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   BGH, 19.07.1989 - 2 StR 270/89   

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BGH, 19.07.1989 - 2 StR 270/89 (https://dejure.org/1989,373)
BGH, Entscheidung vom 19.07.1989 - 2 StR 270/89 (https://dejure.org/1989,373)
BGH, Entscheidung vom 19. Juli 1989 - 2 StR 270/89 (https://dejure.org/1989,373)
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'Ich lebe noch!'

§ 24 StGB, unbeendeter Versuch, Rücktrittshorizont, korrigierte Vorstellung

Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Eintritt des Erfolges - Versuch - Rücktritt vom Versuch - Unmittelbares Ansetzen - Strafbefreiender Rücktritt vom Versuch eine Totschlags - Beendigung des Versuchs, wenn der Täter nachträglich erkennt, dass der Taterfolg noch nicht eingetreten ist - Bewertung des ...

  • Juristenzeitung(kostenpflichtig)

    Zur Abgrenzung zwischen beendetem und unbeendetem Versuch

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz und Auszüge)

    StGB § 1975 § 24 Abs. 1 § 212
    Annahme eines unbeendeten Versuchs bei korrigierter Vorstellung des Täters von der Möglichkeit des Erfolgseintritts

Papierfundstellen

  • BGHSt 36, 224
  • NJW 1989, 3231
  • MDR 1989, 1008
  • NStZ 1989, 525
  • StV 1989, 476
 
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Wird zitiert von ... (42)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 03.12.1982 - 2 StR 550/82

    Würgegriff - § 24 StGB, beendeter - unbeendeter Versuch, Rücktrittshorizont,

    Auszug aus BGH, 19.07.1989 - 2 StR 270/89
    Wie es um den Erfolgseintritt steht, kann er erst nach der Tatausführung beurteilen, so daß es auf seine Vorstellung zu diesem Zeitpunkt ankommt (BGHSt 31, 170, 176) [BGH 03.12.1982 - 2 StR 550/82].
  • BGH, 03.07.1981 - 2 StR 357/81

    Rücktritt vom beendeten Versuch - Strafbefreiende Wirkung - Freiwillige

    Auszug aus BGH, 19.07.1989 - 2 StR 270/89
    Denn Rücktritt durch tätige Reue käme nur in Betracht, wenn er Anlaß hätte, die Vollendung der Tat zu verhindern, also an den Eintritt des Erfolgs glauben würde (BGH NJW 1969, 1073; vgl. auch BGH NStZ 1981, 388).
  • BGH, 12.03.1969 - 4 StR 516/68

    Strafbefreiung durch eigene Tätigkeit bei untauglichem Versuch - Voraussetzung

    Auszug aus BGH, 19.07.1989 - 2 StR 270/89
    Denn Rücktritt durch tätige Reue käme nur in Betracht, wenn er Anlaß hätte, die Vollendung der Tat zu verhindern, also an den Eintritt des Erfolgs glauben würde (BGH NJW 1969, 1073; vgl. auch BGH NStZ 1981, 388).
  • BGH, 07.12.1983 - 3 StR 484/83

    Ermittlungsverfahren - Schweigerecht - Spätere Aussage - Nachteilige

    Auszug aus BGH, 19.07.1989 - 2 StR 270/89
    Die nun zur Entscheidung berufene Strafkammer wird darauf hingewiesen, daß aus dem Schweigen des Angeklagten bei den ersten förmlichen Vernehmungen keine für ihn nachteiligen Schlüsse gezogen werden dürfen (BGH Strafverteidiger 1984, 143; BGH bei Pfeiffer/Miebach NStZ 1986, 208 Nr. 11; BGHR § 261 Aussageverhalten 4, 6, 7 und 9; ständige Rechtsprechung).
  • BGH, 19.05.1993 - GSSt 1/93

    Strafbefreiender Rücktritt vom unbeendeten Versuch bei Erreichung des

    Dabei kommt auch der Fall in Betracht, daß der Täter nach der letzten Ausführungshandlung zunächst irrig angenommen hat, diese Handlung reiche zur Herbeiführung des Erfolges aus, und nunmehr in unmittelbarem Zusammenhang nach seiner korrigierten Vorstellung zu der Auffassung gelangt, daß er weiterhandeln könnte und müßte, um den tatbestandlichen Erfolg herbeizuführen (vgl. BGHSt 36, 224, 225 f.; BGHR StGB § 24 Abs. 1 Satz 1 Versuch, unbeendeter 25).
  • BGH, 09.09.2014 - 4 StR 367/14

