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   BGH, 07.11.1984 - VIII ZR 182/83   

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https://dejure.org/1984,544
BGH, 07.11.1984 - VIII ZR 182/83 (https://dejure.org/1984,544)
BGH, Entscheidung vom 07.11.1984 - VIII ZR 182/83 (https://dejure.org/1984,544)
BGH, Entscheidung vom 07. November 1984 - VIII ZR 182/83 (https://dejure.org/1984,544)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter - Mietvertrag über ein privat genutztes Möbellager - Erkennbarkeit für den Schuldner - Einbeziehung von Eigentum von Familienangehörigen in den vertraglichen Schutz - Abtretung von Gewährleistungsansprüchen aus Gründen der ...

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Einbeziehung Dritter in den Schutzbereich des Mietvertrages; Mietvertrag; Vertrag zu Gunsten Dritter; Sicherungseigentümer; Möbeleinlagerung; Schadensersatzpflicht des Vermieters

  • Juristenzeitung(kostenpflichtig)

    Zur Reichweite des Vertrags mit Schutzwirkung für Dritte

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB §§ 328, 535, 538
    Einbeziehung des Sicherungseigentümers in den Schutzbereich eines Mietvertrages

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW 1985, 489
  • MDR 1985, 400
 
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Wird zitiert von ... (41)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 22.01.1968 - VIII ZR 195/65

    unverschlossene Rauchrohröffnung - §§ 538, 571 BGB <Fassung bis 31.8.01>,

    Auszug aus BGH, 07.11.1984 - VIII ZR 182/83
    Es ist naheliegend und verständlich, daß der Mieter, der hinsichtlich der ihm nicht gehörenden Gegenstände obhutspflichtig ist, durch die Gewährung des ungefährdeten Gebrauchs der Mieträume nicht nur die Unversehrtheit seiner eigenen, sondern auch der Sachen Dritter gesichert sehen will, die sich berechtigterweise in den Räumen befinden (Senatsurteil BGHZ 49, 350, 355 und vom 17. Dezember 1969 - VIII ZR 52/68 = WM 1970, 127 = NJW 1970, 419 = JZ 1970, 375).

    Von diesem Gesichtspunkt ausgehend, stellt der erkennende Senat in dem Bestreben, den Kreis der in die Schutzwirkungen eines Mietvertrages einzubeziehenden Personen nicht uferlos auszudehnen, sondern nach objektivierbaren Merkmalen einzugrenzen, in nunmehr gefestigter Rechtsprechung darauf ab, ob nach dem Inhalt des Vertrages bestimmungsgemäß auch ein Dritter mit der Mietsache in Berührung kommt und auf diese Weise Sach- oder Personenschaden erleidet oder - umgekehrt - selbst in die Gefahr gerät, die Mietsache zu beschädigen oder ihren Zustand sonst zu verschlechtern (Senatsurteile BGHZ 49, 350, 354; 61, 227, 233 f [BGH 19.09.1973 - VIII ZR 175/72]; vom 7. Juli 1976 - VIII ZR 44/75 = WM 1976, 1119 = NJW 1976, 1843 und BGHZ 70, 327, 330 [BGH 15.02.1978 - VIII ZR 47/77] m.w.Nachw.).

    In BGHZ 49, 350 hat der erkennende Senat ausgesprochen, der Vermieter von Geschäftsräumen müsse in Anbetracht des Ausmaßes, in dem im Geschäftsleben Sicherungsübereignung und Eigentumsvorbehalt vereinbart würden, stets damit rechnen, daß die vom Mieter eingebrachten Sachen, insbesondere Waren, nicht diesem, sondern einem Dritten gehören (a.a.O. S. 354, 355).

    Das hat der erkennende Senat bereits im Urteil vom 22. Januar 1968 (BGHZ 49, 350, 354) ausgesprochen.

    Auch daran läßt das Urteil vom 22. Januar 1968 (a.a.O. S. 354) keinen Zweifel.

    Durch das Erfordernis, daß die vertragslose Berührung des Dritten mit der Mietsache eine im erörterten Sinne bestimmungsgemäße Beziehung sein muß, ist in der Rechtsprechung des erkennenden Senats zugleich die in der Literatur gelegentlich vermißte Abgrenzung der Fälle eigener vertraglicher Ansprüche eines Dritten aufgrund zu seinen Gunsten bestehender Schutzwirkungen gegenüber den Fällen einer Schadensliquidation im Drittinteresse gewährleistet (vgl. Palandt, BGB, 43. Aufl., § 328 Anm. 3, a, ii; ferner Berg in NJW 1968, 1325 [BGH 22.01.1968 - VIII ZR 195/65] = Anm. zu BGHZ 49, 350; ders. in JuS 1977, 363 ff).

