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   BGH, 25.03.1985 - II ZR 240/84   

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https://dejure.org/1985,1131
BGH, 25.03.1985 - II ZR 240/84 (https://dejure.org/1985,1131)
BGH, Entscheidung vom 25.03.1985 - II ZR 240/84 (https://dejure.org/1985,1131)
BGH, Entscheidung vom 25. März 1985 - II ZR 240/84 (https://dejure.org/1985,1131)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Juristenzeitung(kostenpflichtig)

    Zur Zulässigkeit der "Hinauskündigung" eines Gesellschafters einer Personengesellschaft

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 138; HGB § 140, § 133, § 105, § 161
    Wirksamkeit einer Übergangsklausel

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • NJW 1985, 2421
  • NJW 1986, 2752
  • ZIP 1985, 737
  • ZIP 1985, 915
  • MDR 1986, 206
  • DNotZ 1986, 42
  • WM 1985, 772
  • BB 1985, 1558
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 13.07.1981 - II ZR 56/80

    Gesellschaftersausschließung nach freiem Ermessen

    Auszug aus BGH, 25.03.1985 - II ZR 240/84
    Bei einer Kommanditgesellschaft ist eine gesellschaftsvertragliche Klausel nichtig, die einem Gesellschafter das Recht einräumt, die Gesellschaft nach freiem Ermessen mit der Wirkung zu kündigen, daß die das gemeinsame Unternehmen mittragenden Gesellschafter ausscheiden und das Geschäft ohne Liquidation mit Aktiven und Passiven auf ihn übergeht (Bestätigung und Ergänzung von BGHZ 81, 263).

    Der erkennende Senat hat in seinem die freie Hinauskündigung eines Kommanditisten betreffenden Urteil vom 13. Juli 1981 (BGHZ 81, 263) im einzelnen dargelegt und begründet, daß die Befugnis, die Beteiligung eines Mitgesellschafters nach freiem Ermessen zu beenden, dazu führen kann, daß die das gemeinsame Unternehmen mittragenden Gesellschafter aus sachfremden - eventuell nur emotional bedingten - Gründen ausgeschlossen werden, und damit einer Willkürherrschaft in der Gesellschaft insgesamt Vorschub leisten kann.

  • BGH, 09.07.1990 - II ZR 194/89

    Ausschließungsrecht gegenüber einem GmbH-Gesellschafter

    Sie begründen die Gefahr, daß die von der jederzeitigen Ausschließungsmöglichkeit bedrohten Gesellschafter von ihren Rechten keinen Gebrauch machen und die ihnen obliegenden Pflichten nicht ordnungsgemäß erfüllen, sondern sich den Wünschen des oder der durch das Ausschließungsrecht begünstigten Gesellschafter beugen; damit wird einer nicht zu billigenden Willkürherrschaft der Mehrheit oder der mit dem Ausschließungsrecht ausgestatteten Gesellschafter Vorschub geleistet (BGHZ 68, 212, 215; BGHZ 81, 263, 266 f.; BGHZ 105, 213, 216 f.; Sen. Urt. v. 25. März 1985 - II ZR 240/84, WM 1985, 772, 773).
  • OLG Frankfurt, 23.06.2004 - 13 U 89/03

    GmbH: Sittenwidrigkeit einer "Hinauskündigungsklausel", nach der der

    Der Kläger nimmt Bezug auf das zur Unzulässigkeit einer "Hinauskündigungsklausel" im Gesellschaftsvertrag einer KG ergangene Urteil des II. Senates des BGH vom 25.3.1985 (veröffentlicht JZ 1985, 1105 f., mit einer - ablehnenden - Anmerkung von Flume aaO S. 1106 ff.).

    Mit der für eine Gesellschaft unabdingbaren Freiheit ihrer Mitglieder bei ihrer Entscheidungsfindung wird der durch die Möglichkeit einer "Hinauskündigung", also einer allein vom Willen eines Gesellschafters oder eines Teils der Gesellschafter ohne deren Bindung an Kündigungsgründe abhängigen Beendigung ausgehende Druck, als nicht vereinbar angesehen (vgl. BGH, zuletzt Urteil des II. Zivilsenates vom 8.3.2004, ZIP 2004, 903 ff; davor u. a. Urteil des II. Zivilsenates vom 9.7.1990, BGHZ 112, 103 ff., jeweils mwN.; diese Rechtsprechung wird in der Literatur fast einhellig zustimmend aufgenommen, vgl. Ulmer in Münchner Kommentar, 4. Aufl. 2003, Rn 17 zu § 737; Lutter-Hommelhoff, 15. Aufl. 2000, Rn 18 zu § 34 GmbHG; Scholz/H.P.Westermann, 8. Aufl. 1993, Rn 16. zu § 34 GmbHG, jeweils mwN.; die sehr grundsätzliche Kritik von Flume an dieser Rechtsprechung - vgl. dessen Anmerkung zum Urteil des II. Zivilsenates des BGH vom 25.3.1985, JZ 1985, 1106 ff. - ist vereinzelt geblieben).

    Da es um den Schutz der Institution des Gesellschafterverhältnisses geht, kommt es vorliegend nicht darauf an, dass - anders als beispielsweise im Urteil des II. Senates des BGH vom 25.3.1985, JZ 1985, 1105 f. - der Schutz des vom Kläger in der A O1 angelegten Kapitals hier im Hinblick auf die in der Gewinnausschüttung und Kapitalaufbringung großzügige Behandlung des Klägers keine Rolle spielt.

  • BGH, 19.09.1988 - II ZR 329/87

    Hinauskündigung eines Gesellschafters aus Anlaß des Todes eines anderen

    Diesem Umstand ist besondere Bedeutung beizumessen, weil das Gesellschaftsverhältnis im Unterschied zum reinen Austauschvertrag auf ein gedeihliches Zusammenwirken der Gesellschafter zur Erreichung eines gemeinsamen Ziels angelegt ist (vgl. Sen. Urt. vom 25. März 1985 - II ZR 240/84, WM 1985, 772/773).
  • BGH, 05.06.1989 - II ZR 227/88

    Ausschließung von Gesellschaftern nach freiem Ermessen eines Gesellschafters

    Danach verstoßen derartige Hinauskündigungsklauseln gegen § 138 BGB, wenn sie nicht ausnahmsweise wegen außergewöhnlicher Umstände sachlich gerechtfertigt sind (BGHZ 68, 212, 215; BGHZ 81, 263, 266 f.; Sen. Urteile v. 25. März 1985 - II ZR 240/84, WM 1985, 772, 773 und v. 19. September 1988 - II ZR 329/87, WM 1989, 133, 134, zum Abdruck in BGHZ 105, 213 bestimmt).

    Entgegen der in der Revisionserwiderung dargelegten Ansicht erübrigt sich die Beantwortung der Frage, ob Karl D. den Kläger bei Vorliegen eines wichtigen Grundes durch einseitige Erklärung ausschließen konnte, nicht deswegen, weil die Kündigung vom 26. April 1983 nicht auf einen solchen wichtigen Grund gestützt gewesen wäre (so war es im Fall des Senatsurteils vom 25. März 1985, aaO).

  • OLG Frankfurt, 20.10.2005 - 16 U 3/05

    Ärztliche Gemeinschaftspraxis: Wirksamkeit der ordentlichen Kündigung durch einen

    Auch der Umstand, dass der Beklagte die Gesellschaft gegründet und aufgebaut hat, reicht nicht aus, den weitgehenden Eingriff in die Berufungsausübungsfreiheit der Klägerin zu rechtfertigen (BGH NJW 1985, 2421, 2422).
  • BGH, 21.03.1988 - II ZR 135/87

