Weitere Entscheidung unten: BGH, 03.12.2003

Rechtsprechung
   BGH, 08.06.2004 - IX ZR 281/03   

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BGH, 08.06.2004 - IX ZR 281/03 (https://dejure.org/2004,1206)
BGH, Entscheidung vom 08.06.2004 - IX ZR 281/03 (https://dejure.org/2004,1206)
BGH, Entscheidung vom 08. Juni 2004 - IX ZR 281/03 (https://dejure.org/2004,1206)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Anfechtbarkeit eines die Fortdauer der Unterbrechung des Verfahrens anordnenden Zwischenurteils mittels Revision bei Unfähigkeit der Klägerpartei zur wirksamen Aufnahme des Rechtsstreits

  • Wolters Kluwer

    Anfechtbarkeit der Entscheidung eines Berufungsgerichts über die Fortdauer einer Unterbrechung des Verfahrens

  • Judicialis

    ZPO § 525; ; ZPO § 240; ; ZPO § 303; ; ZPO § 542 Abs. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 525 § 240 § 303 § 542 Abs. 1
    Anfechtung eines Zwischenurteils

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2004, 2983
  • ZIP 2004, 2024
  • MDR 2004, 1312
  • NZI 2005, 64
  • FamRZ 2004, 1485 (Ls.)
  • WM 2004, 1656
 
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Wird zitiert von ... (15)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 10.11.1980 - II ZR 96/80

    Anfechtbarkeit eines einen Parteiwechsel auf Seiten des Beklagten für zulässig

    Auszug aus BGH, 08.06.2004 - IX ZR 281/03
    Dort hat der Bundesgerichtshof bereits entschieden, daß ein solches Zwischenurteil von der betroffenen Partei wie ein Endurteil angefochten werden kann (BGH, Urt. v. 10. November 1980 - II ZR 96/80, NJW 1981, 989).
  • BGH, 08.02.1994 - KZR 2/93

    "Pronuptia II"; Rechtsfolgen der Kartell-Nichtigkeit einzelner Abreden in einem

    Auszug aus BGH, 08.06.2004 - IX ZR 281/03
    Nimmt man letzteres an, ist die Klägerin nach dem Meistbegünstigungsgrundsatz berechtigt, gegen das verfahrensrechtlich unzulässige Zwischenurteil mit dem Rechtsmittel vorzugehen, welches ihr zustände, wenn die Entscheidung als Endurteil ergangen wäre (vgl. BGH, Urt. v. 8. Februar 1994 - KZR 2/93, NJW 1994, 1651, 1652).
  • BGH, 24.09.1982 - V ZR 188/79

    Aussetzung - Tod - Komplementär - Kommanditgesellschaft - Fortsetzungsanzeige -

    Auszug aus BGH, 08.06.2004 - IX ZR 281/03
    Dem steht nicht das Urteil des BGH vom 24. September 1982 (V ZR 188/79, ZIP 1982, 1318, 1319) entgegen.
  • RG, 09.02.1895 - V 291/94

    1. Ist ein Urteil, welches ausspricht, daß den als Rechtsnachfolgern einer

    Auszug aus BGH, 08.06.2004 - IX ZR 281/03
    Dies wird im Anschluß an die ständige Rechtsprechung des Reichsgerichts (RGZ 34, 427, 429; 45, 359, 362; 86, 235, 238) im Schrifttum allgemein vertreten (Baumbach/Lauterbach/Hartmann, ZPO 63. Aufl. § 239 Rn. 12; MünchKomm-ZPO/Feiber, 2. Aufl. § 239 Rn. 32; Musielak/Stadler, ZPO 3. Aufl. § 239 Rn. 8, 10; Rosenberg/Schwab/Gottwald, Zivilprozeßrecht 16. Aufl. § 124 Rn. 15; Stein/Jonas/Roth, ZPO 21. Aufl. § 239 Rn. 27, 40; Thomas/Putzo, ZPO 25. Aufl. § 239 Rn. 7).
  • RG, 09.11.1899 - VI 245/99

    Unterbrechung des Verfahrens

    Auszug aus BGH, 08.06.2004 - IX ZR 281/03
    Dies wird im Anschluß an die ständige Rechtsprechung des Reichsgerichts (RGZ 34, 427, 429; 45, 359, 362; 86, 235, 238) im Schrifttum allgemein vertreten (Baumbach/Lauterbach/Hartmann, ZPO 63. Aufl. § 239 Rn. 12; MünchKomm-ZPO/Feiber, 2. Aufl. § 239 Rn. 32; Musielak/Stadler, ZPO 3. Aufl. § 239 Rn. 8, 10; Rosenberg/Schwab/Gottwald, Zivilprozeßrecht 16. Aufl. § 124 Rn. 15; Stein/Jonas/Roth, ZPO 21. Aufl. § 239 Rn. 27, 40; Thomas/Putzo, ZPO 25. Aufl. § 239 Rn. 7).
  • RG, 10.02.1915 - V 381/14

