerkannt worden.

    Das FG ist mit den Klägern und dem FA zu Recht davon ausgegangen, daß aufgrund des BFH-Urteils IV 67/61 S Altenteilslasten auch bei den Landwirten Sonderausgaben sind, die den Gewinn nach § 12 GDL ermitteln.

    Da die Altenteilslasten in der Regel aber privaten Charakter tragen, weil sie der Versorgung des Hofübergebers dienen, stehen sie grundsätzlich nicht in wirtschaftlichem Zusammenhang mit einer der Einkunftsarten des § 2 Abs. 3 EStG (BFH-Urteil IV 67/61 S).

    Altenteilslasten sind, da es sich nicht um Leistungen mit Leibrentencharakter handelt, an sich in voller Höhe abziehbar (vgl. BFH-Urteile IV 67/61 S und IV R 161/71).

    Altenteilslasten sind aber private, in familiären Beziehungen wurzelnde Versorgungsverpflichtungen des Hofübernehmers (BFH-Urteil IV 67/61 S).

    Sollte dies der Fall sein, so ist zu beachten, daß der dinglich Wohnberechtigte nach der Rechtsprechung des BFH demjenigen gleichgestellt wird, der eine Wohnung im eigenen Haus nutzt (vgl. zuletzt Urteil vom 26. März 1974 VIII R 120/69, BFHE 112, 162, BStBl II 1974, 424) und daß demnach insoweit keine jährlichen Zuwendungen der Kläger an die Altenteilsberechtigten gegeben wären (Urteil vom 6. Juli 1966 VI 135/65, BFHE 86, 650, BStBl III 1966, 650), zumal eine unterschiedliche steuerliche Beurteilung von mehreren verschiedenartigen Versorgungszuwendungen eines Verpflichteten gegenüber einem Berechtigten grundsätzlich möglich und in Einzelfällen sogar zwingend ist (Urteile IV 67/61 S und vom 25. Mai 1973 VI R 375/69, BFHE 109, 446, BStBl II 1973, 680).

  • BFH, 09.10.1975 - IV R 161/71

    Landwirt mit Gewinnermittlung - Altenteilslasten - Sonderausgaben -

    Auszug aus BFH, 30.04.1976 - VI R 34/75
    Der VI. Senat schließt sich der Auffassung des IV. Senats im Urteil vom 9. Oktober 1975 IV R 161/71 (BFHE 117, 158, BStBl II 1976, 67) an, daß für eine der Gewinnermittlung des GDL angepaßte Typisierung der Altenteilslasten durch Ansatz niedriger Pauschbeträge die Rechtsgrundlage fehlt.

    Der Senat folgt dieser Auffassung in Übereinstimmung mit dem BFH-Urteil vom 9. Oktober 1975 IV R 161/71 (BFHE 117, 158, BStBl II 1976, 67) grundsätzlich, wenn es auch, wie im zuletzt genannten Urteil hervorgehoben ist, Fälle geben mag, die eine Sonderbehandlung erfordern.

    Altenteilslasten sind, da es sich nicht um Leistungen mit Leibrentencharakter handelt, an sich in voller Höhe abziehbar (vgl. BFH-Urteile IV 67/61 S und IV R 161/71).

    Die Gewinnermittlung nach dem GDL gibt keine Rechtfertigung dafür, bei allen GDL-Landwirten die niedrigen Pauschbeträge der Finanzverwaltung auch als Sonderausgaben anzusetzen (BFH-Urteil IV R 161/71).

    Schließlich haben die Kläger zu Recht geltend gemacht, daß die vom FG angenommenen Pauschbeträge erheblich unter den Vergleichsbeträgen liegen, die die Finanzverwaltung für den Eigenverbrauch und die Beköstigung bei den buchführenden Landwirten als Pauschbeträge bekanntgegeben hat (vgl. BFH-Urteil IV R 161/71).

  • BFH, 14.04.1967 - VI R 168/66

    Beträge, die den im privaten Dienst angestellten Personen für Reisekosten gezahlt

    Auszug aus BFH, 30.04.1976 - VI R 34/75
    Nach der Rechtsprechung des BFH (z. B. im Urteil vom 14. April 1967 VI R 168/66, BFHE 88, 422, BStBl III 1967, 430) stellten Pauschbeträge Schätzungen dar, die auf Verwaltungserfahrungen beruhten und von den Steuergerichten zu beachten seien, solange sie nicht im Einzelfall offensichtlich zu falschen Ergebnissen führten.

