Rechtsprechung
   BVerfG, 14.02.1989 - 1 BvR 308/88; 1 BvR 336/88; 1 BvR 356/88   

Eigenbedarf II

§ 564b Abs. 2 Nr. 2 BGB <Fassung bis 31.8.01>, Vereinbarkeit mit Art. 14 Abs. 1 GG, zulässige Reichweite des Mieterschutzes

Volltextveröffentlichungen (3)

  • DFR

    Eigenbedarf II

  • DER BETRIEB(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)

    Eigenbedarfskündigung des Vermieters: Umfang der gerichtlichen Prüfung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verfassungsrechtliche Anfroderungen an die Entscheidung über eine Eigenbedarfskündigung

Kurzfassungen/Presse

Verfahrensgang

  • AG Friedberg/Hessen, 26.08.1987 - C 254/87
  • LG Gießen, 06.01.1988 - 1 S 507/87
  • LG Köln, 21.01.1988 - 1 S 319/87
  • LG Braunschweig, 29.01.1988 - 6 S 310/87
  • BVerfG, 14.02.1989 - 1 BvR 308/88; 1 BvR 336/88; 1 BvR 356/88

Zeitschriftenfundstellen

  • BVerfGE 79, 292
  • NJW 1989, 970
  • MDR 1989, 516
  • ZMR 1989, 138
  • WM 1989, 341
  • DB 1989, 570



Kontextvorschau:





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (149)  

  • BVerfG, 26.05.1993 - 1 BvR 208/93  

    Besitzrecht des Mieters

    Auch der Vermieter kann für aus dem Mietvertrag gegenüber dem Mieter fließende Ansprüche das Grundrecht aus Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG in Anspruch nehmen (für den Anspruch auf Mietzins: vgl. BVerfGE 37, 132 [141 f.]; 49, 244 [247 ff.]; 53, 352 [357 f.]; 71, 230 [247]; 79, 80 [84 f.]; für das Kündigungsrecht: vgl. BVerfGE 68, 361 [370]; 79, 283 [289 f.]; 79, 292 [302]).

    Für die Regelfälle ordentlicher Kündigungen hat der Gesetzgeber die notwendige Interessenabwägung mit § 564 b BGB und § 556 a BGB vorgenommen (zum Verhältnis beider Vorschriften aus einfachrechtlicher Sicht vgl. BGHZ 103, 91 [96, 100]und dazu aus verfassungsrechtlicher Sicht BVerfGE 79, 292 [302 f.]).

    Der Vermieter wird in seiner Freiheit geschützt, die Wohnung bei Eigenbedarf wieder selbst als seinen Lebensmittelpunkt zu nutzen (oder durch privilegierte Angehörige nutzen zu lassen), wobei die Entscheidung über seinen Wohnbedarf grundsätzlich zu achten ist und ihm nicht fremde Vorstellungen über angemessenes Wohnen und seine weitere Lebensplanung (oder diejenige seiner privilegierten Angehörigen) aufgedrängt werden dürfen (vgl. BVerfGE 79, 292 [305]).

    Die Schwelle eines Verstoßes gegen Verfassungsrecht, den das Bundesverfassungsgericht zu korrigieren hat, ist erst erreicht, wenn die Auslegung der Zivilgerichte Auslegungsfehler erkennen läßt, die auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von der Bedeutung der Eigentumsgarantie, insbesondere vom Umfang ihres Schutzbereichs, beruhen und auch in ihrer materiellen Bedeutung für den konkreten Rechtsfall von einigem Gewicht sind (vgl. BVerfGE 68, 361 [372]; 79, 292 [303]).

    Soweit nach einfachem Recht die Belange des Vermieters darauf zu prüfen sind, ob sie einen ernsthaften, vernünftigen und nachvollziehbaren Erlangungswunsch ergeben, kann der Mieter beanspruchen, daß das Gericht hiergegen gerichteten Einwänden in einer Weise nachgeht, die der Bedeutung und Tragweite seines Bestandsinteresses gerecht wird, also beispielsweise nachprüft, ob der Selbstnutzungswunsch ernsthaft verfolgt wird (so bereits BVerfGE 79, 292 [305]), ob der geltend gemachte Wohnbedarf weit überhöht ist, ob er zwar vorhanden ist, jedoch die Möglichkeit in Betracht kommt, ihn ohne Inanspruchnahme der gekündigten Wohnung zu befriedigen, etwa weil eine andere im Eigentum des Vermieters stehende Wohnung frei ist, in der der geltend gemachte Wohnbedarf ohne wesentliche Abstriche befriedigt werden könnte (vgl. dazu BVerfGE 83, 82 [86 f.]).