    Rücktritt vom Versuch (Fehlschlag des Versuchs: subjektive Sicht des Täters,

    Hält der Täter nach der letzten Ausführungshandlung den Eintritt des angestrebten Erfolgs zwar zunächst für möglich, erkennt er aber unmittelbar darauf, dass er sich geirrt hat, so erlangt die an der wahrgenommenen Wirklichkeit korrigierte Vorstellung für den "Rücktrittshorizont" maßgebliche Bedeutung mit der Folge, dass der Täter, dessen Handlungsmöglichkeiten unverändert fortbestehen, durch Abstandnahme von weiteren Ausführungshandlungen mit strafbefreiender Wirkung zurücktreten kann (sog. Korrektur des Rücktrittshorizonts, BGH, Urteil vom 19. Juli 1989 - 2 StR 270/89, BGHSt 36, 224; Senatsbeschluss vom 5. September 2002 - 4 StR 279/02, NStZ-RR 2003, 40).
  • BGH, 26.05.2011 - 1 StR 20/11

    Rücktritt vom Versuch (unbeendeter Versuch; ernsthaftes Bemühen; Freiwilligkeit;

    Darüber hinaus bemerkt der Senat, dass der Angeklagte nicht seinen Rücktrittshorizont korrigierte (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 19. Juli 1989 - 2 StR 270/89, BGHSt 36, 224; Lilie/Albrecht in LK 12. Aufl., § 24 Rn. 178 ff. mwN).
  • BGH, 07.02.2018 - 2 StR 171/17

    Nachbarschaftsstreit: Urteil wegen versuchten Mordes rechtskräftig

    Denn eine in engen Grenzen mögliche Korrektur ihres Rücktrittshorizontes (vgl. Senat, Urteil vom 19. Juli 1989 - 2 StR 270/89, BGHSt 36, 224, 226) scheitert bereits daran, dass der Angeklagten zu diesem Zeitpunkt auch nach ihrer Vorstellung die weitere Tatvollendung (vgl. BGH, Urteil vom 19. Oktober 2004 - 1 StR 254/04, NStZ 2005, 151) nicht mehr möglich war.

    Für die Angeklagte war damit die maßgebliche Zeitspanne, ob aus ihrer Sicht ein beendeter oder unbeendeter Versuch vorlag, abgelaufen (vgl. Senat, Urteil vom 3. Dezember 1982 - 2 StR 550/82, BGHSt 31, 170, 176; Urteil vom 19. Juli 1989 - 2 StR 270/89, aaO).

  • BGH, 17.07.2014 - 4 StR 158/14

    Rücktritt vom Versuch (beendeter Versuch: Definition, Korrektur des

    So liegt es nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs etwa in dem Fall, dass das Opfer noch in der Lage ist, sich vom Tatort wegzubewegen (BGH, Beschluss vom 19. Dezember 2000 - 4 StR 525/00; vgl. dazu etwa BGH, Beschluss vom 15. August 2001 - 3 StR 231/01: das Opfer verfolgte den Täter "über eine längere Strecke"; Urteil vom 11. November 2004 - 4 StR 349/04, NStZ 2005, 331 f.: das Opfer lief die Treppe von der Empore zum Eingangsbereich der Diskothek hinunter; s. weiter BGH, Urteile vom 19. Juli 1989 - 2 StR 270/89, BGHSt 36, 224, vom 29. September 2004 - 2 StR 149/04, NStZ 2005, 150, 151, und vom 8. Februar 2007 - 3 StR 470/06, NStZ 2007, 399 f.).
  • BGH, 01.12.2011 - 3 StR 337/11

    Rücktritt vom Versuch (umgekehrte und mehrfache Korrektur des

    Der Versuch eines Tötungsdeliktes ist daher nicht beendet, wenn der Täter zunächst irrtümlich den Eintritt des Todes für möglich hält, aber nach alsbaldiger Erkenntnis seines Irrtums von weiteren Ausführungshandlungen Abstand nimmt (BGH, Urteil vom 19. Juli 1989 - 2 StR 270/89, BGHSt 36, 224, 225 f.; BGH, Beschluss vom 19. Mai 1993 - GSSt 1/93, BGHSt 39, 221, 227 f.; BGH, Urteil vom 23. Oktober 1991 - 3 StR 321/91, BGHR StGB § 24 Abs. 1 Satz 1 Versuch, unbeendeter 25).

    In diesem Fall ist ein beendeter Versuch gegeben, wenn sich die Vorstellung des Täters bei fortbestehender Handlungsmöglichkeit sogleich nach der letzten Tathandlung in engstem räumlichem und zeitlichem Zusammenhang mit dieser ändert (BGH, Urteil vom 19. Juli 1989 - 2 StR 270/89, BGHSt 36, 224, 226; BGH, Beschluss vom 6. Oktober 2009 - 3 StR 384/09, NStZ 2010, 146).