    Das FG habe sich zu Unrecht auf das BFH-Urteil VI R 168/66 berufen.

  • BFH, 26.03.1974 - VIII R 120/69

    Auslegung - Wortlaut - Sinn und Zweck - Dinglicher Wohnberechtigter -

    Auszug aus BFH, 30.04.1976 - VI R 34/75
    Sollte dies der Fall sein, so ist zu beachten, daß der dinglich Wohnberechtigte nach der Rechtsprechung des BFH demjenigen gleichgestellt wird, der eine Wohnung im eigenen Haus nutzt (vgl. zuletzt Urteil vom 26. März 1974 VIII R 120/69, BFHE 112, 162, BStBl II 1974, 424) und daß demnach insoweit keine jährlichen Zuwendungen der Kläger an die Altenteilsberechtigten gegeben wären (Urteil vom 6. Juli 1966 VI 135/65, BFHE 86, 650, BStBl III 1966, 650), zumal eine unterschiedliche steuerliche Beurteilung von mehreren verschiedenartigen Versorgungszuwendungen eines Verpflichteten gegenüber einem Berechtigten grundsätzlich möglich und in Einzelfällen sogar zwingend ist (Urteile IV 67/61 S und vom 25. Mai 1973 VI R 375/69, BFHE 109, 446, BStBl II 1973, 680).
  • BFH, 06.07.1966 - VI 135/65

    Steuerliche Zurechnung des Mietwerts einer Wohnung bei Vorliegen einer dinglich

    Auszug aus BFH, 30.04.1976 - VI R 34/75
    Sollte dies der Fall sein, so ist zu beachten, daß der dinglich Wohnberechtigte nach der Rechtsprechung des BFH demjenigen gleichgestellt wird, der eine Wohnung im eigenen Haus nutzt (vgl. zuletzt Urteil vom 26. März 1974 VIII R 120/69, BFHE 112, 162, BStBl II 1974, 424) und daß demnach insoweit keine jährlichen Zuwendungen der Kläger an die Altenteilsberechtigten gegeben wären (Urteil vom 6. Juli 1966 VI 135/65, BFHE 86, 650, BStBl III 1966, 650), zumal eine unterschiedliche steuerliche Beurteilung von mehreren verschiedenartigen Versorgungszuwendungen eines Verpflichteten gegenüber einem Berechtigten grundsätzlich möglich und in Einzelfällen sogar zwingend ist (Urteile IV 67/61 S und vom 25. Mai 1973 VI R 375/69, BFHE 109, 446, BStBl II 1973, 680).
  • BFH, 25.05.1973 - VI R 375/69

    Aufteilung von Leistungen - Altenteilsverträge - Leibgedingeverträge - Leibrenten

    Auszug aus BFH, 30.04.1976 - VI R 34/75
    Sollte dies der Fall sein, so ist zu beachten, daß der dinglich Wohnberechtigte nach der Rechtsprechung des BFH demjenigen gleichgestellt wird, der eine Wohnung im eigenen Haus nutzt (vgl. zuletzt Urteil vom 26. März 1974 VIII R 120/69, BFHE 112, 162, BStBl II 1974, 424) und daß demnach insoweit keine jährlichen Zuwendungen der Kläger an die Altenteilsberechtigten gegeben wären (Urteil vom 6. Juli 1966 VI 135/65, BFHE 86, 650, BStBl III 1966, 650), zumal eine unterschiedliche steuerliche Beurteilung von mehreren verschiedenartigen Versorgungszuwendungen eines Verpflichteten gegenüber einem Berechtigten grundsätzlich möglich und in Einzelfällen sogar zwingend ist (Urteile IV 67/61 S und vom 25. Mai 1973 VI R 375/69, BFHE 109, 446, BStBl II 1973, 680).
  • BFH, 23.05.1989 - X R 34/86

    Schätzung des Werts unbarer Altenteilsleistungen in den Veranlagungszeiträumen

    Welche Schätzungsmaßstäbe heranzuziehen seien, habe der Bundesfinanzhof (BFH) in seinem Urteil vom 30. April 1976 VI R 34/75 (BFHE 119, 54, BStBl II 1976, 539) dargelegt.

