Weitere Entscheidung unten: BGH, 10.08.1994

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   BGH, 23.11.1994 - XII ZR 168/93   

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https://dejure.org/1994,1432
BGH, 23.11.1994 - XII ZR 168/93 (https://dejure.org/1994,1432)
BGH, Entscheidung vom 23.11.1994 - XII ZR 168/93 (https://dejure.org/1994,1432)
BGH, Entscheidung vom 23. November 1994 - XII ZR 168/93 (https://dejure.org/1994,1432)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer

    Unterhaltstitel - Düsseldorfer Tabelle - Abänderungsklage - Zeitschranke

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Voraussetzungen der Abänderung einer Unterhaltsvereinbarung

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW 1995, 534
  • NJW-RR 1995, 381 (Ls.)
  • MDR 1995, 605
  • FamRZ 1995, 221
 
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Wird zitiert von ... (22)Neu Zitiert selbst (11)

  • BGH, 01.07.1987 - IVb ZR 78/86

    Anpassung von Unterhaltsrenten

    Auszug aus BGH, 23.11.1994 - XII ZR 168/93
    Der Zulässigkeit beider Abänderungsklagen steht nicht schon § 323 Abs. 5 ZPO entgegen, denn eine Abänderung der Unterhaltstitel der Kläger im Vereinfachten Verfahren nach §§ 6411 bis 641t ZPO wäre nicht statthaft (vgl. Senatsurteil BGHZ 101, 235, 244).

    Greift die Sperre des § 323 Abs. 5 ZPO somit nicht ein, können mit der Abänderungsklage nicht nur individuelle Änderungen der Verhältnisse geltend gemacht werden, sondern grundsätzlich auch solche allgemeiner Art, wie etwa die generelle Entwicklung der Einkommen und Lebenshaltungskosten (BGHZ 101, 235, 243 f.).

  • BGH, 27.01.1988 - IVb ZR 14/87

    Abänderung eines Prozeßvergleichs durch Urteil

    Auszug aus BGH, 23.11.1994 - XII ZR 168/93
    § 323 Abs. 2 ZPO ist allerdings anwendbar, wenn ein Prozeßvergleich bereits in einem früheren Abänderungsverfahren durch Urteil abgeändert worden ist (Senatsurteil vom 27. Januar 1988 aaO. = BGHR ZPO § 323 Abs. 2 Prozeßvergleich 1).
  • BGH, 29.01.1992 - XII ZR 239/90

    Anpassung eines gerichtlichen Unterhaltsvergleichs

    Auszug aus BGH, 23.11.1994 - XII ZR 168/93
    Zum einen fehlen Feststellungen zu den Grundlagen des Prozeßvergleichs vom 22. Februar 1989, dessen Anpassung nach den Grundsätzen über den Wegfall der Geschäftsgrundlage aufgrund einer an den Verhältnissen des Falles ausgerichteten umfassenden Würdigung aller Umstände ohnehin Sache des Tatrichters ist (vgl. Senatsurteil vom 29. Januar 1992 - XII ZR 239/90 - FamRZ 1992, 539 [BGH 29.01.1992 - XII ZR 239/90]).
  • OLG Düsseldorf, 03.02.1989 - 4 UF 193/88
    Auszug aus BGH, 23.11.1994 - XII ZR 168/93
    Nach Zöller/Vollkommer aaO. § 323 Rdn. 45 - unter Berufung auf OLG Düsseldorf FamRZ 1989, 1207 f. mit zust. Anm. Vollkommer/Steindl - soll die Zeitschranke in gleicher Weise anwendbar sein, wenn ein Prozeßvergleich zuvor schon einmal Gegenstand einer Abänderungsklage war, diese aber abgewiesen wurde (a.A. Göppinger/Vogel aaO. Rdn. 2400; Johannsen/Henrich/Brudermüller aaO. § 323 ZPO Rdn. 52; Griesche in FamGb § 323 ZPO Rdn. 20 m.w.N.).
  • BGH, 21.12.1977 - IV ZR 4/77

    Anspruch unterhaltspflichtiger geschiedener Eltern auf das Kindergeld

    Auszug aus BGH, 23.11.1994 - XII ZR 168/93
    Etwas anderes ist auch der Entscheidung BGH, Urteil vom 21. Dezember 1977 - IV ZR 4/77 - FamRZ 1978, 177, 179 nicht zu entnehmen: Darin wird lediglich ausgeführt, daß eine wesentliche Änderung der Unterhaltsrichtsätze nicht in einem Verfahren nach § 767 ZPO berücksichtigt werden, sondern nur im Wege der Abänderungsklage des § 323 ZPO geltend gemacht werden kann.
  • BGH, 15.12.1993 - XII ZR 172/92

