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   OLG Hamm, 13.11.1987 - 10 UF 266/87   

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https://dejure.org/1987,2255
OLG Hamm, 13.11.1987 - 10 UF 266/87 (https://dejure.org/1987,2255)
OLG Hamm, Entscheidung vom 13.11.1987 - 10 UF 266/87 (https://dejure.org/1987,2255)
OLG Hamm, Entscheidung vom 13. November 1987 - 10 UF 266/87 (https://dejure.org/1987,2255)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Keine Erfüllung der Unterhaltsschuld; Überweisung auf Girokonto; Minussaldo; Zustimmung des Gläubigers

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    BGB § 362; BGB § 364 Abs. 1; BGB § 812 Abs. 1

  • mansui.eu PDF

    BGB §§ 362, 364, 812
    Unterhaltsrecht; Erfüllung der Unterhaltsschuld; Unterhaltszahlungen auf überzogenes Geschäftskonto des Unterhaltsgläubigers.

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 1585

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1988, 2115
  • NJW-RR 1988, 1287 (Ls.)
  • FamRZ 1988, 499
  • VersR 1988, 1267
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 18.04.1985 - VII ZR 309/84

    Fehlgeleitete Überweisung - Wegfall der Bereicherung - Überweisung auf ein im

    Auszug aus OLG Hamm, 13.11.1987 - 10 UF 266/87
    Die kontoführende Bank der Beklagten war nur als ihre Zahlstelle tätig; BGHZ 53, 139, BGH, WM 1985, 826 .
  • BGH, 13.03.1953 - V ZR 92/51

    Rechtsmittel

    Auszug aus OLG Hamm, 13.11.1987 - 10 UF 266/87
    Die Begleichung einer Geldschuld durch Überweisung ist lediglich eine Leistung an Erfüllung statt (vgl. BGH, NJW 1953, 897; Staudinger, Vorbemerkungen zu § 362 BGB Anm. 62).
  • BGH, 18.12.1969 - VII ZR 152/67

    Bereicherungsanspruch nach § 816 Abs. 2 BGB

    Auszug aus OLG Hamm, 13.11.1987 - 10 UF 266/87
    Die kontoführende Bank der Beklagten war nur als ihre Zahlstelle tätig; BGHZ 53, 139, BGH, WM 1985, 826 .
  • VGH Baden-Württemberg, 19.02.2002 - 7 S 2287/00

    Unkenntnis über neue Bankverbindung eines Sozialhilfeempfängers - Rückabwicklung

    So liegt es hier jedoch nicht; vielmehr hat der Kläger dadurch, dass er einer Rückbuchung des auf sein Konto bei der xxxxxxxxx xxxx überwiesenen Betrags von 850,-- DM zugestimmt hat, zum Ausdruck gebracht, dass er die von dem Beklagten vorgenommene erste Überweisung gerade nicht als Erfüllung akzeptiere (vgl. OLG Hamm, Urt. v. 13.11.1987 - X UF 266/87 -, NJW 1988, 2115).

    Es fragt sich deshalb, ob in der Schuldbefreiung überhaupt ein dem Kläger zugeflossener und von ihm zu erstattender echter Vermögensvorteil zu sehen ist (vgl. BSG, Urt. v. 9.12.1964 - 2 RU 147/61 -, BSGE 22, 136; Krause, JuS 1991, 103, 106; Münchner Kommentar zum BGB, 3. Aufl., § 812 RdNrn. 261 f.).

  • OLG Köln, 05.04.1990 - 6 U 205/89

    Geldschulden als Barschulden

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