    Unbare Altenteilsleistungen sind mit ihrem tatsächlichen Wert zu bewerten (BFH-Urteile vom 9. Oktober 1975 IV R 161/71, BFHE 117, 158, BStBl II 1976, 67; in BFHE 119, 54, BStBl II 1976, 539).

    Das Urteil in BFHE 119, 54, BStBl II 1976, 539 steht der Rechtsauffassung des erkennenden Senats nicht entgegen.

  • BFH, 23.05.1989 - X R 1/84

    Zulässigkeit und Maßstäbe der Schätzung bei Einräumung eines Altenteilrechts

    1. Unbare Altenteilsleistungen sind mit ihrem tatsächlichen Wert zu bewerten (Urteile des Bundesfinanzhofs - BFH- vom 9. Oktober 1975 IV R 161/71, BFHE 117, 158, BStBl II 1976, 67; vom 30. April 1976 VI R 34/75, BFHE 119, 54, BStBl II 1976, 539).

    Das Urteil in BFHE 119, 54, BStBl II 1976, 539, steht der Rechtsauffassung des erkennenden Senats nicht entgegen.

  • BFH, 25.02.1988 - IV R 32/86

    Bei zusammenveranlagten Ehegatten sind alle Einkünfte aus Land- und

    Folgerichtig liegt sein Zweck nicht darin, die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft selbst zu mindern, sondern ihre Besteuerung zu ermäßigen (vgl. die Begründung zum Gesetz über die Gewinnermittlung nach Durchschnittsätzen - GDL - Teil A Nr. 5, BRDrucks 257/65 und Urteil in BFHE 118, 209, BStBl II 1976, 413 zu § 13 Abs. 3 EStG 1969; ebenso BFH-Urteil vom 30. April 1976 VI R 34/75, BFHE 119, 54, BStBl II 1976, 539; Kleeberg in Kirchhoff/Söhn, Einkommensteuergesetz, E 1, E 7 ff.; zur Vorläufervorschrift des § 13 Abs. 3 EStG 1965 BFH-Urteil vom 26. September 1969 VI R 158/67, BFHE 96, 566, BStBl II 1969, 730; zur Rechtsentwicklung, Systematik und Kritik vgl. auch den Bericht der Einkommensteuerkommission, Schriftenreihe des Bundesministers der Finanzen - BMF -, Heft 7, S. 175 ff.).
  • BFH, 18.03.1980 - VIII R 69/78

    Anläßlich einer Betriebsübertragung im Wege der vorweggenommenen Erbfolge

    Der Beigeladene beruft sich für seine Auffassung auf die Urteile des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 29. März 1962 VI 105/61 U (BFHE 75, 96, BStBl III 1962, 304), vom 16. September 1965 IV 67/61 S (BFHE 83, 568, BStBl III 1965, 706), vom 2. Dezember 1966 VI 365/65 (BFHE 87, 563, BStBl III 1967, 243), vom 1. August 1975 VI R 48/73 (BFHE 116, 501, BStBl II 1975, 881) und vom 30. April 1976 VI R 34/75 (BFHE 119, 54, BStBl II 1976, 539).
  • FG Köln, 04.12.2002 - 11 K 2966/00

    Begründung einer doppelten Haushaltsführung auch, wenn der Ehegatte im EU-Ausland

    Die Klägerin vertritt die Auffassung, dass der Beklagte mit seiner Ablehnung der Aufwendungen für doppelte Haushaltsführung gegen die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (Hinweis auf BFH-Urteil vom 13.07.1976, BStBl II 1976, 539) und gegen höherrangiges EU-Recht verstoßen habe.
  • BFH, 24.07.1981 - VI R 232/77

    Einkommensteuerrechtliche Zurechnung des Nutzungswertes einer auf Grund eines

    Daß die Überlassung der Nutzung einer Wohnung ein Aufwand iS, einer dauernden Last Ist, ist außerdem dadurch von der Rechtsprechung stets anerkannt worden, daß Altenteilslasten auch hinsichtlich des In Ihnen enthaltenen Wohnrechts des Altentellers als dauernde Lasten des Hofübernehmers behandelt worden sind ( BFHE 119, 54 , BStBl. 111976, 539), 3. Die steuerrechtliche Anerkennung der Nutzungsüberlassung als Aufwendung des Klägers i.S. einer dauernden Last setzt allerdings voraus, daß dem Kläger steuerrechtlich der Nutzungswert der Wohnung, die er seinem Vater unentgeltlich überlassen hat, zugerechnet wird; denn wenn der Nutzungswert der Wohnung steuerrechtlich dem Vater zuzurechnen wäre, dann könnte bei dem Kläger insoweit kein Aufwand mehr entstehen.
  • OLG Köln, 09.06.1982 - 17 W 47/82