    Der erforderliche enge zeitliche und räumliche Zusammenhang zwischen den zwei Messerstichen und dem Wechsel des Vorstellungsbildes (BGH, Urteil vom 19. Juli 1989 - 2 StR 270/89, BGHSt 36, 224, 226; BGH, Beschluss vom 6. Oktober 2009 - 3 StR 384/09, NStZ 2010, 146) lag noch vor.

  • BGH, 18.08.1998 - 5 StR 189/98

    Pizzaverkaufsstand - § 24 StGB, beendeter Versuch, Korrektur der irrigen

    Der Bundesgerichtshof hat bereits entschieden, daß der Täter, der nach der letzten Ausführungshandlung den Erfolgseintritt zunächst für möglich hält, unmittelbar darauf aber erkennt, daß er sich geirrt hat, durch Abstandnahme von weiteren möglichen Ausführungshandlungen mit strafbefreiender Wirkung vom Versuch zurücktreten kann (BGHSt 36, 224 [BGH 19.07.1989 - 2 StR 270/89]; 39, 221, 227, 228; BGHR StGB § 24 Abs. 1 Satz 1 Versuch, unbeendeter 25, 31; BGH StV 1996, 23; 1997, 128); der Versuch ist dann im Ergebnis unbeendet.

    Damit erlangt die an der wahrgenommenen Wirklichkeit korrigierte Vorstellung des Täters für den "Rücktrittshorizont" maßgebliche Bedeutung (BGHSt 36, 224 [BGH 19.07.1989 - 2 StR 270/89]).

    Spätestens zu diesem Zeitpunkt, der infolge des engen zeitlichen und örtlichen Zusammenhangs zu der vorausgegangenen Ausführungshandlung für den "Rücktrittshorizont" noch maßgebend ist (vgl. BGHSt 36, 224, 226 [BGH 19.07.1989 - 2 StR 270/89]; BGHR StGB § 24 Abs. 1 Satz 1 Versuch, unbeendeter 25; vgl. auch Rengier JZ 1988, 931, 933), war der Versuch beendet, und es bedurfte hier des freiwilligen und ernsthaften Bemühens, die Tatvollendung zu verhindern, um Straffreiheit zu erlangen.

  • BGH, 23.10.1991 - 3 StR 321/91

    Abgrenzung zwischen beendetem und unbeendetem Versuch

    Aus seiner Sicht hinreichend verläßlich kann er aber die Erfolgsaussichten seines Tuns erst in dem Zeitpunkt beurteilen, in dem er sein Handeln in dem Sinne beendet, daß er die Entscheidung trifft, im Hinblick auf das angestrebte Ziel nicht weiterzuhandeln (vgl. dazu u.a. BGHSt 31, 170, 176; 33, 295, 297 [BGH 22.08.1985 - 4 StR 326/85]/298; 35, 90, 91/92; 36, 224, 225/226; BGH NStZ 1990, 30).

    Wie der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung in BGHSt 36, 224 [BGH 19.07.1989 - 2 StR 270/89] näher dargelegt hat, erlangt in den Fällen, in denen der Täter zwar zunächst den Eintritt des angestrebten Erfolgs für sicher oder möglich gehalten hat, unmittelbar darauf aber die Erfolglosigkeit seines bisherigen Handelns erkennt, "die an der wahrgenommenen Wirklichkeit korrigierte Vorstellung" maßgebliche Bedeutung für den "Rücktrittshorizont" (vgl. auch BGHR StGB § 24 I 1 Versuch, unbeendeter 24).

    Da der Versuch auch nicht schon wegen der kurzen irrigen Vorstellung als fehlgeschlagen beurteilt werden kann (vgl. BGHSt 36, 224, 226) [BGH 19.07.1989 - 2 StR 270/89], bestand für den Angeklagten grundsätzlich die Möglichkeit, dadurch zurückzutreten, daß er keine weiteren Schüsse auf den Beamten abgab.

  • BGH, 07.03.2017 - 3 StR 501/16

    Anforderungen an die Auseinandersetzung mit einer möglichen Korrektur des

    Ein unbeendeter Versuch kommt auch dann in Betracht, wenn der Täter nach seiner letzten Tathandlung den Eintritt des Taterfolgs zwar für möglich hält, unmittelbar darauf aber zu der Annahme gelangt, sein bisheriges Tun könne diesen doch nicht herbeiführen, und er nunmehr von weiteren fortbestehenden Handlungsmöglichkeiten zur Verwirklichung des Taterfolges absieht (st. Rspr.; vgl. dazu BGH, Urteil vom 17. Juli 2014 - 4 StR 158/14, NStZ 2014, 569 f.; Beschluss vom 17. Dezember 2014 - 2 StR 78/14, NStZ-RR 2015, 106 f.; Urteil vom 19. Juli 1989 - 2 StR 270/89, BGHSt 36, 224, 225 f.; 4 5 6 7 Beschlüsse vom 7. November 2001 - 2 StR 428/01, NStZ-RR 2002, 73 f. und vom 8. Juli 2008 - 3 StR 220/08, NStZ-RR 2008, 335 f.).
  • BGH, 16.02.1993 - 5 StR 463/92

