Rechtsprechung
| BGH, 16.09.1981 - VIII ZR 265/80 |
Funkausrüstung
Leasing, Abtretung der Gewährleistungsrechte, § 9 AGBG (jetzt § 307 Abs. 1, Abs. 2 BGB <Fassung seit 1.1.02>), Bindung an den Wandelungsprozeß, Wegfall der Geschäftsgrundlage (vgl. nunmehr § 313 BGB <Fassung seit 1.1.02>)
Volltextveröffentlichungen (2)
- Alpmann Schmidt
- ZIP-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)
Zu den Zahlungspflichten des Leasingnehmers nach vollzogener Wandlung des zwischen dem Leasinggeber und der Lieferfirma geschlossenen Kaufvertrags
Zeitschriftenfundstellen
- BGHZ 81, 298
- NJW 1982, 105
- ZIP 1981, 1215
- MDR 1982, 223
Wird zitiert von ... (34)
- BGH, 05.12.1984 - VIII ZR 277/83
Rechtsfolgen einer wirksam durch den Leasingnehmer gegenüber dem …
a) Ist die vom Leasingnehmer nach Abtretung der Gewährleistungsansprüche an ihn gegenüber dem Hersteller/Lieferanten erklärte Wandelung des Kaufvertrages vollzogen, entfällt der Anspruch des Leasinggebers auf Zahlung der Leasingraten wegen Fehlens der Geschäftsgrundlage von Anfang an auch dann, wenn die Leasingsache zeitweilig oder teilweise benutzt werden konnte (Abweichung von BGHZ 81, 298).b)Hat der Leasinggeber seine Gewährleistungsansprüche aus dem Kaufvertrag mit dem Hersteller/Lieferanten an den Leasingnehmer abgetreten und tritt er seine Ansprüche aus dem Leasingvertrag an den Hersteller/Lieferanten ab, so kann der Leasingnehmer diesem gegenüber bei Geltendmachung der Leasingansprüche den abgetretenen Wandelungsanspruch einredeweise geltend machen, ohne daß es der vorherigen Vollziehung der Wandelung bedarf (Ergänzung zu BGHZ 68, 118; 81, 298).
Die Leasinggeberin hatte in Nr. 3 ihrer AMB ihre eigene Sachmängelhaftung aus dem Leasingvertrag wirksam ausgeschlossen, indem sie zugleich ihre Gewährleistungsrechte aus dem Kaufvertrag mit der Klägerin an die Beklagte abtrat (st. Rspr. des erkennenden Senats, vgl. die Urteile vom 23. Februar 1977 - VIII ZR 124175 = BGHZ 68, 118, 123 ff. und vom 16. September 1981 - VIII ZR 265/80 = BGHZ 81, 298, 301 f.).
b) Macht der Leasingnehmer - wie hier die Beklagte - aufgrund von Mängeln die Wandelung des Kaufvertrages geltend und wird diese vollzogen, so fehlt es von vornherein an der Geschäftsgrunlage für den Leasingvertrag, weil dessen Ziel - die Gebrauchsüberlassung einer mangelfreien, zu diesem Zweck erworbenen Sache - nicht erreicht werden konnte (BGHZ 68, 118, 126; 81, 298, 506 f.;… zustimmend Wolf/Eckert, Handbuch des gewerblichen Miet- und Pachtrechts, 4. Aufl., Rdn. 465, ebenso nunmehr Graf von Westphalen, Der Leasingvertrag, 2. Aufl., Rdn. 560, 365 unter Aufgabe seiner in der 1. Auflage geäußerten Bedenken).
Der Senat hat deshalb in dem Urteil BGHZ 81, 298 ausgesprochen, daß die Verpflichtung des Leasingnehmers zur Zahlung jedenfalls dann von Anfang an entfällt, wenn der Leasinggegenstand nicht gebrauchstauglich und nicht nachbesserungsfähig ist und der Leasingnehmer ihn nicht benutzt hat und auch nicht benutzen kann (…aaO., S, 308).
c) Der vorliegende Sachverhalt unterscheidet sich von dem in BGHZ 81, 298 entschiedenen dadurch, daß die Beklagte den ihr überlassenen Radlader in der Zeit vom 25. Juli 1979 bis zum 11. März 1981 wenigstens zeitweilig benutzt hat.