    Unterhaltspflicht eines in einer Umschulungsmaßnahme befindlichen, im

    Auszug aus BGH, 23.11.1994 - XII ZR 168/93
    Sie trägt vielmehr dem Umstand Rechnung, daß sich die wirtschaftlichen Verhältnisse sowohl auf seiten des Bedürftigen als auch auf seiten des Verpflichteten infolge Änderungen der Lebenshaltungskosten und der Einkommensverhältnisse seit der letzten Festsetzung dieser Sätze gewandelt haben und ist damit zugleich Ausdruck der Veränderung dieser tatsächlichen Verhältnisse (vgl. Senatsurteil vom 15. Dezember 1993 - XII ZR 172/92 - FamRZ 1994, 372, 373 = BGHR ZPO § 323 DDR-Unterhaltstitel 2; SchlHOLG SchlHA 1978, 198; OLG Bamberg aaO.; OLG Saarbrücken aaO.; OLG Hamburg aaO.; Johannsen/Henrich/Brudermüller aaO. § 323 ZPO Rdn. 61; Derleder/Lenze aaO.; Köhler/Luthin, Handbuch des Unterhaltsrechts, 8. Aufl. Rdn. 957; ähnlich MünchKomm/Gottwald, ZPO § 323 Rdn. 54; Grabe aaO.; OLG Karlsruhe FamRZ 1986, 582 f.; Stein/Jonas/Leipold, ZPO 20. Aufl. § 323 Rdn. 22; einschränkend Göppinger/Vogel, Unterhaltsrecht, 6. Aufl. Rdn. 2408 ff.).
  • BGH, 26.11.1986 - IVb ZR 91/85

    Bindung des Richters im Abänderungsverfahren

    Auszug aus BGH, 23.11.1994 - XII ZR 168/93
    a) Zutreffend ist der Ausgangspunkt des Berufungsgerichts, daß Unterhaltsrichtlinien als solche, wie etwa die Düsseldorfer Tabelle, keine tatsächlichen Umstände darstellen, sondern lediglich richterliche Entscheidungshilfen sind (vgl. Senatsurteil vom 26. November 1986 - IVb ZR 91/85 - FamRZ 1987, 257, 258), und daß Neufestsetzungen der in solchen Tabellen festgelegten Bedarfssätze für sich allein genommen noch keine Abänderungsklage nach § 323 ZPO rechtfertigen.
  • OLG Hamburg, 09.05.1989 - 12 WF 35/89
    Auszug aus BGH, 23.11.1994 - XII ZR 168/93
    Auch die Entscheidungen OLG Hamburg FamRZ 1989, 885 f.; OLG Bamberg FamRZ 1985, 1151, 1152 = NJW 1986, 730 und OLG Saarbrücken FamRZ 1987, 615, auf die die Revision sich stützt, sehen einen Abänderungsgrund nicht in der Änderung der Richtsätze als solcher, sondern in den Änderungen tatsächlicher Art, die in der Neufassung der Tabelle zum Ausdruck gekommen sind (so auch Derleder/Lenze FamRZ 1989, 558, 559; Graba NJW 1988, 2343, 2346; Zöller/Vollkommer, ZPO 18. Aufl. § 323 Rdn. 33; ähnlich MünchKomm/Gottwald, ZPO § 323 Rdn. 54; kritisch Niklas DAVorm 1987, 2, 3; a.A. Schwab/Maurer, Handbuch des Scheidungsrechts, 2. Aufl. Teil I Rdn. 1038 f.).
  • OLG Saarbrücken, 11.03.1987 - 9 UF 144/85

    Änderung der Düsseldorfer Tabelle; Änderung der tatsächlichen Verhältnisse

    Auszug aus BGH, 23.11.1994 - XII ZR 168/93
    Auch die Entscheidungen OLG Hamburg FamRZ 1989, 885 f.; OLG Bamberg FamRZ 1985, 1151, 1152 = NJW 1986, 730 und OLG Saarbrücken FamRZ 1987, 615, auf die die Revision sich stützt, sehen einen Abänderungsgrund nicht in der Änderung der Richtsätze als solcher, sondern in den Änderungen tatsächlicher Art, die in der Neufassung der Tabelle zum Ausdruck gekommen sind (so auch Derleder/Lenze FamRZ 1989, 558, 559; Graba NJW 1988, 2343, 2346; Zöller/Vollkommer, ZPO 18. Aufl. § 323 Rdn. 33; ähnlich MünchKomm/Gottwald, ZPO § 323 Rdn. 54; kritisch Niklas DAVorm 1987, 2, 3; a.A. Schwab/Maurer, Handbuch des Scheidungsrechts, 2. Aufl. Teil I Rdn. 1038 f.).
  • OLG Karlsruhe, 13.02.1986 - 16 UF 282/85