    Zu den Anforderung an die Angabe der Gebührenvorschriften in Kostenrechnung

    Daß die Überlassung der Nutzung einer Wohnung ein Aufwand iS, einer dauernden Last Ist, ist außerdem dadurch von der Rechtsprechung stets anerkannt worden, daß Altenteilslasten auch hinsichtlich des In Ihnen enthaltenen Wohnrechts des Altentellers als dauernde Lasten des Hofübernehmers behandelt worden sind ( BFHE 119, 54 , BStBl. 111976, 539), 3. Die steuerrechtliche Anerkennung der Nutzungsüberlassung als Aufwendung des Klägers i.S. einer dauernden Last setzt allerdings voraus, daß dem Kläger steuerrechtlich der Nutzungswert der Wohnung, die er seinem Vater unentgeltlich überlassen hat, zugerechnet wird; denn wenn der Nutzungswert der Wohnung steuerrechtlich dem Vater zuzurechnen wäre, dann könnte bei dem Kläger insoweit kein Aufwand mehr entstehen.
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Rechtsprechung
   BFH, 20.05.1976 - VI R 221/74   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1976,688
BFH, 20.05.1976 - VI R 221/74 (https://dejure.org/1976,688)
BFH, Entscheidung vom 20.05.1976 - VI R 221/74 (https://dejure.org/1976,688)
BFH, Entscheidung vom 20. Mai 1976 - VI R 221/74 (https://dejure.org/1976,688)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer

    Betriebszweck eines Unternehmens - Jederzeitige Erreichbarkeit der Arbeitnehmer - Telefonanschluß in Wohnung - Lebenserfahrúng - Aufteilung der Grundgebühr - Privater Anteil - Dienstlicher Anteil

  • rechtsportal.de

    LStDV § 3 Abs. 1

  • datenbank.nwb.de
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BFHE 119, 158
  • NJW 1976, 1520 (Ls.)
  • DB 1976, 1559
  • BStBl II 1976, 507
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (2)

  • BFH, 21.06.1963 - VI 306/61 U

    Kostenlose Überlassung eines Pkw durch den Arbeitgeber zur privaten Nutzung des

    Auszug aus BFH, 20.05.1976 - VI R 221/74
    Die Rechtsprechung (vgl. Urteil des BFH vom 21. Juni 1963 VI 306/61 U, BFHE 77, 191, BStBl III 1963, 387) hat in der privaten Nutzung des PKW ebenfalls einen lohnsteuerpflichtigen geldwerten Vorteil i. S. des § 8 Abs. 2 EStG (§ 3 LStDV) erblickt, und zwar in der Höhe, wie dem Arbeitnehmer Kosten einschließlich der fixen Kosten bei Haltung eines eigenen PKW des gleichen Typs erwachsen wären.
  • BFH, 26.07.1974 - VI R 170/71

    Dienstliches Interesse - Telefonanschluß - Arbeitnehmerwohnung - Monatliche

    Auszug aus BFH, 20.05.1976 - VI R 221/74
    Nach dem Urteil des erkennenden Senats vom 26. Juli 1974 VI R 170/71 (BFHE 113, 291, BStBl II 1974, 777) ist in Fällen in denen ein Arbeitgeber im dienstlichen Interesse Telefonanschlüsse in die Wohnung seiner Arbeitnehmer legen läßt, die monatliche Telefongrundgebühr grundsätzlich im Verhältnis der dienstlich und privat geführten Telefongespräche aufzuteilen und der private Anteil der Lohnsteuer zu unterwerfen.
  • BFH, 21.11.1980 - VI R 202/79

    Auch bei einem privaten Telefonanschluß eines Arbeitnehmers können

    Nach ständiger Rechtsprechung des Senats sind nämlich Telefongrundgebühren (ebenso wie Gesprächsgebühren) stets aufteilbar, wenn der Telefonanschluß vom Arbeitgeber im dienstlichen Interesse in die Wohnung des Arbeitnehmers verlegt wird und der Arbeitgeber in vollem Umfang die Einrichtungsgebühr und die laufenden Grundgebühren zahlt (vgl. insbesondere BFH-Urteile vom 26. Juli 1974 VI R 170/71, BFHE 113, 291, BStBl II 1974, 777, und vom 20. Mai 1976 VI R 221/74, BFHE 119, 158 BStBl II 1976, 507).