Für derartige Fälle hat der erkennende Senat im Urteil vom 18. September 1981 (BGHZ 81, 298, 509) die Aufrechterhaltung der Zahlungspflicht des Leasingnehmers in Höhe der vereinbarten Raten, jedoch nur für einen begrenzten Zeitraum als angemessene Anpassung bezeichnet.
d) Von dem der Entscheidung BGHZ 81, 298 zugrundeliegenden Fall unterscheidet sich der vorliegende weiterhin dadurch, daß jedenfalls nicht feststeht, ob die von der Beklagten erstrebte Wandelung vollzogen ist.
- BGH, 19.02.1986 - VIII ZR 91/85
Verpflichtung des Leasingnehmers zur Entrichtung der Leasingraten nach Erhebung …
a) Der in Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Leasinggebers enthaltene Ausschluß der mietrechtlichen Gewährleistung unter Abtretung der kaufrechtlichen Sachmängelansprüche gegenüber dem Lieferanten an den Leasingnehmer ist dahin auszulegen, daß der Leasinggeber auch nicht vorläufig Zahlung von Leasingraten fordern kann, wenn der Leasingnehmer Wandlungsklage gegen den Lieferanten erhoben hat (Ergänzung zu BGHZ 81, 298).Von der sich daran knüpfenden mietrechtlichen Sachmängelhaftung nach § 537 BGB kann sich der Leasinggeber wegen der Besonderheiten des Leasingverhältnisses auch im nichtkaufmännischen Verkehr in allgemeinen Geschäftsbedingungen freizeichnen, wenn er dem Leasingnehmer gleichzeitig seine kaufrechtlichen Gewährleistungsansprüche gegen den Lieferanten abtritt und diese Ansprüche die Interessen des Leasingnehmers in angemessener Weise wahren (für den nichtkaufmännischen Verkehr Senatsurteil vom 20. Juni 1984 - VIII ZR 131/83 = NJW 1985, 129 = WM 1984, 1089; ferner allgemein BGHZ 68, 118, 123; 81, 298, 301 f.; 94, 44, 48; 94, 180, 185 ff. mit dem Ergebnis, daß § 11 Nr. 10 a AGBG diese Freizeichnung nicht hindert).
Die Befreiung von ihren Verpflichtungen aus dem Leasingvertrag konnten sie nur erreichen, wenn die Wandelung vollzogen und dem Leasingvertrag dadurch die Grundlage entzogen wurde oder wenn ausnahmsweise die Durchsetzung der Wandelung unmöglich oder unzumutbar war (st. Rspr., vgl. BGHZ 68, 118, 126; 81, 298, 307;… Senatsurteile vom 20. Juni 1984 aaO und vom 5. Dezember 1984 - VIII ZR 277/83 = NJW 1985, 796 = WM 1985, 226).
Dieser ist nicht nur zu entnehmen, daß der Leasinggeber das Ergebnis des Gewährleistungsstreits als für sich verbindlich anerkennt (BGHZ 81, 298, 305), bei Berücksichtigung der gesamten Vertragskonstruktion ist sie so zu verstehen, daß der Leasinggeber vor Beendigung des Wandelungsstreits Leasingraten, auch nicht vorläufig fordern kann.
Anlaß und Rechtfertigung für die Haftungsfreizeichnung ist die besondere Situation des Leasinggebers, der weder die für die Auswahl des Leasinggutes maßgebenden Bedürfnisse des Leasingnehmers noch die Voraussetzungen für eine vertragsgemäße Leistung des Lieferanten kennt und deshalb das Vorliegen eines Mangels schlechter beurteilen kann als Leasingnehmer und Lieferant (BGHZ 68, 118, 124 f.; 81, 298, 303; 94, 180, 190).
- BGH, 25.10.1989 - VIII ZR 105/88
Wegfall der Geschäftsgrundlage eines Leasingvertrages wegen rechtskräftiger …
a) Ist die Geschäftsgrundlage eines Leasingvertrages infolge der rechtskräftigen Wandelung des Kaufvertrages über die Leasingsache rückwirkend weggefallen, so hat der Leasinggeber die vom Leasingnehmer gezahlten Leasingraten nach Bereicherungsrecht herauszugeben (im Anschluß an BGHZ 81, 298 WM 1985, 226).Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, daß im Fall einer auf einem rechtskräftigen Urteil beruhenden Wandelung des Kaufvertrages über den Leasinggegenstand die Geschäftsgrundlage des Leasingvertrages rückwirkend wegfällt (BGHZ 68, 118, 126; 81, 298, 306/307; 94, 44, 48/49; 94, 180, 185; 97, 135, 140; Urteil vom 20. Juni 1984 -.
a) Der Senat hat bereits in seinem Urteil BGHZ 81, 298, 309 entschieden, daß dem Leasinggeber nach Wandelung des Kaufvertrages ein Anspruch auf Erstattung des Kaufpreises und der Unkosten, die mit dem Abschluß des Leasingvertrages verbunden waren weder unter dem Gesichtspunkt des Aufwendungsersatzes (§§ 670, 683 BGB) noch aus Treu und Glauben zusteht.