    Verfahrensaufnahme nach Konkurs; Grundbuchberichtigung im Konkurse

    Auszug aus BGH, 08.06.2004 - IX ZR 281/03
    Dies wird im Anschluß an die ständige Rechtsprechung des Reichsgerichts (RGZ 34, 427, 429; 45, 359, 362; 86, 235, 238) im Schrifttum allgemein vertreten (Baumbach/Lauterbach/Hartmann, ZPO 63. Aufl. § 239 Rn. 12; MünchKomm-ZPO/Feiber, 2. Aufl. § 239 Rn. 32; Musielak/Stadler, ZPO 3. Aufl. § 239 Rn. 8, 10; Rosenberg/Schwab/Gottwald, Zivilprozeßrecht 16. Aufl. § 124 Rn. 15; Stein/Jonas/Roth, ZPO 21. Aufl. § 239 Rn. 27, 40; Thomas/Putzo, ZPO 25. Aufl. § 239 Rn. 7).
  • BGH, 24.11.2008 - II ZR 116/08

    Schutzgemeinschaftsvertrag II

    Eine Entscheidung über die Berechtigung einer Person als prozessführungsbefugter Rechtsnachfolger ist nur im Fall der Aufnahme des Rechtsstreits nach Unterbrechung (§ 239 ZPO; dazu BGH, Beschl. v. 8. Juni 2004 - IX ZR 281/03, NJW 2004, 2983) oder nach Aussetzung des Verfahrens (§ 246 Abs. 1 Halbs. 2 Abs. 2 i.V.m. § 239 ZPO) zu treffen (vgl. Thomas/Putzo/Hüßtege, ZPO 29. Aufl. § 249 Rdn. 7, 8).
  • BGH, 21.04.2005 - IX ZR 281/03

    Rechtsfolgen der Freigabe eines Massegegenstandes durch den Insolvenzverwalter

    Mit der vom erkennenden Senat zugelassenen Revision (Beschl. v. 8. Juni 2004 - WM 2004, 1656) begehrt die Klägerin, die angefochtene Entscheidung aufzuheben.
  • BGH, 25.06.2020 - IX ZR 47/19

    Insolvenzverfahren: Aufnahme eines Eröffnung des Insolenzverfahrens

    Hält das Gericht die Aufnahme für unwirksam, ist das Zwischenurteil wie ein Endurteil anfechtbar (vgl. BGH, Beschluss vom 8. Juni 2004 - IX ZR 281/03, WM 2004, 1656; vom 10. November 2005 - IX ZB 240/04, WM 2006, 202, 203 zur Feststellung der Unterbrechung).

    Wegen dieser Wirkungen steht ein solches Zwischenurteil einem Endurteil gleich (vgl. BGH, Beschluss vom 8. Juni 2004, aaO).

  • BGH, 17.12.2008 - XII ZB 125/06

    Zulässigkeit einer sofortigen Beschwerde gegen einen fehlerhaft geschlossenen

    So hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass ein Zwischenurteil, welches die Fortdauer einer Unterbrechung des Verfahrens mit der Begründung feststellt, dass die als Kläger auftretende Partei den Rechtsstreit nicht wirksam aufnehmen kann, wegen der für die davon betroffene Partei ausgehenden Wirkungen wie ein Endurteil anfechtbar sei ( Beschluss vom 8. Juni 2004 - IX ZR 281/03 - NJW 2004, 2983; vgl. auch BGH Beschluss vom 10. November 2005 - IX ZB 240/04 - NJW-RR 2006, 288).
  • BGH, 10.11.2005 - IX ZB 240/04

    Zulässigkeit der Berufung gegen ein Zwischenurteil

    Ein Zwischenurteil, das die Unterbrechung des Rechtsstreits feststellt, jedoch gleichzeitig zum Ausdruck bringt, dass die Partei, die den Prozess aufnehmen will, daran endgültig gehindert ist, kann wie ein Endurteil angefochten werden (Anschluss an BGH WM 2004, 1656).

    a) Wie der Senat entschieden hat (Beschl. v. 8. Juni 2004 - IX ZR 281/03, WM 2004, 1656), ist ein Urteil, durch das einer Partei in einem zunächst nach § 240 ZPO unterbrochenen Verfahren endgültig untersagt wird, als Kläger aufzutreten, wie ein Endurteil anfechtbar.

    Folglich entspricht es in seiner Wirkung für die Klägerin einer Entscheidung, durch die eine Partei endgültig aus dem Prozess verwiesen wird (vgl. Senatsbeschl. v. 8. Juni 2004, aaO).