    Denn es widerspricht dem Grundsatz der Gleichmäßigkeit der Besteuerung, einem Steuerpflichtigen bei einem privat verlegten Telefonanschluß den anteiligen Abzug der Grundgebühr bei einer - wie hier - geschätzten 75%igen oder wie in dem vom FG Nürnberg durch Urteil vom 22. November 1979 VI 273/78 (Entscheidungen der Finanzgerichte 1980 S. 176 - EFG 1980, 176 -) entschiedenen und dem Senat unter Az. VI R 12/80 vorliegenden Falle sogar geschätzten 87%igen beruflichen Nutzung zu verweigern, dies aber einem anderen Arbeitnehmer bei einem erheblich geringeren beruflichen Gebrauch eines vom Arbeitgeber verlegten Telefons zu gestatten (so etwa im Urteil des Senats in BFHE 119, 158, BStBl II 1976, 507 bei einer - jedenfalls bei Aktivgesprächen - nur 27%igen beruflichen Nutzung des Telefons).

    Wie der Senat in BFHE 113, 291, BStBl II 1974, 777, und in BFHE 119, 158, BStBl II 1976, 507 bei der steuerrechtlichen Beurteilung von vom Arbeitgeber installierten Telefonanschlüssen in der Wohnung des Arbeitnehmers betont hat, zwingt die Ähnlichkeit der tatsächlichen Verhältnisse dazu, beide Kostenarten bezüglich der Aufteilbarkeit der fixen Kosten einander gleichzustellen.

  • BFH, 19.12.1977 - VI R 198/76

    Nutzung eines privaten Telefons - Berufliche Nutzung - Arbeitnehmer -

    Die Entscheidungen des Senats vom 26. Juli 1974 VI R 170/71 (BFHE 113, 291, BStBl II 1974, 777) und vom 20. Mai 1976 VI R 221/74 (BFHE 119, 158, BStBl II 1976, 507), in denen der Senat auch hinsichtlich der Grundgebühr eine Aufteilung in private und betriebliche Nutzungsanteile zugelassen hat, betreffen andere Sachverhalte.
  • FG München, 30.01.2001 - 6 K 2841/99

    Abziehbarkeit von Telefonkosten/Unterhaltskosten

    Dabei sind auch ankommende Gespräche zu berücksichtigen (vgl. BFH-Urteil vom 20. Mai 1976 VI R 221/74, BStBl II 1976, 507 ).
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Rechtsprechung
   BFH, 20.05.1976 - VI B 138/75   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1976,1066
BFH, 20.05.1976 - VI B 138/75 (https://dejure.org/1976,1066)
BFH, Entscheidung vom 20.05.1976 - VI B 138/75 (https://dejure.org/1976,1066)
BFH, Entscheidung vom 20. Mai 1976 - VI B 138/75 (https://dejure.org/1976,1066)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Papierfundstellen

  • BFHE 119, 73
  • NJW 1976, 1520 (Ls.)
  • DB 1976, 1461
  • BStBl II 1977, 73
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (7)

  • BFH, 16.09.1965 - IV 67/61 S

    Abzugsfähigkeit von Leistungen auf Grund einer bei Hofübernahme eingegangenen

    Auszug aus BFH, 20.05.1976 - VI B 138/75
    Auch der Bundesfinanzhof (BFH) habe die unterschiedliche Beurteilung der auf Grund eines einheitlichen Vertrags erbrachten Leistungen anerkannt, sofern sich diese Leistungen ohne weiteres voneinander trennen ließen und im Rahmen der Gesamtleistung nicht nur von untergeordneter Bedeutung waren (Urteile vom 29. März 1962 VI 105/61 U, BFHE 75, 96, BStBl III 1962, 304, und vom 16. September 1965 IV 67/61 S, BFHE 83, 568, BStBl III 1965, 706).

    Die Urteile IV 67/61 S und vom 2. Dezember 1966 VI 365/65 (BFHE 87, 563, BStBl III 1967, 243) machten deutlich, daß der BFH das Zusammentreffen verschiedener Geldleistungen anders beurteilen wolle als das Zusammentreffen von Geld- und Sachleistungen.

