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   BGH, 20.12.1978 - IV ARZ 74/78   

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BGH, 20.12.1978 - IV ARZ 74/78 (https://dejure.org/1978,988)
BGH, Entscheidung vom 20.12.1978 - IV ARZ 74/78 (https://dejure.org/1978,988)
BGH, Entscheidung vom 20. Dezember 1978 - IV ARZ 74/78 (https://dejure.org/1978,988)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Anspruch auf Befreiung von der gesetzlichen Unterhaltspflicht gegenüber einem gemeinsamen Kind - Anspruch auf Erstattung bereits erbrachter Unterhaltsleistungen - Voraussetzungen für das Vorliegen einer Familiensache

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW 1979, 659
  • MDR 1979, 295
  • FamRZ 1979, 217
 
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Wird zitiert von ... (19)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 14.06.1978 - IV ARZ 31/78

    Gerichtlicher Vergleich zwischen Eheleuten anlässlich ihrer Scheidung über

    Auszug aus BGH, 20.12.1978 - IV ARZ 74/78
    Eine Familiensache ist allerdings entgegen der Ansicht des Kammergerichts der Klageanspruch zu I b (s. unten zu 2.) und demgemäß insoweit auch das Armenrechtsverfahren (Senatsbeschluß vom 14. Juni 1978 - IV ARZ 31/78 - NJW 1978, 1811 = FamRZ 1978, 672).

    Der Senat hat mit Beschluß vom 30. August 1978 (IV ARZ 45/78, FamRZ 1978, 770) im Anschluß an seine Beschlüsse vom 3. Mai 1978 (IV ARZ 26/78, BGHZ 71, 264) und vom 14. Juni 1978 (IV ARZ 31/78, NJW 1978, 1811 = FamRZ 1978, 672) ausgesprochen, daß es sich um eine Familiensache im Sinne dieser Bestimmung handelt, wenn ein Elternteil gegen den anderen einen Ausgleichsanspruch mit der Begründung geltend macht, dem anderen Elternteil obliegende gesetzliche Unterhaltsleistungen für ein gemeinschaftliches eheliches Kind erbracht zu haben.

    So hat der Senat in dem bereits erwähnten Beschluß in NJW 1978, 1811 = FamRZ 1978, 672 eine Familiensache nach § 23 b Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 GVG angenommen, wenn sich in einem Scheidungsvergleich ein Ehegatte gegenüber dem anderen zur Entrichtung gesetzlicher Unterhaltsleistungen für die gemeinschaftlichen ehelichen Kinder verpflichtet.

    Vielmehr besteht eine so enge Verknüpfung mit der gesetzlichen Unterhaltspflicht der Klägerin, daß eine Einordnung der Streitigkeit in die Zuständigkeit des Amtsgerichts - Familiengerichts - nach Sinn und Zweck des § 23 b Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 GVG geboten ist (ebenso wie in den erwähnten Fällen BGHZ 71, 264; BGH NJV 1978, 1811 = FamRZ 1978, 672; FamRZ 1978, 770; siehe hierzu bereits den zur Veröffentlichung bestimmten Senatsbeschluß vom 29. November 1978 - IV ARZ 99/78).

  • BGH, 03.05.1978 - IV ARZ 26/78

    Bindungswirkung der Abgabe oder Verweisung zwischen Familiengericht und einem

    Auszug aus BGH, 20.12.1978 - IV ARZ 74/78
    Der Senat hat mit Beschluß vom 30. August 1978 (IV ARZ 45/78, FamRZ 1978, 770) im Anschluß an seine Beschlüsse vom 3. Mai 1978 (IV ARZ 26/78, BGHZ 71, 264) und vom 14. Juni 1978 (IV ARZ 31/78, NJW 1978, 1811 = FamRZ 1978, 672) ausgesprochen, daß es sich um eine Familiensache im Sinne dieser Bestimmung handelt, wenn ein Elternteil gegen den anderen einen Ausgleichsanspruch mit der Begründung geltend macht, dem anderen Elternteil obliegende gesetzliche Unterhaltsleistungen für ein gemeinschaftliches eheliches Kind erbracht zu haben.

    Vielmehr besteht eine so enge Verknüpfung mit der gesetzlichen Unterhaltspflicht der Klägerin, daß eine Einordnung der Streitigkeit in die Zuständigkeit des Amtsgerichts - Familiengerichts - nach Sinn und Zweck des § 23 b Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 GVG geboten ist (ebenso wie in den erwähnten Fällen BGHZ 71, 264; BGH NJV 1978, 1811 = FamRZ 1978, 672; FamRZ 1978, 770; siehe hierzu bereits den zur Veröffentlichung bestimmten Senatsbeschluß vom 29. November 1978 - IV ARZ 99/78).

