Zur aktuellen Fassung von § 329 ZPO.
Zivilprozeßordnung
2. Buch - Verfahren im ersten Rechtszuge (§§ 253 - 510c) |
1. Abschnitt - Verfahren vor den Landgerichten (§§ 253 - 494a) |
2. Titel - Urteil (§§ 300 - 329) |
(1) 1Die auf Grund einer mündlichen Verhandlung ergehenden Beschlüsse des Gerichts müssen verkündet werden. 2Die Vorschriften der §§ 309, 310 Abs. 1 und des § 311 Abs. 4 sind auf Beschlüsse des Gerichts, die Vorschriften des § 312 und des § 317 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 auf Beschlüsse des Gerichts und auf Verfügungen des Vorsitzenden sowie eines beauftragten oder ersuchten Richters entsprechend anzuwenden.
(2) 1Nicht verkündete Beschlüsse des Gerichts und nicht verkündete Verfügungen des Vorsitzenden oder eines beauftragten oder ersuchten Richters sind den Parteien formlos mitzuteilen. 2Enthält die Entscheidung eine Terminsbestimmung oder setzt sie eine Frist in Lauf, so ist sie zuzustellen.
(3) Entscheidungen, die einen Vollstreckungstitel bilden oder die der sofortigen Beschwerde oder der befristeten Erinnerung nach § 577 Abs. 4 unterliegen, sind zuzustellen.
Rechtsprechung zu § 329 ZPO a.F.
6 Entscheidungen zu § 329 ZPO a.F. in unserer Datenbank:
- OLG Brandenburg, 02.04.2013 - 10 UF 201/12
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- BAG, 24.08.1979 - GS 1/78
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- BAG, 22.02.1978 - 4 AZR 553/76
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- BAG, 14.02.1979 - 4 AZR 414/77
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- BGH, 28.09.1979 - I ZR 47/77
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- BGH, 03.11.1977 - IX ZR 80/77
Verfahrensaufnahme durch Rechtsnachfolger