    Eine Anwendung dieses Grundrechts kommt nur in Betracht, wenn nicht der Schutzbereich eines anderen, spezielleren Grundrechts betroffen ist (vgl. BVerfGE 13, 290 [296]; 44, 1 [18 f.]; 79, 292 [304]; 83, 182 [194]).

  • BVerfG, 03.10.1989 - 1 BvR 558/89  

    Ferienwohnungen

    Gerichte überschreiten die durch Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG gezogenen Grenzen, wenn sie bei der Anwendung des § 564b Abs. 2 Nr. 2 BGB (sogenannter Eigenbedarf) den Eigentümer auf ein gewerblich genutztes Alternativobjekt verweisen (Bestätigung und Fortführung von BVerfGE 79, 292).

    Die angegriffene Entscheidung sei mit den vom BVerfG entwickelten Grundsätzen (BVerfGE 79, 292 [305]) nicht zu vereinbaren.

    Auch die Fachgerichte haben bei deren Handhabung die durch die Eigentumsgarantie gezogenen Grenzen zu beachten (BVerfGE 68, 361 [372]; 79, 292 [303]).

    Das BVerfG hat bereits im Jahre 1985 (BVerfGE 68, 361 [367 ff.]; bestätigt durch BVerfGE 79, 292 [302]) ausgesprochen, daß der Gesetzgeber das Recht des Vermieters zur ordentlichen Kündigung eines Wohnraummietverhältnisses ohne Verstoß gegen die Eigentumsgewährleistung vom Vorliegen eines berechtigten Interesses (§ 564b Abs. 1 BGB) abhängig machen durfte.

    Eine so weitgehende Bindung des Eigentümers würde sich unter den gegenwärtigen sozialen Verhältnissen als eine unverhältnismäßige Beschränkung der Eigentümerbefugnisse darstellen (vgl. BVerfGE 79, 292 [304]); unter veränderten Verhältnissen mag dies anders zu beurteilen sein, so daß dem Gesetzgeber - nicht aber den Gerichten - weitergehende Beschränkungen gestattet wären.

    Da die Eigentumsverbürgung Elemente der Handlungsfreiheit und des allgemeinen Persönlichkeitsrechts enthält (BVerfG, a.a.O., sowie bereits BVerfGE 37, 132 [140]), darf die Durchsetzung der Eigennutzungsabsicht jedoch nicht allein mit dem Hinweis verweigert werden, der Eigentümer habe den Bedarfsgrund willentlich herbeigeführt (vgl. BVerfGE 79, 292 [305]).

    Das hat das BVerfG mehrfach festgestellt (vgl. BVerfGE 68, 361 [367 ff.]; 79, 292 [302]) und auch in dem heutigen Beschluß erneut bestätigt.

    Eine gerichtliche Bewertung des vom Eigentümer definierten Wohnbedarfs und seiner dahinterstehenden Lebensplanung, die das BVerfG als unverhältnismäßigen Eingriff in das Eigentumsrecht betrachtet hat (vgl. BVerfGE 79, 292 [304 f.]), wird vermieden.

    Einen solchen Verweis auf gleichwertige Alternativob jekte hat das BVerfG erst jüngst für vereinbar mit Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG erklärt (vgl. BVerfGE 79, 292 [307]).

  • BVerfG, 14.07.1999 - 1 BvR 995/95  

    Schuldrechtsanpassungsgesetz

    Ein Rückgriff auf die allgemeine Handlungsfreiheit des Art. 2 Abs. 1 GG, den die Beschwerdeführerin zu II außerdem für verletzt hält, kommt daneben nicht in Betracht (vgl. BVerfGE 79, 292 ; 85, 219 ).

    Dem grundrechtlichen Schutz unterliegt danach das Recht, den Eigentumsgegenstand selbst zu nutzen und Dritte von Besitz und Nutzung auszuschließen, ebenso wie die Freiheit, den Eigentumsgegenstand zu veräußern und aus der vertraglichen Überlassung zur Nutzung durch andere den Ertrag zu ziehen, der zur finanziellen Grundlage für die eigene Lebensgestaltung beiträgt (vgl. BVerfGE 79, 292 ; 98, 17 ).

mehr
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht