Rechtsprechung
VGH Baden-Württemberg, 22.10.2003 - 9 S 2277/03 |
Volltextveröffentlichungen (6)
- openjur.de
Schulausschluss - Tätlichkeiten eines Schülers
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Sofort vollziehbarer Ausschluss eines Schülers vom weiteren Besuch der Schule; Erziehungs- und Ordnungsmaßnahme aufgrund eines schweren Fehlverhaltens eines Schülers; Ausschluss von der Schule aufgrund eines tätlichen Angriffes gegen einen Lehrer; Verhältnismäßigkeit ...
- Judicialis
SchulG § 90 Abs. 2 Nr. 2 g; ; SchulG § 90 Abs. 6
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
SchulG § 90 Abs. 2 Nr. 2g § 90 Abs. 6
Schulrecht - Schulausschluss, Tätlichkeit gegen Lehrer, Verhältnismäßigkeit - Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz frei)
Verweisung von der Schule - Sofortiger Schulausschluss bei tätlichem Angriff auf Lehrkraft
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (3)
- justiz-bw.de (Pressemitteilung)
Schulausschluss wegen tätlichen Angriffs auf Lehrerin
- RA Kotz (Leitsatz und Zusammenfassung)
Schulverweis wegen eines Angriffs auf die Lehrerin
- onlineurteile.de (Kurzmitteilung)
Schüler schlägt Lehrerin - Schulleiter fackelt nicht lange: Rausschmiss
Verfahrensgang
- VG Freiburg, 11.09.2003 - 2 K 1642/03
- VGH Baden-Württemberg, 22.10.2003 - 9 S 2277/03
Papierfundstellen
- ESVGH 54, 186 (Ls.)
- NJW 2004, 89
- VBlBW 2004, 139
- DÖV 2004, 349
Wird zitiert von ... (8) Neu Zitiert selbst (1)
- VG Freiburg, 11.09.2003 - 2 K 1642/03
Gewalt gegenüber einem Lehrer rechtfertigt den Schulausschluss
Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 22.10.2003 - 9 S 2277/03
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 11. September 2003 - 2 K 1642/03 - wird zurückgewiesen.
- VG Karlsruhe, 11.02.2004 - 10 K 303/04
Gewalttätigkeit in der Schule Verwaltungsgericht bestätigt Schulausschluss
Dieser ist statthaft, weil der angefochtene Schulausschluss kraft Gesetzes sofort vollziehbar ist (vgl. § 80 Abs. 2 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 90 Abs. 3 S. 3 SchulG i.d.F. des Gesetzes vom 11.12.2002, GBl S. 476 und dazu VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 22.10.2003 - 9 S 2277/03 -, NJW 2004, S. 89).Das unter a) dargestellte Fehlverhalten ist zwar schwerwiegend, dürfte aber allein den als ultima ratio anzusehenden Schulausschluss (zu dieser Einordnung VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 22.10.2003, a.a.O.) wohl nicht tragen.
Streitwertbeschluss: Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 S. 1 GKG (vgl. auch dazu VGH Bad.-Württ. Beschl. v. 22.10.2003, a.a.O.).
- VGH Baden-Württemberg, 23.01.2004 - 9 S 95/04
Zur Rechtfertigung eines zeitweiligen Ausschlusses vom Schulunterricht wegen …
Die Drohung stellt somit ein schweres Fehlverhalten dar (vgl. zur Gewalt gegen Lehrer: Beschluss des Senats vom 22.10.2003 - 9 S 2277/03 -, NJW 2004, 89). - VGH Baden-Württemberg, 08.12.2006 - 9 S 2590/06
Ausschluss eines Schülers wegen versuchten Diebstahls mittels eines entwendeten …
Es hat das von dem zum Zeitpunkt der Tat 12 Jahre alten Antragsteller zusammen mit zwei älteren Mitschülern mittels eines zuvor entwendeten Schlüssels verübte nächtliche Eindringen in die Grund- und Hauptschule xxx xxxxx, das u.a. in der Absicht erfolgt ist, Schülerausweisvordrucke, die mit falschen Angaben versehen werden sollten, zu entwenden, zutreffend als schweres Fehlverhalten im Sinne des § 90 Abs. 6 Satz 1 SchulG (s. dazu auch Senat, Beschl. vom 22.10.2003 - 9 S 2277/03 -, NJW 2004, 89; vom 04.07.2006, - 9 S 1196/06 -) gewertet.
- VGH Baden-Württemberg, 10.08.2009 - 9 S 1624/09
Vorläufiger Rechtsschutz - Zum Ausschluss aus der Schule bei einem einmaligen …
Ausreichend gewichtige Umstände sind in der Senatsrechtsprechung insbesondere bei Gewalttätigkeiten angenommen worden (vgl. Senatsbeschluss vom 22.10.2003 - 9 S 2277/03 -, NJW 2004, 89), bei anhaltendem und qualifiziertem Ausgrenzen eines Mitschülers (vgl. Senatsbeschluss vom 28.07.2009 - 9 S 1077/09 -) sowie in Fällen, in denen auch eine Vielzahl vorangegangener Schulordnungsmaßnahmen nicht zu einer Verhaltensänderung geführt hatten (vgl. Senatsbeschluss vom 18.07.2007 - 9 S 1481/07 -). - OVG Berlin, 26.04.2005 - 8 S 55.04
Entlassung eines Schülers von der Schule wegen des Zusammenschlagens eines Jungen …
Als Fälle, die diese Voraussetzungen erfüllen, sind in der Rechtsprechung bisher körperliche Angriffe gegen Lehrkräfte anerkannt (VG Mainz, Beschluss vom 6. April 1998 - 7 L 613.98.MZ - NVwZ 1998, 876 [877]; VGH BW, Beschluss vom 22. Oktober 2003 - 9 S 2277.03 - NJW 2004, 89 [90]), weil dadurch deren erforderliche Autorität in unerträglicher Weise untergraben und damit der Erziehungsauftrag der Schule in Frage gestellt wird. - VGH Baden-Württemberg, 24.04.2009 - 9 S 901/09
Schulausschluss bleibt ausgesetzt
Zwar weist der Antragsgegner zutreffend darauf hin, dass nach § 90 Abs. 6 Satz 2 SchG ein Schulausschluss nicht erst bei tatsächlicher Gefährdung einer bestimmten Person (Lehrer oder Schüler, vgl. auch Senatsbeschluss vom 22.01.2003 - 9 S 2277/03 -, NJW 2004, 89), sondern schon dann verfügt werden kann, wenn der Erziehungs- und Unterrichtsauftrag der Schule gefährdet ist. - VGH Baden-Württemberg, 19.06.2001 - 9 S 166/06 Schulbezogenes Verhalten ist daher nicht ausschließlich räumlich und zeitlich, sondern auch inhaltlich bestimmt (vgl. zur Berücksichtigung außerschulischen Verhaltens: Senatsbeschluss vom 22.10.2003 - 9 S 2277/03 -, NJW 2004, 89).
- VGH Baden-Württemberg, 18.04.2005 - 9 S 2631/04 Wie der Senat entschieden hat (Beschluss vom 10.10.1991 - 9 S 1523/91 -, Hohlfelder/Bosse, Schulrecht Baden-Württemberg, Rechtsprechung § 90 E 23), beschränkt sich die Reaktionsmöglichkeit der Schule nicht etwa ausschließlich auf das Verhalten des Schülers im Bereich des Schulgebäudes oder des Schulhofes, da der Erziehungs- und Bildungsauftrag der Schule keine geographischen Grenzen hat und es darauf ankommt, ob er störend in den Schulbetrieb hineinwirkt (vgl. zur Berücksichtigung außerschulischen Verhaltens: Senat, Beschluss vom 22.10.2003 - 9 S 2277/03 -, NJW 2004, 89).