Weitere Entscheidung unten: BGH, 10.08.2006

Rechtsprechung
   BGH, 19.01.2006 - III ZR 121/05   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2006,551
BGH, 19.01.2006 - III ZR 121/05 (https://dejure.org/2006,551)
BGH, Entscheidung vom 19.01.2006 - III ZR 121/05 (https://dejure.org/2006,551)
BGH, Entscheidung vom 19. Januar 2006 - III ZR 121/05 (https://dejure.org/2006,551)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2006,551) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (13)

  • IWW
  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Schadensersatz eines Hauseigentümers aus enteignendem Eingriff; Haftung einer Gemeinde für den Überlauf eines offenen Regenrückhaltebeckens; Ausschluss der Haftung bei Vorliegen eines Katastrophenregens; Möglichkeit der Gemeinde des Sichberufens auf höhere Gewalt

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Gemeindehaftung bei Überschwemmung; höhere Gewalt

  • Judicialis

    GG Art. 14 Cd

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    GG Art. 14
    Voraussetzungen für Haftungsausschluss wegen höherer Gewalt bei Überschwemmungsschaden durch Überlauf eines Regenrückhaltebeckens

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GG Art. 14
    Höhere Gewalt bei Überlauf eines offenen Regenrückhaltebeckens infolge eines Katastrophenregens

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Zur Haftung der Gemeinde bei übergelaufenem Regenrückhaltebecken

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (5)

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Haftung der Gemeinde für Überschwemmungsschäden? (IBR 2006, 227)

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BGHZ 166, 37
  • NJW 2006, 3273 (Ls.)
  • MDR 2006, 872
  • NVwZ 2006, 1086
  • VersR 2006, 706
  • DVBl 2006, 766
  • BauR 2006, 819
  • ZfBR 2006, 358
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (14)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 22.04.2004 - III ZR 108/03

    Rückstau in der Kanalisation nach Jahrhundertregen

    Auszug aus BGH, 19.01.2006 - III ZR 121/05
    Das setzt allerdings voraus, dass sie alle technisch möglichen und mit wirtschaftlich zumutbarem Aufwand realisierbaren Sicherungsmaßnahmen ergriffen hatte, um eine Überschwemmung der Nachbargrundstücke zu verhindern, oder dass sich der Schaden auch bei solchen Maßnahmen ereignet hätte (Fortführung von BGHZ 158, 263 und 159, 19).

    Die vom Bundesgerichtshof dabei offen gelassene Frage, ob ein ganz ungewöhnlicher und seltener Starkregen (Katastrophenregen) eine Haftung der Gemeinde für den Überlauf eines offenen Regenrückhaltebeckens entfallen lasse, sei auch unter Berücksichtigung der späteren Senatsentscheidung BGHZ 159, 19 zur Gefährdungshaftung nach § 2 HPflG bei einem Rückstau in der Abwasserkanalisation zu verneinen.

    Er beantwortet diese Frage nunmehr im Anschluss an das zu § 2 Abs. 3 HPflG ergangene Senatsurteil BGHZ 159, 19, 22 ff. dahin, dass sich die Gemeinde grundsätzlich auch gegenüber der Haftung aus enteignendem Eingriff auf eine in einem Katastrophenregen zum Ausdruck kommende höhere Gewalt berufen kann.

    Ein Haftungsausschluss wegen der Wirkungen elementarer Naturkräfte setzt wie allgemein die Berufung auf höhere Gewalt nach ständiger Rechtsprechung voraus, dass das Schadensereignis mit wirtschaftlich erträglichen Mitteln auch durch äußerste, nach der Sachlage vernünftigerweise zu erwartende Sorgfalt nicht verhütet oder unschädlich gemacht werden kann (vgl. nur Senatsurteil BGHZ 159, 19, 23 m.w.N.).

  • BGH, 11.03.2004 - III ZR 274/03

    Überlauf eines offenen Regenrückhaltebeckens

    Auszug aus BGH, 19.01.2006 - III ZR 121/05
    Das setzt allerdings voraus, dass sie alle technisch möglichen und mit wirtschaftlich zumutbarem Aufwand realisierbaren Sicherungsmaßnahmen ergriffen hatte, um eine Überschwemmung der Nachbargrundstücke zu verhindern, oder dass sich der Schaden auch bei solchen Maßnahmen ereignet hätte (Fortführung von BGHZ 158, 263 und 159, 19).

    Das Berufungsgericht bejaht unter Bezugnahme auf das Senatsurteil BGHZ 158, 263 einen Entschädigungsanspruch des Klägers aus enteignendem Eingriff.

    Solche Ansprüche kommen in Betracht, wenn an sich rechtmäßige hoheitliche Maßnahmen bei einem Betroffenen zu - meist atypischen und unvorhergesehenen - Nachteilen führen, die er aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen hinnehmen muss, die aber die Schwelle des enteignungsrechtlich Zumutbaren übersteigen (vgl. Senatsurteile BGHZ 91, 20, 21 f., 26 f.; 158, 263, 267 m.w.N.).

    Das hat der Senat in dem vom Berufungsgericht angeführten Urteil BGHZ 158, 263, 268 f. auch für Schäden aus dem Überlauf eines in das Kanalsystem der Gemeinde eingegliederten Regenrückhaltebeckens angenommen, ungeachtet dessen, dass es dazu erst aufgrund starker Regenfälle kommen konnte.

  • BGH, 29.03.1984 - III ZR 11/83

    Umfang der Entschädigung für übermäßige Geruchsbelästigungen durch eine

    Auszug aus BGH, 19.01.2006 - III ZR 121/05
    Solche Ansprüche kommen in Betracht, wenn an sich rechtmäßige hoheitliche Maßnahmen bei einem Betroffenen zu - meist atypischen und unvorhergesehenen - Nachteilen führen, die er aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen hinnehmen muss, die aber die Schwelle des enteignungsrechtlich Zumutbaren übersteigen (vgl. Senatsurteile BGHZ 91, 20, 21 f., 26 f.; 158, 263, 267 m.w.N.).
  • BGH, 09.05.2019 - III ZR 388/17

    Rückstau von Niederschlagswasser

    Ein Nachteil in diesem Sinn ist allerdings zu verneinen, wenn eine Beeinträchtigung des betroffenen Grundstücks nur bei einem ganz ungewöhnlichen und seltenen Starkregen (Katastrophenregen) zu erwarten ist (vgl. dazu etwa Senatsurteile vom 5. Juni 2008 - III ZR 137/07, NVwZ-RR 2008, 672 Rn. 10; vom 19. Januar 2006 - III ZR 121/05, BGHZ 166, 37 Rn. 7 und vom 22. April 2004 - III ZR 108/03, BGHZ 159, 19, 22 f).

    Bei der Beurteilung wird es indes ebenfalls eine Rolle spielen, ob ein (drohendes) Schadensereignis nicht gleichwohl mit wirtschaftlich zumutbaren Mitteln abgewendet werden kann (vgl. Senatsurteil vom 19. Januar 2006 aaO Rn. 8).

  • OLG Hamm, 23.07.2010 - 11 U 145/08
    Denkbar ist daneben ein Anspruch aus enteignendem oder enteignungsgleichem Eingriff (vgl. BGH NVwZ 2006, 1086 f ).

    Ansprüche aus (rechtmäßigem) enteignendem oder (rechtswidrigem) enteignungsgleichem Eingriff sind nach der Rechtsprechung des BGH (vgl. BGH NVwZ 2006, 1086; BGH DVBl 1983, 1055 ff, jeweils m.w.N. ) in Betracht zu ziehen, wenn von hoher Hand in eine als Eigentum geschützte Position eingegriffen wird, mithin eine (rechtmäßige oder rechtswidrige) hoheitliche Maßnahme bei einem Betroffenen unmittelbar eine Beeinträchtigung seines Eigentums herbeiführt, die er aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen hinnehmen muss, die aber die Schwelle des enteignungsrechtlich Zumutbaren übersteigt, weil ihm dadurch ein besonderes, anderen nicht zugemutetes (Sonder-) Opfer für die Allgemeinheit abverlangt wird.

    In diesem Falle ließe sich die zu fordernde Unmittelbarkeit des Eingriffs nicht allein deshalb verneinen, weil der Schaden der Kläger auch nach deren Vortrag erst im Gefolge starker Regenfälle am Schadenstag eingetreten ist ( BGH DVBl 1983, 1055 ff ), der Schaden läge allein deshalb insbesondere nicht außerhalb der von hoher Hand geschaffenen und in der vorgenommenen, mit einem Rechen versehenen Verrohrung des T-Bachs selbst angelegten Gefahrenlage ( BGH NVwZ 2006, 1086 ).