  • BGH, 15.02.1978 - VIII ZR 47/77

    Untermieter - § 328 BGB, Vertrag mit Schutzwirkung für Dritte

    Auszug aus BGH, 07.11.1984 - VIII ZR 182/83
    Von diesem Gesichtspunkt ausgehend, stellt der erkennende Senat in dem Bestreben, den Kreis der in die Schutzwirkungen eines Mietvertrages einzubeziehenden Personen nicht uferlos auszudehnen, sondern nach objektivierbaren Merkmalen einzugrenzen, in nunmehr gefestigter Rechtsprechung darauf ab, ob nach dem Inhalt des Vertrages bestimmungsgemäß auch ein Dritter mit der Mietsache in Berührung kommt und auf diese Weise Sach- oder Personenschaden erleidet oder - umgekehrt - selbst in die Gefahr gerät, die Mietsache zu beschädigen oder ihren Zustand sonst zu verschlechtern (Senatsurteile BGHZ 49, 350, 354; 61, 227, 233 f [BGH 19.09.1973 - VIII ZR 175/72]; vom 7. Juli 1976 - VIII ZR 44/75 = WM 1976, 1119 = NJW 1976, 1843 und BGHZ 70, 327, 330 [BGH 15.02.1978 - VIII ZR 47/77] m.w.Nachw.).

    Ist danach die Klägerin schon deshalb nicht in den Schutzbereich des Mietvertrages vom 28. Dezember 1976 einbezogen, weil sie als Sicherungseigentümerin nicht bestimmungsgemäß in Beziehung zu dem Mietobjekt geraten ist, kommt es im vorliegenden Fall nicht darauf an, ob ihre Einbeziehung in den Schutzbereich des Mietvertrages auch daran scheitern müßte, daß ihr, wie das Berufungsgericht erwogen hat, wegen der Verschlechterung des Sicherungsgutes möglicherweise vertragliche Ersatzansprüche gegen die Sicherungsgeber oder deren Rechtsnachfolger zustehen (vgl. dazu BGHZ 70, 327 [BGH 15.02.1978 - VIII ZR 47/77]).

  • BGH, 17.12.1969 - VIII ZR 52/68

    Sachverständiger - Sachkunde - Gewerbsmäßige Lagerung - Mietvertrag

    Auszug aus BGH, 07.11.1984 - VIII ZR 182/83
    Es ist naheliegend und verständlich, daß der Mieter, der hinsichtlich der ihm nicht gehörenden Gegenstände obhutspflichtig ist, durch die Gewährung des ungefährdeten Gebrauchs der Mieträume nicht nur die Unversehrtheit seiner eigenen, sondern auch der Sachen Dritter gesichert sehen will, die sich berechtigterweise in den Räumen befinden (Senatsurteil BGHZ 49, 350, 355 und vom 17. Dezember 1969 - VIII ZR 52/68 = WM 1970, 127 = NJW 1970, 419 = JZ 1970, 375).

    Daraus folgt, daß z.B. die Einlagerer von Gütern in den Schutzbereich des vom Lagerhalter abgeschlossenen Mietvertrages über Räume zur gewerblichen Lagerung von Waren einbezogen sind (Senatsurteil vom 17. Dezember 1969 - VIII ZR 52/68 aaO).

  • BGH, 10.01.1968 - VIII ZR 104/65

    Schutzwirkung eines Mietvertrages zu Gunsten eines Dritten - Zubilligung einer

    Auszug aus BGH, 07.11.1984 - VIII ZR 182/83
    Diese Erkennbarkeit für den Schuldner ist in allen Entscheidungen, in denen der Senat Schutzwirkungen des Mietvertrages zugunsten Dritter bejaht hat, geprüft und festgestellt worden (vgl. außer den zitierten Urteilen auch das Senatsurteil vom 10. Januar 1968 - VIII ZR 104/65 = WM 1968, 300 = JZ 1968, 304).
  • BGH, 19.09.1973 - VIII ZR 175/72