    Tatsächliche Verhältnisse; Düsseldorfer Tabelle; Änderung der Verhältnisse

    Auszug aus BGH, 23.11.1994 - XII ZR 168/93
    Sie trägt vielmehr dem Umstand Rechnung, daß sich die wirtschaftlichen Verhältnisse sowohl auf seiten des Bedürftigen als auch auf seiten des Verpflichteten infolge Änderungen der Lebenshaltungskosten und der Einkommensverhältnisse seit der letzten Festsetzung dieser Sätze gewandelt haben und ist damit zugleich Ausdruck der Veränderung dieser tatsächlichen Verhältnisse (vgl. Senatsurteil vom 15. Dezember 1993 - XII ZR 172/92 - FamRZ 1994, 372, 373 = BGHR ZPO § 323 DDR-Unterhaltstitel 2; SchlHOLG SchlHA 1978, 198; OLG Bamberg aaO.; OLG Saarbrücken aaO.; OLG Hamburg aaO.; Johannsen/Henrich/Brudermüller aaO. § 323 ZPO Rdn. 61; Derleder/Lenze aaO.; Köhler/Luthin, Handbuch des Unterhaltsrechts, 8. Aufl. Rdn. 957; ähnlich MünchKomm/Gottwald, ZPO § 323 Rdn. 54; Grabe aaO.; OLG Karlsruhe FamRZ 1986, 582 f.; Stein/Jonas/Leipold, ZPO 20. Aufl. § 323 Rdn. 22; einschränkend Göppinger/Vogel, Unterhaltsrecht, 6. Aufl. Rdn. 2408 ff.).
  • OLG Bamberg, 12.06.1985 - 2 WF 86/85

    Erhöhung des notwendigen Selbstbehalts nach Änderung der Düsseldorfer Tabelle als

  • BGH, 23.02.2005 - XII ZR 114/03

    Obliegenheit des Unterhalstsschuldners, zur Sicherung der Unterhaltsansprüche

    In dem Vorbringen einer Partei, die ihr Abänderungsverlangen auf eine Änderung der Bedarfssätze der Düsseldorfer Tabelle stützt, ist daher regelmäßig auch die Behauptung zu sehen, daß sich die Einkommen und/oder die Lebenshaltungskosten seit der vorausgegangenen Fassung dieser Tabelle allgemein in einem Maße verändert hätten, wie dies der Änderung der Bedarfssätze entspreche (Senatsurteil vom 23. November 1994 - XII ZR 168/93 - FamRZ 1995, 221, 222).
  • BGH, 21.01.2009 - XII ZR 54/06

    Verpflichtung eines im Haushalt eines Elternteils lebenden Studenten zum Umzug an

    Gemäß § 323 Abs. 2 ZPO sind aber nur solche Tatsachen präkludiert, die in einem vorausgegangenen Abänderungsverfahren bereits eingetreten waren und deshalb hätten geltend gemacht werden können (Senatsurteile vom 17. Mai 2000 - XII ZR 88/98 - FamRZ 2000, 1499, 1500 und vom 23. November 1994 - XII ZR 168/93 - FamRZ 1995, 221, 223).
  • BGH, 08.02.2017 - XII ZB 116/16

    Familienrechtlicher Ausgleichsanspruch: Anspruch auf Erstattung des an ein

    Der Tatsachenvortrag in einem solchen Abänderungsverfahren unterliegt keiner zeitlichen Einschränkung, da die Präklusion aus § 238 Abs. 2 FamFG, die nur der Sicherung der Rechtskraftwirkung gerichtlicher Entscheidungen dient, keine entsprechende Anwendung findet (vgl. Senatsurteile BGHZ 189, 284 = FamRZ 2011, 1041 Rn. 23 (für den Fall einer Jugendamtsurkunde); BGHZ 186, 1 = FamRZ 2010, 1238 Rn. 12; vom 23. November 1994 - XII ZR 168/93 - FamRZ 1995, 221, 223 und BGHZ (GSZ) 85, 64, 73 = FamRZ 1983, 22, 24 f.).
  • BGH, 26.05.2010 - XII ZR 143/08