- BGH, 13.03.1991 - VIII ZR 34/90
Abwicklung eines Leasingvertrages nach Wandelung des Kaufvertrages mit dem …
a) Bei wirksamer Freizeichnung von mietrechtlicher Mängelhaftung unter Abtretung der kaufrechtlichen Gewährleistungsansprüche ist der Leasinggeber an die vollzogene Wandelung des Kaufvertrages auch dann gebunden, wenn sie auf einem Versäumnisurteil gegen den Lieferanten beruht (im Anschluß an BGHZ 81, 298).b) Der Leasinggeber, der unter Freizeichnung von eigener Mängelhaftung seine kaufrechtlichen Gewährleistungsansprüche an den Leasingnehmer abgetreten hat, hat grundsätzlich das Ergebnis eines zwischen Leasingnehmer und Lieferanten geführten Gewährleistungsprozesses als für sich verbindlich hinzunehmen und kann nicht unabhängig davon im Leasingverhältnis das Fehlen von Mängeln erneut geltend machen (BGHZ 81, 298, 304 f; BGH…, Urteil vom 5. Dezember 1984 aaO. unter II 2 a).
Die Revision weist zwar mit Recht darauf hin, daß die Beklagte keine Gelegenheit zu einem solchen Beitritt gehabt habe, weil die Kläger sie - wie zu unterstellen ist - unter Verletzung ihrer vertraglichen Nebenpflicht (BGHZ 81, 298, 306) nicht rechtzeitig über die Mängel und über den beginnenden Gewahrleistungsprozeß unterrichtet hätten.
In seinem Urteil vom 16. September 1981 (BGHZ 81, 298, 305) hat der Bundesgerichtshof unmißverständlich ausgesprochen, daß der Leasinggeber, der in Allgemeinen Geschäftsbedingungen seine an sich bestehende mietrechtlichen Mängelhaftung durch Abtretung der kaufrechtlichen Gewährleistungsansprüche ersetzen will, an das Ergebnis der Mängelauseinandersetzung mit dem Lieferanten gebunden ist.
- BGH, 09.10.1985 - VIII ZR 217/84
Nichtabnahmeentschädigung in Finanzierungsleasingvertrag
Scheitert ein Finanzierungsleasingvertrag ohne Verschulden des Leasingnehmers, weil der Lieferant den Leasinggegenstand nicht liefert, so steht dem Leasinggeber ein Anspruch auf Erstattung der von ihm an seine Refinanzierungsbank zu zahlenden Bereitstellungsprovision und Nichtabnahmeentschädigung nicht zu (Ergänzung zu BGHZ 81, 298 = NJW 1982, 105).Finanzierungsleasingverträge in der hier vereinbarten Ausgestaltung (Gebrauchsüberlassung eines vom Leasinggeber eigens dafür anzuschaffenden Wirtschaftsgutes gegen Abdeckung des Gesamtaufwandes durch Leasingraten sowie durch den gegebenenfalls verbleibenden und nutzbar zu machenden Restwert, Freizeichnung des Leasinggebers von eigener Sachmängelhaftung bei Abtretung der kaufrechtlichen Gewährleistungsansprüche) sind nach der gefestigten Rechtsprechung des BGH in erster Linie nach Mietrecht zu beurteilen (vgl. vor allem BGHZ 68, 118 [123] = NJW 1977, 848 = LM § 6 AbzG Nr. 22; BGHZ 81, 298 [310] = NJW 1982, 105 = LM § 9 [Bb] AGBG Nr. 1).
ist (BGHZ 81, 298 [310] = NJW 1982, 105), schuldet der Leasinggeber nicht nur eine im Interesse des Leasingnehmers liegende Tätigkeit, wie das bei einem Auftrag oder einer Geschäftsbesorgung in erster Linie der Fall wäre, sondern deren durch Übergabe der Sache herbeigeführten Erfolg.
Der erkennende Senat hat deshalb für den Fall der vollzogenen Wandelung des einem Finanzierungsleasingvertrag zugrunde liegenden Kaufvertrages eine gesetzliche Grundlage für einen Aufwendungsersatzanspruch des Leasinggebers verneint (BGHZ 81, 298, 309 = NJW 1982, 105).
