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   BVerfG, 29.06.1983 - 2 BvR 720/79, 2 BvR 725/79, 2 BvR 742/79, 2 BvR 1579/79, 2 BvR 1582/79, 2 BvR 826/80, 2 BvR 1168/80   

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BVerfG, 29.06.1983 - 2 BvR 720/79, 2 BvR 725/79, 2 BvR 742/79, 2 BvR 1579/79, 2 BvR 1582/79, 2 BvR 826/80, 2 BvR 1168/80 (https://dejure.org/1983,160)
BVerfG, Entscheidung vom 29.06.1983 - 2 BvR 720/79, 2 BvR 725/79, 2 BvR 742/79, 2 BvR 1579/79, 2 BvR 1582/79, 2 BvR 826/80, 2 BvR 1168/80 (https://dejure.org/1983,160)
BVerfG, Entscheidung vom 29. Juni 1983 - 2 BvR 720/79, 2 BvR 725/79, 2 BvR 742/79, 2 BvR 1579/79, 2 BvR 1582/79, 2 BvR 826/80, 2 BvR 1168/80 (https://dejure.org/1983,160)
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Amtsbezeichnung der Hochschullehrer

Art. 33 Abs. 5 GG, Amtsbezeichnungen müssen "wirklichkeitsgerecht" sein

Volltextveröffentlichungen (3)

  • Juristenzeitung(kostenpflichtig)

    Zur Amtsbezeichnung der Hochschullehrer

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Führung der unterschiedlosen Amtsbezeichnung "Professor" an Hochschulen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Hochschullehrer - Amtsbezeichnung

  • zeit.de (Pressebericht, 25.11.1983)

    Her mit dem Oberprofessor

Papierfundstellen

  • BVerfGE 64, 323
  • NJW 1984, 912
  • DVBl 1984, 37
 
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Wird zitiert von ... (50)Neu Zitiert selbst (17)

  • BVerfG, 27.06.1974 - 2 BvR 429/72

    Richteramtsbezeichnungen

    Auszug aus BVerfG, 29.06.1983 - 2 BvR 720/79
    Der verfassungsrechtlich garantierte Grundsatz der Gewährleistung einer angemessenen Amtsbezeichnung sei für das Richteramtsrecht durch den Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 27. Juni 1974 (BVerfGE 38, 1 ) ausdrücklich anerkannt worden.

    Soweit sich die Beschwerdeführer auf eine dem Fall der Richteramtsbezeichnungen (BVerfGE 38, 1 ) vergleichbare Rechtslage im Recht der Hochschullehreramtsbezeichnungen beriefen, dürften die unterschiedlichen Verhältnisse, die der Amtsausübung von Richtern und von Hochschullehrern inhaltlich und organisatorisch vorgegeben seien, nicht übersehen werden.

    Das könne insbesondere wegen des in BVerfGE 38, 1 (12) aufgewiesenen Zusammenhangs zwischen dem Recht auf angemessene Amtsbezeichnung und dem im Beamtenrecht hergebrachten Leistungsprinzip bedeutsam sein.

    Solle die Amtsbezeichnung "im Rahmen des Möglichen ausweisen, wo der Amtsinhaber seiner Befähigung und Leistung entsprechend ... hingehört" (BVerfGE 38, 1 (12)), so komme einer Vereinheitlichung von Amtsbezeichnungen in einem breit gefächerten Feld von Ämtern bei unverändertem Fortbestand des organisatorischen Bezugsrahmens, wie es der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zu den Richteramtsbezeichnungen zugrunde gelegen habe, ein wesentlich anderer Stellenwert zu als der - hier gegebenen - Vereinheitlichung von Amtsbezeichnungen bei verwandten Ämtern, die zum einen in engem Zusammenhang mit einer umfassenden Strukturreform des betreffenden Ämterbereichs stehe und die zum anderen dadurch ausgezeichnet sei, daß die Ämter nach ihrer Ausgestaltung und den Einstellungsvoraussetzungen der Amtsinhaber zwar nicht einander völlig angeglichen, aber doch mehr oder weniger angenähert worden seien.

    Die Beschränkung der Bundeskompetenz auf Rahmenvorschriften nimmt dem Bundesgesetzgeber nicht die Möglichkeit, Rechtssätze mit unmittelbarer Wirkung zu erlassen (vgl. BVerfGE 7, 29 [41]; 33, 52 [64]; 38, 1 [10]; st. Rspr.).