    Teilfreispruch bei Tatmehrheit - Verfahrensrüge bei unterbliebener Belehrung -

    Erkennt er unmittelbar darauf, daß er sich geirrt hat, daß er also nicht alles für den Eintritt des Erfolgs Erforderliche getan hat, und bestehen seine Handlungsmöglichkeiten unverändert fort, liegt also kein fehlgeschlagener Versuch vor (BGHSt 35, 90, 94), kann er auch durch Abstandnahme von weiteren Ausführungshandlungen strafbefreiend zurücktreten (BGHSt 36, 224 mit Nachweisen).

    Die so korrigierte Vorstellung vom Erfolg seines seitherigen Tuns erlangte für den für die Beurteilung des Rücktritts wesentlichen ''Rücktrittshorizont'' maßgebliche Bedeutung (BGHSt 36, 224, 226; BGHR § 24 I 1 Versuch, unbeendeter 25).

  • BGH, 12.01.2017 - 1 StR 604/16

    Rücktritt vom Versuch (Rücktrittshorizont bei Tötungsdelikten: beendeter und

  • BGH, 15.03.2018 - 4 StR 397/17

    Rücktritt (Rücktrittshorizont: Möglichkeit einer nachträglichen Korrektur)

  • BGH, 24.06.1992 - 3 StR 187/92

    Rücktritt vom Mordversuch

  • BGH, 16.01.2019 - 2 StR 312/18

    Rücktritt (Rücktrittshorizont; Abgrenzung beendeter und unbeendeter Versuch;

  • BGH, 27.10.1992 - 1 StR 273/92

    Strafbefreiender Rücktritt vom bedingt vorsätzlichen Tötungsversuch

  • BGH, 11.11.2004 - 4 StR 349/04

    Versuchter Mord (Heimtücke; Bewusstsein der Ausnutzung der Arglosigkeit und der

  • BGH, 04.04.1995 - 1 StR 772/94

    Busüberfälle - § 255 StGB, Bereicherungsabsicht, Nutzung als Fluchtfahrzeug; §§

  • BGH, 06.10.2009 - 3 StR 384/09

    Totschlag; Rücktritt vom Versuch; umgekehrte Korrektur des Rücktrittshorizonts

  • BGH, 08.05.2012 - 5 StR 528/11

    Erpressung; Räuberische Erpressung; Rücktritt vom Totschlagsversuch (Korrektur

  • BGH, 08.07.2008 - 3 StR 220/08

    Mord; Rücktritt vom Versuch (beendeter Versuch; unbeendeter Versuch; Korrektur

  • BGH, 06.03.2002 - 4 StR 29/02

    Strafbefreiender Rücktritt vom Versuch; beendeter Versuch (korrigierter

  • BGH, 23.06.2020 - 5 StR 601/19

    Korrektur des Rücktrittshorizonts (unbeendeter/beendeter Versuch; körperliche

  • BGH, 19.10.2004 - 1 StR 254/04

    Versuchte Tötung (Voraussetzungen des korrigierten Rücktrittshorizonts;

  • BGH, 29.09.2004 - 2 StR 149/04

    Rücktritt vom unbeendeten Versuch (Freiwilligkeit; Rücktrittshorizont); Mord;

  • BGH, 07.11.2001 - 2 StR 428/01

    Versuchter Totschlag; Rücktritt; Unbeendeter Versuch; (Korrigierter)

  • BGH, 29.03.2023 - 2 StR 147/21

    Rücktritt vom Versuch (Maßgeblichkeit des subjektiven Vorstellungsbilds des

  • BGH, 05.09.1989 - 1 StR 390/89

    Rücktritt vom Versuch bei bedingtem Tötungsvorsatz

  • BGH, 06.02.2008 - 5 StR 590/07

    Versuch (umgekehrt geänderter Rücktrittshorizont; Abgrenzung von beendetem und

  • LG Augsburg, 14.03.2011 - 3 KLs 400 Js 110961/10

    Strafverfahren gegen Verteidiger: Versuchte Strafvereitelung durch

  • BGH, 15.05.2002 - 4 StR 140/02

    Strafbefreiender Rücktritt vom Versuch (unbeendeter Versuch; Aufgabe;

  • BGH, 15.08.2001 - 3 StR 231/01

    Unterlassene Prüfung eines möglichen strafbefreienden Rücktritts;

  • BGH, 26.09.2023 - 2 StR 206/23

    Aufhebung des Schuldspruchs wegen versuchter räuberischer Erpressung

  • BGH, 21.01.1998 - 2 StR 480/97

    Freischießen des Fluchtwegs - § 24 StGB, zur Abgrenzung beendeter - unbeendeter -

  • BGH, 22.03.1995 - 3 StR 13/95

    Armbrust - § 24 StGB, Abgrenzung unbeendeter - beendeter Versuch,

  • BGH, 24.09.1996 - 1 StR 433/96

    Versuch - Rücktritt - Straffreiheit

  • BGH, 28.03.1995 - 1 StR 90/95

    Versuch - Strafbefreiender Rücktritt - Freiwilligkeit - Straflosigkeit - Zeuge

  • BGH, 09.06.1993 - 3 StR 139/93

    Voraussetzungen für einen Rücktritt vom Totschlagsversuch - Vorliegen eines

  • BGH, 22.01.1991 - 4 StR 3/91

    Erforderlichkeit der Erörterung der Möglichkeit eines strafbefreienden Rücktritts

  • BGH, 14.07.1993 - 3 StR 195/93

    Aufhebung eines Urteils wegen gravierenden Feststellungsmängeln - Möglichkeit

  • BGH, 28.01.1992 - 5 StR 9/92

    Sachrüge hinsichtlich Einordnung des Tatvorgangs als Rücktritt vom unbeendeter

  • BGH, 19.09.1989 - 1 StR 470/89

    Beurteilung eines Tötungsvorsatzes - Gebrauchmachen von Beweismitteln durch das

  • BGH, 21.08.1997 - 4 StR 397/97

    Verwerfung einer Revision als unbegründet mangels durchgreifender Rechtsfehler

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Rechtsprechung
   BGH, 29.08.1989 - 1 StR 203/89   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1989,1017
BGH, 29.08.1989 - 1 StR 203/89 (https://dejure.org/1989,1017)
BGH, Entscheidung vom 29.08.1989 - 1 StR 203/89 (https://dejure.org/1989,1017)
BGH, Entscheidung vom 29. August 1989 - 1 StR 203/89 (https://dejure.org/1989,1017)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Voraussetzungen eines Gesamtvorsatzes beim Lieferantenbetrug - Kaufmann, der im Rahmen seines Gewerbes fortlaufend unter Verschweigung seiner Zahlungsunfähigkeit Waren bestellt - Warenbestellungen als Einzelakte einer fortgesetzten Handlung - Einheitliches Motiv der ...

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de (Auszüge)

    StGB (1975) §§ 52, 70 Abs. 1
    Gesamtvorsatz beim Lieferantenbetrug; Voraussetzungen eines Berufsverbots

Papierfundstellen

  • NJW 1989, 3231
  • MDR 1989, 1115
  • NStZ 1989, 571
  • StV 1990, 17
  • BB 1989, 2145
  • JR 1990, 295
  • JR 1990, 296
 
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (13)

  • BGH, 30.06.1964 - 1 StR 193/64

    Beihilfe - Rechtliche Vollendung der Haupttat - Tatsächliche Beendigung

    Auszug aus BGH, 29.08.1989 - 1 StR 203/89
    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs liegt ein den Fortsetzungszusammenhang begründender Gesamtvorsatz zwar auch dann vor, wenn der Täter seinen zunächst auf eine Tat gerichteten Vorsatz noch vor deren Beendigung auf weitere Taten erstreckt (BGHSt 19, 323 [BGH 30.06.1964 - 1 StR 193/64]; 23, 33; BGHR StGB vor § 1/fortgesetzte Handlung Gesamtvorsatz, erweiterter 1 bis 6; einschränkend in bezug auf das Steuerrecht neuerdings BGHR a.a.O. 7).
  • BGH, 16.12.1988 - 4 StR 563/88

    Mitwirkung eines abgelehnten Richters am Urteil

    Auszug aus BGH, 29.08.1989 - 1 StR 203/89
    Die bloße Tatsache, daß der Angeklagte bei allen Lieferaufträgen im Rahmen und zur Aufrechterhaltung seines Geschäftsbetriebes handelte, vermag einen solchen Zusammenhang nicht zu begründen (BGH wistra 1989, 96).
  • BGH, 02.07.1969 - 4 StR 175/69

    Müttergenesungswerk - Fortgesetzte Handlung, Gesamtvorsatz (Hinweis: die

    Auszug aus BGH, 29.08.1989 - 1 StR 203/89
    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs liegt ein den Fortsetzungszusammenhang begründender Gesamtvorsatz zwar auch dann vor, wenn der Täter seinen zunächst auf eine Tat gerichteten Vorsatz noch vor deren Beendigung auf weitere Taten erstreckt (BGHSt 19, 323 [BGH 30.06.1964 - 1 StR 193/64]; 23, 33; BGHR StGB vor § 1/fortgesetzte Handlung Gesamtvorsatz, erweiterter 1 bis 6; einschränkend in bezug auf das Steuerrecht neuerdings BGHR a.a.O. 7).
  • BGH, 24.02.1989 - 3 StR 13/89

    Erforderlichkeit eines Gesamtvorsatzes für die Annahme einer fortgesetzten Tat -

    Auszug aus BGH, 29.08.1989 - 1 StR 203/89
    Dafür reicht der allgemeine Entschluß, künftig eine Reihe gleichartiger Straftaten zu begehen, nicht aus (st. Rspr., vgl. BGH NStZ 1986, 408; BGHR StGB vor § 1/fortgesetzte Handlung Gesamtvorsatz 5 bis 14).
  • BGH, 20.07.1983 - 2 StR 96/83

    Verbindung von zwei Taten zu einer Einheit bei Planung einer neuen gleichartigen

    Auszug aus BGH, 29.08.1989 - 1 StR 203/89
    Die bloße zeitliche Überschneidung mehrerer Straftaten, welche dadurch zustande kommt, daß die spätere Tat ins Werk gesetzt wird, ehe die vorangegangene beendet ist, begründet jedoch allein keinen Fortsetzungszusammenhang (BGHR a.a.O. Gesamtvorsatz 8 m.w. Nachw.; BGH, Urteile vom 2. August 1978 - 2 StR 202/78, vom 20. Juli 1983 - 2 StR 96/83 - und vom 1. Februar 1984 - 2 StR 410/83).
  • BGH, 08.04.1986 - 1 StR 109/86

    Voraussetzungen der Annahme des strafrechtlichen Fortsetzungszusammenhangs -

    Auszug aus BGH, 29.08.1989 - 1 StR 203/89
    Dafür reicht der allgemeine Entschluß, künftig eine Reihe gleichartiger Straftaten zu begehen, nicht aus (st. Rspr., vgl. BGH NStZ 1986, 408; BGHR StGB vor § 1/fortgesetzte Handlung Gesamtvorsatz 5 bis 14).
  • BGH, 17.05.1968 - 2 StR 220/68

    Verbot der Ausübung des Berufs eines selbstständigen Gewerbetreibenden in der

    Auszug aus BGH, 29.08.1989 - 1 StR 203/89
    Die strafbare Handlung muß vielmehr Ausfluß der jeweiligen Berufs- oder Gewerbetätigkeit sein (RGSt 68, 97; BGHSt 22, 144; BGHR StGB § 70 Abs. 1 Pflichtverletzung 1 = wistra 1988, 176).
  • BGH, 11.08.1987 - 1 StR 176/87

    Anforderungen an Fortsetzungszusammenhang bei mehreren Teilakten - Anforderungen

    Auszug aus BGH, 29.08.1989 - 1 StR 203/89
    Dafür reicht der allgemeine Entschluß, künftig eine Reihe gleichartiger Straftaten zu begehen, nicht aus (st. Rspr., vgl. BGH NStZ 1986, 408; BGHR StGB vor § 1/fortgesetzte Handlung Gesamtvorsatz 5 bis 14).
  • BGH, 11.12.1987 - 2 StR 595/87

    Berufsfreiheit - Straftaten - Betrug

    Auszug aus BGH, 29.08.1989 - 1 StR 203/89
    Die strafbare Handlung muß vielmehr Ausfluß der jeweiligen Berufs- oder Gewerbetätigkeit sein (RGSt 68, 97; BGHSt 22, 144; BGHR StGB § 70 Abs. 1 Pflichtverletzung 1 = wistra 1988, 176).
  • BGH, 05.06.1986 - 4 StR 256/86

    Vorraussetzungen zur Annahme eines Gesamtvorsatzes

    Auszug aus BGH, 29.08.1989 - 1 StR 203/89
    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs liegt ein den Fortsetzungszusammenhang begründender Gesamtvorsatz zwar auch dann vor, wenn der Täter seinen zunächst auf eine Tat gerichteten Vorsatz noch vor deren Beendigung auf weitere Taten erstreckt (BGHSt 19, 323 [BGH 30.06.1964 - 1 StR 193/64]; 23, 33; BGHR StGB vor § 1/fortgesetzte Handlung Gesamtvorsatz, erweiterter 1 bis 6; einschränkend in bezug auf das Steuerrecht neuerdings BGHR a.a.O. 7).
  • BGH, 01.02.1984 - 2 StR 410/83

    Rechtliche Wirkung des Begehens weiterer strafbarer Handlungen vor der Beendigung

  • BGH, 13.08.1987 - 1 StR 356/87

    Abänderung eines Schuldspruchs - Fehler bei der Gesamtstrafenbildung - Wegfall

  • BGH, 02.08.1978 - 2 StR 202/78

    Einkäufe mit ungedeckten Schecks - Auswirkungen des Einsatzes gleicher

  • LG Berlin, 19.11.2019 - 532 Ks 7/16

    Zwei Berliner Frauenärzte wegen bewusster Tötung eines kranken Zwillingskindes

    Das Gericht darf ein Berufsverbot jedoch auch bei grober Verletzung der Berufspflichten nur verhängen, wenn die Gefahr besteht, dass der Täter bei weiterer Ausübung seines Berufs erhebliche rechtswidrige Taten unter grober Verletzung von Berufspflichten begehen wird (Hanack, a.a.O., § 70 Rdnr. 37, BGH wistra 1982, 66, 67; BGHSt 22, 144, 146; BGHR StGB § 70 Abs. 1 Pflichtverletzung 1 und 2).
  • BGH, 11.08.1993 - 3 StR 361/92

    Gesamtvorsatz bei fortgesetzter Handlung

    Maßgeblich ist dann der Umstand, daß zwischen den Einzeltaten nach ihrem äußeren Erscheinungsbild - Gleichartigkeit des verletzten Rechtsguts und Gleichartigkeit der Tatbegehung - ein gewisser sachlicher Zusammenhang in der Weise besteht, daß sich die nachfolgenden Handlungen als Fortsetzung der vorangegangenen noch nicht beendeten Tat darstellen (vgl. BGH NJW 1989, 3231 f. mit zustimmender Anmerkung Geerds JR 1990, 296; BGHR NStZ 1990, 239; BGHR StGB vor § 1 fH Gesamtvorsatz, erweiterter 11 und 16; bereits in BGHR aaO Gesamtvorsatz 28 - insoweit nicht in BGHSt 37, 191 [BGH 09.10.1990 - 1 StR 538/90] abgedruckt - ist ein wiederholtes tatbestandliches Handeln vor allem auch deshalb als im vorgegebenen Rahmen geblieben gewertet worden, weil "ein intensives, über Jahre aufrechterhaltenes Beziehungsgeflecht zugrundelag, bei dem eine Kette unlauterer Bevorzugungen ... durch Handlungen des Angeklagten einer Vielzahl von Zuwendungen ... an den Angeklagten gegenüberstand").
  • BGH, 10.12.1991 - 5 StR 536/91

    Fortsetzungszusammenhang bei Lohnsteuer- und Umsatzsteuerhinterziehung;

    Dementsprechend haben auch in jüngerer Zeit verschiedene Senate des Bundesgerichtshofs eine fortgesetzte Handlung bejaht, obwohl der Gesamterfolg der Tat nicht von Anfang an feststand (BGHR StGB vor § 1/fortgesetzte Handlung Gesamtvorsatz 16 ( - 1 StR 203/89 - Lieferantenbetrug) und 28 ( - 1 StR 538/89 - Angestelltenbestechlichkeit); Urteil des 2. Senats vom 17. Juli 1991 - 2 StR 627/90 (Abfallablagerung); BGHR AO § 370 Abs. 1 Gesamtvorsatz 6 ( - 3 StR 24/89 - Umsatzsteuerhinterziehung) und 9 ( - 3 StR 90/90 - Einkommensteuerhinterziehung); BGH NStZ 1991, 541 ( - 5 StR 113/91 - institutionalisierte Umsatzsteuerhinterziehung); BGH, Beschluß vom 24. Juli 1991 - 5 StR 184/91 - (institutionalisierte Umsatz-, Gewerbe- und Einkommensteuerhinterziehung); BGH, Beschluß vom 17. September 1991 - 5 StR 362/91 - (Umsatzsteuerhinterziehung, Lohnsteuerhinterziehung und Beitragsbetrug)).
  • BGH, 09.10.1990 - 1 StR 538/89

    Keine Amtsträgereigenschaft des landeskirchlichen Vermögensverwalters

    Er muß den späteren Ablauf der einzelnen Taten zwar nicht in allen Einzelheiten, aber mindestens insoweit vorwegbegreifen, als das zu verletzende Rechtsgut und sein Träger, ferner Ort, Zeit und ungefähre Art der Tatausführung in Betracht kommen (BGHSt 36, 105, 110; BGH NStZ 1986, 408; 1989, 571; BGHR StGB vor § 1/fortgesetzte Handlung - Gesamtvorsatz 13).
  • BGH, 22.05.1991 - 3 StR 87/91