    Nimmt man Letzteres an, ist die Klägerin nach dem Meistbegünstigungsgrundsatz berechtigt, gegen das verfahrensrechtlich unzulässige Zwischenurteil mit dem Rechtsmittel vorzugehen, welches ihr zustände, wenn die Entscheidung als Endurteil ergangen wäre (vgl. BGH, Urt. v. 8. Februar 1994 - KZR 2/93, WM 1994, 1035, 1036; Beschl. v. 8. Juni 2004, aaO).

  • BGH, 20.12.2011 - VI ZR 14/11

    Grenzüberschreitende Insolvenz: Unterbrechung des inländischen Zivilverfahrens

    Ein solches Urteil ist wie ein Endurteil anfechtbar, da es die rechtssuchende Partei in vergleichbarer Weise beschwert (vgl. BGH, Beschlüsse vom 8. Juni 2004 - IX ZR 281/03, ZIP 2004, 2024; vom 21. Oktober 2004 - IX ZB 205/03, ZIP 2004, 2399, 2400 und vom 10. November 2005 - IX ZB 204/04, WM 2006, 202, 203; Zöller/Greger, ZPO, 29. Aufl., § 240 Rn. 3).
  • BGH, 21.10.2004 - IX ZB 205/03

    Anfechtung der Unterbrechung des Verfahrens wegen Insolvenz einer Partei durch

    Entscheidet das erstinstanzliche Gericht durch Zwischenurteil, daß eine Unterbrechung des Verfahrens wegen Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gemäß § 17 AnfG oder § 240 ZPO eingetreten sei, kann der Kläger die Entscheidung wie ein Endurteil mit der Berufung anfechten, soweit er geltend macht, der erhobene Anspruch betreffe nicht die Insolvenzmasse und sei nicht auf Duldung der Zwangsvollstreckung nach dem Anfechtungsgesetz gerichtet (Fortführung des Beschlusses vom 8. Juni 2004 - IX ZR 281/03, WM 2004, 1656).

    a) Versagt das Gericht in einem zunächst nach § 240 ZPO, § 17 AnfG unterbrochenen Verfahren derjenigen Person, die eine Aufnahme des Rechtsstreits erklärt, die Befugnis, als Kläger aufzutreten, wird diese also von der Prozeßführung ferngehalten, so ist ein solches Urteil wegen der für die davon betroffene Partei ausgehenden Wirkungen wie ein Endurteil anfechtbar (BGH, Beschl. v. 8. Juni 2004 - IX ZR 281/03, WM 2004, 1656 mit zahlreichen Nachweisen zu Rechtsprechung und Literatur).

  • BGH, 12.03.2021 - V ZR 181/19

    Vollstreckungsgegenklage einer Insolvenzschuldnerin: Voraussetzungen und Inhalt

    (5) Richtigerweise hätte das Berufungsgericht in einem Zwischenstreitverfahren nach § 303 ZPO über die von dem Kläger erklärte Aufnahme entscheiden und feststellen müssen, dass der Rechtsstreit weiter unterbrochen war (vgl. BGH, Beschluss vom 10. Mai 2016 - XI ZR 46/14, WM 2016, 1070 Rn. 8 mwN; siehe zur Anfechtbarkeit bei Streitigkeiten über die Fortdauer insolvenzbedingter Verfahrensunterbrechung BGH, Beschluss vom 8. Juni 2004 - IX ZR 281/03, NJW 2004, 2983; Beschluss vom 21. Oktober 2004 - IX ZB 205/03, NJW 2005, 290, 291).
  • LAG Hamm, 05.03.2021 - 16 Sa 100/20

    Wiedereinstellungsanspruch; Insolvenzforderung

    Versagt das Gericht in einem zunächst nach § 240 ZPO unterbrochenen Verfahren derjenigen Person, die die Aufnahme des Rechtsstreits erklärt, die Befugnis, als Kläger aufzutreten, wird diese also von der Prozessführung ferngehalten, so ist ein solches Urteil wegen der für die davon betroffene Partei ausgehenden Wirkungen wie ein Endurteil anfechtbar (Bundesgerichtshof, Beschluss vom 08. Juni 2004 - IX ZR 281/03 -, Rn. 6, juris; Bundesgerichtshof, Beschluss vom 10. November 2005 - IX ZB 240/04 -, Rn. 9, juris).
  • OLG Rostock, 21.05.2007 - 3 U 205/06

    Verfahrensrecht; Insolvenzverfahren: Zulässigkeit der Aufnahme des Rechtsstreits

    Zwischenurteile im Zusammenhang mit insolvenzbedingter Verfahrensunterbrechung sind selbstständig anfechtbar, und zwar gleichgültig, ob die Zulässigkeit der Verfahrensfortsetzung bejaht (BGH, Beschl. v. 09.03.2006, IX ZB 161/05, NJW-RR 2006, 913 = MDR 2006, 1007) oder - wie hier - verneint wird (BGH, Beschl. v. 08.06.2004, IX ZR 281/03, NJW 2004, 2983 = MDR 2004, 1312; Beschl. v. 21.10.2004, IX ZB 205/03, NJW 2005, 290 = MDR 2005, 345; Beschl. v. 10.11.2005, IX ZB 240/04, NJW-RR 2006, 288 = MDR 2006 529).
  • BGH, 16.12.2008 - IX ZR 47/07

    Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Geltendmachung einer

  • OLG Brandenburg, 25.05.2011 - 13 U 100/07

    Unterbrechung des Rechtsstreits durch Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das

  • VG Ansbach, 04.08.2023 - AN 1 K 22.02577

    Keine Unterbrechung eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens, das die

  • OLG Naumburg, 27.02.2023 - 12 U 121/13

    Wirksamkeit der Aufnahme eines durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über

  • OLG Brandenburg, 25.05.2011 - 1 U 100/07

    Auslandsinsolvenz: Unterbrechung eines anhängigen Berufungsverfahrens wegen

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Rechtsprechung
   BGH, 03.12.2003 - VIII ZB 80/03   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2003,1348
BGH, 03.12.2003 - VIII ZB 80/03 (https://dejure.org/2003,1348)
BGH, Entscheidung vom 03.12.2003 - VIII ZB 80/03 (https://dejure.org/2003,1348)
BGH, Entscheidung vom 03. Dezember 2003 - VIII ZB 80/03 (https://dejure.org/2003,1348)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • verkehrslexikon.de

    Zur Unzulässigkeit von gleichzeitiger Entscheidung über die Zulässigkeit der Berufung und über das Prozesskostenhilfegesuch

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Verwerfung einer unzulässigen Berufung mit gleichzeitiger Versagung eines Prozesskostenhilfeantrags - Beantragung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe vor Ablauf einer Rechtsmittelfrist

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Prozeßkostenhilfe und Berufung

  • Judicialis

    ZPO § 522 Abs. 1

  • rechtsportal.de

    ZPO § 522 Abs. 1
    Gleichzeitige Verwerfung der Berufung und Versagung der Prozesskostenhilfe

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online

    Verfahrensrecht - Gleichzeitige Berufungsverwerfung/Prozesskostenhilfeversagung

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2004, 2983 (Ls.)
  • NJW-RR 2004, 1218
  • MDR 2004, 588
  • MDR 2006, 553
  • FamRZ 2004, 699
 
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Wird zitiert von ... (24)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 18.04.1977 - VIII ZB 4/77

    Rechtsmittelbegründungsfrist - Armenrechtsgesuch - Berufungsbegründung

    Auszug aus BGH, 03.12.2003 - VIII ZB 80/03
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist ein Rechtsmittelführer, der vor Ablauf der Rechtsmittelfrist die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe beantragt hat, solange als ohne sein Verschulden an der rechtzeitigen Vornahme einer fristwahrenden Handlung - so wie hier die Berufungsbegründung - verhindert anzusehen, als er nach den gegebenen Umständen vernünftigerweise nicht mit der Ablehnung seines Antrages rechnen mußte, weil er sich für bedürftig im Sinne der §§ 114 ff. ZPO halten durfte und aus seiner Sicht alles Erforderliche getan hatte, damit aufgrund der von ihm eingereichten Unterlagen ohne Verzögerung über sein Prozeßkostenhilfegesuch entschieden werden konnte (vgl. BGH, Beschluß vom 6. Dezember 2000 - XII ZB 193/00, NJW-RR 2001, 1146; BGH, Beschluß vom 24. Juni 1999 - V ZB 19/99, NJW 1999, 3271; Senat, Beschluß vom 18. April 1977 - VIII ZB 4/77, VersR 1977, 721).

    Eine unbemittelte Partei, für die ein Anwalt Berufung eingelegt hat, ohne sie zu begründen, kann selbst am letzten Tag der Rechtsmittelbegründungsfrist noch ein Prozeßkostenhilfegesuch einreichen mit der Folge, daß die Berufung nicht deshalb verworfen werden darf, weil innerhalb der Begründungsfrist noch keine Berufungsbegründung eingereicht wurde (BGHZ 38, 376, 377, 378; Senat, Beschluß vom 18. April 1977 aaO).

  • BVerfG, 02.12.1987 - 1 BvR 1291/85

    Effektivität des Rechtsschutzes und Gewährung von Wiedereinsetzung in den vorigen

    Auszug aus BGH, 03.12.2003 - VIII ZB 80/03
    Durch die gleichzeitige Verwerfung der Berufung als unzulässig und die Versagung von Prozeßkostenhilfe für das Berufungsverfahren hat das Landgericht den Beklagten die Durchführung des Berufungsverfahrens in unzumutbarer Weise erschwert und dadurch den Anspruch der Beklagten auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes (Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip, vgl. BVerfGE 77, 275, 284; BVerfG NJW 2003, 281) verletzt.
  • BVerfG, 05.08.2002 - 2 BvR 1108/02

    Keine Verletzung von GG Art 101 Abs 1 S 2 durch Zurückweisung einer Berufung im

    Auszug aus BGH, 03.12.2003 - VIII ZB 80/03
    Durch die gleichzeitige Verwerfung der Berufung als unzulässig und die Versagung von Prozeßkostenhilfe für das Berufungsverfahren hat das Landgericht den Beklagten die Durchführung des Berufungsverfahrens in unzumutbarer Weise erschwert und dadurch den Anspruch der Beklagten auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes (Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip, vgl. BVerfGE 77, 275, 284; BVerfG NJW 2003, 281) verletzt.
  • BGH, 04.09.2002 - VIII ZB 23/02

    Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde gegen die Verwerfung der Berufung durch

    Auszug aus BGH, 03.12.2003 - VIII ZB 80/03
    1. Die Rechtsbeschwerde ist nach § 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO in Verbindung mit § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthaft; daß die Wertgrenze des § 26 Nr. 8 EGZPO nicht erreicht ist, ist unschädlich (vgl. Senat, Beschluß vom 4. September 2002 - VIII ZB 23/02, NJW 2002, 3783 unter II 1).
  • BGH, 06.12.2000 - XII ZB 193/00

    Versäumung der Berufungsfrist nach Ablehnung der Bewilligung von

    Auszug aus BGH, 03.12.2003 - VIII ZB 80/03
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist ein Rechtsmittelführer, der vor Ablauf der Rechtsmittelfrist die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe beantragt hat, solange als ohne sein Verschulden an der rechtzeitigen Vornahme einer fristwahrenden Handlung - so wie hier die Berufungsbegründung - verhindert anzusehen, als er nach den gegebenen Umständen vernünftigerweise nicht mit der Ablehnung seines Antrages rechnen mußte, weil er sich für bedürftig im Sinne der §§ 114 ff. ZPO halten durfte und aus seiner Sicht alles Erforderliche getan hatte, damit aufgrund der von ihm eingereichten Unterlagen ohne Verzögerung über sein Prozeßkostenhilfegesuch entschieden werden konnte (vgl. BGH, Beschluß vom 6. Dezember 2000 - XII ZB 193/00, NJW-RR 2001, 1146; BGH, Beschluß vom 24. Juni 1999 - V ZB 19/99, NJW 1999, 3271; Senat, Beschluß vom 18. April 1977 - VIII ZB 4/77, VersR 1977, 721).
  • BGH, 24.06.1999 - V ZB 19/99

    Nachholung der Bergungsbegründung vor Entscheidung über ein

    Auszug aus BGH, 03.12.2003 - VIII ZB 80/03
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist ein Rechtsmittelführer, der vor Ablauf der Rechtsmittelfrist die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe beantragt hat, solange als ohne sein Verschulden an der rechtzeitigen Vornahme einer fristwahrenden Handlung - so wie hier die Berufungsbegründung - verhindert anzusehen, als er nach den gegebenen Umständen vernünftigerweise nicht mit der Ablehnung seines Antrages rechnen mußte, weil er sich für bedürftig im Sinne der §§ 114 ff. ZPO halten durfte und aus seiner Sicht alles Erforderliche getan hatte, damit aufgrund der von ihm eingereichten Unterlagen ohne Verzögerung über sein Prozeßkostenhilfegesuch entschieden werden konnte (vgl. BGH, Beschluß vom 6. Dezember 2000 - XII ZB 193/00, NJW-RR 2001, 1146; BGH, Beschluß vom 24. Juni 1999 - V ZB 19/99, NJW 1999, 3271; Senat, Beschluß vom 18. April 1977 - VIII ZB 4/77, VersR 1977, 721).
  • BGH, 19.12.1962 - VIII ZR 258/62

    Armenrechtsgesuch und Wiedereinsetzung für Rechtsmittelbegründung

    Auszug aus BGH, 03.12.2003 - VIII ZB 80/03
    Eine unbemittelte Partei, für die ein Anwalt Berufung eingelegt hat, ohne sie zu begründen, kann selbst am letzten Tag der Rechtsmittelbegründungsfrist noch ein Prozeßkostenhilfegesuch einreichen mit der Folge, daß die Berufung nicht deshalb verworfen werden darf, weil innerhalb der Begründungsfrist noch keine Berufungsbegründung eingereicht wurde (BGHZ 38, 376, 377, 378; Senat, Beschluß vom 18. April 1977 aaO).
  • BGH, 13.12.2016 - VIII ZB 15/16