  • BFH, 02.12.1966 - VI 365/65

    Inhalt der Prüfung von Naturalleistungen und Geldzuwendungen beinhaltenden

    Auszug aus BFH, 20.05.1976 - VI B 138/75
    Die Urteile IV 67/61 S und vom 2. Dezember 1966 VI 365/65 (BFHE 87, 563, BStBl III 1967, 243) machten deutlich, daß der BFH das Zusammentreffen verschiedener Geldleistungen anders beurteilen wolle als das Zusammentreffen von Geld- und Sachleistungen.
  • BFH, 20.09.1966 - VI B 23/66

    Grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache in Bezug auf Zulassung einer Revision

    Auszug aus BFH, 20.05.1976 - VI B 138/75
    Eine Rechtssache hat nach ständiger Rechtsprechung des Senats (vgl. Beschlüsse vom 15. Juli 1966 VI B 2/66, BFHE 86, 708, BStBl III 1966, 628, und vom 20. September 1966 VI B 23/66, BFHE 87, 27) grundsätzliche Bedeutung, wenn an einer Sachentscheidung des BFH über die streitige Rechtsfrage unter dem Gesichtspunkt der Rechtsfortbildung oder der einheitlichen Rechtsanwendung ein allgemeines Interesse besteht.
  • BFH, 15.07.1966 - VI B 2/66
    Auszug aus BFH, 20.05.1976 - VI B 138/75
    Eine Rechtssache hat nach ständiger Rechtsprechung des Senats (vgl. Beschlüsse vom 15. Juli 1966 VI B 2/66, BFHE 86, 708, BStBl III 1966, 628, und vom 20. September 1966 VI B 23/66, BFHE 87, 27) grundsätzliche Bedeutung, wenn an einer Sachentscheidung des BFH über die streitige Rechtsfrage unter dem Gesichtspunkt der Rechtsfortbildung oder der einheitlichen Rechtsanwendung ein allgemeines Interesse besteht.
  • BFH, 29.03.1962 - VI 105/61 U

    Abgrenzung zwischen Unterhaltsvertrag und Leibrentenvertrag nach den Grundsätzen

    Auszug aus BFH, 20.05.1976 - VI B 138/75
    Auch der Bundesfinanzhof (BFH) habe die unterschiedliche Beurteilung der auf Grund eines einheitlichen Vertrags erbrachten Leistungen anerkannt, sofern sich diese Leistungen ohne weiteres voneinander trennen ließen und im Rahmen der Gesamtleistung nicht nur von untergeordneter Bedeutung waren (Urteile vom 29. März 1962 VI 105/61 U, BFHE 75, 96, BStBl III 1962, 304, und vom 16. September 1965 IV 67/61 S, BFHE 83, 568, BStBl III 1965, 706).
  • FG Düsseldorf, 31.01.1967 - IV 34/64
    Auszug aus BFH, 20.05.1976 - VI B 138/75
    Schon vorher hatte der BFH in dem nicht veröffentlichten Urteil vom 30. November 1967 IV 34/64 diese Aufteilung zugelassen.
  • BFH, 30.11.1967 - IV 39/65

    Mietvertrag - Mietverhältnis - Eltern - Kinder - Familiärer Versorgungsvertrag -

    Auszug aus BFH, 20.05.1976 - VI B 138/75
    Dem folgte auch das Urteil des BFH IV 39/65 vom gleichen Tage.
  • BFH, 30.05.1980 - VI R 153/77

    Übergabevertrag - Gewinnanteil - Sonderausgaben - Mindestbetrag

    Daß es sich hierbei nicht, wie in den häufigsten Fällen der getrennten Betrachtungsweise, um Naturalleistungen (vgl. z. B. BFHE 116, 501, BStBl II 1975, 881, und Urteil des Senats vom 2. Dezember 1966 VI 365/65, BFHE 87, 563, BStBl III 1967, 243), sondern ebenfalls, wie bei den monatlichen Zahlungen um Geldleistungen gehandelt hat, wäre unbeachtlich, denn auch reine Geldleistungen können gesondert und unterschiedlich beurteilt werden mit dem Ergebnis, daß teils eine Leibrente, teils eine dauernde Last angenommen werden kann (vgl. Beschluß des Senats vom 20. Mai 1976 VI B 138/75, BFHE 119, 73).
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