Weitere Entscheidungen unten: BGH, 21.05.1992 | BGH, 24.03.1992

Rechtsprechung
   BGH, 04.03.1992 - IV ZR 309/90   

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https://dejure.org/1992,1415
BGH, 04.03.1992 - IV ZR 309/90 (https://dejure.org/1992,1415)
BGH, Entscheidung vom 04.03.1992 - IV ZR 309/90 (https://dejure.org/1992,1415)
BGH, Entscheidung vom 04. März 1992 - IV ZR 309/90 (https://dejure.org/1992,1415)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Miterbe - Ausgleichszahlung - Erbauseinandersetzung - Zahlungsklage - Feststellungsantrag - Antrag auf Feststellung - Feststellungsklage - Erbengemeinschaft - Teilauseinandersetzung - Teilungsquote - Auseinandersetzung - Nachlaß - Nachholung der Ausgleichung - Erbquote - ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB §§ 2050 ff., § 2055, § 812
    Anspruch des Miterben wegen unterbliebener Ausgleichung bei Teilauseinandersetzung

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    BGB §§ 2050 ff., 2055, 812
    Ausgleichung unter Miterben bei vorangegangenen Teilauseinandersetzungen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW 1992, 2158 (Ls.)
  • NJW-RR 1992, 771
  • MDR 1992, 486
  • DNotZ 1993, 169
  • FamRZ 1992, 665
  • WM 1992, 1036
  • DB 1992, 2495
 
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Wird zitiert von ... (16)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 30.10.1985 - IVa ZR 26/84

    Umfang des Ausgleichsanspruchs; Wertverhältnisse bei Bildung der Teilungsquote

    Auszug aus BGH, 04.03.1992 - IV ZR 309/90
    Das hat zur Folge, daß sich die von der Erbquote verschiedene Teilungsquote (vgl. BGHZ 96, 174, 180 = NJW 1986, 931 = LM § 2050 BGB Nr. 6) weiter verschiebt.

    Die Ausgleichung gemäß §§ 2050ff. BGB verschafft den Ausgleichungsberechtigten im allgemeinen keinen Zahlungsanspruch, sondern verschiebt nur die Teilungsquote nach § 2047 Abs. 1 BGB (BGHZ 96, 174, 180).

  • BGH, 06.02.1984 - II ZR 88/83

    Klage eines Gesellschafters gegen einen Mitgesellschafter nach Auflösung der

    Auszug aus BGH, 04.03.1992 - IV ZR 309/90
    Bei der verfrühten Geltendmachung des Anspruchs eines Miterben auf Ausgleichszahlung vor Abschluß der Erbauseinandersetzung kann eine danach unbegründete Zahlungsklage zugleich einen Feststellungsantrag enthalten, daß ein bestimmter Gegenstand im Rahmen der Auseinandersetzung mit einem bestimmten Betrag noch auszugleichen sei (Fortführung von BGH, NJW 84, 1455).

    Ein derartiges Verständnis des Prozeßverhaltens der Klägerin zu 1) ist im Interesse einer Erleichterung der prozessualen Klärung streitiger Vorfragen für die Auseinandersetzung geboten und im Erbrecht ebenso bedenkenfrei wie im Gesellschaftsrecht (vgl. etwa BGH Urteil vom 6.2.1984 - II ZR 88/83 - NJW 1984, 1455 = LM BGB § 730 Nr. 10; Urteil vom 24.11.1980 - II ZR 194/79 - NJW 1981, 749 = LM BGB § 730 Nr. 8 und öfter).

  • BGH, 27.06.1990 - IV ZR 104/89

    Zulässigkeit einer Feststellungsklage eines Miterben zur Klärung einzelner

    Auszug aus BGH, 04.03.1992 - IV ZR 309/90
    Gegen die Zulässigkeit einer derartigen Feststellungsklage bestehen keine Bedenken (vgl. Senatsurteil vom 27.6.1990 IV ZR 104/89 - FamRZ 1990, 1112 = BGHR ZPO § 256 Abs. 1 "Erbauseinandersetzung 1").
  • BGH, 24.11.1980 - II ZR 194/79