    Nachehelicher Unterhalt: Abänderung eines Prozessvergleichs zwecks

    a) Die Präklusionsvorschrift des § 323 Abs. 2 ZPO a.F. findet nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auf Vergleiche keine Anwendung (BGHZ 85, 64, 73 = FamRZ 1983, 22, 24; Senatsurteil vom 23. November 1994 - XII ZR 168/93 - FamRZ 1995, 221, 223).
  • BGH, 29.05.2013 - XII ZB 374/11

    Abänderung des Ehegattenunterhalts: Abänderung eines titulierten

    Wird bei einem durch Vergleich titulierten Unterhalt der Abänderungsantrag des Unterhaltsverpflichteten durch gerichtliche Entscheidung in vollem Umfang zurückgewiesen, hindert die Rechtskraft dieser Entscheidung ein späteres Erhöhungsverlangen des Unterhaltsberechtigten nicht (im Anschluss an Senatsurteil vom 23. November 1994, XII ZR 168/93, FamRZ 1995, 221).

    a) Auf Prozessvergleiche ist die Präklusionsvorschrift des § 238 Abs. 2 FamFG - ebenso wie § 323 Abs. 2 ZPO - nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs von vornherein nicht anzuwenden, weil sie die Rechtskraftwirkung unanfechtbar gewordener Entscheidungen sichern soll (vgl. Senatsurteile vom 23. Mai 2012 - XII ZR 147/10 - FamRZ 2012, 1284 Rn. 14, vom 7. Dezember 2011 - XII ZR 159/09 - FamRZ 2012, 288 Rn. 23 und vom 3. November 2004 - XII ZR 120/02 - FamRZ 2005, 101, 102 f.) und dieser Zweck bei gerichtlichen Vergleichen nicht in Betracht kommt (vgl. BGHZ [GSZ] 85, 64 = FamRZ 1983, 22 sowie Senatsurteil vom 23. November 1994 - XII ZR 168/93 - FamRZ 1995, 221, 223).

    Wird bei einem durch Vergleich titulierten Unterhalt der Abänderungsantrag des Unterhaltsverpflichteten durch gerichtliche Entscheidung in vollem Umfang zurückgewiesen, hindert die Rechtskraft dieser Entscheidung ein späteres Erhöhungsverlangen des Unterhaltsberechtigten also nicht (im Anschluss an Senatsurteil vom 23. November 1994 - XII ZR 168/93 - FamRZ 1995, 221).

    Dadurch wird zugleich sichergestellt, dass es der Unterhaltspflichtige nicht in der Hand hat, dem aus einem Prozessvergleich Unterhaltsberechtigten die Berufung auf bisher eingetretene Veränderungen abzuschneiden, indem er seinerseits eine unbegründete Abänderungsklage anstrengt (Senatsurteil vom 23. November 1994 - XII ZR 168/93 - FamRZ 1995, 221, 223).

  • BGH, 29.06.2011 - XII ZR 157/09

    Altersunterhalt - nachträgliche Begrenzung und Befristung bestehender

    Ob die Zeitschranke in gleicher Weise anwendbar ist, wenn ein Prozessvergleich zuvor schon einmal Gegenstand einer Abänderungsklage war, diese aber abgewiesen wurde, hat der Senat bislang offen gelassen (vgl. Senatsurteil vom 23. November 1994 - XII ZR 168/93 - FamRZ 1995, 221, 223).
  • OLG Hamm, 28.04.2011 - 6 WF 128/11

    Begriff der wesentlichen Veränderung der tatsächlichen und rechtlichen

    Wird - wie hier - ein Abänderungsverlangen auf eine Änderung der Bedarfssätze der Unterhaltstabelle gestützt, liegt darin - wovon auch das Amtsgericht zutreffend ausgegangen ist - nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (NJW 1995, 534; 2005, 1279) zugleich auch die Behauptung des Antragstellers, dass sich die dem abzuändernden Titel zugrundeliegenden wirtschaftlichen Verhältnisse geändert hätten.

    Vorliegend ist dieser Richtwert zum einen deshalb zu unterschreiten, weil die Erhöhung eines Unterhaltsbedarfssatzes in aller Regel darauf hindeutet, dass die zugrunde liegenden wirtschaftlichen Veränderungen wesentlich sind (so ausdrücklich: BGH NJW 1995, 534, 536 unter II.2.d).

  • BGH, 05.09.2001 - XII ZR 108/00

    Abänderung von Prozeßvergleichen bei Änderung der Rechtsprechung zum

    Erweist sie sich als unrichtig oder die Änderung als unwesentlich, ist die Abänderungsklage unbegründet (zur Zulässigkeit vgl. Senatsurteile vom 26. Januar 1983 - IVb ZR 347/81 - FamRZ 1984, 353, 355; vom 15. Juni 1986 - IVb ZR 3/85 - NJW-RR 1986, 938; und vom 23. November 1994 - XII ZR 168/93 - FamRZ 1995, 221, 222).
  • OLG Saarbrücken, 13.12.2011 - 4 U 456/10

    Haftung des Trägers des Jugendamtes: Schadenersatzanspruch wegen unterlassener

    Etwas anderes folgt auch nicht daraus, dass die Änderung der Bedarfssätze der Düsseldorfer Tabelle - ebenfalls für die Zukunft - mit der Abänderungsklage gemäß § 323 ZPO geltend gemacht werden können (vgl. BGH, Urt. v. 23.11.1994 - XII ZR 168/93, FamRZ 1995, 221 (222 f); OLG Saarbrücken, Urt. v. 11.03.1987 - 9 UF 144/85, FamRZ 1987, 615 f).
  • OLG Hamm, 07.11.2006 - 2 WF 204/06

    Zulässigkeit der Vollstreckung aus Unterhaltstiteln nach Eintritt der

    Zwar indiziert eine Veränderung der Tabellensätze der Düsseldorfer Tabelle (wozu auch der Wechsel der Altersstufe gehört) in der Regel die Notwendigkeit der Anpassung des Unterhaltstitels an die geänderten Verhältnisse, weil damit gleichzeitig eine Veränderung der Einkommensverhältnisse oder der Lebenshaltungskosten ausgedrückt wird (vgl. BGH FamRZ 1995, 221, 223).
  • BGH, 17.05.2000 - XII ZR 88/98

    Zeitliche Schranken bei (Unterhalts-)Abänderungsklagen

  • BGH, 01.10.1997 - XII ZR 49/96

    Zulässigkeit einer Abänderungsklage nach mehreren aufeinander folgenden

  • OLG Hamm, 02.01.2004 - 10 WF 241/03

    "Wesenliche Änderung" bei einer unterhaltsrechtlichen Abänderungsklage

  • OLG Hamm, 01.06.2012 - 33 U 13/11

    Pflichten des Rechtsanwalts bei Abschluss eines Unterhaltsvergleichs

  • OLG Karlsruhe, 15.10.2003 - 16 WF 119/03

    Kindesunterhalt: Abänderung eines Anerkenntnisurteils über Kindesunterhalt bei

  • OLG Hamm, 21.04.2010 - 8 UF 29/10

    Maßgebliches Verfahrensrecht in Übergangsfällen

  • OLG Hamm, 30.04.2004 - 11 WF 76/04

    Schlüssige Darlegung der Änderung der Verhältnisse im Rahmen einer den

  • OLG Saarbrücken, 03.06.2004 - 9 WF 53/04

    Abänderungsklage: Präklusion bei zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung

  • OLG Hamm, 11.07.2006 - 2 WF 204/06
  • OLG Nürnberg, 03.09.1996 - 11 WF 2913/96

    Voraussetzungen für das Abänderungsbegehren nach § 323 Abs. 1 ZPO beim

  • AG Ludwigslust, 02.05.2005 - 5 F 508/04

    Streit um die Abänderung eines auf die Zahlung von Kindesunterhalt gerichteten

  • AG Ludwigslust, 02.02.2005 - 5 F 11/04
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Rechtsprechung
   BGH, 10.08.1994 - X ARZ 689/94   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1994,1138
BGH, 10.08.1994 - X ARZ 689/94 (https://dejure.org/1994,1138)
BGH, Entscheidung vom 10.08.1994 - X ARZ 689/94 (https://dejure.org/1994,1138)
BGH, Entscheidung vom 10. August 1994 - X ARZ 689/94 (https://dejure.org/1994,1138)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer

    Gerichtsstandsbestimmung - Zuständigkeit - Feststellung durch BGH - Verweisung an unzuständiges Gericht - Aufhebung des Beschlusses - Zurückverweisung zur Tatsachenermittlung

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    ZPO § 36 Nr. 6
    Voraussetzungen der Gerichtsstandsbestimmung nach § 36 ZPO

  • rechtsportal.de

    ZPO § 36 Nr. 6
    Bestimmung des zuständigen Gerichts durch den Bundesgerichtshof; Aufhebung eines Verweisungsbeschlusses

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW 1995, 534
  • MDR 1995, 632
  • VersR 1995, 190
  • DB 1995, 141
 
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Wird zitiert von ... (33)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 15.03.1978 - IV ARZ 17/78

    Anforderungen an den Antrag des Klägers auf Bestimmung des zuständigen Gerichts;

    Auszug aus BGH, 10.08.1994 - X ARZ 689/94
    Aus Gründen der Prozeßökonomie hat die Rechtsprechung von diesem Grundsatz Ausnahmen zugelassen, wenn ein drittes, am Kompetenzkonflikt nicht beteiligtes Gericht ausschließlich zuständig ist und der erforderliche Verweisungsantrag im Bestimmungsverfahren gestellt ist (vgl. BGHZ 71, 70 ff. [BGH 15.03.1978 - IV ARZ 17/78]).

    Da der Verweisungsbeschluß ohne Anhörung der Beklagten ergangen ist, entfaltet er keine Bindungswirkung (BGHZ 71, 69, 72; BGHZ 102, 338).

  • BayObLG, 04.10.1988 - AR 1 Z 67/88

    Bindungswirkung einer Verweisung eines Kostenfestsetzungsantrags durch das

    Auszug aus BGH, 10.08.1994 - X ARZ 689/94
    Voraussetzung für eine Entscheidung nach § 36 Nr. 6 ZPO ist grundsätzlich, daß eines der streitenden Gerichte zuständig ist (BayObLGZ 1988, 305, 306; Stein/Jonas/Schumann, Komm. z. ZPO, 21. Aufl. § 36 Rdn. 23; Zöller/Vollkommer, Komm. z. ZPO, 18. Aufl. § 36 Rdn. 27; Baumbach/Lauterbach/Hartmann, Komm. z. ZPO, 52. Aufl. § 36 Rdn. 29).
  • BGH, 22.09.1988 - I ARZ 555/88

    Verfahrensweise bei Rückgabe der Akten wegen eines Verfahrensfehlers des

    Auszug aus BGH, 10.08.1994 - X ARZ 689/94
    Die Sache ist jedoch infolge der Verweisung beim Landgericht Bückeburg anhängig geworden (BGH NJW 1989, 461, 462).
  • BGH, 10.12.1987 - I ARZ 809/87

    Bindungswirkung eines Verweisungsbeschlusses bei Verweisung im schriftlichen

    Auszug aus BGH, 10.08.1994 - X ARZ 689/94
    Da der Verweisungsbeschluß ohne Anhörung der Beklagten ergangen ist, entfaltet er keine Bindungswirkung (BGHZ 71, 69, 72; BGHZ 102, 338).
  • OLG Naumburg, 25.10.2006 - 1 AR 35/06

    Zur Bindungswirkung eines wegen Willkürlichkeit unwirksamen

    Denn § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO setzt schon nach seinem Wortlaut voraus, dass eines der am Streit beteiligten Gerichte für den Rechtsstreit in Wahrheit zuständig ist (vgl. BGH, NJW 1995, 534).

    Ermittlungen hierzu hat der Senat nicht von Amts wegen anzustellen (vgl. BGH, NJW 1995, 534), vielmehr ist es Sache der Klägerin, die notwendigen Nachforschungen rechtzeitig anzustellen.

  • BGH, 13.01.1998 - X ARZ 1298/97

    Örtliche Zuständigkeit des Mahngerichts

    Eine abschließende Aufklärung dieser Frage ist im Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Gerichts nach § 36 Nr. 6 ZPO nicht veranlaßt (vgl. Sen.Beschl. v. 10.08.1994 - X ARZ 689/94, NJW 1995, 534).
  • BGH, 24.07.1996 - X ARZ 683/96

    Auslegung einer Gerichtsstandvereinbarung

    Voraussetzung für eine Gerichtsstandsbestimmung nach dieser Vorschrift ist aber regelmäßig, daß eines der streitenden Gerichte zuständig ist (Sen.Beschl. v. 10.08.1994, X ARZ 689/94 - NJW 1995, 534 m.w.N.).
  • OLG Hamm, 26.06.2015 - 32 Sa 29/15

    Entscheidung im Gerichtsstandbestimmungsverfahren bei Unzuständigkeit der bisher

    Aus Gründen der Prozessökonomie hat die Rechtsprechung von diesem Grundsatz Ausnahmen zugelassen, wenn die ausschließliche Zuständigkeit eines Gerichts feststeht und ein Verweisungsantrag des Klägers dorthin gestellt ist (BGH, Beschluss vom 15. März 1978 - IV ARZ 17/78 -, BGHZ 71, 69-75, Rn. 5; BGH, Beschluss vom 10. August 1994 - X ARZ 689/94 -, Rn. 6, juris) oder wenn bei dem dritten Gericht zwar kein ausschließlicher Gerichtsstand begründet ist, dieses aber aufgrund eines bindenden Verweisungsbeschlusses gemäß § 281 Abs. 2 Satz 4 ZPO zuständig geworden ist (Bayerisches Oberstes Landesgericht, Beschluss vom 24. Januar 2003 - 1Z AR 4/03 -, Rn. 12, juris).

