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   VGH Hessen, 04.02.2003 - 8 TG 3476/02   

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https://dejure.org/2003,4255
VGH Hessen, 04.02.2003 - 8 TG 3476/02 (https://dejure.org/2003,4255)
VGH Hessen, Entscheidung vom 04.02.2003 - 8 TG 3476/02 (https://dejure.org/2003,4255)
VGH Hessen, Entscheidung vom 04. Februar 2003 - 8 TG 3476/02 (https://dejure.org/2003,4255)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    Art 4 Abs 1 GG
    Entfernung eines Kreuzes aus Sitzungssaal des Kreistags

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anspruch auf Entfernung eines im Sitzungssaal des Kreistages angebrachten Kreuzes ; Negativen Bekenntnisfreiheit des Kreistagsmitglieds; Konfrontationen mit religiösen Symbolen oder Manifestationen; Grad von Unausweichlichkeit; Mit Sanktionen durchsetzbarer Zwang ; ...

  • Judicialis

    VwGO § 146 Abs. 4 Satz 1; ; VwGO § 146 Abs. 4 Satz 2; ; VwGO § 146 Abs. 4 Satz 6; ; GG Art. 4 Abs. 1; ; GG Art. 19 Abs. 4; ; HGO § 60; ; HKO § 32

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • hessen.de (Pressemitteilung)

    Auf Wunsch eines Kreistagsmitglieds muss das Kreuz im Sitzungssaal abgenommen werden

  • 123recht.net (Pressemeldung)

    Kreistag Offenbach muss Kreuz abhängen // Staatliche Neutralität verletzt

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2003, 2471
  • NVwZ 2003, 1544 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (6)

  • BVerfG, 16.05.1995 - 1 BvR 1087/91

    Kruzifix im Klassenzimmer

    Auszug aus VGH Hessen, 04.02.2003 - 8 TG 3476/02
    Angesichts des Umstands, dass es hier um die unbeeinträchtigte Mitwirkung einer demokratisch legitimierten Mandatsträgerin an der Willensbildung und Entscheidungsfindung des parlamentarischen Organs des Kreises und mit ihrer Glaubens- und Bekenntnisfreiheit um ein Grundrecht geht, das in enger Beziehung zur Menschenwürde als obersten Wert im System der Grundrechte steht (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. Juli 1973 - 1 BvR 308/69 - juris = u.a. BVerfGE 35 S. 366 ff., NJW 1973 S. 2196 ff.), können an das Vorliegen eines Anordnungsgrundes gemäß Art. 19 Abs. 4 GG keine überspannten Anforderungen gestellt werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 16. Mai 1995 - 1 BvR 1087/91 - juris = u.a. BVerfGE 93 S. 1 ff., NJW 1995 S. 2477 ff.).

    Auch in dem - vom Verwaltungsgericht zitierten - Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 16. Mai 1995 (a.a.O.) zu den in staatlichen bayerischen Pflichtschulen angebrachten Kreuzen oder Kruzifixen wird der Schutz der negativen Bekenntnisfreiheit grundsätzlich nicht nur Minderjährigen, sondern jedem "Einzelnen" zugesprochen, der in einer vom Staat geschaffenen Lage ohne Ausweichmöglichkeit dem Einfluss eines bestimmten Glaubens, den Handlungen, in denen dieser sich manifestiert, und den Symbolen, in denen er sich darstellt, ausgesetzt sei.

    Die im Alltagsleben häufig auftretenden, in der Regel jedoch flüchtigen Konfrontationen mit religiösen Symbolen oder Manifestationen gehen danach nämlich zum einen nicht vom Staat aus und besitzen zum anderen nicht denselben Grad von Unausweichlichkeit, die auf einem notfalls mit Sanktionen durchsetzbaren Zwang beruht (vgl. BVerfG, Beschluss vom 16. Mai 1995 a.a.O.), der dort von der allgemeinen Schulpflicht und vorliegend von der auf Grund der Ermächtigungsgrundlage des § 60 HGO i.V.m. § 32 HKO in § 3 der Geschäftsordnung für den Kreistag des Kreises Offenbach geregelten Verpflichtung der Kreistagsmitglieder zur Sitzungsteilnahme ausgeht, die bei ungerechtfertigtem Fernbleiben zu einer Verwarnung, im Wiederholungsfall zu Geldbußen bis 100, 00 DM oder bei mehrmaliger Wiederholung zu einem Ausschluss von bis zu drei Monaten führen kann; diesem Zwang konnte sich die Antragstellerin allenfalls durch einen - ihr aber nicht zumutbaren - Verzicht auf die Wahrnehmung ihrer Mitgliedschaftsrechte entziehen.

