Rechtsprechung
   BGH, 24.02.1994 - IX ZR 93/93   

24jähriger bürgender Sohn

§ 765 BGB, Bestimmtheit, § 138 Abs. 1, § 1618a BGB

Volltextveröffentlichungen (8)

  • Alpmann Schmidt

    BGB §§ 765, 138, 1618a

  • Prof. Dr. Lorenz

    Sittenwidrigkeit von Bürgschaften naher Angehöriger bei finanzieller Überforderung und "ungleicher Verhandlungsstärke"

  • DER BETRIEB(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)

    Sittenwidrigkeit der Bürgschaft geschäftsunerfahrener Kinder für Bankschulden ihrer Eltern

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  • freenet-homepage.de

    § 138 BGB
    Voraussetzungen der Sittenwidrigkeit einer Bürgschaft (volljähriger) Kinder für die Verbindlichkeiten der Eltern gegenüber einer Bank

  • FIS Money Advice (Volltext/Auszüge)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Wirksamkeit einer von Kindern zu Gunsten der Eltern geleisteten Bürgschaft

  • Betriebs-Berater(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)

    Sittenwidrigkeit einer Bürgschaft vermögensloser, geschäftsunerfahrener Familienangehöriger

  • ZIP-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Sittenwidrigkeit der Bürgschaft bei grobem Mißverhältnis zwischen Verpflichtung und Leistungsfähigkeit des Bürgen

Zeitschriftenfundstellen

  • BGHZ 125, 206
  • NJW 1994, 1278
  • NJW-RR 1994, 1073 (Ls.)
  • ZIP 1994, 520
  • MDR 1993, 573
  • MDR 1994, 573
  • DNotZ 1994, 530
  • FamRZ 1994, 688
  • WM 1994, 676
  • BB 1994, 810
  • DB 1994, 876
  • ZfBR 1994, 170



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Wird zitiert von ... (98)  

  • BGH, 18.12.1997 - IX ZR 271/96  

    Sittenwidrigkeit von Bürgschaften für Kreditverbindlichkeiten einer GmbH

    Solche Umstände können darin liegen, daß die Entscheidungsfreiheit des Bürgen in anstößiger Weise beeinträchtigt wurde und der Gläubiger sich dies zurechnen lassen muß (BGHZ 125, 206, 210 f; 128, 230, 232, 234; 132, 328, 330; BGH, Urt. v. 18. Januar 1996 - IX ZR 171/95, WM 1996, 519, 521 f).

    Daß die Klägerin der Beklagten gegenüber die Rechtsfolgen einer solchen Bürgschaft verharmlost (vgl. BGHZ 132, 328, 330; BGH, Urt. v. 24. Februar 1994 - IX ZR 227/93, WM 1994, 680, 683) oder damit verbundene besondere Risiken, die für die Kreditgeberin klar ersichtlich waren, verschwiegen hat (vgl. BGHZ 125, 206, 217), ist ebenfalls nicht dargetan.

    Eine Bürgschaft kann schon deshalb nichtig sein, weil der wirtschaftlich kraß überforderte Bürge aus Geschäftsunerfahrenheit ohne wesentliches Eigeninterese gehandelt hat (BGHZ 125, 206, 210 f).

    Grundsätzlich vermag auch jede volljährige Person das mit einer Bürgschaft verbundene Risiko zu erkennen, die Tragweite ihrer Erklärung entsprechend einzuschätzen und danach ihre Entschließung zu treffen (BGHZ 125, 206, 209 f).

    Ob jemand als geschäftserfahren anzusehen ist, muß unter Berücksichtigung der individuell erworbenen Kenntnisse und Erfahrungen gewertet und in Beziehung gesetzt werden zu den mit hohem Risiko belasteten Verpflichtungen und Aufgaben, die er übernommen hat (vgl. BGHZ 125, 206, 211).

    Darauf hat der Senat schon bei Beurteilung der Bürgschaft von Kindern für ihre Eltern hingewiesen (vgl. BGHZ 125, 206, 211 f; Senatsurt. v. 10. Oktober 1996 - IX ZR 333/95, WM 1996, 2194, 2196); diese Erwägungen gelten hier entsprechend.