    (Eine Verweisung gemäß § 281 ZPO käme zwischen diesen verschiedenen Abteilungen desselben Gerichts nicht in Betracht, vgl. Senatsbeschluß in BGHZ 71, 264.).

  • BGH, 30.08.1978 - IV ARZ 45/78

    Geltendmachung eines "Ausgleichsanspruchs" eines Elternteils gegen den anderen

    Auszug aus BGH, 20.12.1978 - IV ARZ 74/78
    Der Senat hat mit Beschluß vom 30. August 1978 (IV ARZ 45/78, FamRZ 1978, 770) im Anschluß an seine Beschlüsse vom 3. Mai 1978 (IV ARZ 26/78, BGHZ 71, 264) und vom 14. Juni 1978 (IV ARZ 31/78, NJW 1978, 1811 = FamRZ 1978, 672) ausgesprochen, daß es sich um eine Familiensache im Sinne dieser Bestimmung handelt, wenn ein Elternteil gegen den anderen einen Ausgleichsanspruch mit der Begründung geltend macht, dem anderen Elternteil obliegende gesetzliche Unterhaltsleistungen für ein gemeinschaftliches eheliches Kind erbracht zu haben.

    Vielmehr besteht eine so enge Verknüpfung mit der gesetzlichen Unterhaltspflicht der Klägerin, daß eine Einordnung der Streitigkeit in die Zuständigkeit des Amtsgerichts - Familiengerichts - nach Sinn und Zweck des § 23 b Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 GVG geboten ist (ebenso wie in den erwähnten Fällen BGHZ 71, 264; BGH NJV 1978, 1811 = FamRZ 1978, 672; FamRZ 1978, 770; siehe hierzu bereits den zur Veröffentlichung bestimmten Senatsbeschluß vom 29. November 1978 - IV ARZ 99/78).

  • BGH, 04.10.1978 - IV ZB 84/77

    Rechtsmittelzuständigkeit in Familiensachen

    Auszug aus BGH, 20.12.1978 - IV ARZ 74/78
    Für das Beschwerdeverfahren, das in der ZPO nur lückenhaft geregelt, aber ein der Berufung weitgehend ähnliches Verfahren ist (vgl. den zur Veröffentlichung in der Entscheidungssammlung bestimmten Senatsbeschluß vom 4. Oktober 1978 - IV ZB 84/77 - FamRZ 1978, 873 = NJV 1979, 47 unter II 2 b bb), gilt nichts anderes.

    Für die Verweisung des Verfahrens über das zulässig eingelegte Rechtsmittel von einem Rechtsmittelgericht an ein anderes gilt § 281 ZPO entsprechend (Senatsbeschluß vom 4. Oktober 1978 a.a.O.).

  • BGH, 08.11.1978 - IV ARZ 73/78

    Verbindung von Familien- und Nichtfamiliensachen in einer Klage

    Auszug aus BGH, 20.12.1978 - IV ARZ 74/78
    Das hat der Senat in dem zur Veröffentlichung bestimmten Beschluß vom 8. November 1978 (IV ARZ 73/78 m. weit. Nachw.) schon für den Fall der Zuständigkeit eines Familiensenats und eines allgemeinen Zivilsenats des Oberlandesgerichts als Berufungsinstanz entschieden.

    Eine solche Rechtsanwendung gebieten die Regelung des § 621 Abs. 1 ZPO und die Verschiedenartigkeit der Rechtsmittelzüge (Senatsbeschluß vom 8. November 1978 - IV ARZ 73/78).

  • BGH, 29.11.1978 - IV ARZ 99/78

    Gerichtliche Zuständigkeit hinsichtlich der Geltendmachung von Ansprüchen auf

    Auszug aus BGH, 20.12.1978 - IV ARZ 74/78
    Vielmehr besteht eine so enge Verknüpfung mit der gesetzlichen Unterhaltspflicht der Klägerin, daß eine Einordnung der Streitigkeit in die Zuständigkeit des Amtsgerichts - Familiengerichts - nach Sinn und Zweck des § 23 b Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 GVG geboten ist (ebenso wie in den erwähnten Fällen BGHZ 71, 264; BGH NJV 1978, 1811 = FamRZ 1978, 672; FamRZ 1978, 770; siehe hierzu bereits den zur Veröffentlichung bestimmten Senatsbeschluß vom 29. November 1978 - IV ARZ 99/78).
  • BGH, 06.12.2006 - XII ZR 97/04