    Verjährung der Ersatzansprüche des Vermieters

    Auszug aus BGH, 07.11.1984 - VIII ZR 182/83
    Von diesem Gesichtspunkt ausgehend, stellt der erkennende Senat in dem Bestreben, den Kreis der in die Schutzwirkungen eines Mietvertrages einzubeziehenden Personen nicht uferlos auszudehnen, sondern nach objektivierbaren Merkmalen einzugrenzen, in nunmehr gefestigter Rechtsprechung darauf ab, ob nach dem Inhalt des Vertrages bestimmungsgemäß auch ein Dritter mit der Mietsache in Berührung kommt und auf diese Weise Sach- oder Personenschaden erleidet oder - umgekehrt - selbst in die Gefahr gerät, die Mietsache zu beschädigen oder ihren Zustand sonst zu verschlechtern (Senatsurteile BGHZ 49, 350, 354; 61, 227, 233 f [BGH 19.09.1973 - VIII ZR 175/72]; vom 7. Juli 1976 - VIII ZR 44/75 = WM 1976, 1119 = NJW 1976, 1843 und BGHZ 70, 327, 330 [BGH 15.02.1978 - VIII ZR 47/77] m.w.Nachw.).
  • BGH, 07.07.1976 - VIII ZR 44/75

    Anspruch auf Schadensersatz wegen eines Unfalls bei Abbrucharbeiten -

    Auszug aus BGH, 07.11.1984 - VIII ZR 182/83
    Von diesem Gesichtspunkt ausgehend, stellt der erkennende Senat in dem Bestreben, den Kreis der in die Schutzwirkungen eines Mietvertrages einzubeziehenden Personen nicht uferlos auszudehnen, sondern nach objektivierbaren Merkmalen einzugrenzen, in nunmehr gefestigter Rechtsprechung darauf ab, ob nach dem Inhalt des Vertrages bestimmungsgemäß auch ein Dritter mit der Mietsache in Berührung kommt und auf diese Weise Sach- oder Personenschaden erleidet oder - umgekehrt - selbst in die Gefahr gerät, die Mietsache zu beschädigen oder ihren Zustand sonst zu verschlechtern (Senatsurteile BGHZ 49, 350, 354; 61, 227, 233 f [BGH 19.09.1973 - VIII ZR 175/72]; vom 7. Juli 1976 - VIII ZR 44/75 = WM 1976, 1119 = NJW 1976, 1843 und BGHZ 70, 327, 330 [BGH 15.02.1978 - VIII ZR 47/77] m.w.Nachw.).
  • BGH, 20.03.1995 - II ZR 205/94

    Treuepflicht eines Minderheitsaktionärs; Ausübung des Stimmrechts für andere

    Danach wird ein am Vertrag nicht beteiligter Dritter dann in die sich aus einem Vertrage ergebenden Sorgfalts- und Schutzpflichten einbezogen, wenn ihm die Leistung nach dem Inhalt des Vertrages bestimmungsgemäß zugute kommen soll (vgl. u.a. BGHZ 49, 278 (280) = NJW 1968, 694 = LM § 328 BGB Nr. 34; BGHZ 61, 227 (233f.) = NJW 1973, 2059 = LM § 558 BGB Nrn. 17, 18, 19; BGH, NJW 1976, 1843 (1844); BGH, NJW 1987, 1758 = LM § 675 BGB Nr. 120; BGH, NJW 1985, 489 = LM § 328 BGB Nr. 77) oder die Umstände des Einzelfalles ansonsten konkrete Anhaltspunkte für den Parteiwillen ergeben, dem Schutz- und Sicherheitsbedürfnis des Dritten Rechnung zu tragen (vgl. u.a. BGHZ 69, 82 (86f.) = NJW 1977, 1916 = LM § 662 BGB Nr. 13).
  • BGH, 08.03.1990 - III ZR 81/88

    Aufwendungsersatzanspruch des Eigentümers eines vermieteten Grundstücks

    Keiner Erörterung bedarf schließlich auch die Frage, wie die Ausgleichpflicht der Beklagten zu beurteilen wäre, wenn die Klägerin das Entstehen des Brandes verschuldet haben sollte und deshalb im Hinblick auf die Schutzwirkungen des mit der TVHG geschlossenen Mietvertrags (vgl. BGH Urteil vom 17. Dezember 1969 - VIII ZR 52/68 = LM BGB § 328 Nr. 41; 12 - BGH Urteil vom 7. November 1984 - VIII ZR 182/83 = NJW 1985, 489 [BGH 07.11.1984 - VIII ZR 182/83] ) Schadensersatz an die Beklagte leisten müßte.
  • KG, 09.03.2006 - 22 W 33/05

    Bindungswirkung der Verweisung im PKH-Verfahren; Haftung des Vermieters für

    Es reicht insoweit aus, dass für die Beklagte als Vermieterin die Möglichkeit erkennbar war und sie damit rechnen musste, dass Angehörige des Mieters mit den Mieträumen in Berührung geraten könnten (vgl. BGH NJW 1985, 489; NJW 1968, 885/887).
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