    Rechte des Testamentsvollstreckers bei der Auseinandersetzung über das Vermögen

    Auszug aus BGH, 04.03.1992 - IV ZR 309/90
    Ein derartiges Verständnis des Prozeßverhaltens der Klägerin zu 1) ist im Interesse einer Erleichterung der prozessualen Klärung streitiger Vorfragen für die Auseinandersetzung geboten und im Erbrecht ebenso bedenkenfrei wie im Gesellschaftsrecht (vgl. etwa BGH Urteil vom 6.2.1984 - II ZR 88/83 - NJW 1984, 1455 = LM BGB § 730 Nr. 10; Urteil vom 24.11.1980 - II ZR 194/79 - NJW 1981, 749 = LM BGB § 730 Nr. 8 und öfter).
  • BGH, 28.10.2009 - IV ZR 82/08

    Sohn geht nach 3,6-Mio.-DM-Schenkung durch Vater bei dessen Erbfall wegen

    Auf diesem Wege kann der Erblasser Auseinandersetzungsregeln Bedeutung auch in Fällen verschaffen, für die sie nach dem Gesetz an sich nicht vorgesehen sind (vgl. Senatsurteil vom 4. März 1992 - IV ZR 309/90 - FamRZ 1992, 665 unter 3 a).
  • BGH, 26.10.2011 - IV ZR 72/11

    Schenkung zum Nachteil des Vertragserben: Lebzeitiges Eigeninteresse des

    Der Anspruch aus § 2287 BGB stellt einen rein persönlichen Anspruch des Vertrags- bzw. Schlusserben dar und fällt nicht in den Nachlass (vgl. Senatsurteile vom 4. März 1992  IV ZR 309/90, FamRZ 1992, 665 unter 3 d; vom 21. Juni 1989  IVa ZR 302/87, NJW 1989, 2389 unter 4; vom 28. September 1983  IVa ZR 168/82, BGHZ 88, 269, 271; vom 3. Juli 1980  IVa ZR 38/80, BGHZ 78, 1, 3).
  • BGH, 11.07.2012 - IV ZR 122/11

    Zu Schadensersatz- und Erfüllungsansprüchen gegen den englischen

    In einem unzulässigen oder unbegründeten Zahlungsantrag kann unter Berücksichtigung von Inhalt und Ziel der Klage ein Feststellungsantrag als ein Minus enthalten sein (vgl. BGH, Urteile vom 18. März 2002 - II ZR 103/01 unter 2 m.w.N.; vom 1. Juli 1987 - VIII ZR 194/86, MDR 1988, 46; Senatsurteil vom 4. März 1992 - IV ZR 309/90, NJW-RR 1992, 771 unter 2).
  • OLG Düsseldorf, 20.11.2012 - 23 U 132/11

    Ansprüche des Auftragnehmers nach außerordentlicher Kündigung des Werkvertrages

    Ein sich (ggf. derzeit) als unschlüssig bzw. unbegründet erweisender Leistungsantrag kann vom Gericht ohne Verstoß gegen § 308 ZPO als zulässiger Feststellungsantrag behandelt werden, wenn die künftige Entstehung eines Leistungsanspruchs aus dem Rechtsverhältnis möglich ist (vgl. BGH, Urteil vom 31.01.1984, VI ZR 150/82, NJW 1984, 2295; BGH, Urteil vom 01.07.1987, VIII ZR 194/86, MDR 1988, 46; BGH, Urteil vom 04.03.1992, IV ZR 309/90, NJW-RR 1992, 771), denn bei Identität des Streitgegenstandes ist die Feststellungsklage gegenüber der Zahlungs-/Leistungsklage kein aliud, sondern ein Minus i.S. einer Klagebeschränkung gemäß § § 264 Nr. 2 ZPO (vgl. BGH, Urteil vom 12.05.1992, VI ZR 118/91, NJW 1992, 2296; Zöller-Greger, a.a.O., § 256, Rn 15c mwN; Zöller-Vollkommer, § 308, Rn 4 mwN).
  • LG Bonn, 13.03.2011 - 7 O 82/10

    Eine Ausgleichung gem. §§ 2050 , 2052 BGB verschiebt die Teilungsquote nach §

    Erst wenn Ausgleichungsansprüche bei der Auseinandersetzung nicht berücksichtigt worden sind, steht dem ausgleichungsberechtigten Miterben nach Abschluss der Auseinandersetzung gegen den oder die ausgleichungspflichtigen Miterben in Höhe des auf ihn entfallenden Ausgleichungsbetrages ein Zahlungsanspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung zu (BGH, NJW-RR 1992, 771; Bamberger/Roth-Lohmann, BGB, Ed. 18, August 2010, § 2050 Rn. 10).

    Eine solche Umdeutung hat der Bundesgerichtshof zwar in Anlehnung an die gesellschaftsrechtliche Rechtsprechung in der o.g. Entscheidung ausnahmsweise als zulässig angesehen (BGH, NJW-RR 1992, 771).

