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   BGH, 18.09.1984 - VI ZR 316/82   

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https://dejure.org/1984,3141
BGH, 18.09.1984 - VI ZR 316/82 (https://dejure.org/1984,3141)
BGH, Entscheidung vom 18.09.1984 - VI ZR 316/82 (https://dejure.org/1984,3141)
BGH, Entscheidung vom 18. September 1984 - VI ZR 316/82 (https://dejure.org/1984,3141)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Krankentransportflug mit einem Rettungshubschrauber der Bundeswehr im Auftrag der AOK - Verursachung von Gebäudeschäden beim Anflug auf einen Hubschrauberlandeplatz - Inanspruchnahme der AOK auf Erstattung eines Teilbetrags des Haftungsschadens - Vorliegen eines ...

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    BGB § 670; LuftVG § 33 ff.; LuftVG § 43

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW 1985, 269
  • MDR 1985, 310
  • VersR 1984, 1149
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 19.05.1969 - VII ZR 9/67

    Ersatz des bei Hilfeleistung im Notfall dem Helfer erwachsenen Schadens

    Auszug aus BGH, 18.09.1984 - VI ZR 316/82
    Dann aber ist es methodisch nicht zu beanstanden, für die Interessenbewertung § 670 BGB zum Ausgangspunkt zu machen, der in den Fallen einer unentgeltlichen Geschäftsbesorgung den Auftraggeber verpflichtet, dem Beauftragten die zum Zwecke der Ausführung des Auftrags gemachten Aufwendungen zu ersetzen, die er den Umständen nach für erforderlich halten darf (so schon RGZ 167, 85, 89; BGHZ 52, 115, 116 [BGH 19.05.1969 - VII ZR 9/67] ; BGH, Urteil vom 28. März 1957 - VII ZR 234/56 - VersR 1957, 388, 390; Erman/Hauß BGB 7. Aufl. § 670 Rdn. 7).

    Nach gefestigter Rechtsprechung entspricht es dem Sinn der Vorschrift, den Beauftragten, der ohne entsprechende Gegenleistung für den Auftraggeber ein für die Parteien erkennbar mit Gefahren verbundenes Geschäft besorgt, nicht nur von den freiwillig erbrachten Vermögensopfern, sondern grundsätzlich auch von Schäden zu entlasten, die dieser ohne sein Verschulden infolge der Gefährlichkeit des Auftrags an seiner Geundheit erleidet (BGHZ 33, 251, 257; 38, 270, 277 f; 52, 115, 116 [BGH 19.05.1969 - VII ZR 9/67] m.w.N.).

  • BGH, 27.11.1962 - VI ZR 217/61

    Haftungsverteilung bei Schäden eines Kraftfahrers durch Ausweichen vor einem

    Auszug aus BGH, 18.09.1984 - VI ZR 316/82
    Nach gefestigter Rechtsprechung entspricht es dem Sinn der Vorschrift, den Beauftragten, der ohne entsprechende Gegenleistung für den Auftraggeber ein für die Parteien erkennbar mit Gefahren verbundenes Geschäft besorgt, nicht nur von den freiwillig erbrachten Vermögensopfern, sondern grundsätzlich auch von Schäden zu entlasten, die dieser ohne sein Verschulden infolge der Gefährlichkeit des Auftrags an seiner Geundheit erleidet (BGHZ 33, 251, 257; 38, 270, 277 f; 52, 115, 116 [BGH 19.05.1969 - VII ZR 9/67] m.w.N.).
  • BGH, 07.11.1960 - VII ZR 82/59

    Geschäftsführung ohne Auftrag für Krankenkasse

    Auszug aus BGH, 18.09.1984 - VI ZR 316/82
    Nach gefestigter Rechtsprechung entspricht es dem Sinn der Vorschrift, den Beauftragten, der ohne entsprechende Gegenleistung für den Auftraggeber ein für die Parteien erkennbar mit Gefahren verbundenes Geschäft besorgt, nicht nur von den freiwillig erbrachten Vermögensopfern, sondern grundsätzlich auch von Schäden zu entlasten, die dieser ohne sein Verschulden infolge der Gefährlichkeit des Auftrags an seiner Geundheit erleidet (BGHZ 33, 251, 257; 38, 270, 277 f; 52, 115, 116 [BGH 19.05.1969 - VII ZR 9/67] m.w.N.).
  • BGH, 21.12.1973 - IV ZR 158/72

    Stillschweigendes Zustandekommen eines Handelsvertretervertrages

    Auszug aus BGH, 18.09.1984 - VI ZR 316/82
    Diese Vorschrift ist nach § 675 BGB auf eine entgeltliche Geschäftsbesorgung im Rahmen eines Beförderungsvertrags, der als Werkvertrag zu qualifizieren ist (BGHZ 62, 71, 75) [BGH 21.12.1973 - IV ZR 158/72] , entsprechend anwendbar.
  • BGH, 14.11.1967 - VI ZR 216/65