    Der Beklagten ist allerdings zuzugeben, dass nach der Rechtsprechung des BGH ( NVwZ 2006, 1086 f, 1087 ) die auf der Verantwortung für die Herrschaft über bestimmte Gefahrenstellen, insbesondere bei Unterhaltung gefährlicher Anlagen, beruhende Haftung des Inhabers der Gefahrenstelle oder Anlage, wie sie bei einer Inanspruchnahme aufgrund der allgemeinen Verkehrssicherungspflicht in Rede steht nichts Anderes gilt im Übrigen trotz abweichender Rechtsgrundlage bei Geltendmachung von Ansprüchen wegen enteignenden oder enteignungsgleichen Eingriffs-, nach den gesetzlichen Bestimmungen und der ihnen zugrunde liegenden Wertung des Gesetzgebers in der Regel dort endet, wo höhere Gewalt schadensursächlich geworden ist.

    Allerdings muss der Verantwortliche auch bei einem außergewöhnlichen Naturereignis das ihm Zumutbare zur Verhütung von Schäden getan haben; die Berufung auf höhere Gewalt und ein daraus abgeleiteter Haftungsausschluss wegen der Wirkungen elementarer Naturkräfte setzt daher voraus, dass das Schadensereignis mit wirtschaftlich erträglichen Mitteln auch durch äußerste, nach der Sachlage vernünftigerweise zu erwartende Sorgfalt nicht verhütet oder unschädlich gemacht werden kann bzw. konnte ( BGH NVwZ 2006, 1086 f, 1087 zu Tz. 8 unter Hinweis auf BGHZ 159, 19 ff, 23 = NVwZ 2005, 358 m.w.N .).

  • LG München I, 28.04.2021 - 15 O 10858/20

    Entschädigungsansprüche nach dem Infektionsschutzgesetz

    Eine Haftung aus enteignendem Eingriff kommt hingegen in Betracht, wenn eine an sich rechtmäßige hoheitliche Maßnahme bei einem Betroffenen zu - meist atypischen und unvorhergesehen - Nachteilen führt, die er aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen hinnehmen muss, die aber die Schwelle des enteignungsrechtlich Zumutbaren übersteigen (BGH, Urteil vom 19.01.2006 - III ZR 121/05, NVwZ 2006, 1086 m.w.N.).
  • OLG Brandenburg, 08.12.2015 - 2 U 15/13

    Haftung einer Gemeinde bei Überschwemmung eines Hauses durch Überlauf einer

    Ein Anspruch aus enteignendem Eingriff kommt in Betracht, wenn in eine als Eigentum geschützte Rechtsposition von hoher Hand unmittelbar eingegriffen wird, wenn also die hoheitliche Maßnahme unmittelbar eine Beeinträchtigung des Eigentums herbeiführt und dem Berechtigten dadurch ein besonderes, anderen nicht zugemutetes Opfer für die Allgemeinheit abverlangt wird (BGH, Urteil vom 19.01.2006, III ZR 121/05 -, zitiert nach juris Rdnr. 6 m. w. N.).

    Der BGH hat in seinen Entscheidungen vom 11.03.2004 (BGHZ 158, 263 ff.) und 19.01.2006 (III ZR 121/05) einen solchen Anspruch für Schäden bejaht, die ursächlich auf eine Regenrückhalteanlage zurückzuführen waren, mithin in denen Maßnahmen durchgeführt wurden, durch die der Anfall des abzuführenden Wassers auf dem Grundstück des Geschädigten verursacht und im Verhältnis zur Zuführung von Regenwasser ohne Regenrückhaltebecken verstärkt worden ist.

    Bei einer durch die Gemeinde geschaffenen Regenrückhalteanlage kommt es - anders als bei Kanalisationsanlagen - nicht in erster Linie auf die Frage an, inwieweit diese nur einem fünf- oder zehnjährigen Bemessungsregen standhalten muss, sondern im Hinblick auf einen Anspruch aus § 1 StHG bzw. enteignendem - und dann wohl erst recht aus enteignungsgleichem - Eingriff auch darauf, ob die Gemeinde, da sie mit der Errichtung der Anlage eine latente Gefahr geschaffen hat (vgl. hierzu BGHZ 158, 263 ff.; BGH, Urteil vom 19.01.2006 - III ZR 121/05; Senat, Urteil vom 29.05.2007, 2 U 41/06), alles zur Vermeidung des Schadens Erforderliche getan hat.