    Im Gerichtsstandsbestimmungsverfahren nach § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO ist es jedoch nicht Aufgabe des bestimmenden Gerichts, die Tatsachen zu ermitteln, die erforderlich sind, um zu entscheiden, ob eines der am negativen Kompetenzkonflikt beteiligten Gerichte oder ein drittes, am Kompetenzkonflikt bisher unbeteiligtes Gericht nach dem Gesetz für die Entscheidung des Rechtsstreits zuständig ist (BGH, Beschluss vom 10. August 1994 - X ARZ 689/94 -, Rn. 7, juris).

  • OLG Frankfurt, 01.06.2017 - 11 SV 27/17

    Zuständigkeit des Registergerichts für Vollstreckungshandlungen

    Der Verweisungsbeschluss war daher aufzuheben und die Sache an das zunächst angerufene Amtsgericht Langen zur Ermittlung seiner Zuständigkeit zurückzuverweisen(vgl. BGH, NJW 1995, 534; BayObLGZ 99, 94; OLGR Rostock 2005, 558).

    Der Verweisungsbeschluss war daher aufzuheben und die Sache an das zunächst angerufene Amtsgericht Langen zur Ermittlung seiner Zuständigkeit zurückzuverweisen (vgl. BGH, NJW 1995, 534; BayObLGZ 99, 94; OLGR Rostock 2005, 558).

  • OLG Hamm, 17.09.2019 - 32 SA 60/19

    Zulässigkeit der Verweisung des Rechtsstreits wegen örtlicher Unzuständigkeit

    Im Falle einer unzulässigen Zurückverweisung ist nach § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO zu verfahren (vgl. BGH , Beschl. v. 01.08.1994 - X ARZ 689/94 - NJW 1995, 534; Saenger , ZPO, 8. Aufl. 2019, § 281 Rn. 29 m.w.N.).
  • OLG Hamm, 22.02.2012 - 32 Sa 84/11

    Verfahrensrecht - Architektenhonorarklage: Örtliche Zuständigkeit?

    Voraussetzung für eine Entscheidung nach § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO ist grundsätzlich, dass eines der streitenden Gerichte zuständig ist (BGH NJW 1995, 534; Zöller/Vollkommer, a. a. O., Rn 27).

    Da im Streitfall nicht feststeht, ob für die Klage des Klägers zu 1. das Amtsgericht D zuständig ist, ist es sachgerecht, den Verweisungsbeschluss des Amtsgerichts M vom 01.08.2011 zur Wahrung der Einheitlichkeit des Verfahrens insgesamt aufzuheben und die Sache an das Amtsgericht M zur weiteren Prüfung der Zuständigkeit zurückzugeben (vgl. BGH NJW 1995, 534).

  • KG, 31.01.2008 - 2 AR 63/07

    Zuständigkeitsbestimmung: Treuwidrige Berufung auf Gerichtsstandsklausel nach

    bb) Die Unzuständigkeit des Landgerichts Berlin folgt auch nicht aus § 14 Nr. 6 des Vertrags und der Wahlrechtsausübung der Beklagten, mit der Folge, dass hier die Bestimmung des Landgerichts Düsseldorf als zwar bisher unbeteiligtes, jedoch ausschließlich zuständiges Gericht möglich wäre, wenn der Kläger einen entsprechenden Verweisungsantrag stellt (vgl. BGH NJW 1995, 534).
  • BGH, 21.12.1994 - XII ARZ 35/94

    Gewöhnlicher Aufenthalt der Ehefrau mit den gemeinsamen minderjährigen Kindern

    Dabei sind die Tatsachen, die erforderlich sind, um zu entscheiden, ob eines der am negativen Kompetenzkonflikt beteiligten Gerichte oder etwa ein drittes Gericht nach dem Gesetz zuständig ist, nicht vom Bundesgerichtshof zu ermitteln (vgl. BGH, Beschluß vom 10. August 1994 - X ARZ 689/94 - zur Veröffentlichung vorgesehen).
  • OLG Frankfurt, 27.04.2018 - 13 SV 1/18

    Zuständigkeitsbestimmung: Aufhebung eines Verweisungsbeschlusses und

    Es ist im Gerichtsstandsbestimmungsverfahren nicht Aufgabe des bestimmenden Gerichts, Tatsachen zu ermitteln, die erforderlich sind, um zu entscheiden, ob eines der am negativen Kompetenzkonflikt beteiligten Gerichte oder ein drittes, bisher unbeteiligtes Gericht für die Entscheidung des Rechtsstreits zuständig ist (BGH, Beschluss v. 10.8.1994, X ARZ 689/94, DB 1995, 141; OLG Hamm, Beschluss v. 26.6.2015, 32 SA 29/15, juris Rn. 10).

    Steht fest, dass das Gericht, an das verwiesen worden ist, nicht zuständig ist und kann die Entscheidung über die Zuständigkeit nicht ohne weitere Tatsachenermittlung getroffen werden, ist es sachgerecht, den Verweisungsbeschluss aufzuheben und den Rechtsstreit an das verweisende Gericht zurückzugeben, damit dieses ggf. auf Antrag weiterverweisen kann (BGH, Beschluss v. 10.8.1994, X ARZ 689/94, DB 1995, 141; OLG Hamm, Beschluss v. 26.6.2015, 32 SA 29/15, juris Rn. 10).

  • BGH, 14.12.1994 - XII ARZ 33/94

    Begründung eines Wohnsitzes der getrennt lebenden Ehefrau durch Aufenthalt in

  • BSG, 24.10.2012 - B 12 SF 2/12 S

    Sozialgerichtliches Verfahren - örtliche Zuständigkeit - notwendige

  • OLG Rostock, 23.04.2008 - 1 UH 3/08

    Örtliche Zuständigkeit für Klagen aus Girovertrag

  • BayObLG, 20.04.2023 - 101 AR 15/23

    Fehlende Bindungswirkung des Verweisungsbeschlusses mangels Sachverhaltsauflärung

  • KG, 14.03.2024 - 2 UH 2/24

    Örtliche Zuständigkeit für den Erlass eines Pfändungs- und

  • OLG Brandenburg, 30.01.2007 - 1 AR 6/07

    Bestimmung des örtlich zuständigen Gerichts bei negativem Zuständigkeitsstreit:

  • OLG Naumburg, 11.11.2014 - 1 AR 19/14

    Zuständigkeitsbestimmung: Fehlerhafte Verweisungsentscheidung vor Klagezustellung

  • OLG Hamm, 29.10.2019 - 32 SA 64/19

    Gerichtsstandbestimmung; örtliche Zuständigkeit; Wohnsitzwechsel; allgemeiner

  • BGH, 07.08.1996 - XII ARZ 7/96

    Bindungswirkung eines Verweisungsbeschlusses; Bestimmung des zuständigen Gerichts

  • BGH, 23.10.1996 - XII ARZ 13/96

    Streitgegenstand gegenläufiger Unterhaltsabänderungsklagen

  • OLG Zweibrücken, 17.08.2022 - 2 AR 21/22

    Möglichkeit von Umdeutung von Verweisungsbeschluss nach ZPO in

  • BGH, 14.02.1995 - X ARZ 35/95

    Ermittlung von Tatsachen durch den BGH im Gerichtsstandsbestimmungsverfahren

  • OLG Karlsruhe, 16.06.2004 - 15 AR 18/04

    Bestimmung des zuständigen Gerichts bei örtlicher Unzuständigkeit beider am

  • BayObLG, 07.02.2002 - 1Z AR 6/02

    Fehlende Bindungswirkung eines Verweisungsbeschlusses - Erfüllungsort bei

  • BGH, 15.03.1995 - XII ARZ 37/94

    Bestimmung des zuständigen Gerichts durch den BGH in einem negativen

  • OLG Brandenburg, 19.05.2004 - 1 AR 26/04

    Verfahrensrecht - Zuständiges Gericht bei unbekanntem Aufenthalt des Beklagten

  • OLG Brandenburg, 08.03.2001 - 1 AR 7/01

    Bindungswirkung einer Verweisung

  • BayObLG, 05.12.2002 - 1Z AR 164/02

    Bindungswirkung einer Verweisung; Voraussetzungen einer Zuständigkeitsbestimmung

  • BayObLG, 01.04.1999 - 1Z AR 34/99

    Verweisungsbeschluß bei subjektiver Klagehäufung

  • BayObLG, 10.08.1999 - 4Z AR 24/99

    Entscheidung eines negativen Kompetenzkonflikts nach Verweisung durch ein drittes

  • LAG München, 08.08.2013 - 1 SHa 10/13

    Bestimmung des zuständigen Gerichts - Verweisungsbeschluss - Zurückverweisung

  • BayObLG, 09.12.1999 - 4Z AR 58/99

    Fehlende Bindungswirkung eines Verweisungsbeschlusses wegen objektiver

  • BGH, 27.06.1995 - X ARZ 534/95

    Ordnungsgemäße Zustellung eines Mahnbescheides wegen der Forderung aus einer

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