    Entgegen der Auffassung des Antragsgegners auf Seite 3 seiner Beschwerdebegründung kann diese Differenzierung zwischen Einweihungsakt einerseits und Sitzungstätigkeit andererseits nicht als "konstruiert betrachtet werden", denn sie entspricht im Wesentlichen dem im Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 16. Mai 1995 (a.a.O.) als entscheidungserheblich angesehenen Unterschied zwischen einer freiwilligen und hier einmaligen Konfrontation mit religiösen Symbolen im Alltagsleben im Zusammenhang mit einer Feier und einer von Staats wegen und notfalls mit Sanktionen erzwungenen regelmäßigen und unausweichlichen Konfrontation mit einem im Klassenzimmer, bzw. hier im Sitzungssaal des Kreistages, dauerhaft angebrachten Kreuz.

    Seinem ergänzenden Hinweis auf die positive "Glaubensfreiheit der Anderen" ist mit dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 16. Mai 1995 (a.a.O.) entgegenzuhalten, dass sich der Konflikt zwischen negativer und positiver Glaubensfreiheit nicht nach dem Mehrheitsprinzip lösen lässt, weil Art. 4 Abs. 1 GG in besonderem Maße gerade dem Minderheitenschutz dient, und dass es mit dem sich daraus ergebenden Gebot praktischer Konkordanz und dem Grundsatz staatlicher Neutralität nicht vereinbar wäre, durch die Anbringung von Kreuzen die Empfindungen Andersdenkender völlig zurückzudrängen, denn Art. 4 Abs. 1 GG verleiht den Grundrechtsträgern keinen uneingeschränkten Anspruch darauf, ihre Glaubensüberzeugung im Rahmen staatlicher Institutionen zu betätigen.

  • BVerfG, 17.07.1973 - 1 BvR 308/69

    Kreuz im Gerichtssaal

    Auszug aus VGH Hessen, 04.02.2003 - 8 TG 3476/02
    Angesichts des Umstands, dass es hier um die unbeeinträchtigte Mitwirkung einer demokratisch legitimierten Mandatsträgerin an der Willensbildung und Entscheidungsfindung des parlamentarischen Organs des Kreises und mit ihrer Glaubens- und Bekenntnisfreiheit um ein Grundrecht geht, das in enger Beziehung zur Menschenwürde als obersten Wert im System der Grundrechte steht (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. Juli 1973 - 1 BvR 308/69 - juris = u.a. BVerfGE 35 S. 366 ff., NJW 1973 S. 2196 ff.), können an das Vorliegen eines Anordnungsgrundes gemäß Art. 19 Abs. 4 GG keine überspannten Anforderungen gestellt werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 16. Mai 1995 - 1 BvR 1087/91 - juris = u.a. BVerfGE 93 S. 1 ff., NJW 1995 S. 2477 ff.).

    In dem - vom Verwaltungsgericht allerdings nicht zitierten - Beschluss vom 17. Juli 1973 (a.a.O.) hat das Bundesverfassungsgericht zum Kreuz im Gerichtssaal ausgeführt, es müsse anerkannt werden, dass sich einzelne Prozessbeteiligte - in jenem Fall ein jüdischer Rechtsanwalt und seine jüdische Mandantin - durch den für sie unausweichlichen Zwang, entgegen eigenen religiösen oder weltanschaulichen Überzeugungen "unter dem Kreuz" einen Rechtsstreit führen und die als Identifikation empfundene Ausstattung in einem rein weltlichen Lebensbereich tolerieren zu müssen, in ihrem Grundrecht aus Art. 4 Abs. 1 GG verletzt fühlen können, und dass dieses in enger Beziehung zur Menschenwürde stehende Freiheitsrecht einen Minderheitenschutz selbst vor verhältnismäßig geringfügigen Beeinträchtigungen jedenfalls dort rechtfertigen könne, wo - wie im Bereich der staatlichen Gerichtsbarkeit - die Inanspruchnahme dieses Schutzes nicht mit Rechten einer Bevölkerungsmehrheit zur Ausübung ihrer Glaubensfreiheit kollidiere.

    Das Bundesverfassungsgericht hat schon in seinem Beschluss vom 17. Juli 1973 (a.a.O.) einen grundrechtlichen Anspruch auf Entfernung des Kreuzes aus dem Gerichtssaal angenommen, weil die Beschwerdeführer dargelegt haben, dass für sie der Zwang zum "Verhandeln unter dem Kreuz" eine unzumutbare innere Belastung darstelle, und sie dazu ernstliche, einsehbare Erwägungen vorgetragen hätten, von deren näherer Erörterung mit Rücksicht auf die Regelung in Art. 140 GG i.V.m. Art. 136 Abs. 3 WRV abgesehen werde; nach dieser Regelung ist niemand verpflichtet, seine religiöse Überzeugung zu offenbaren, und haben die Behörden nur insoweit das Recht, nach der Zugehörigkeit zu einer Religionsgesellschaft zu fragen, als davon Rechte und Pflichten abhängen oder eine gesetzlich angeordnete statistische Erhebung dies erfordert.

  • VG Darmstadt, 26.11.2002 - 3 G 2481/02

    Entfernung eines Kreuzes aus dem Sitzungssaal des Kreistags; Sicherstellung der

    Auszug aus VGH Hessen, 04.02.2003 - 8 TG 3476/02
    8 TG 3476/02 VG Darmstadt 3 G 2481/02(1) .

    Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom 26. November 2002 - 3 G 2481/02 (1) - wird zurückgewiesen.

  • VGH Baden-Württemberg, 04.04.2002 - 11 S 557/02

    Fristgerechte Beschwerdebegründung - Eingang beim OVG

    Auszug aus VGH Hessen, 04.02.2003 - 8 TG 3476/02
    Die Begründungsfrist ist aber dadurch gewahrt worden, dass der an das Verwaltungsgericht gerichtete Begründungsschriftsatz von dort an den Hessischen Verwaltungsgerichtshof weitergeleitet worden und hier am 23. Dezember 2002 vor Fristablauf eingegangen ist (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 4. April 2002 - 11 S 557/02 - NVwZ-RR 2002 S. 795 f.).

    Dem steht die dem § 146 Abs. 4 Satz 2 VwGO widersprechende Adressierung dieses Schriftsatzes nicht entgegen, weil der mit dieser Vorschrift verfolgte Beschleunigungszweck (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 4. April 2002 a.a.O.) auch mit der rechtzeitigen Weiterleitung an das Beschwerdegericht gewahrt wird.

  • BVerwG, 21.04.1999 - 6 C 18.98

    Erfolgreicher Widerspruch gegen Kruzifix im Klassenraum

    Auszug aus VGH Hessen, 04.02.2003 - 8 TG 3476/02
    In diesem Sinne hat das Bundesverwaltungsgericht später im Urteil vom 21. April 1999 - 6 C 18/98 - (juris = u.a. BVerwGE 109 S. 40 ff., NJW 1999 S. 3063 ff.) zur verfassungskonformen Anwendung der im Dezember 1995 in das Bayerische Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen eingeführten Widerspruchsregelung u.a. ausgeführt: Der Gesetzgeber habe in Wahrnehmung seines Gestaltungsauftrags zur Lösung des Spannungsverhältnisses zwischen negativer und positiver Religionsfreiheit mit der Widerspruchsregelung nicht gegen das staatliche Neutralitätsgebot verstoßen.
  • VGH Hessen, 03.12.2002 - 8 TG 2413/02

    Anordnungsgrund bei wahrscheinlichem Anordnungsanspruch; Anordnungsgrund bei

    Auszug aus VGH Hessen, 04.02.2003 - 8 TG 3476/02
    Damit ist es dem Senat verwehrt, die Erfolgsaussichten des einstweiligen Rechtsschutzantrags über die fristgemäßen Darlegungen der Beschwerdebegründung hinaus uneingeschränkt und umfassend selbst in der Sache zu prüfen (vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 3. Dezember 2002 - 8 TG 2413/02 - juris m.w.N.); deshalb kann das dem Beschwerdebegründungsschriftsatz vom 18. Dezember 2002 nachfolgende Beteiligtenvorbringen nicht in die Prüfung einbezogen werden.
  • VG Darmstadt, 26.09.2003 - 3 E 2482/02

    Kreuz im Sitzungssaal muss entfernt werden

    Durch Beschluss vom 04.02.2003, NJW 2003, 2471, hat der Hess. VGH die Beschwerde des Beklagten als unbegründet zurückgewiesen.

    Der Klägerin stehen nicht nur als Person im staatsfreien Raum, sondern auch als ehrenamtlich tätiges Kreistagsmitglied Grundrechte zu, soweit deren Inanspruchnahme den ordnungsgemäßen Ablauf der Sitzungen des Kreistags nicht stört (vgl. hierzu: BVerwG, NVwZ 1988, 837 f.; a.A. OVG Münster, a.a.O.; offengelassen: VGH Kassel, NJW 2003, 2471 ff.).

  • VGH Hessen, 01.06.2005 - 8 UZ 54/04

    Anbringen eines Kreuzes im Sitzungssaal des Kreistages

    Hier geht es aber vielmehr darum, dass er nicht an seiner Person und nicht in privater Eigenschaft, sondern in seiner amtlichen Funktion als Kreistagsvorsitzender im Sitzungssaal des Kreistages ein Kreuz hat anbringen lassen, das damit dieser mittelbar staatlichen Institution zurechenbar ist und dem sich die Klägerin auf Grund ihrer Anwesenheitspflicht in den Kreistagssitzungen nicht entziehen kann (vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 4. Februar 2003 - 8 TG 3476/02 - NJW 2003 S. 2471 ff. = juris); an dieser Zurechnung ändert sich auch nichts dadurch, dass der Beklagte lediglich in Absprache mit dem Landrat, aber ohne Beschluss des Kreistages gehandelt hat (so das Vorbringen auf Seite 11 im dritten Absatz der Antragsbegründung), weil die Anbringung des Kreuzes im Sitzungssaal dadurch nicht zu einer persönlichen Glaubenskundgabe des Beklagten wird.
  • VG Darmstadt, 26.11.2002 - 3 G 2481/02
    Hinweis der KirchE-Redaktion: Der VGH Kassel hat die Beschwerde gegen den Beschluss des VG Darmstadt mit Beschluss vom 04.02.2003 zurückgewiesen (8 TG 3476/02).
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