    Inhaltskontrolle der Beteiligung an einer Publikums-KG; Recht zur Übernahme

    c) Da sich schon aus diesen Ausführungen ergibt, daß das Ankaufsrecht die Kapitalanleger ohne sachlichen Grund benachteiligt und deshalb als unwirksam anzusehen ist, bedarf es keiner Entscheidung darüber, ob dieses Ergebnis auch mit den Rechtsgrundsätzen begründet werden kann, die der Senat in seinen Urteilen vom 13. Juli 1981 (BGHZ 81, 263 ff.) und vom 25. März 1985 (II ZR 240/84, WM 1985, 772) auf eine dem gesetzlichen Leitbild entsprechende Kommanditgesellschaft angewandt hat.
  • BGH, 07.02.1994 - II ZR 191/92

    Kündigungsrecht des Geschäftsinhabers einer atypischen stillen Gesellschaft

    Die Unterschiede zwischen der hier vorliegenden Vertragsgestaltung und der Geldanlage durch Beteiligung an einer in der Form einer Kommanditgesellschaft geführten Publikumsgesellschaft rechtfertigen es nämlich entgegen der Ansicht der Beklagten nicht, die für diese Anlageformen in der Rechtsprechung des Senats entwickelten Regeln nicht anzuwenden, nach denen gesellschaftsvertragliche Bestimmungen, die eine "Hinauskündigung" zulassen, regelmäßig unwirksam sind (BGHZ 84, 11, 14 f.; BGHZ 104, 50, 57 f.; vgl. ferner BGHZ 81, 263, 266 ff.; BGHZ 105, 213, 216 f.; Urt. v. 25. März 1985 - II ZR 240/84, ZIP 1985, 737 = WM 1985, 772; ferner Kellermann/Stodolkowitz, Höchstrichterliche Rechtsprechung zum Personengesellschaftsrecht, 3. Aufl. S. 67 ff.; K. Schmidt, Gesellschaftsrecht, 2. Aufl. § 50 III 4).
  • OLG Stuttgart, 19.12.2012 - 14 U 11/12

    Personenhandelsgesellschaft: Übergang von Beschlussanfechtungsklage zu

    (3) Schon angesichts der zumindest bestehenden Nähe des hier einschlägigen Teilaspekts des § 14 Abs. 1 des KG-Vertrags mag - hält man nach dem eben Ausgeführten die richterliche Inhaltskontrolle für eröffnet - die Vorschrift, was § 18 des KG-Vertrags stützen mag, dahingehend ergänzend bzw. korrigierend auszulegen sein, dass sie jedenfalls bei Verletzungen von Pflichten aus dem Gesellschaftsverhältnis den Ausschluss bei Vorliegen eines wichtigen Grundes zulässt (vgl. etwa BGH, NJW 1985, 2421 - Tz. 19; Lorz, in: Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn, HGB, 2. Aufl., § 140 Rn. 53; Hopt, in: Baumbach/Hopt, HGB, 35. Aufl., § 140 Rn. 33).
  • BGH, 07.02.1994 - II ZR 188/92

    Gesellschaftsform der atypischen stillen Gesellschaft - Verbindung der atypischen

    Die Unterschiede zwischen der hier vorliegenden Vertragsgestaltung und der Geldanlage durch Beteiligung an einer in der Form einer Kommanditgesellschaft geführten Publikumsgesellschaft rechtfertigen es nämlich entgegen der Ansicht der Beklagten nicht, die für diese Anlageformen in der Rechtsprechung des Senats entwickelten Regeln nicht anzuwenden, nach denen gesellschaftsvertragliche Bestimmungen, die eine "Hinauskündigung" zulassen, regelmäßig unwirksam sind (BGHZ 84, 11, 14 f.; BGHZ 104, 50, 57 f.; vgl. ferner BGHZ 81, 263, 266 ff.; BGHZ 105, 213, 216 f.; Urt. v. 25. März 1985 - II ZR 240/84, ZIP 1985, 737 = WM 1985, 772; ferner Kellermann/Stodolkowitz, Höchstrichterliche Rechtsprechung zum Personengesellschaftsrecht, 3. Aufl. S. 67 ff.; K. Schmidt, Gesellschaftsrecht, 2. Aufl. § 50 III 4).
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