Zur aktuellen Fassung von § 323 ZPO.
Zivilprozeßordnung
2. Buch - Verfahren im ersten Rechtszuge (§§ 253 - 510c) |
1. Abschnitt - Verfahren vor den Landgerichten (§§ 253 - 494a) |
2. Titel - Urteil (§§ 300 - 329) |
(1) Tritt im Falle der Verurteilung zu künftig fällig werdenden wiederkehrenden Leistungen eine wesentliche Änderung derjenigen Verhältnisse ein, die für die Verurteilung zur Entrichtung der Leistungen, für die Bestimmung der Höhe der Leistungen oder der Dauer ihrer Entrichtung maßgebend waren, so ist jeder Teil berechtigt, im Wege der Klage eine entsprechende Abänderung des Urteils zu verlangen.
(2) Die Klage ist nur insoweit zulässig, als die Gründe, auf die sie gestützt wird, erst nach dem Schluß der mündlichen Verhandlung, in der eine Erweiterung des Klageantrages oder die Geltendmachung von Einwendungen spätestens hätte erfolgen müssen, entstanden sind und durch Einspruch nicht mehr geltend gemacht werden können.
(3) 1Das Urteil darf nur für die Zeit nach Erhebung der Klage abgeändert werden. 2Dies gilt nicht, soweit die Abänderung nach § 1360a Abs. 3, § 1361 Abs. 4 Satz 4, § 1585b Abs. 2, § 1613 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu einem früheren Zeitpunkt verlangt werden kann.
(4) Die vorstehenden Vorschriften sind auf die Schuldtitel des § 794 Abs. 1 Nr. 1, 2a und 5, soweit darin Leistungen der im Absatz 1 bezeichneten Art übernommen oder festgesetzt worden sind, entsprechend anzuwenden.
(5) Schuldtitel auf Unterhaltszahlungen, deren Abänderung nach § 655 statthaft ist, können nach den vorstehenden Vorschriften nur abgeändert werden, wenn eine Anpassung nach § 655 zu einem Unterhaltsbetrag führen würde, der wesentlich von dem Betrag abweicht, der der Entwicklung der besonderen Verhältnisse der Parteien Rechnung trägt.
Rechtsprechung zu § 323 ZPO a.F.
50 Entscheidungen zu § 323 ZPO a.F. in unserer Datenbank:
- BGH, 20.03.2013 - XII ZR 72/11
Nachehelicher Unterhalt: Anfechtbarkeit bzw. Anpassung einer auf der für ...
- KG, 03.03.2023 - 18 UF 85/22
Abänderbarkeit eines Unterhaltsvergleichs zwischen früheren Ehegatten
Zum selben Verfahren:
- OLG Karlsruhe, 17.12.2013 - 18 UF 48/12
Präklusion bei Abänderungsklagen: Festsetzung des Unterhaltsanspruchs in der ...
- BGH, 25.01.2012 - XII ZR 139/09
Nachehelicher Unterhalt: Störung der Geschäftsgrundlage wegen der Möglichkeit der ...
Zum selben Verfahren:
- BGH, 18.02.2015 - XII ZR 80/13
Störung der Geschäftsgrundlage für einen Ehevertrag mit Vereinbarung einer ...
- BGH, 18.02.2015 - XII ZR 80/13
- BGH, 23.05.2012 - XII ZR 147/10
Zweites Abänderungsverfahren für nachehelichen Unterhalt: Auswirkungen neuer ...
- BGH, 16.01.2013 - XII ZR 39/10
Nachehelicher Unterhalt: Unterhaltsbedarfsberechnung für einen aus dem Ausland ...
- BGH, 29.09.2010 - XII ZR 205/08
Anspruch auf Aufstockungsunterhalt: Abänderungsklage wegen Änderung der ...
- BGH, 27.01.2010 - XII ZR 100/08
Nachehelicher Unterhalt: Maßgeblichkeit der Feststellungen im Vorprozess zur ...
Querverweise
Auf § 323 ZPO a.F. verweisen folgende Vorschriften:
- Zivilprozeßordnung
- Verfahren in Familiensachen
- Verfahren über den Unterhalt
- Vereinfachtes Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger
- § 655