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   OLG Rostock, 18.01.1996 - 1 U 33/95   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1996,6719
OLG Rostock, 18.01.1996 - 1 U 33/95 (https://dejure.org/1996,6719)
OLG Rostock, Entscheidung vom 18.01.1996 - 1 U 33/95 (https://dejure.org/1996,6719)
OLG Rostock, Entscheidung vom 18. Januar 1996 - 1 U 33/95 (https://dejure.org/1996,6719)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Telekopie; Zugang; Sendebericht; Telefaxübermittlung

  • Evers OK-Vertriebsrecht(Abodienst) (Leitsatz)

    Zugang eines Telefax, substantiiertes Bestreiten des Zugangs einer Telekopie, Darlegungs- und Beweislast

Besprechungen u.ä.

Papierfundstellen

  • NJW 1996, 1831
  • FamRZ 1996, 950
  • VersR 1997, 597
  • WM 1996, 1019
  • DB 1996, 573
 
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Wird zitiert von ... (5)

  • OLG Hamm, 20.07.2010 - 28 U 2/10

    Zustandekommen eines Kaufvertrages über gebrauchte Lastkraftwagen bei

    Die Beweislast trägt insoweit der Vertretene; er muss die mangelnde Zurechenbarkeit, also das Fehlen seiner Kenntnis oder des Kennenmüssens, behaupten und ggf. beweisen (OLG Rostock, NJW 1996, 1831, 1832; MünchKomm-BGB/Schramm, 3. Aufl., § 167 Rn. 64; Laumen in: Handbuch der Beweislast, 3. Aufl., § 167 Rn. 6).
  • OLG Brandenburg, 20.05.1998 - 13 U 23/97

    Versäumung der Frist zur Begründung eines Rechtsmittels; Möglichkeit der

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  • LAG Köln, 21.12.2000 - 5 Sa 1115/00

    Wahrung des Schriftformerfordernisses für die Geltendmachung von ausstehenden

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  • LAG Sachsen, 22.08.2022 - 2 Sa 188/21

    Arbeitsentgelt - faktisches Arbeitsverhältnis - Zurechnung - Vollmacht -

    Da ihm i.d.R. aber der Einblick in die Sphäre des Vertretenen versperrt ist, ist es Sache des Vertretenen, die mangelnde Zurechenbarkeit des Rechtsscheins - also das Fehlen seiner Kenntnis oder des Kennenmüssens - darzulegen und zu beweisen (OLG Rostock NJW 1996, 1831 (1832); OLG Hamm BeckRS 2010, 22726; MüKoBGB/Schubert Rn. 125; BeckOK BGB/Schäfer, 63. Ed. 1.8.2022, BGB § 167 Rn. 61).
  • BSG - B 5 RJ 204/04 B (anhängig)
    7 Wie in der herausgestellten Rechtsfrage formuliert und auch in den von der Klägerin für ihre Auffassung angeführten gerichtlichen Entscheidungen ausgeführt ist, setzen sowohl die Annahme eines Anscheinsbeweises als auch die erhöhten Anforderungen an das Bestreiten des Zugangs beim Empfänger voraus, dass das Fax ordnungsgemäß abgesandt wurde, die Absendung des fraglichen Dokuments mittels Fax also feststeht (Thüringer Oberlandesgericht, Beschluss vom 9. September 2002 - 6 Verg 4/02 - veröffentlicht in JURIS; Oberlandesgericht München, Urteil vom 8. Oktober 1998 - 15 W 2631/98 - MDR 1999, 286; Oberlandesgericht Rostock, Urteil vom 18. Januar 1996 - 1 U 33/95 - NJW 1996, 1831).
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