  • BGH, 05.01.1995 - IX ZR 85/94  

    Wirksamkeit einer Ehegattenbürgschaft

    Solche Belastungen des Bürgen können sich insbesondere daraus ergeben, daß der Gläubiger dessen geschäftliche Unerfahrenheit oder eine seelische Zwangslage ausnutzt oder ihn auf andere Weise in seiner Entscheidungsfreiheit wesentlich beeinträchtigt (BGHZ 120, 272, 274; BGH, Urt. v. 24. Februar 1994 - IX ZR 93/93 u. IX ZR 227/93, WM 1994, 676, 677; 680, 681 f jeweils m.w.N.).

    Davon hat die Bank hier abgesehen, was insbesondere bei außergewöhnlich hohen Bürgschaften von Ehegatten oder Verwandten des Hauptschuldners nur die Deutung zuläßt, daß ihr entweder die finanziellen Verhältnisse des Bürgen ohnehin bekannt waren oder sie sich der Erkenntnis, welchen geringen Wert die Sicherheit bietet, bewußt verschlossen hat (Senatsurt. v. 24. Februar 1994 aaO., S. 678, 683).

    Wie der Senat in den Urteilen vom 24. Februar 1994 (aaO.) im einzelnen ausgeführt hat, ist das Begehren der Eltern an ihre erwachsen gewordenen, noch geschäftsunerfahrenen Kinder, aus familiärer Hilfsbereitschaft eine Bürgschaft zu leisten, die ihre finanzielle Leistungsfähigkeit voraussichtlich auf Dauer weit übersteigt, in aller Regel rechtlich und sittlich zu mißbilligen.

    Das kommt allerdings nur in Betracht, wenn die Bank kein berechtigtes Interesse an einer so weitgehenden Haftung des Partners besaß (Senatsurt. v. 24. Februar 1994 - IX ZR 93/93, WM 1994, 676, 678).

  • BGH, 30.03.1995 - IX ZR 98/94  

    Auslegung einer Bürgschaftserklärung; Sittenwidrigkeit einer Bürgschaft für

    In der Regel vermag jede unbeschränkt geschäftsfähige Person zu erkennen, daß sie mit einer Bürgschaft ein erhebliches persönliches Risiko eingeht, die Tragweite ihres Handelns entsprechend einzuschätzen und danach ihre Entscheidung zu treffen (vgl. BGHZ 125, 206, 210).

    Nach der neuen Rechtsprechung von Bundesverfassungsgericht (BVerfGE 89, 214 ; Beschl. v. 5. August 1994, WM 1994, 1837 ) und Bundesgerichtshof (BGHZ 125, 206 ; BGH, Urt. v. 24. Februar 1994 - IX ZR 227/93, WM 1994, 680 ; vgl. auch Urt. v. 26. April 1994 - XI ZR 184/93, WM 1994, 1022 ) kann ein Bürgschaftsvertrag jedoch gemäß § 138 Abs. 1 BGB nichtig sein, wenn der Bürge sich in einem Umfang verpflichtet, der seine im Zeitpunkt des Vertragsschlusses bestehenden oder zu erwartenden Einkommens- und Vermögensverhältnisse weit übersteigt, und wenn er durch weitere, zu einem unerträglichen Ungleichgewicht der Vertragsparteien führende Umstände in einer dem Gläubiger zurechenbaren Weise zusätzlich erheblich belastet wird.

    Solche Belastungen können sich insbesondere daraus ergeben, daß der Gläubiger die Geschäftsunerfahrenheit oder eine seelische Zwangslage des Bürgen ausnutzt oder auf andere Weise ihn in seiner Entscheidungsfreiheit unzulässig beeinträchtigt (BGHZ 125, 206, 210).

    Die Umstände, die zur Nichtigkeit des Vertrages nach § 138 Abs. 1 BGB führen, hat der Bürge zu beweisen (BGHZ 125, 206, 217).

    Das kommt dann in Betracht, wenn die Verbindlichkeiten, für die der Bürge einstehen soll, so hoch sind, daß bereits bei Vertragsschluß feststeht und dem Gläubiger bekannt ist oder sich ihm aufdrängen muß, der Bürge werde bei einer Verwirklichung des Risikos auch bei günstigster Prognose mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit die Forderung des Gläubigers nicht einmal zu erheblichen Teilen tilgen können (vgl. BGHZ 125, 206, 211).

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