    Eine Berufung der Gemeinde auf höhere Gewalt setzte in diesem Falle voraus, dass sie alle technisch möglichen und mit wirtschaftlich zumutbarem Aufwand realisierbaren Sicherungsmaßnahmen ergriffen hatte, um eine Überschwemmung der Nachbargrundstücke zu verhindern, oder dass sich der Schaden auch bei solchen Maßnahmen ereignet hätte (BGH, Urteil vom 19.01.2006, III ZR 121/05 -, zitiert nach juris Rdnr. 8).

  • LG München I, 28.04.2021 - 15 O 7232/20

    Entschädigungsansprüche nach dem Infektionsschutzgesetz

    Eine Haftung aus enteignendem Eingriff kommt hingegen in Betracht, wenn eine an sich rechtmäßige hoheitliche Maßnahme bei einem Betroffenen zu - meist atypischen und unvorhergesehen - Nachteilen führt, die er aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen hinnehmen muss, die aber die Schwelle des enteignungsrechtlich Zumutbaren übersteigen (BGH, Urteil vom 19.01.2006 - III ZR 121/05, NVwZ 2006, 1086 m.w.N.).
  • OLG Saarbrücken, 30.01.2007 - 4 U 314/06

    Ersatzpflicht der Gemeinde nach § 280 BGB , wenn sie ihrer Verpflichtung,

    Zu Unrecht und im Widerspruch zur höchstrichterlichen Rechtsprechung geht das Landgericht davon aus, dass ein Entschädigungsanspruch aus enteignendem Eingriff durch die Wirkungshaftung nach § 2 Abs. 1 HPflG ausgeschlossen oder verdrängt wird ( vgl. BGHZ 158, 263, 268 f.; BGH Urt. v. 16.1.2006 Az. III ZR 121/05) .

    Begründet wird das damit, dass derartige Schäden nicht außerhalb der von hoher Hand geschaffenen und in dem Bauwerk selbst angelegten Gefahrenlage liegen ( BGHZ a.a.O. sowie Urt. vom 19.1.2006 - Az. III ZR 121/05 ; Bl. 826 f. d.A.).

  • OLG Brandenburg, 29.05.2007 - 2 U 41/06

    Staats- und Amtshaftung: Schadensersatzansprüche gegen eine Gemeinde wegen eines

    Der Kläger beruft sich hierzu auf die Urteile des Bundesgerichtshofes vom 05.10.1989 (Az. III ZR 66/88), 18.02.1999 (NVwZ 1999, 689), 04.04.2002 (BauR 2002, 1374) und 19.01.2006 (BauR 2006, 819) und folgert daraus eine Haftung der Beklagten im vorliegenden Fall.

    Im Hinblick auf die Urteile vom 19.01.2006 (BauR 2006, 819) und 11.03.2004 (BGHZ 158, 263; s. auch Urteil vom 05.10.1989) verkennt der Kläger, dass die Frage der Zumutbarkeit für die Dimensionierung einer Entwässerungsanlage dort (nur) im Rahmen eines etwaigen Ausschlusses der Gefährdungshaftung nach § 2 Abs. 1 S. 1, Abs. 3 Nr. 3 HPflG respektive bezüglich eines Anspruchs aus enteignungsgleichem Eingriff erörtert wurde.

  • VG Düsseldorf, 12.05.2015 - 17 K 71/09

    Eröffnung des Verwaltungsrechtsweg für die Abwehr und Unterlassung künftiger

    Sie muss ihr Kanalsystem auch unter dem Gesichtspunkt der besonderen Gefährdung benachbarter Grundstücke und der sämtlichen Regenrückhaltebecken potentiell innewohnenden latenten Überflutungsgefahr dabei jedoch nicht auf Extremfälle wie einen ganz ungewöhnlichen und seltenen Starkregen ("Katastrophenregen") ausrichten, vgl. insoweit BGH, Urteil vom 19. Januar 2006 - III ZR 121/05 -, juris Rn. 7; BGH, Urteil vom 22. April 2004 - III ZR 108/03 -, juris Rn. 11; OVG Lüneburg, Beschluss vom 4. Januar 2011 - 9 LA 130/10 -, juris Rn. 10.
  • OLG Hamm, 29.09.2021 - 11 U 54/16

    Amtshaftung; Überschwemmung; Hochwasserschutz

    Der Senat kann zu Lasten der darlegungs- und beweisbelasteten Beklagten zu 2) nicht feststellen, dass sie alle technisch möglichen Sicherungsmaßnahmen ergriffen hat, um eine schadlose Ableitung des Oberflächenwasser zu gewährleisten oder dass sich der Schaden in gleicher Weise und im gleichen Umfang ereignet hätte, wenn sie die erforderlichen Maßnahmen getroffen hätte (vgl. BGH, Urt. v. 19.01.2006, III ZR 121/05, Tz.8, juris; Senat, Urt. v. 23.07.2010, 11 U 145/08, Tz.28, juris; Senat, Urt. v. 13.03.2013, 11 U 198/10, Tz.40, juris).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 20.06.2022 - 11 A 2800/18

    Maßnahmen zum Schutz des Grundstücks eines Eigentümers vor Überflutung durch

    vgl. insoweit BGH, Urteile vom 19. Januar 2006 - III ZR 121/05 -, BGHZ 166, 37 = juris, Rn. 7, und vom 22. April 2004 - III ZR 108/03 -, BGHZ 159, 19 = juris, Rn. 11; OVG Lüneburg, Beschluss vom 4. Januar 2011 - 9 LA 130/10 -, NJW 2011, 1159 = juris, Rn. 10.
  • OLG Hamm, 02.09.2022 - 11 U 185/21

    Amtshaftung; Überschwemmung; Regenwasserkanalisation; Rohrleitung; Einlaufgitter

  • OLG Brandenburg, 04.10.2022 - 2 U 11/22

    Amtshaftung des Trägers der Straßenbaulast wegen unzureichender Dimensionierung

  • OLG Schleswig, 02.07.2020 - 11 U 191/19

    Haftung einer Gemeinde für Überflutungsschäden an einem Haus

  • OVG Sachsen, 10.11.2009 - 4 B 543/07

    Zweckverband; Gründungsmängel; Sicherheitsneugründung; Äquivalenzprinzip

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.

Rechtsprechung
   BGH, 10.08.2006 - I ZB 135/05   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2006,1138
BGH, 10.08.2006 - I ZB 135/05 (https://dejure.org/2006,1138)
BGH, Entscheidung vom 10.08.2006 - I ZB 135/05 (https://dejure.org/2006,1138)
BGH, Entscheidung vom 10. August 2006 - I ZB 135/05 (https://dejure.org/2006,1138)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2006,1138) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (12)

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Beschränkung der Zwangsvollstreckung auf die Herausgabe der Wohnung bei Geltendmachung des Vermieterpfandrechts; Erstreckung des Vermieterpfandrechts auf alle in der Wohnung befindlichen Gegenstände

  • grundeigentum-verlag.de

    Räumung und Herausgabe der Wohnung bei Geltendmachung des Vermieterpfandrechts; Berliner Räumung; Vorschüsse für Gerichtsvollzieher

  • Judicialis

    ZPO § 855

  • ra.de
  • rechtsportal.de

    ZPO § 855
    Vollstreckung eines Räumungstitels bei Geltendmachung des Vermieterpfandrechts durch den Vollstreckungsgläubiger

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online

    Verfahrensrecht - Zwangsvollstreckung: Beschränkung auf Wohnungsherausgabe

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Vorrang des Vermieterpfandrechts bei Räumungsvollstreckung

  • onlineurteile.de (Kurzmitteilung)

    "Berliner Räumung" - Mieter müssen Wohnung räumen, Vermieterin pfändet ihre Habe

  • kanzlei-klumpe.de PDF, S. 7 (Kurzinformation)

    Erneute Bestätigung der sog. Räumungsvollstreckung nach dem "Berliner Modell"

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Bei Zwangsräumung kann das Vermieterpfandrecht die Kosten für den Abtransport des Mieterinventars ersparen - Wohnungsräumungen werden billiger - BGH bestätigt "Berliner Räumung"

Besprechungen u.ä. (4)

  • IWW (Entscheidungsbesprechung)

    Räumungsvollstreckung - Räumung einer Wohnung bleibt kostengünstig

  • fernuni-hagen.de (Entscheidungsanmerkung)

    BGH macht Räumungsvollstreckung des Vermieters praktikabel

  • 123recht.net (Entscheidungsbesprechung, 11.10.2006)

    Kostensparen bei Zwangsräumung // Vermieterpfandrecht spart Kosten des Abtransportes von Mieterinventar bei Zwangsräumung einer Wohnung

  • ibr-online (Entscheidungsbesprechung)

    Räumung: Kein Kostenvorschuss für Transportunternehmen bei Vermieterpfandrecht! (IMR 2006, 1074)

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2006, 3273
  • MDR 2007, 238
  • NZM 2006, 817
  • ZMR 2006, 917
  • WM 2006, 2141
  • Rpfleger 2006, 663
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 17.11.2005 - I ZB 45/05

    Räumung der Wohnung bei Geltendmachung eines Vermieterpfandrechts

    Auszug aus BGH, 10.08.2006 - I ZB 135/05
    Zur Beschränkung der Zwangsvollstreckung auf die Herausgabe der Wohnung bei Geltendmachung des Vermieterpfandrechts (Bestätigung von BGH, Beschl. v. 17.11.2005 - I ZB 45/05, NZM 2006, 149).

    Der Senat hat nach Erlass des angefochtenen Beschlusses entschieden, dass der Gläubiger die Zwangsvollstreckung nach § 885 ZPO auf die Herausgabe der Wohnung beschränken kann, wenn er an sämtlichen in den Räumen befindlichen Gegenständen ein Vermieterpfandrecht geltend macht (BGH, Beschl. v. 17.11.2005 - I ZB 45/05, NZM 2006, 149 = WuM 2006, 50 = Grundeigentum 2006, 110 = Rpfleger 2006, 143 = ZMR 2006, 199; zustimmend Kellner, Grundeigentum 2006, 95, 96; Körner, ZMR 2006, 201; ablehnend Flatow, NJW 2006, 1396; Seip, DGVZ 2006, 24).

    Auch hierüber haben bei Streit der Parteien die Gerichte und nicht die Vollstreckungsorgane zu entscheiden (BGH NZM 2006, 149 Tz 14).

    Schutzwürdige Belange des Vollstreckungsschuldners werden nicht in einem Ausmaß betroffen, dass von einer auf die Herausgabe begrenzten Zwangsvollstreckung abzusehen ist, wenn ein Vermieterpfandrecht geltend gemacht wird (BGH NZM 2006, 149 Tz 15/16).

    Er benötigt daher, wenn er sein Vermieterpfandrecht durch Beschränkung des Vollstreckungsauftrags aus dem Räumungstitel ausübt, keinen Vollstreckungstitel hinsichtlich der Gegenstände in der zu räumenden Wohnung (vgl. Zöller/Stöber, ZPO, 25. Aufl., § 885 Rdn. 20; Stein/Jonas/Brehm, ZPO, 22. Aufl., § 885 Rdn. 29; Hk-ZPO/Pukall, § 885 Rdn. 16; a.A. Flatow, NJW 2006, 1396, 1397).

  • BGH, 02.03.2017 - I ZB 66/16

    Zwangsvollstreckungsverfahren: Sofortige Beschwerde zur Weiterverfolgung einer

    Sie berechtigt ihn dagegen nicht, den Schuldner daran zu hindern, Sachen aus den Räumen zu entfernen, die nicht Gegenstand der Zwangsvollstreckung sind (BGH, Beschluss vom 10. August 2006 - I ZB 135/05, NJW 2006, 3273 Rn. 13).
  • BGH, 13.08.2009 - I ZB 91/08

    Zulässigkeit einer Erinnerung nach § 766 Zivilprozessordnung ( ZPO ) aufgrund

    Auch hierüber haben bei Streit der Parteien die Gerichte und nicht die Vollstreckungsorgane zu entscheiden (vgl. BGH, Beschl. v. 10.8.2006 - I ZB 135/05, NJW 2006, 3273 Tz. 11 und 13).
  • BGH, 02.10.2012 - I ZB 78/11

    Zwangsvollstreckungsverfahren: Rechtsschutzbedürfnis bei Herausgabevollstreckung;

    a) Der Gläubiger kann zwar die Zwangsvollstreckung nach § 885 ZPO auf die Herausgabe der Wohnung beschränken, wenn er an sämtlichen in den Räumen befindlichen Gegenständen ein Vermieterpfandrecht geltend macht (BGH, Beschluss vom 17. November 2005 - I ZB 45/05, NJW 2006, 848 Rn. 13 ff.; Beschluss vom 10. August 2006 - I ZB 135/05, NJW 2006, 3273 Rn. 9 ff.; Beschluss vom 16. Juli 2009 - I ZB 80/05, NJW-RR 2009, 1384 Rn. 8 ff.).