    Treubruchstatbestand der Untreue

    Die vom Landgericht gegebene Begründung, "weil er Frau F. nicht nur vor jeder einzelnen Kontoverfügung, sondern auch zwischenzeitlich auf Grund eigener Initiative die angeblich lukrativen Geschäfte des Zeugen V. hervorhob und so kontinuierlich dazu beitrug, daß die Zeugin Herrn V. Geldbeträge auslieh", erfüllt nicht die Anforderungen an die Begründung eines sämtliche Teile der geplanten Handlungsreihe in den wesentlichen Grundzügen umfassenden, auf einen Gesamterfolg gerichteten und den späteren Verlauf der mehreren Teilakte in den wesentlichen Einzelheiten vorweg begreifenden Gesamtvorsatzes (vgl. BGHSt 36, 105, 110; NStZ 1989, 571; BGHR StGB vor § 1 fH, Gesamtvorsatz 31).
  • LG Berlin, 10.05.2010 - 1 Kap Js 1885/09 Ks 3/10

    Arzt hat Todesfolgen nicht beabsichtigt

    Der Strafrichter darf es auch bei grober Verletzung der Berufspflichten nur verhängen, wenn die Gefahr besteht, dass der Täter bei weiterer Ausübung seines Berufs erhebliche rechtswidrige Taten unter grober Verletzung von Berufspflichten begehen wird ( Hanack, a.a.O., § 70 Rdn. 37, BGH wistra 1982, 66, 67; BGHSt 22, 144, 146; BGHR StGB § 70 Abs. 1 Pflichtverletzung 1 und 2).
  • BGH, 06.06.2003 - 3 StR 188/03

    Berufsverbot (berufstypischer Zusammenhang; Betrug)

    Die strafbare Handlung muß vielmehr Ausfluß der jeweiligen Berufs- oder Gewerbetätigkeit sein und einen berufstypischen Zusammenhang erkennen lassen (st. Rspr., z. B. BGHSt 22, 144; BGHR StGB § 70 Abs. 1 Pflichtverletzung 1, 2, 6, 7).
  • BGH, 12.09.1994 - 5 StR 487/94

    Berufsverbot - Berufs- und Gewerbetätigkeit - Präventionswirkung

    Es muß danach ein berufstypische Zusammenhang erkennbar sein, ohne daß es darauf ankommt, daß derselbe Straftatbestand auch von anderen als den Berufsangehörigen oder Gewerbetreibenden erfüllt werden kann (BGHR StGB § 70 Abs. 1 Pflichtverletzung 2 zu § 263 StGB).
  • BGH, 08.05.1990 - 1 StR 52/90

    Einholung eines Steuerfachgutachtens - Persönlichkeitsstörung, der die Qualität

    Rechtsfehlerfrei führt die Strafkammer aus, daß die Erlangung des Privatdarlehens im Fall 2 von dem im Fall 3 gegebenen Gesamtvorsatz des Angeklagten nicht mehr gedeckt war (UA S. 180; vgl. dazu BGHR StGB vor § 1/fortgesetzte Handlung - Gesamtvorsatz 16).
  • BGH, 02.01.1990 - 1 StR 573/89

    Rechtmäßigkeit einer Zusammenfassung von verübten Taten zu einer fortgesetzten

    Zwar hat der Bundesgerichtshof in einem ähnlichen Fall den vom Tatrichter angenommenen Fortsetzungszusammenhang bestehen lassen (BGH MDR 1985, 283 bei Holtz), doch waren dort offenbar die Vorstellungen der Angeklagten hinsichtlich Ort und Zeit der Begehung wesentlich konkreter als im vorliegenden Fall, so daß dahinstehen kann, ob der Senat sich jener Entscheidung in allen Teilen anschließen könnte (vgl. zur fortgesetzten Handlung neuerdings insbesondere BGHSt 36, 106, 109 ff. [BGH 01.02.1989 - 3 StR 450/88]; BGH NStZ 1989, 571; Jähnke GA 1989, 376 ff.).
  • BGH, 05.07.1990 - 1 StR 242/90

    Voraussetzungen für die Annahme eines Gesamtvorsatzes bei Einzelakten

  • OLG Oldenburg, 15.10.1996 - 1 Ws 186/96

    Vorläufiges strafprozessuales Berufsverbot gegen einen Rechtsanwalt wegen

  • BGH, 13.12.1990 - 4 StR 516/90

    Anforderungen an die Differenzierung zwischen Diebstahl und fortgesetzten

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