    Zu den danach vom Gesetzgeber zu beachtenden und nicht nur zu berücksichtigenden hergebrachten Grundsätzen zählen neben anderen Strukturprinzipien wie dem Alimentationsprinzip und dem Laufbahngrundsatz das Leistungsprinzip (vgl. Art. 33 Abs. 2 GG ) sowie der Grundsatz, demzufolge dem Beamten eine "angemessene Amtsbezeichnung" gebührt (vgl. BVerfGE 62, 374 ; 43, 154 [167]; für die Amtsbezeichnungen der Richter vgl. BVerfGE 38, 1 [12 f.]).

    Angemessen ist, wie das Bundesverfassungsgericht zu den Richteramtsbezeichnungen festgestellt hat (BVerfGE 38, 1 [12 f.]), eine Amtsbezeichnung nur, wenn sie wirklichkeitsgerecht ist.

    Die etwa dadurch herbeigeführte Nivellierung wäre mit Art. 33 Abs. 5 GG nicht vereinbar (BVerfGE 38, 1 [12 f.]; 62, 374 [384]).

  • BVerfG, 06.11.1984 - 2 BvR 1579/79

    Auslagen - Erstattungsfähigkeit - Ablichtung von Entscheidungen - Mandant -

    Auszug aus BVerfG, 29.06.1983 - 2 BvR 720/79
    a) Die Beschwerdeführer in den Verfahren 2 BvR 1579/79; und 2 BvR 1582/79; sehen diese Beschwer in der landesrechtlichen Überleitungsregelung, die in § 159 des Hamburgischen Hochschulgesetzes in der Fassung des Art. 2 des Gesetzes zur Änderung beamtenrechtlicher und besoldungsrechtlicher Vorschriften vom 2. März 1979 (GVBl. S. 101) enthalten ist.

    Die Beschwerdeführer zu 2 BvR 1579/79; führen zusätzlich aus:.

    c) Die Beschwerdeführer zu 2 BvR 1579/79; und 2 BvR 1168/80 haben Gutachten von Prof. Dr. Hans Schneider, Heidelberg, vorgelegt, die sich mit der hier angesprochenen Rechtslage in Baden-Württemberg und Nordrhein-Westfalen befassen.

    Soweit sich die Beschwerdeführer in den Verfahren 2 BvR 1579/79; und 2 BvR 1582/79; dem Wortlaut nach nur gegen diese landesrechtliche Überleitungsvorschrift (§ 159 HmbHG) wenden, ist ihr Antrag dahin auszulegen, daß er sich auch gegen die §§ 32, 33 BBesG in Verbindung mit der Bundesbesoldungsordnung C, Anlage II zum Bundesbesoldungsgesetz , richtet.

    Aber auch die Verfassungsbeschwerden 2 BvR 1579/79;, 2 BvR 1582/79;, 2 BvR 826/80, 2 BvR 1168/80, die erst nach Ablauf eines Jahres seit Inkrafttreten der angegriffenen Vorschriften des Bundesbesoldungsgesetzes bei Gericht eingegangen sind, sind nicht verspätet erhoben worden.

  • BVerfG, 14.12.1982 - 2 BvR 1261/79

    Teilweise Verfassungswidrigkeit des Bremischen Besoldungsgesetzes

    Auszug aus BVerfG, 29.06.1983 - 2 BvR 720/79
    Zu den danach vom Gesetzgeber zu beachtenden und nicht nur zu berücksichtigenden hergebrachten Grundsätzen zählen neben anderen Strukturprinzipien wie dem Alimentationsprinzip und dem Laufbahngrundsatz das Leistungsprinzip (vgl. Art. 33 Abs. 2 GG ) sowie der Grundsatz, demzufolge dem Beamten eine "angemessene Amtsbezeichnung" gebührt (vgl. BVerfGE 62, 374 ; 43, 154 [167]; für die Amtsbezeichnungen der Richter vgl. BVerfGE 38, 1 [12 f.]).

    Der Gesetzgeber muß, will er den verfassungsrechtlichen Anforderungen genügen, die das Hochschulwesen bestimmenden Strukturen und Besonderheiten beachten und sie bei der Festlegung der Amtsbezeichnungen sachgerecht berücksichtigen (vgl. BVerfGE 62, 374 ).

    Die etwa dadurch herbeigeführte Nivellierung wäre mit Art. 33 Abs. 5 GG nicht vereinbar (BVerfGE 38, 1 [12 f.]; 62, 374 [384]).