    Zustandekommen eines Beförderungsvertrags betreffend die Fahrt mit einem

    Auszug aus BGH, 18.09.1984 - VI ZR 316/82
    Das ist, obwohl die Klägerin der Beklagten nur ihre Selbstkosten berechnet hat, eine vertretbare Auslegung (Senatsurteil vom 14. November 1967 - VI ZR 216/65 = VersR 1968, 94), die auch von der Revision nicht in Frage gestellt wird.
  • BGH, 30.10.1962 - VI ZR 4/62

    Gefährdungshaftung eines abschleppenden Fahrzeugs

    Auszug aus BGH, 18.09.1984 - VI ZR 316/82
    Der erkennende Senat hat in seiner Entscheidung vom 30. Oktober 1962 - VI ZR 4/62 = NJW 1963, 251, 252 - diesen Grundsatz auch auf die Belastung des Beauftragten mit Schadensersatzpflichten aus einer Gefährdungshaftung nach §§ 7, 18 StVG für entsprechend anwendbar gehalten, wenn diese mit der Ausführung des Auftrags (dort: Abschleppen eines liegengebliebenen Kraftfahrzeugs) innerlich verbunden sind.
  • RG, 07.05.1941 - VI 72/40

    1. Auf welcher Rechtsgrundlage können Hinterbliebene des bei einer Lebensrettung

    Auszug aus BGH, 18.09.1984 - VI ZR 316/82
    Dann aber ist es methodisch nicht zu beanstanden, für die Interessenbewertung § 670 BGB zum Ausgangspunkt zu machen, der in den Fallen einer unentgeltlichen Geschäftsbesorgung den Auftraggeber verpflichtet, dem Beauftragten die zum Zwecke der Ausführung des Auftrags gemachten Aufwendungen zu ersetzen, die er den Umständen nach für erforderlich halten darf (so schon RGZ 167, 85, 89; BGHZ 52, 115, 116 [BGH 19.05.1969 - VII ZR 9/67] ; BGH, Urteil vom 28. März 1957 - VII ZR 234/56 - VersR 1957, 388, 390; Erman/Hauß BGB 7. Aufl. § 670 Rdn. 7).
  • BGH, 28.03.1957 - VII ZR 234/56
    Auszug aus BGH, 18.09.1984 - VI ZR 316/82
    Dann aber ist es methodisch nicht zu beanstanden, für die Interessenbewertung § 670 BGB zum Ausgangspunkt zu machen, der in den Fallen einer unentgeltlichen Geschäftsbesorgung den Auftraggeber verpflichtet, dem Beauftragten die zum Zwecke der Ausführung des Auftrags gemachten Aufwendungen zu ersetzen, die er den Umständen nach für erforderlich halten darf (so schon RGZ 167, 85, 89; BGHZ 52, 115, 116 [BGH 19.05.1969 - VII ZR 9/67] ; BGH, Urteil vom 28. März 1957 - VII ZR 234/56 - VersR 1957, 388, 390; Erman/Hauß BGB 7. Aufl. § 670 Rdn. 7).
  • OLG Köln, 28.05.2009 - 18 U 108/07

    Prospekthaftung; Umplatzierung von Aktien

    Die analoge Anwendung des § 670 BGB in diesen Fällen beruht auf dem Grundgedanken dieser Vorschrift, dass der Beauftragte, der ohne entsprechende Gegenleistung für den Auftraggeber ein für die Parteien erkennbar mit Gefahren verbundenes Geschäft besorgt, nicht nur von den freiwillig erbrachten Vermögensopfern, sondern grundsätzlich auch von Schäden entlastet werden soll, die er ohne sein Verschulden infolge der Gefährlichkeit des Auftrags erleidet (BGH NJW 1985, 269).

    Bei entgeltlicher Geschäftsbesorgung ist das auftragsspezifische Risiko in der Regel durch das vereinbarte Entgelt abgegolten (BGH NJW 1985, 269; Seiler in Münchener Kommentar zum BGB, a.a.O., § 670 Rn 17).

  • BAG, 11.08.1988 - 8 AZR 721/85

    Zusage des Ausgleichs des Lohnausfalls eines Arbeitnehmers durch einen

    Ein mehr zufälliger Zusammenhang zwischen Ausführung des Auftrags und Schaden genügt nicht (BGH VersR 1957, 388, 390; BGHZ 89, 153; BGH NJW 1985, 269).
  • OLG München, 26.04.2012 - 23 U 1293/11

    Grenzspeditionsvertrag: Haftung des Auftraggebers für dem Spediteur entstandene

    Jedoch können in entsprechender Anwendung des § 670 BGB grundsätzlich auch Zufallsschäden ersatzfähig sein, die sich adäquat kausal durch die Auftragsausführung und aus einer mit dem Auftrag verbundenen Gefahr ergeben haben (BGH NJW 1985, S. 269; BGH NJW 1963, S. 390, 392 (zur GoA); BGH NJW 1961, 359, 360 (zur GoA); OLG Stuttgart, NJW-RR 2011, S. 606, 607).

    Daraus kann sich insbesondere ergeben, dass die Übernahme vorhergesehener, mit der Geschäftsbesorgung verbundener Risiken bereits durch das Entgelt mit abgedeckt ist (BGH NJW 1985, S. 269, 270; Martinek, a.a.O., § 670 Rz. 27).

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