    Bindung an die schriftlich erklärte Bereitschaft zur Abstammungsbegutachtung

    Dass sie jedenfalls auch noch in zweiter Instanz erfolgen kann, hat der Bundesgerichtshof bereits entschieden (Beschluss vom 20. Dezember 1978 ­ IV ARZ 74/78 ­ NJW 1979, 78 ff.) und dies damit begründet, § 145 ZPO gehöre zu den allgemeinen Verfahrensvorschriften und gelte in gleicher Weise für die erste wie für die zweite Instanz.
  • BGH, 15.11.2006 - XII ZR 97/04

    Trennung von mit einer Vaterschaftsanfechtungsklage verbundenen

    Dass sie jedenfalls auch noch in zweiter Instanz erfolgen kann, hat der Bundesgerichtshof bereits entschieden (Beschluss vom 20. Dezember 1978 ­ IV ARZ 74/78 ­ NJW 1979, 78 ff.) und dies damit begründet, § 145 ZPO gehöre zu den allgemeinen Verfahrensvorschriften und gelte in gleicher Weise für die erste wie für die zweite Instanz.
  • BGH, 06.12.2006 - XII ZR 97/04
    Dass sie jedenfalls auch noch in zweiter Instanz erfolgen kann, hat der Bundesgerichtshof bereits entschieden (Beschluss vom 20. Dezember 1978 - IV ARZ 74/78 - NJW 1979, 78 ff.) und dies damit begründet, § 145 ZPO gehöre zu den allgemeinen Verfahrensvorschriften und gelte in gleicher Weise für die erste wie für die zweite Instanz.
  • OLG Düsseldorf, 22.12.1981 - 6 UF 54/81
    Das folgt aus der Zulässigkeitsvoraussetzung für die Verbindung mehrerer Ansprüche in einer Klage, daß nämlich das Prozeßgericht für sämtliche Ansprüche "zuständig« (§ 260 ZPO) sein muß; diese Voraussetzung ist bei einer Verbindung von familienrechtlichen mit nichtfamilienrechtlichen Ansprüchen mit Blick auf § 621 ZPO ("ausschließliche« Zuständigkeit des Familiengerichts für Familiensachen) und die Verschiedenartigkeit der Rechtsmittelzüge nicht erfüllt (vgl. BGH FamRZ 1979, 215 = BGHF 1, 227; 1979, 217 = BGHF 1, 255).

    Vor allem sind aber die Sachargumente, die gegen die Zulässigkeit einer solchen Widerklage sprechen, die gleichen wie diejenigen bezüglich der Unzulässigkeit der Verbindung von Familiensachen und Nichtfamiliensachen auf der Klageseite: Ausschließliche Zuständigkeit des Familiengerichts für Familiensachen und Verschiedenartigkeit der Rechtsmittelzüge (vgl. BGH FamRZ 1979, 215 = BGHF 1, 227; 1979, 217 = BGHF 1, 255).

    b) Wird in erster Instanz in einer Familiensache Widerklage aufgrund eines nichtfamilienrechtlichen Anspruchs erhoben, oder wird mit der Widerklage ein familienrechtlicher mit einem nichtfamilienrechtlichen Anspruch verbunden, so hat das Familiengericht den nichtfamilienrechtlichen Gegenanspruch gemäß § 145 Abs. 2 ZPO abzutrennen (vgl. BGH FamRZ 1979, 215 = BGHF 1, 227; 1979, 217 = BGHF 1, 255), und den Rechtsstreit insoweit an die allgemeine Prozeßabteilung abzugeben (wenn nicht eine Verweisung an das Landgericht - erstinstanzliche Zivilkammer - in Betracht kommt).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 26.02.2007 - 1 A 2089/05

    Anspruch eines geschiedenen Beamten auf Familienzuschlag; Fehlende Anknüpfung an

    BGH, Beschlüsse vom 28.6.1978 - IV ZB 82/78 -, NJW 1978, 674, vom 20.12.1978 - IV ARZ 74/78 -, NJW 1979, 659, vom 11.7.1979 - IV ZR 165/78 -, NJW 1979, 2046, und vom 8.6.1988 - IVb ZR 80/87 -, NJW-RR 1988, 1026.
  • BGH, 18.09.1991 - XII ZB 51/91

    Versäumung der Berufungsfrist - Wiedereinsetzung in den vorigen Stand -

    Das Verfahren schwebte - zu Recht, weil es die gesetzliche Unterhaltspflicht gegenüber einem ehelichen Kinde betraf (BGH Beschlüsse vom 14. Juni 1978 - IV ARZ 31/78 - FamRZ 1978, 672; vom 29. November 1978 - IV ARZ 99/78 - FamRZ 1979, 217 Nr. 158 und vom 20. Dezember 1978 - IV ARZ 74/78 - FamRZ 1979, 217 Nr. 159) - als Familiensache vor dem Amtsgericht; § 621 Abs. 1 Nr. 4 ZPO, § 23b Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 GVG.
  • BGH, 09.03.1982 - IVb ARZ 8/82

    Zuständigkeit für das Berufungsverfahren in einer Familiensache - Einordnung

    Obwohl sich das Rückzahlungsverlangen gegen die Ehefrau und nicht gegen die Kinder richtet, betrifft es doch "die gesetzliche Unterhaltspflicht" des Klägers gegenüber seinen Kindern, weil er die zurückverlangten Beträge auch zur Erfüllung seiner gesetzlichen Unterhaltspflicht gegenüber den Kindern entrichtet hat (vgl. BGHZ 71, 264; Beschluß vom 20. Dezember 1978 - IV ARZ 74/78 - FamRZ 1979, 217, 218).

    Trifft das letztere zu, so kämen - nach der noch erforderlichen Klärung des Verhältnisses der Ansprüche zueinander - eine Trennung des Prozesses und eine Zuständigkeitsregelung nach den Grundsätzen in Betracht, wie sie der Bundesgerichtshof in den Entscheidungen vom 20. Dezember 1978 (aaO), 5. März 1980 (IV ARZ 5/80 - FamRZ 1980, 554) und 8. Juli 1981 (IVb ARZ 532/81 - FamRZ 1981, 1047) dargelegt hat.

  • BGH, 04.04.1979 - IV ARZ 87/78

    Treuhänderische Übertragung von Eigentum - Widerruf einer Schenkung wegen groben

    Eine derartige Verbindung ist in den nach dem 30. Juni 1977 rechtshängig gewordenen und in künftigen Prozessen nicht mehr zulässig (vgl. Senatsbeschluß in NJW 1979, 426 und den ebenfalls zur Veröffentlichung bestimmten Senatsbeschluß vom 20. Dezember 1978 - IV ARZ 74/78).

    Daraus ergäbe sich nämlich die der vorliegenden Sache wenig dienliche Folge, daß es dem allgemeinen Berufungssenat, der im Hinblick auf die im Vordergrund stehenden nichtfamilienrechtlichen Ansprüche als zunächst zuständig bestimmt werden müßte, obläge, das den Klageantrag zu 3 betreffende Verfahren gemäß § 145 ZPO abzutrennen und an den Familiensenat abzugeben (vgl. Senatsbeschluß vom 20. Dezember 1978 - IV ARZ 74/78).

  • OLG Köln, 23.11.1994 - 27 UF 48/94

    Freistellungsvereinbarung bezüglich Kindesunterhalts - Wegfall der

    Davon unabhängig liegt auch tatsächlich eine Familiensache im Sinne von § 23 b Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 GVG vor (vgl. BGH FamRZ 1979, 217, 218).
  • BGH, 25.01.1989 - IVb ZR 29/88

    Gerichtsstand bei Klage; Befreiung von gesetzlichen Unterhaltsansprüchen eines

    Zwar hat der Bundesgerichtshof die Zugehörigkeit von Erstattungs- und Freistellungsansprüchen zu den Familiensachen im Sinne dieser Vorschriften vor allem mit dem Gesetzeswortlaut begründet und darauf abgestellt, daß derartige Rechtsstreitigkeiten zwar nicht unmittelbar den Unterhaltsanspruch ehelicher Kinder zum Gegenstand haben, daß sie aber gleichwohl die Unterhaltspflicht gegenüber solchen Kindern »betreffen« (vgl. BGHZ 71, 264 sowie Beschlüsse vom 14. Juni 1978 - IV ARZ 31/78 - FamRZ 1978, 672; 30. August 1978 - IV ARZ 45/78 - FamRZ 1978, 770 und 29. November 1978 - IV ARZ 99/78 - FamRZ 1979, 217).
  • OLG Köln, 28.07.2011 - 25 WF 178/11
  • BGH, 21.09.1994 - XII ZR 5/94

    Rechtsmittel in einem als Nichtfamiliensache behandelten Rechtsstreit; Streitwert

  • BGH, 14.03.1984 - IVb ZB 142/83

    Begriff der Feriensache

  • BGH, 04.03.1981 - IVb ARZ 502/81

    Folgen eines negativen Zuständigkeitsstreites bei Verfahren die sowohl eine

  • OLG Karlsruhe, 16.12.1982 - 2 UF 44/82
  • OLG Schleswig, 28.01.1982 - 8 WF 12/82
  • OLG Schleswig, 17.08.1981 - 8 WF 162/81
  • BGH, 24.07.1985 - IVb ARZ 32/85

    Streitigkeit über das Vorliegen einer Familiensache bei Verpflichtung zur Zahlung

  • KG, 14.12.1982 - 17 UF 2160/82
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