    Berufung: Verwerfung der Berufung als unzulässig vor Entscheidung über

    Eine von einer bedürftigen Prozesspartei selbst eingelegte Berufung darf, wenn die Partei innerhalb der Berufungsfrist Prozesskostenhilfe beantragt und eine ordnungsgemäß ausgefüllte Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nebst den erforderlichen Belegen eingereicht hat, nicht als unzulässig verworfen werden, bevor über den Prozesskostenhilfeantrag entschieden worden ist (Anschluss an BGH, Beschlüsse vom 3. Dezember 2003, VIII ZB 80/03, NJW-RR 2004, 1218 unter II 2; vom 23. März 2011, XII ZB 51/11, NJW-RR 2011, 995 Rn. 10, 12; vom 27. Oktober 2011, III ZB 31/11, NJW-RR 2012, 308 Rn. 22 und vom 5. Februar 2013, VIII ZB 38/12, NJW-RR 2013, 509 Rn. 10).

    Das Berufungsgericht hat durch seine Entscheidung das Verfahrensgrundrecht der Beklagten auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes (Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip) verletzt, welches es den Gerichten verbietet, den Parteien den Zugang zu einer in der Verfahrensordnung eingeräumten Instanz in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht zu rechtfertigender Weise zu erschweren (st. Rspr.; vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 3. Dezember 2003 - VIII ZB 80/03, NJW-RR 2004, 1218 unter II 2 mwN; vom 5. Februar 2013 - VIII ZB 38/12, NJW-RR 2013, 509 Rn. 8; vom 12. Juli 2016 - VIII ZB 55/15, WuM 2016, 632 Rn. 1 mwN).

    a) Ein Rechtsmittelführer, der innerhalb der Rechtsmittelfrist oder Rechtsmittelbegründungsfrist Prozesskostenhilfe beantragt hat, ist bis zur Entscheidung über seinen Antrag als unverschuldet verhindert anzusehen, das Rechtsmittel wirksam einzulegen oder rechtzeitig zu begründen, wenn er nach den gegebenen Umständen vernünftigerweise nicht mit der Ablehnung seines Antrags wegen fehlender Bedürftigkeit rechnen musste (BGH, Beschlüsse vom 3. Dezember 2003 - VIII ZB 80/03, aaO unter II 2 a; vom 16. November 2010 - VIII ZB 55/10, NJW 2011, 230 Rn. 7, 16; vom 23. März 2011 - XII ZB 51/11, NJW-RR 2011, 995 Rn. 9; vom 4. November 2015 - XII ZB 289/15, NJW-RR 2016, 186 Rn. 6; jeweils mwN).

    Liegen diese Voraussetzungen vor, hat das Berufungsgericht vor einer Verwerfung der Berufung als unzulässig zunächst über den Prozesskostenhilfeantrag zu entscheiden (Senatsbeschlüsse vom 3. Dezember 2003 - VIII ZB 80/03, aaO unter II 2; vom 5. Februar 2013 - VIII ZB 38/12, aaO).

    Denn der um Prozesskostenhilfe nachsuchenden Partei ist im Falle einer Versagung der Prozesskostenhilfe die Möglichkeit einzuräumen, das Berufungsverfahren auf eigene Kosten durch Einlegung der Berufung durch einen Rechtsanwalt wirksam fortzuführen und einen Wiedereinsetzungsantrag zu stellen (BGH, Beschlüsse vom 3. Dezember 2003 - VIII ZB 80/03, aaO unter II 2 a; vom 23. März 2011 - XII ZB 51/11, aaO Rn. 12; vom 27. Oktober 2011 - III ZB 31/11, NJW-RR 2012, 308 Rn. 22).

  • BGH, 05.02.2013 - VIII ZB 38/12

    Berufungseinlegung unter der Bedingung der Prozesskostenhilfebewilligung:

    Das Berufungsgericht hat durch seine Entscheidung das Verfahrensgrundrecht des Antragstellers auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes (Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip) verletzt, welches es den Gerichten verbietet, den Parteien den Zugang zu einer in der Verfahrensordnung eingeräumten Instanz in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht zu rechtfertigender Weise zu erschweren (st. Rspr., z.B. Senatsbeschluss vom 3. Dezember 2003 - VIII ZB 80/03, NJW-RR 2004, 1218 unter II 2 mwN).
  • BGH, 14.03.2017 - VI ZB 36/16

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Gleichzeitige Beantragung von

    Das Berufungsgericht hat dementsprechend zunächst über das Prozesskostenhilfegesuch zu entscheiden, um so der Partei Gelegenheit zu geben, einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu stellen, falls sie beabsichtigt, das Berufungsverfahren - im Falle der Versagung von Prozesskostenhilfe auf eigene Kosten - durchzuführen (BGH, Beschlüsse vom 4. November 2015 - XII ZB 289/15, FamRZ 2016, 209 Rn. 6; vom 23. März 2011 - XII ZB 51/11, FamRZ 2011, 881 Rn. 10; vom 3. Dezember 2003 - VIII ZB 80/03, NJW-RR 2004, 1218, 1219).
  • BGH, 23.03.2011 - XII ZB 51/11