    Schutzwürdige Belange des Vollstreckungsschuldners werden dadurch nicht in einem Ausmaß betroffen, dass von einer auf die Herausgabe begrenzten Zwangsvollstreckung abzusehen ist (BGH, NJW 2006, 848 Rn. 13, 15; NJW 2006, 3273 Rn. 10, 12; NJW-RR 2009, 1384 Rn. 9, 10).

  • BGH, 16.07.2009 - I ZB 80/05

    Beschränkung der Räumungs- und Herausgabevollstreckung auf die Herausgabe der

    Der Senat hat nach Erlass des angefochtenen Beschlusses entschieden, dass die Gläubiger die Zwangsvollstreckung nach § 885 ZPO auf die Herausgabe der Wohnung beschränken können, wenn sie an sämtlichen in den Räumen befindlichen Gegenständen ein Vermieterpfandrecht geltend machen (BGH, Beschl. v. 17.11.2005 - I ZB 45/05, NJW 2006, 848; Beschl. v. 10.8.2006 - I ZB 135/05, NJW 2006, 3273; zustimmend Kellner, Grundeigentum 2006, 95, 96; Körner, ZMR 2006, 201 ; ablehnend Flatow, NJW 2006, 1396; dies., NJW 2006, 3274; Seip, DGVZ 2006, 24).

    Auch hierüber haben bei Streit der Parteien die Gerichte und nicht die Vollstreckungsorgane zu entscheiden (BGH NJW 2006, 848 Tz. 14; NJW 2006, 3273 Tz. 11 ff.).

    Wird ein Vermieterpfandrecht geltend gemacht, werden die schutzwürdigen Belange des Vollstreckungsschuldner nicht in einem Ausmaß betroffen, dass von einer auf die Herausgabe begrenzten Zwangsvollstreckung abzusehen ist (dazu im Einzelnen BGH NJW 2006, 848 Tz. 15 f.; NJW 2006, 3273 Tz. 12 ff. m.w.N.).

  • BGH, 16.07.2009 - I ZB 81/05

    Beschränkung der Räumungs- und Herausgabevollstreckung auf die Herausgabe der

    Der Senat hat nach Erlass des angefochtenen Beschlusses entschieden, dass die Gläubiger die Zwangsvollstreckung nach § 885 ZPO auf die Herausgabe der Wohnung beschränken können, wenn sie an sämtlichen in den Räumen befindlichen Gegenständen ein Vermieterpfandrecht geltend machen (BGH, Beschl. v. 17.11.2005 - I ZB 45/05, NJW 2006, 848; Beschl. v. 10.8.2006 - I ZB 135/05, NJW 2006, 3273; zustimmend Kellner, Grundeigentum 2006, 95, 96; Körner, ZMR 2006, 201 ; ablehnend Flatow, NJW 2006, 1396; dies., NJW 2006, 3274; Seip, DGVZ 2006, 24).

    Auch hierüber haben bei Streit der Parteien die Gerichte und nicht die Vollstreckungsorgane zu entscheiden (BGH NJW 2006, 848 Tz. 14; NJW 2006, 3273 Tz. 11 ff.).

    Wird ein Vermieterpfandrecht geltend gemacht, werden die schutzwürdigen Belange des Vollstreckungsschuldner nicht in einem Ausmaß betroffen, dass von einer auf die Herausgabe begrenzten Zwangsvollstreckung abzusehen ist (dazu im Einzelnen BGH NJW 2006, 848 Tz. 15 f.; NJW 2006, 3273 Tz. 12 ff. m.w.N.).

  • BGH, 06.06.2013 - I ZB 78/11

    Berichtigung eines Beschlusses

    a) Der Gläubiger kann zwar die Zwangsvollstreckung nach § 885 ZPO auf die Herausgabe der Wohnung beschränken, wenn er an sämtlichen in den Räumen befindlichen Gegenständen ein Vermieterpfandrecht geltend macht (BGH, Beschluss vom 17. November 2005 - I ZB 45/05, NJW 2006, 848 Rn. 13 ff.; Beschluss vom 10. Oktober 2006 - I ZB 135/05, NJW 2006, 3273 Rn. 9 ff.; Beschluss vom 16. Juli 2009 - I ZB 80/05, NJW-RR 2009, 1384 Rn. 8 ff.).

    Schutzwürdige Belange des Vollstreckungsschuldners werden dadurch nicht in einem Ausmaß betroffen, dass von einer auf die Herausgabe begrenzten Zwangsvollstreckung abzusehen ist (BGH, NJW 2006, 848 Rn. 13, 15; NJW 2006, 3273 Rn. 10, 12; NJW-RR 2009, 1384 Rn. 9, 10).