- BGH, 20.06.1984 - VIII ZR 131/83
Rechte des Leasingnehmers bei Wandelung des zugrunde liegenden Kaufvertrages und …
Im Urteil vom 16. September 1981 (BGHZ 81, 298) hat der erkennende Senat für den kaufmännischen Bereich klargestellt, daß diese Vertragsgestaltung sowohl einer Inhaltskontrolle nach § 242 BGB als auch einer Inhaltskontrolle gemäß § 9 AGBG standhält.Diese Regelung ist sachgerecht, denn die Rückabwicklung des gewandelten Kaufvertrages muß zwischen dem Leasinggeber und dem Hersteller/Lieferanten erfolgen (BGHZ 68, 118, 125; 81, 298, 310).
Ersetzt der Leasinggeber beim Finanzierungsleasing, wie im vorliegenden Falle die Klägerin, die mietrechtliche Gewährleistung dadurch, daß er dem Leasingnehmer die ihm zustehenden kaufrechtlichen Gewährleistungsansprüche gegen den Hersteller/Lieferanten des Leasingobjekts abtritt, so muß der Leasinggeber das Ergebnis der gewährleistungsrechtlichen Auseinandersetzung zwischen Leasingnehmer und Hersteller/Lieferant für und gegen sich gelten lassen, weil andernfalls die getroffene Gewährleistungsregelung leerlaufen und den Leasingnehmer im Ergebnis rechtlos stellen würde (Senatsurteil vom 16. September 1981 - VIII ZR 265/80 aaO).
Der Leasingnehmer wird damit jedenfalls von dem Zeitpunkt an, in dem er die - wenn auch möglicherweise sich erst später als sachlich gerechtfertigt erweisende - Wandelung des Kaufvertrages erklärt hat, von seiner Mietzinsverpflichtung gegenüber dem Leasinggeber frei (vgl. Senatsurteile vom 23. Februar 1977 - VIII ZR 124/75 = BGHZ 68, 118, 126 und vom 16. September 1981 - VIII ZR 265/80 = BGHZ 81, 298, 307 f).
- BGH, 21.12.2005 - VIII ZR 85/05
Leasingrecht - Umgehungsgeschäft im Sinne des § 475 Abs. 1 Satz 2 BGB
Die in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Leasinggeberin enthaltene leasingtypische Abtretungskonstruktion, nämlich die Abtretung der kaufrechtlichen Gewährleistungsansprüche des Leasinggebers gegen den Lieferanten der Leasingsache an den Leasingnehmer als Ersatz für den Ausschluss der mietrechtlichen Gewährleistung des Leasinggebers (vgl. dazu grundlegend Senatsurteil BGHZ 81, 298, 301 ff. für den kaufmännischen Verkehr; Senatsurteil vom 20. Juni 1984 - VIII ZR 131/83, WM 1984, 1089 unter I 2 b bb für den nichtkaufmännischen Verkehr; ferner Senatsurteile BGHZ 94, 180, 186 und BGHZ 97, 135, 140 m.w.Nachw.; ständige Rechtsprechung), ist hier ins Leere gegangen. - BGH, 04.04.1984 - VIII ZR 313/82
Schadensersatzanspruch des Vermieters gegen den Mieter wegen fristloser …
Rechtlos ist der Leasingnehmer nicht, wenn der Leasinggeber ihm die kaufrechtlichen Gewährleistungsansprüche, insbesondere das Recht auf Wandelung abtritt (BGHZ 68, 118; 81, 298).Obwohl sie nur für diesen Fall Leasingraten schulden, müßten die Beklagten nach dem Willen der Klägerin ihre Leistung vorzeitig und in voller Höhe erbringen ohne Rücksicht darauf, ob sie mit dem Wandelungsrecht durchdringen, was zur Folge hätte, daß dem Leasingvertrag von Anfang an die Grundlage entzogen würde (BGHZ 81, 298, 307, 308), sie also Leasingraten entweder überhaupt nicht - etwa im Falle der Nichtbenutzung des Leasingobjekts - oder allenfalls "zunächst", nämlich bis zum Vollzug der Wandelung, schuldeten (BGHZ 81, 298, 309).