  • BVerfG, 17.12.1953 - 1 BvR 147/52

    Alle Beamtenverhältnisse sind am 8. Mai 1945 erloschen

    Auszug aus BVerfG, 29.06.1983 - 2 BvR 720/79
    Das Grundgesetz hat in Art. 33 Abs. 5 GG den Fortbestand des Berufsbeamtentums in Form einer institutionellen Garantie insoweit gewährleistet, als es sich in seiner hergebrachten Gestalt in den Rahmen unseres heutigen Staatslebens einfügt (BVerfGE 3, 58 [137]).

    a) Der Bundesgesetzgeber hat die Unterschiede zwischen dem Amt des C 4-Professors an wissenschaftlichen Hochschulen und den Ämtern des C 3/und C 2-Professors im Fachhochschulbereich, wie die Materialien zum Hochschulrahmengesetz ausweisen, durchaus gesehen und bei der besoldungsrechtlichen Einstufung dieser Ämter, wie dies §§ 18, 35 Abs. 1 BBesG im Blick auf Art. 33 Abs. 5 GG vorschreiben (vgl. BVerfGE 3, 58 [160]; 4, 115 [135]; 8, 1 [14]; st. Rspr.), auch berücksichtigt.

  • BVerfG, 20.10.1982 - 1 BvR 1467/80

    Teilweise Verfassungswidrigkeit des Gesetzes über die wissenschaftlichen

    Auszug aus BVerfG, 29.06.1983 - 2 BvR 720/79
    bb) Dahinstehen kann auch die Frage, welcher Art die von Fachhochschullehrern betriebene anwendungsorientierte Forschung, die sog. Lehrforschung, ist und ob sie in ihrer Bedeutung der an wissenschaftlichen Hochschulen betriebenen Forschung gleichzuerachten ist (offengelassen in BVerfGE 61, 210 [246]).

    Im übrigen gilt für die Frage der Gleichwertigkeit der Qualifikation von Hochschullehrern an wissenschaftlichen Hochschulen und an Fachhochschulen das, was das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluß vom 20. Oktober 1982 (BVerfGE 61, 210 [247, 248]) ausgeführt hat:.

  • BVerfG, 08.02.1977 - 1 BvR 79/70

    Universitätsgesetz Hamburg

    Auszug aus BVerfG, 29.06.1983 - 2 BvR 720/79
    Allerdings werden nicht "wohlerworbene Rechte" des Beamten (vgl. Art. 129 Abs. 1 Satz 3 WRV) sondern nur der überlieferte Kernbestand von Strukturprinzipien der Institution des Berufsbeamtentums verfassungsrechtlich geschützt (BVerfGE 43, 242 [278]; 56, 146 [162]; st. Rspr.).

    Dies gilt sowohl hinsichtlich der sächlichen wie auch der finanziellen Mittel (zur Ausstattung der Professoren an Universitäten vgl. BVerfGE 43, 242 [282]).

  • BVerfG, 25.04.1972 - 1 BvL 13/67

    Filmeinfuhrverbote aus der DDR

    Auszug aus BVerfG, 29.06.1983 - 2 BvR 720/79
    Die Beschränkung der Bundeskompetenz auf Rahmenvorschriften nimmt dem Bundesgesetzgeber nicht die Möglichkeit, Rechtssätze mit unmittelbarer Wirkung zu erlassen (vgl. BVerfGE 7, 29 [41]; 33, 52 [64]; 38, 1 [10]; st. Rspr.).
  • BVerfG, 29.05.1973 - 1 BvR 424/71

    Hochschul-Urteil

    Auszug aus BVerfG, 29.06.1983 - 2 BvR 720/79
    Für diese Funktionen und Anforderungen habe das Bundesverfassungsgericht aus Art. 5 Abs. 3 GG in seinem Hochschulurteil (BVerfGE 35, 79 (126 f.)) und seither in weiteren Entscheidungen gemeinsame verfassungsrechtliche Merkmale abgeleitet, die den Begriff des Hochschullehrers unabhängig von beamtenrechtlichen Abgrenzungen prägten.
  • BVerfG, 21.01.1969 - 2 BvL 11/64

    Beamtenwitwe

    Auszug aus BVerfG, 29.06.1983 - 2 BvR 720/79
    Ob eine in Ausübung der Rahmenkompetenz erlassene Vorschrift auf Ausfüllung durch den Landesgesetzgeber hin angelegt ist, erschließt sich insbesondere aus dem Sinn der einzelnen Vorschrift und ihrer Stellung im Zusammenhang des Gesetzes (vgl. BVerfGE 25, 142 [152]).
  • BVerfG, 01.12.1954 - 2 BvG 1/54

    Besoldungsgesetz von Nordrhein-Westfalen

    Auszug aus BVerfG, 29.06.1983 - 2 BvR 720/79
    a) Der Bundesgesetzgeber hat die Unterschiede zwischen dem Amt des C 4-Professors an wissenschaftlichen Hochschulen und den Ämtern des C 3/und C 2-Professors im Fachhochschulbereich, wie die Materialien zum Hochschulrahmengesetz ausweisen, durchaus gesehen und bei der besoldungsrechtlichen Einstufung dieser Ämter, wie dies §§ 18, 35 Abs. 1 BBesG im Blick auf Art. 33 Abs. 5 GG vorschreiben (vgl. BVerfGE 3, 58 [160]; 4, 115 [135]; 8, 1 [14]; st. Rspr.), auch berücksichtigt.
  • BVerfG, 04.02.1981 - 2 BvR 570/76

    Verfassungswidrigkeit der Überleitung herausgehobener Richterämter in das neue

  • BVerfG, 15.12.1976 - 2 BvR 841/73

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Fürsorgepflicht des Dienstherrn

  • BVerfG, 08.07.1980 - 1 BvR 1472/78

    Verfassungsmäßigkeit des baden-württembergischen Unviversitätsgesetzes

  • BVerwG, 18.10.1978 - 7 B 138.78

    Rechtslehrer an deutscher Hochschule - Fachhochschullehrer

  • BVerfG, 04.06.1957 - 2 BvL 17/56

    Pressedelikte

  • BVerfG, 11.06.1958 - 1 BvR 1/52

    Teuerungszulage

  • BVerfG, 01.03.1978 - 1 BvR 333/75

    Hessisches Universitätsgesetz

  • BVerfG, 13.04.2010 - 1 BvR 216/07

    Fachhochschullehrer

    a) Bezogen auf die damalige Rechtslage hat das Bundesverfassungsgericht es in seiner bisherigen Rechtsprechung ausdrücklich offen gelassen, ob und in welchem Umfang sich Fachhochschullehrer auf das Grundrecht aus Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG berufen können (vgl. BVerfGE 61, 210 ; 64, 323 ).

    Da Aufgaben der Hochschulen und Ziele des Studiums unabhängig von der Hochschulart normiert werden, lässt sich die vom Bundesverfassungsgericht in den Jahren 1982 und 1983 getroffene Feststellung, dass bei wissenschaftlichen Hochschulen die Pflege und Entwicklung der Wissenschaften durch Forschung und Lehre im Vordergrund stehen und dem Studierenden eine umfassende wissenschaftliche Ausbildung vermittelt werden soll, bei Fachhochschulen hingegen die Vorbereitung auf eine berufliche Tätigkeit durch anwendungsbezogene Lehre vornehmliche Aufgabe ist (vgl. BVerfGE 61, 210 ; 64, 323 ; ähnlich auch: BayVerfGH, Entscheidung vom 8. Januar 1997 - Vf. 7-VII-96 -, NVwZ-RR 1997, S. 673 ), nicht mehr aufrechterhalten.

    In den Jahren 1982 beziehungsweise 1983 war die Feststellung, Fachhochschulen würden Forschungs- und Entwicklungsvorhaben nur im Rahmen ihres Ausbildungsauftrages vornehmen, während bei Universitäten die Forschung neben der wissenschaftlichen Grundlegung und Weiterentwicklung von Lehre und Studium ganz allgemein der Gewinnung wissenschaftlicher Erkenntnisse diene (vgl. BVerfGE 61, 210 ; 64, 323 ), noch zutreffend.

    Gleiches gilt für die Aussage, der Gesetzgeber habe den Fachhochschulen Forschung zwar in einem bestimmten Rahmen gestattet, anders als wissenschaftlichen Hochschulen aber keinen Auftrag zur Forschung erteilt (vgl. BVerfGE 64, 323 ), sowie für die Feststellung, die Betreuung mit Forschungsaufgaben sei insofern erheblich begrenzt, als sich das Forschungsspektrum der Fachhochschule allein an ihrem Ausbildungsauftrag orientiere (vgl. BVerfGE 64, 323 ).

    Dass den Studierenden an Fachhochschulen mit Rücksicht auf ihren niedrigeren Bildungsabschluss keine wissenschaftliche Lehre erteilt werden könne (vgl. BVerfGE 64, 323 ; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 19. November 1996 - 8 B 107.96 -, juris, Rn. 26), vermag angesichts der aktuellen gesetzlichen Regelungen nicht mehr zu überzeugen.

  • BVerfG, 28.05.2008 - 2 BvL 11/07

    Vergabe von Führungsämtern im Beamtenverhältnis auf Zeit verfassungswidrig

    Das Leistungsprinzip als hergebrachter Grundsatz im Sinne von Art. 33 Abs. 5 GG bezeichnet in seinem Kern vor allem das Prinzip der Bestenauslese, wie es ausdrücklich in Art. 33 Abs. 2 GG verankert ist (vgl. BVerfGE 56, 146 ; 62, 374 ; 64, 323 ; 117, 372 ).
  • BVerfG, 06.03.2007 - 2 BvR 556/04

    Keine Ballungsraumzulage für Beamte zum Ausgleich der erhöhten

    Zu diesem Kernbestand von Strukturprinzipien gehören u.a. das Alimentationsprinzip (vgl. BVerfGE 106, 225 ) und der Leistungsgrundsatz (vgl. BVerfGE 62, 374 ; 64, 323 ; 70, 251 ; 71, 255 ).
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Rechtsprechung
   BVerfG, 13.06.1983 - 1 BvR 1239/82   

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BVerfG, 13.06.1983 - 1 BvR 1239/82 (https://dejure.org/1983,1285)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • rechtsportal.de

    Verfassungsrechtliche Unbedenklichkeit der Verhängung einer Sperrzeit bei Ablehnung eines Arbeitsangebots aus Gewissensgründen

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Funktionsfähigkeit der Arbeitslosenversicherung - Kriegsdienstverweigerung - Grundrechtskollision - Rüstungsbezogene Arbeit

  • gewissensfreiheit.de (Leitsatz)

    § 119 AFG; Art. 4 Abs. 1 GG
    Sperrzeit wegen der Ablehnung des Arbeitsangebots in einer Betriebsstätte, die auch Produkte für den Bedarf der Bundeswehr herstellt - Vereinbarkeit mit dem Grundgesetz

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1984, 912
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (5)

  • BVerfG, 13.04.1978 - 2 BvF 1/77

    Wehrpflichtnovelle

    Auszug aus BVerfG, 13.06.1983 - 1 BvR 1239/82
    Dabei ist im vorliegenden Falle einerseits zu berücksichtigen, daß die Gewissensbeeinträchtigung, die dem Beschwerdeführer im Falle der Arbeitsaufnahme gedroht hätte, nur aus mittelbaren Zusammenhängen abzuleiten gewesen wäre und ihn nicht schlechthin im Kernbereich des Grundrechts aus Art. 4 Abs. 1 GG betroffen hätte (vgl. BVerfGE 28, 243 >262<; 48, 127 >164<).
  • BVerfG, 19.10.1971 - 1 BvR 387/65

    Gesundbeter

    Auszug aus BVerfG, 13.06.1983 - 1 BvR 1239/82
    Die fundamentale Bedeutung des ohne Gesetzesvorbehalt gewährleisteten Grundrechts aus Art. 4 Abs. 1 GG steht einer Begrenzung durch die Verfassung selbst nicht entgegen (BVerfGE 19, 135 >138<; vgl. auch BVerfGE 32, 98 >108<).
  • BVerfG, 11.04.1972 - 2 BvR 75/71

    Eidesverweigerung aus Glaubensgründen

    Auszug aus BVerfG, 13.06.1983 - 1 BvR 1239/82
    Die möglicherweise subjektiv als mittelbarer Gewissenszwang empfundenen Folgen gehen objektiv jedenfalls nicht über das Maß dessen hinaus, was als Belastungsausgleich im Hinblick auf den Grundsatz der Gleichbehandlung aller Versicherten geboten erscheint, um eine gleichheitswidrige Begünstigung des Beschwerdeführers zu vermeiden (vgl. BVerfGE 33, 23 >34<).
  • BVerfG, 04.10.1965 - 1 BvR 112/63

    Ersatzdienstverweigerer

    Auszug aus BVerfG, 13.06.1983 - 1 BvR 1239/82
    Die fundamentale Bedeutung des ohne Gesetzesvorbehalt gewährleisteten Grundrechts aus Art. 4 Abs. 1 GG steht einer Begrenzung durch die Verfassung selbst nicht entgegen (BVerfGE 19, 135 >138<; vgl. auch BVerfGE 32, 98 >108<).
  • BVerfG, 26.05.1970 - 1 BvR 83/69

    Dienstpflichtverweigerung

    Auszug aus BVerfG, 13.06.1983 - 1 BvR 1239/82
    Dabei ist im vorliegenden Falle einerseits zu berücksichtigen, daß die Gewissensbeeinträchtigung, die dem Beschwerdeführer im Falle der Arbeitsaufnahme gedroht hätte, nur aus mittelbaren Zusammenhängen abzuleiten gewesen wäre und ihn nicht schlechthin im Kernbereich des Grundrechts aus Art. 4 Abs. 1 GG betroffen hätte (vgl. BVerfGE 28, 243 >262<; 48, 127 >164<).
  • BSG, 17.12.2009 - B 4 AS 20/09 R

    Keine Absenkung des Arbeitslosengeld II - Nichtantritt einer angebotenen

    Die übereinstimmende Rechtfertigung für die Einbeziehung beider Personengruppen liegt darin, dass sie aufgrund der zurückgelegten Versicherungszeiten in einem Rechtsverhältnis zur (Arbeitslosen-) Versichertengemeinschaft stehen, die sich ihrerseits typisierend gegen den Risikofall der Arbeitslosigkeit zur Wehr setzt, deren Eintritt der Versicherte selbst zu vertreten oder an deren Behebung er nicht in der gebotenen Weise mitwirkt (BSG, Urteil vom 9.12.1982 - 7 RAr 31/82 = SozR 4100 § 119 Nr. 21 S 104; BSG, Urteil vom 25.4.1990 - 7 RAr 106/89, BSGE 67, 26, 29 = SozR 3-4100 § 119 Nr. 3; BVerfG, Beschluss vom 13.6.1983 - 1 BvR 1239/82 = SozR 4100 § 119 Nr. 22 S 107).
  • BVerwG, 29.06.1999 - 1 D 104.97

    Postzustellbeamter; Weigerung der Zustellung von Postwurfsendungen der

    Es ist aber einhellige Meinung, daß das Grundrecht durch kollidierendes gleichrangiges Recht eingeschränkt werden kann (vgl. z.B. BVerfG, Beschluß vom 13. Juni 1983 - NJW 1984, 912; BVerwGE 56, 227 ; BSGE 61, 158 ; Dreier, GG, 1996, Art. 4 Rn. 93 und 111; Jarass/Pieroth, GG, 4. Auflage, 1997, Art. 4 Rn. 46, jeweils m.w.N.).
  • LSG Rheinland-Pfalz, 30.03.2006 - L 1 AL 162/05

    Arbeitslosengeldanspruch - Ruhen - Sperrzeit bei Verwirklichung der negativen

    Dabei kann es dahinstehen, ob die Anordnung einer Sperrzeit durch die Beklagte den Schutzbereich des Art. 4 Abs. 1 GG überhaupt berührt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 13.06.1983 , Az.: 1 BvR 1239/82) und bejahendenfalls, ob sich die Klägerin, die in Folge der arbeitsrechtlichen Konsequenzen des Art. 5 der AVR den Arbeitsvertrag vom 16.12.1991 abgeschlossen hat, auf Art. 4 Abs. 1 GG berufen kann.
  • BVerwG, 27.09.1990 - 6 C 30.89

    Gewissensentscheidung gegen den Kriegsdienst mit der Waffe und Bereitschaft zur

    Das Bundesverwaltungsgericht hat in ständiger Rechtsprechung entschieden, daß die Bereitschaft des Wehrpflichtigen zur bloß mittelbaren Förderung der militärischen Verteidigung als solche die Annahme einer Gewissensentscheidung im Sinne von Art. 4 Abs. 3 GG nicht ausschließt; dies zeigt insbesondere die Regelung des Art. 12 a Abs. 2 Satz 3 GG, wonach sich der als Kriegsdienstverweigerer anerkannte Wehrpflichtige "auch" für einen Ersatzdienst entscheiden kann, der im Zusammenhang mit den Verbänden der Streitkräfte steht; auch die berufliche Tätigkeit in einem Rüstungsbetrieb steht deshalb der Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer nicht ohne weiteres entgegen (vgl. dazu Urteil vom 5. März 1986 - BVerwG 6 C 81.83 - sowie Beschluß des Vorprüfungsausschusses des Bundesverfassungsgerichts vom 13. Juni 1983 - 1 BvR 1239/82 - <NJW 1984, 912>).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 13.12.2007 - L 9 AL 86/06

    Arbeitslosenversicherung

    Denn der mit der Anordnung der Sperrzeit für einen Versicherten verbundene Nachteil ist ein Ausgleich für ein besonderes, in seiner Person liegendes Risiko im Rahmen des Versicherungsprinzips der Arbeitslosenversicherung und berührt somit den Schutzbereich des Artikel 4 Abs. 1 GG allenfalls mittelbar (vgl. BVerfG, Beschluss vom 13.06.1982, Az.: 1 BvR 1239/82, in SozR 4100, § 119 AFG, Nr. 22).
  • BVerwG, 05.03.1986 - 6 C 81.83

    Kriegsdienstverweigerung - Aufklärungspflicht - Begründungspflicht

    Diese Einstellung des Klägers sprach auch keineswegs notwendig gegen die Annahme einer solchen Gewissensentscheidung, weil nämlich die Bereitschaft des Wehrpflichtigen zur bloß mittelbaren Förderung der militärischen Verteidigung als solche, die Annahme einer Gewissensentscheidung gegen den Kriegsdienst mit der Waffe im Sinne von Art. 4 Abs. 3 GG noch nicht ausschließt, wie insbesondere die Regelung des Art. 12 a Abs. 2 Satz 3 GG zeigt, wonach sich der als Kriegsdienstverweigerer anerkannte Wehrpflichtige auch für einen Ersatzdienst entscheiden kann, der im Zusammenhang mit den Verbänden der Streitkräfte steht; außerdem hatte der Kläger gerade durch den Vergleich seiner beruflichen Tätigkeit bei der Firma Dornier mit der beruflichen Tätigkeit eines Bäckers, der für die Soldaten Brötchen backt, klargemacht, daß er seine berufliche Tätigkeit bei der Firma Dornier keinesfalls mit der Bereitschaft zur Anwendung von Waffen im Krieg gleichsetzen wollte (vgl. zur Problematik des nur mittelbaren Zusammenhangs zwischen der beruflichen Tätigkeit in einem Rüstungsbetrieb einerseits und der Verweigerung des Kriegsdienstes mit der Waffe aus Gewissensgründen andererseits auch Urteil des Bundessozialgerichts vom 23. Juni 1982 - 7 RAr 89/81 - <NJW 1983, 701> und Beschluß des Bundesverfassungsgerichts - Vorprüfungsausschuß - gemäß § 93 a Abs. 3 BVerfGG vom 13. Juni 1983 - 1 BvR 1239/82 - <NJW 1984, 912>).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 07.08.1984 - 5 B 1257/84

    Berücksichtigung religiöser Abläufe der Religionsgemeinschaft der

    vgl. BVerfG, Beschluß vom 13. Juni 1983 - 1 BvR 1239/82 -, NJW 1984, 912; BSG, Urteil vom 23. Juni 1982 - 7 RAr 89/81 -, NJW 1983, 701 (703 f.).
  • SG Stade, 19.05.2010 - S 28 AS 357/10
    Die überein-stimmende Rechtfertigung für die Einbeziehung beider Personengruppen liegt darin, dass sie aufgrund der zurückgelegten Versicherungszeiten in einem Rechtsverhältnis zur (Arbeitslosen-)Versichertengemeinschaft stehen, die sich ih-rerseits typisierend gegen den Risikofall der Arbeitslosigkeit zur Wehr setzt, deren Eintritt der Versicherte selbst zu vertreten oder an deren Behebung er nicht in der gebotenen Weise mitwirkt (BSG, Urteil vom 9.12.1982 - 7 RAr 31/82 = SozR 4100 § 119 Nr. 21 S. 104; BSG, Urteil vom 25.4.1990 - 7 RAr 106/89, BSGE 67, 26, 29 = SozR 3-4100 § 119 Nr. 3; BVerfG, Beschluss vom 13.6.1983 - 1 BvR 1239/82 = SozR 4100 § 119 Nr. 22 S. 107).
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