  • LG Lübeck, 05.01.2009 - 7 T 446/09

    Räumungsvollstreckung nach Berliner Modell!

    Was die Zulässigkeit der Räumungsvollstreckung nach dem sog. Berliner Modell (der Gläubiger macht an allen in den Räumen befindlichen Sachen sein Vermieterpfandrecht geltend, so dass bei der Räumung nur das Türschloss ausgewechselt wird) angeht, haben sich nach den Entscheidungen des BGH vom 17.11.2005 (NJW 2006, 848 f.) und 10.08.2006 (NJW 2006, 3273 f.) zwar kritische Stimmen in Rechtsprechung und Literatur gemeldet, so LG Aachen DGVZ 2007, 125 f.; AG Saarbrücken DGVZ 2008, 174 f.; Flatow NJW 2006, 1396 ff. und NJW 2006, 3274.

    Auch hierüber haben bei Streit der Parteien die Gerichte und nicht die Vollstreckungsorgane zu entscheiden (BGH NJW 2006, 848 Tz. 14; NJW 2006, 3273 Tz. 11 ff.).

    Wird ein Vermieterpfandrecht geltend gemacht, werden die schutzwürdigen Belange des Vollstreckungsschuldner nicht in einem Ausmaß betroffen, dass von einer auf die Herausgabe begrenzten Zwangsvollstreckung abzusehen ist (dazu im Einzelnen BGH NJW 2006, 848 Tz. 15 f.; NJW 2006, 3273 Tz. 12 ff. m.w.N.).

  • OLG Brandenburg, 22.07.2009 - 3 U 122/08

    Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache, Prozessführungsermächtigung

    Die Auffassung, wonach der auf Herausgabe einer unbeweglichen Sache lautende Titel auch ohne Räumung vollstreckt werden kann, steht im Einklang mit der inzwischen gefestigten höchstrichterlichen Rechtsprechung (vgl. BGH, Beschl. v. 14.02.2003 - IXa ZB 10/03, BGH-Rp 2003, 707 = ZMR 2004, 734; ferner dazu BGH, Beschl. v. 17.11.2005 - I ZB 45/05, NZM 2006, 149 = ZMR 2006, 199; Beschl. v. 10.08.2006 - I ZB 135/05, NZM 2006, 817 = BGH-Rp 2006, 1439).

    Vom Bundesgerichtshof wurde inzwischen wiederholt darauf hingewiesen, dass der Gerichtsvollzieher als Vollstreckungsorgan grundsätzlich nicht dafür zuständig ist, materiell-rechtliche Ansprüche der Parteien im Rahmen der Zwangsvollstreckung zu klären (vgl. BGH, Beschl. v. 17.11.2005 - I ZB 45/05, NZM 2006, 149 = ZMR 2006, 199, juris-Rdn. 14; Beschl. v. 10.08.2006 - I ZB 135/05, NZM 2006, 817 = BGH-Rp 2006, 1439, juris-Rdn. 11).

  • LG Bonn, 29.04.2010 - 6 T 107/10

    Keine Berliner Räumung aus einem Zuschlagbeschluss

    Der Gerichtsvollzieher hat diesem Verlangen Folge zu leisten; er hat insbesondere nicht zu prüfen, ob und an welchen Gegenständen das Pfandrecht im Einzelfall besteht (BGH NJW 2006, 848; NJW 2006, 3273; NJW-RR 2009, 1384).
  • AG Siegburg, 15.04.2010 - 37 M 68/10

    Rechtsmissbräuchlichkeit einer Berufung auf das Bestehen eines

    Dabei verkennt das hiesige Gericht nicht, dass der Bundesgerichtshof entschieden hat, dass die Gläubiger die Zwangsvollstreckung nach § 885 ZPO auf die Herausgabe der Wohnung beschränken können, wenn sie an sämtlichen in den Räumen befindlichen Gegenständen ein Vermieterpfandrecht geltend machen (BGH, Beschluss vom 17.11.2005 - I ZB 45/05 = NJW 2006, 848; BGH, Beschluss vom 10.08.2006 - I ZB 135/05 = NJW 2006, 3273; BGH Beschluss vom 16.07.2009 - I ZB 80/05 = NZM 2009, 660).
  • AG Bremen, 09.07.2009 - 244 M 441175/09
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht