Zivilprozeßordnung
| 2. Buch - Verfahren im ersten Rechtszuge (§§ 253 - 510c) |
| 1. Abschnitt - Verfahren vor den Landgerichten (§§ 253 - 494a) |
| 2. Titel - Urteil (§§ 300 - 329) |
(1) Ist von mehreren in einer Klage geltend gemachten Ansprüchen nur der eine oder ist nur ein Teil eines Anspruchs oder bei erhobener Widerklage nur die Klage oder die Widerklage zur Endentscheidung reif, so hat das Gericht sie durch Endurteil (Teilurteil) zu erlassen. Über einen Teil eines einheitlichen Anspruchs, der nach Grund und Höhe streitig ist, kann durch Teilurteil nur entschieden werden, wenn zugleich ein Grundurteil über den restlichen Teil des Anspruchs ergeht.
(2) Der Erlaß eines Teilurteils kann unterbleiben, wenn es das Gericht nach Lage der Sache nicht für angemessen erachtet.
Rechtsprechung zu § 301 ZPO a.F.
5 Entscheidungen zu § 301 ZPO a.F. in unserer Datenbank:
- OLG Schleswig, 08.04.2004 - 7 U 107/00
Abstrakte Nutzungsentschädigung für den Ausfall eine Segelyacht
- OLG Koblenz, 22.09.2003 - 5 U 763/03
- OLG Brandenburg, 12.06.2003 - 5 U 27/02
Immobilien - Zur Duldungspflicht von Trafoanlagen auf Grundstücken
- OLG Köln, 17.01.2003 - 6 U 80/02
Wettbewerbsrecht - Nachahmung von Baugerüsten einer Firma
- OLG Oldenburg, 03.12.2002 - 5 U 100/00
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