    Prozesskostenhilfeantrag vor Ablauf der Berufungsbegründungsfrist:

    Hat der Berufungsführer vor Ablauf der Berufungsbegründungsfrist Prozesskostenhilfe beantragt und beabsichtigt das Gericht, Prozesskostenhilfe zu versagen, so hat es vor Verwerfung der Berufung als unzulässig über das Prozesskostenhilfegesuch zu entscheiden (im Anschluss an BGH Beschluss vom 3. Dezember 2003, VIII ZB 80/03, FamRZ 2004, 699).

    Die Berufung darf dann nicht mit dem Argument verworfen werden, dass innerhalb der Begründungsfrist noch keine Berufungsbegründung eingereicht worden sei (BGH Beschlüsse vom 27. September 2004 - II ZB 17/03 - FamRZ 2005, 105 mwN und vom 3. Dezember 2003 - VIII ZB 80/03 - FamRZ 2004, 699).

    Denn die Partei muss im Falle der Versagung von Prozesskostenhilfe die Gelegenheit haben, einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu stellen, wenn sie beabsichtigt, das Berufungsverfahren auf eigene Kosten durch Begründung der Berufung fortzuführen (BGH Beschluss vom 3. Dezember 2003 - VIII ZB 80/03 - FamRZ 2004, 699).

  • BVerfG, 11.03.2010 - 1 BvR 290/10

    Anforderungen der Rechtsschutzgarantie an die Behandlung einer unter Vorbehalt

    Wurde über den Prozesskostenhilfeantrag aber nicht vor Ablauf der Berufungsbegründungsfrist entschieden und hat der Berufungskläger die Berufung deshalb nicht rechtzeitig begründen können, ist ihm hinsichtlich der versäumten Berufungsbegründungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er sich für bedürftig halten durfte (vgl. BGH, Beschluss vom 24. Juni 1999 - IX ZB 30/99 -, NJW 1999, S. 2823) und aus seiner Sicht alles Erforderliche getan hatte, damit aufgrund der von ihm eingereichten Unterlagen ohne Verzögerung über sein Prozesskostenhilfegesuch entschieden werden konnte (vgl. BGH, Beschluss vom 3. Dezember 2003 - VIII ZB 80/03 -, juris; BGH, Beschluss vom 22. Juni 2005 - XII ZB 34/04 -, NJW-RR 2005, S. 1586, mit Anm. Gsell, jurisPR-BGHZivilR 35/2005 Anm. 3; BGH, Beschluss vom 8. Mai 2007 - VIII ZB 113/06 -, FamRZ 2007, S. 1319; Greger, in: Zöller, 28. Aufl. 2010, § 234 Rn. 8; Schwab, in: Schwab/Weth, ArbGG, 2. Aufl. 2008, § 66 Rn. 56).
  • BGH, 29.11.2011 - VI ZB 33/10

    Voraussetzungen einer Wiedereinsetzung in die Berufungsbegründungsfrist für eine

    a) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist ein Rechtsmittelführer, der vor Ablauf der Rechtsmittelfrist Bewilligung von Prozesskostenhilfe beantragt hat, bis zur Entscheidung über den Antrag als ohne sein Verschulden an der Einlegung des Rechtsmittels verhindert anzusehen, wenn er nicht nach den gegebenen Umständen vernünftigerweise mit der Ablehnung seines Antrags wegen fehlender Bedürftigkeit rechnen musste; ihm ist nach der Entscheidung über die Prozesskostenhilfe regelmäßig wegen der Versäumung der Frist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren (vgl. Senatsbeschluss vom 27. November 2007 - VI ZB 81/06, FamRZ 2008, 400 Rn. 14; BGH, Beschlüsse vom 3. Dezember 2003 - VIII ZB 80/03, NJW-RR 2004, 1218, 1219; vom 8. Mai 2007 - VIII ZB 113/06, AnwBl. 2007, 625, 626; vom 16. November 2010 - VIII ZB 55/10, NJW-RR 2011, 230 Rn. 16; Musielak/Grandel, ZPO, 8. Aufl., § 233 Rn. 30; Zöller/Greger, ZPO, 28. Aufl., § 233 Rn. 23 "Prozesskostenhilfe").

    Nichts anderes gilt, wenn der Rechtsmittelführer trotz seiner Mittellosigkeit einen Rechtsanwalt findet, der zwar bereit ist, schon vor der Bewilligung von Prozesskostenhilfe das Rechtsmittel - formularmäßig - einzulegen, nicht aber, auch eine Berufungsbegründung zu fertigen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 3. Dezember 2003 - VIII ZB 80/03, NJW-RR 2004, 1218, 1219; vom 8. Mai 2007 - VIII ZB 113/06, AnwBl. 2007, 625, 626).

  • BGH, 08.05.2007 - VIII ZB 113/06

    Verfahrensrecht - Versäumen der Berufungsbegründungsfrist trotz PKH-Antrags?

    Nichts anderes gilt, wenn der Rechtsmittelführer trotz seiner Mittellosigkeit einen Rechtsanwalt findet, der zwar bereit ist, schon vor der Bewilligung von Prozesskostenhilfe das Rechtsmittel - formularmäßig - einzulegen, nicht aber, auch eine Berufungsbegründung zu fertigen (BGH, Beschluss vom 3. Dezember 2003 - VIII ZB 80/03, NJW-RR 2004, 1218, unter II 2 b; Beschluss vom 24. Juni 1999 - V ZB 19/99, NJW 1999, 3271, unter II 3 b aa).
  • BGH, 22.06.2005 - XII ZB 34/04

    Versäumung der Berufungsbegründungsfrist bei Stellung eines

    Auch das würde die Situation der unbemittelten Partei in unzumutbarer Weise beeinträchtigen (vgl. BGH Beschluß vom 3. Dezember 2003 - VIII ZB 80/03 - FamRZ 2004, 699).
  • BGH, 27.10.2011 - III ZB 31/11

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Versäumung der Berufungsbegründungsfrist

    Deshalb hätte das Berufungsgericht zunächst über diesen Antrag entscheiden und dem Kläger Gelegenheit geben müssen, anschließend einen Wiedereinsetzungsantrag zu stellen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 23. März 2011 - XII ZB 51/11, NJW-RR 2011, 995 Rn. 10 und vom 3. Dezember 2003 - VIII ZB 80/03, NJW-RR 2004, 1218, 1219).
  • BGH, 19.02.2013 - VIII ZR 239/12

    Rechtmäßigkeit der Verwerfung der Nichtzulassungsbeschwerde gleichzeitig mit der

    Der Senatsbeschluss vom 3. Dezember 2003 (VIII ZB 80/03, NJW-RR 2004, 1218) steht dem nicht entgegen.

    In einem solchen Fall ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs vor einer Verwerfung des Rechtsmittels als unzulässig zunächst über den Prozesskostenhilfeantrag zu entscheiden, da die Möglichkeit besteht, dass die Partei bei einer Ablehnung ihres Prozesskostenhilfeantrags das Rechtsmittelverfahren auf eigene Kosten fortzuführen beabsichtigt (Senatsbeschluss vom 3. Dezember 2003 - VIII ZB 80/03, aaO unter II 2; ebenso BGH, Beschluss vom 23. März 2011 - XII ZB 51/11, NJW-RR 2011, 995 Rn. 10).

  • BGH, 27.11.2007 - VI ZB 81/06

    Voraussetzungen der Wiedereinsetzung bei Beantragung von Prozesskostenhilfe für

  • LG Karlsruhe, 24.04.2009 - 6 S 120/08

    Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst: Kürzung der Betriebsrente wegen

  • BGH, 20.03.2018 - AnwZ (Brfg) 8/17

    Widerruf der Zulassung eines Rechtsanwalts zur Rechtsanwaltschaft wegen

  • BGH, 08.02.2012 - XII ZB 462/11

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Prozesskostenhilfeantrag vor Ablauf der

  • BGH, 21.09.2005 - IV ZB 21/05

    Anforderungen an die Darlegung der Bedürftigkeit

  • BGH, 27.09.2004 - II ZB 17/03

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der

  • BGH, 19.10.2010 - VI ZB 26/10

    Rechtsanwaltsgebühren: Anwendbarkeit der Bestimmung über die Anrechnung einer

  • BGH, 12.11.2008 - IX ZA 21/08

    Zulässigkeit der gleichzeitigen Zurückweisung einer Gegenvorstellung und eines

  • OVG Schleswig-Holstein, 15.12.2021 - 2 LB 3/21

    Rückzahlung aus öffentlich-rechtlichem Erstattungsanspruch

  • OLG Hamm, 23.02.2012 - 10 U 157/09

    Rechtsfolgen des Versterbens des Prozessbevollmächtigten; Fortführung eines

  • BGH, 09.01.2012 - AnwZ (Brfg) 14/11

    Möglichkeit eines Gerichts zur Entscheidung über Verwerfung eines Antrags auf

  • BGH, 10.12.2012 - AnwZ (Brfg) 57/12

    Form und Frist eines Antrags auf Zulassung der Berufung und Bewilligung von

  • OLG Köln, 26.08.2009 - 25 WF 149/09

    Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe

  • OLG Dresden, 26.10.2006 - 13 U 64/06
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