- BGH, 27.02.1985 - VIII ZR 328/83
Gewährleistung bei einem Leasingvertrag; Geltung einer Wandelungsvereinbarung …
Kontextvorschau leider nicht verfügbar - BGH, 17.12.1986 - VIII ZR 279/85
Rechte von Leasingnehmer und -geber bei Mängeln des Leasingobjekts; …
Der Leasinggeber, der ohne eine abweichende vertragliche Regelung für die Gebrauchsfähigkeit der Leasingsache einzustehen hätte (§§ 537 ff. BGB), kann sich nach der vom Berufungsgericht zutreffend wiedergegebenen ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs von dieser Haftung auch durch vorformulierte Vertragsbedingungen freizeichnen (BGHZ 68, 118, 123 ff.; 81, 298, 301 ff.; 94, 180, 185 f., 191).Das kann durch eine im Vertrag bereits vereinbarte Abtretung oder auch durch Ermächtigung des Leasingnehmers zur Geltendmachung dieser Ansprüche gegen den Lieferanten geschehen (BGHZ 68, 118, 125; 81, 298, 305).
Abgesehen davon, daß der Leasinggeber stets ein berechtigtes Interesse an rechtzeitiger Unterrichtung über aufgetretene Mängel und einen sich möglicherweise anbahnenden Gewährleistungsstreit mit dem Lieferanten hat (BGHZ 81, 298, 306), war nach Nr. 3 Absatz 5 der AGB die Geltendmachung kaufrechtlicher Gewährleistungsansprüche von einer "Wahl des Vermieters" abhängig und der Vermieter zum Widerruf der bereits dem Leasingnehmer erteilten Ermächtigung berechtigt.
- BGH, 28.10.1981 - VIII ZR 302/80
Rechte des Leasinggebers bei Zahlungsverzug des Leasingnehmers
- BGH, 24.04.1985 - VIII ZR 65/84
Gewährleistung durch Verweisung auf Ansprüche Dritter in Leasingvertrag im …
- BGH, 20.06.1984 - VIII ZR 337/82
Tilgungsbestimmungsrecht und Aufrechnungsverbot in Allgemeinen …
- BGH, 11.03.1998 - VIII ZR 205/97
Zu Kraftfahrzeug-Leasingverträgen
- BGH, 28.03.1990 - VIII ZR 17/89
Abtretung von Leasingraten an Refinanzierungsbank im Wege der Forfaitierung
- OLG Düsseldorf, 08.09.2009 - 24 U 77/09
Beginn der Verjährung von Ansprüchen des Leasingnehmers auf Rückzahlung …
- OLG Köln, 16.07.2002 - 15 U 30/02
Bindung des Leasinggebers an Angaben des Lieferanten
- OLG Naumburg, 30.09.2008 - 9 U 25/08
Immobilien - Immobilienleasingvertrag
- BGH, 25.01.1989 - VIII ZR 302/87
Errichtung eines geleasten Gebäudes durch den Leasingnehmer selbst; Freizeichnung …
- BGH, 27.04.1988 - VIII ZR 84/87
Behandlung einer formularmäßigen Mithaftungserklärung als AGB
- OLG Frankfurt, 20.05.2003 - 5 U 230/01
Veritätshaftung für verkaufte Leasingforderungen: Fehlen der Geschäftsgrundlage …
- BGH, 20.09.1989 - VIII ZR 239/88
Rechtsnatur eines formularmäßig auf unbestimmte Dauer abgeschlossenen …
- BGH, 29.11.1989 - VIII ZR 323/88
Vereinbarung einer Erwerbsoption in einem Finanzierungsleasingvertrag
- BGH, 29.05.1991 - VIII ZR 125/90
Einrede des nichterfüllten Vertrages bei EDV-Finanzierungsleasingvertrag
- OLG Köln, 25.05.2004 - 22 U 210/03
GW-Handel - Leasing-Nehmer ohne Gewährleistungsanspruch
- OLG Köln, 23.07.1998 - 12 U 1/98
Abnahme des Leasingguts durch den Leasingnehmer
- OLG Düsseldorf, 27.04.2010 - 24 U 199/09
Insolvenzrecht - Immobilien-Leasingraten sind Masseforderungen!
- OLG Hamm, 11.01.1999 - 13 U 132/98
Ausgestaltung von Finanzierungsleasingverträgen
- BGH, 28.10.1981 - VIII ZR 175/80
- OLG Frankfurt, 17.12.1991 - 5 U 265/90
Fehlen von Bedienungshandbüchern für Hardware und Software als Sachmangel
- OLG Düsseldorf, 23.11.2009 - 24 U 60/09
Formularmäßige Vereinbarung der Rückzahlung einer Anzahlung in einem …
- BGH, 27.02.1985 - VII ZR 328/83
BGB § 348, § 465, § 467, §§ 537 ff.
- OLG Frankfurt, 27.06.2012 - 17 U 13/12
Leasingvertrag: Berechtigung des Leasingnehmers zur Einstellung der Leasingraten …
- OLG Koblenz, 11.11.1988 - 2 U 4/86
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