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   VGH Baden-Württemberg, 22.10.2003 - 9 S 2277/03   

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VGH Baden-Württemberg, 22.10.2003 - 9 S 2277/03 (https://dejure.org/2003,2995)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 22.10.2003 - 9 S 2277/03 (https://dejure.org/2003,2995)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 22. Oktober 2003 - 9 S 2277/03 (https://dejure.org/2003,2995)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de

    Schulausschluss - Tätlichkeiten eines Schülers

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Sofort vollziehbarer Ausschluss eines Schülers vom weiteren Besuch der Schule; Erziehungs- und Ordnungsmaßnahme aufgrund eines schweren Fehlverhaltens eines Schülers; Ausschluss von der Schule aufgrund eines tätlichen Angriffes gegen einen Lehrer; Verhältnismäßigkeit ...

  • Judicialis

    SchulG § 90 Abs. 2 Nr. 2 g; ; SchulG § 90 Abs. 6

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    SchulG § 90 Abs. 2 Nr. 2g § 90 Abs. 6
    Schulrecht - Schulausschluss, Tätlichkeit gegen Lehrer, Verhältnismäßigkeit

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz frei)

    Verweisung von der Schule - Sofortiger Schulausschluss bei tätlichem Angriff auf Lehrkraft

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • justiz-bw.de (Pressemitteilung)

    Schulausschluss wegen tätlichen Angriffs auf Lehrerin

  • RA Kotz (Leitsatz und Zusammenfassung)

    Schulverweis wegen eines Angriffs auf die Lehrerin

  • onlineurteile.de (Kurzmitteilung)

    Schüler schlägt Lehrerin - Schulleiter fackelt nicht lange: Rausschmiss

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ESVGH 54, 186 (Ls.)
  • NJW 2004, 89
  • VBlBW 2004, 139
  • DÖV 2004, 349
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (1)

  • VG Freiburg, 11.09.2003 - 2 K 1642/03

    Gewalt gegenüber einem Lehrer rechtfertigt den Schulausschluss

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 22.10.2003 - 9 S 2277/03
    Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 11. September 2003 - 2 K 1642/03 - wird zurückgewiesen.
  • VG Karlsruhe, 11.02.2004 - 10 K 303/04

    Gewalttätigkeit in der Schule Verwaltungsgericht bestätigt Schulausschluss

    Dieser ist statthaft, weil der angefochtene Schulausschluss kraft Gesetzes sofort vollziehbar ist (vgl. § 80 Abs. 2 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 90 Abs. 3 S. 3 SchulG i.d.F. des Gesetzes vom 11.12.2002, GBl S. 476 und dazu VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 22.10.2003 - 9 S 2277/03 -, NJW 2004, S. 89).

    Das unter a) dargestellte Fehlverhalten ist zwar schwerwiegend, dürfte aber allein den als ultima ratio anzusehenden Schulausschluss (zu dieser Einordnung VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 22.10.2003, a.a.O.) wohl nicht tragen.

    Streitwertbeschluss: Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 S. 1 GKG (vgl. auch dazu VGH Bad.-Württ. Beschl. v. 22.10.2003, a.a.O.).

  • VGH Baden-Württemberg, 23.01.2004 - 9 S 95/04

    Zur Rechtfertigung eines zeitweiligen Ausschlusses vom Schulunterricht wegen

    Die Drohung stellt somit ein schweres Fehlverhalten dar (vgl. zur Gewalt gegen Lehrer: Beschluss des Senats vom 22.10.2003 - 9 S 2277/03 -, NJW 2004, 89).
  • VGH Baden-Württemberg, 08.12.2006 - 9 S 2590/06

    Ausschluss eines Schülers wegen versuchten Diebstahls mittels eines entwendeten

    Es hat das von dem zum Zeitpunkt der Tat 12 Jahre alten Antragsteller zusammen mit zwei älteren Mitschülern mittels eines zuvor entwendeten Schlüssels verübte nächtliche Eindringen in die Grund- und Hauptschule xxx xxxxx, das u.a. in der Absicht erfolgt ist, Schülerausweisvordrucke, die mit falschen Angaben versehen werden sollten, zu entwenden, zutreffend als schweres Fehlverhalten im Sinne des § 90 Abs. 6 Satz 1 SchulG (s. dazu auch Senat, Beschl. vom 22.10.2003 - 9 S 2277/03 -, NJW 2004, 89; vom 04.07.2006, - 9 S 1196/06 -) gewertet.
  • VGH Baden-Württemberg, 10.08.2009 - 9 S 1624/09

    Vorläufiger Rechtsschutz - Zum Ausschluss aus der Schule bei einem einmaligen

    Ausreichend gewichtige Umstände sind in der Senatsrechtsprechung insbesondere bei Gewalttätigkeiten angenommen worden (vgl. Senatsbeschluss vom 22.10.2003 - 9 S 2277/03 -, NJW 2004, 89), bei anhaltendem und qualifiziertem Ausgrenzen eines Mitschülers (vgl. Senatsbeschluss vom 28.07.2009 - 9 S 1077/09 -) sowie in Fällen, in denen auch eine Vielzahl vorangegangener Schulordnungsmaßnahmen nicht zu einer Verhaltensänderung geführt hatten (vgl. Senatsbeschluss vom 18.07.2007 - 9 S 1481/07 -).
  • OVG Berlin, 26.04.2005 - 8 S 55.04

    Entlassung eines Schülers von der Schule wegen des Zusammenschlagens eines Jungen

    Als Fälle, die diese Voraussetzungen erfüllen, sind in der Rechtsprechung bisher körperliche Angriffe gegen Lehrkräfte anerkannt (VG Mainz, Beschluss vom 6. April 1998 - 7 L 613.98.MZ - NVwZ 1998, 876 [877]; VGH BW, Beschluss vom 22. Oktober 2003 - 9 S 2277.03 - NJW 2004, 89 [90]), weil dadurch deren erforderliche Autorität in unerträglicher Weise untergraben und damit der Erziehungsauftrag der Schule in Frage gestellt wird.
  • VGH Baden-Württemberg, 24.04.2009 - 9 S 901/09

    Schulausschluss bleibt ausgesetzt

    Zwar weist der Antragsgegner zutreffend darauf hin, dass nach § 90 Abs. 6 Satz 2 SchG ein Schulausschluss nicht erst bei tatsächlicher Gefährdung einer bestimmten Person (Lehrer oder Schüler, vgl. auch Senatsbeschluss vom 22.01.2003 - 9 S 2277/03 -, NJW 2004, 89), sondern schon dann verfügt werden kann, wenn der Erziehungs- und Unterrichtsauftrag der Schule gefährdet ist.
  • VGH Baden-Württemberg, 19.06.2001 - 9 S 166/06
    Schulbezogenes Verhalten ist daher nicht ausschließlich räumlich und zeitlich, sondern auch inhaltlich bestimmt (vgl. zur Berücksichtigung außerschulischen Verhaltens: Senatsbeschluss vom 22.10.2003 - 9 S 2277/03 -, NJW 2004, 89).
  • VGH Baden-Württemberg, 18.04.2005 - 9 S 2631/04
    Wie der Senat entschieden hat (Beschluss vom 10.10.1991 - 9 S 1523/91 -, Hohlfelder/Bosse, Schulrecht Baden-Württemberg, Rechtsprechung § 90 E 23), beschränkt sich die Reaktionsmöglichkeit der Schule nicht etwa ausschließlich auf das Verhalten des Schülers im Bereich des Schulgebäudes oder des Schulhofes, da der Erziehungs- und Bildungsauftrag der Schule keine geographischen Grenzen hat und es darauf ankommt, ob er störend in den Schulbetrieb hineinwirkt (vgl. zur Berücksichtigung außerschulischen Verhaltens: Senat, Beschluss vom 22.10.2003 - 9 S 2277/03 -, NJW 2004, 89).
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