    Im Unterschied zum vorliegenden Rechtsstreit enthielt die Klage in dem dortigen Verfahren nämlich bei sinnvoller Würdigung ihres Prozessziels zugleich auch das Anliegen festzustellen, dass das dort streitgegenständliche Grundstück im Rahmen der Auseinandersetzung nach der Erblasserin mit einem bestimmten Wert zum Erbfall anzusetzen und auszugleichen sei, und war im Interesse einer Erleichterung der prozessualen Klärung streitiger Vorfragen für die Auseinandersetzung geboten (BGH, NJW-RR 1992, 771).

  • BGH, 16.12.2004 - VII ZR 174/03

    Voraussetzungen eines Zwischenfeststellungsurteils

    In den vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fällen war die Leistungsklage stets entweder ganz oder jedenfalls derzeit unbegründet (vgl. z.B. Urteil vom 31. Januar 1984 - VI ZR 150/82, NJW 1984, 2295; Urteil vom 1. Juli 1987 - VIII ZR 194/86, MDR 1988, 46; Urteil vom 4. März 1992 - IV ZR 309/90, NJW-RR 1992, 771 f).
  • OLG Saarbrücken, 11.04.2018 - 5 U 41/17

    Erbengemeinschaft: Anteilige Verwahrung eines zum Nachlass gehörenden

    Dementsprechend wird es bei der Erbteilung in der Regel darauf ankommen, dass ein jeder Miterbe nicht mehr und nicht weniger erhält, als ihm unter Mitberücksichtigung seiner an die Gemeinschaft geschuldeten Leistungen aus der Gemeinschaft gebührt (RG, Urteil vom 10. Dezember 1906 - IV 94/06, RGZ 65, 5, 10; vgl. auch BGH, Urteil vom 4. März 1992 - IV ZR 309/90, NJW-RR 1992, 771, wonach eine im Rahmen einer einvernehmlichen Teilauseinandersetzung unterbliebene gebotene Ausgleichung bei der Aufteilung des Restes des ungeteilten Nachlasses nachgeholt werden muss).
  • OLG Köln, 25.01.1996 - 1 U 47/95

    Unzulässige weitere Teilauseinandersetzung nach Zwangsversteigerung eines zum

    So heißt es etwa in der Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 4. Februar 1992 (BGH NJW-RR 1992, 771), daß es einen Zahlungsanspruch gemäß § 812 BGB eines Miterben gegen einen anderen, weil dieser bei vorangegangenen Teilauseinandersetzungen mehr erhalten hat, als ihm bei Zugrundelegung der Teilungsquote zugestanden hätte, im Grundsatz nicht geben kann, solange die Auseinandersetzung noch nicht abgeschlossen ist und der ungeteilte Nachlaßrest für die gebotene Ausgleichung möglicherweise ausreicht.

    Der Bundesgerichtshof, von dem abzuweichen der Senat keinen Anlaß sieht, hat mehrfach entschieden, daß eine derartige Feststellungsklage zulässig ist, wenn sie einer sinnvollen Klärung der Grundlagen der Erbauseinandersetzung dient (BGH LM Nr. 164 zu § 256 = NJW-RR 1990, 1220; BGH NJW-RR 1992, 771).

  • OLG Rostock, 26.11.2009 - 3 U 103/06

    Schadensersatz bei Beschädigung eines Kunstwerks: Unmöglichkeit der

    Nach der Rechtsprechung des BGH ist, wenn eine Leistungsklage unbegründet oder derzeit unbegründet ist, als darin enthaltenes "Weniger" ein Feststellungsanspruch möglich und geboten, der sich der Höhe nach im Rahmen des Leistungsbegehrens halten muss, wenn wenigstens der Erlass eines Feststellungsurteils dem Interesse der klagenden Partei entspricht (vgl. BGH, Urteil vom 16.12.2004, VII ZR 174/03, MDR 2005, 645; Urteil vom 09.04.1992, IX ZR 304/90, MDR 1992, 664; Urt. v. 31.01.1984, VI ZR 150/82, NJW 1984, 2295; Urt. v. 01.07.1987, VIII ZR 194/86, MDR 1988, 46; Urt. v. 04.03.1992, IV ZR 309/90, NJW-RR 1992, 771; OLG Rostock, Urt. v. 16.11.2007, 3 U 105/06; Zöller-Vollkommer, § 308 Rn. 4).
  • BAG, 05.09.2019 - 6 AZR 455/18

    Überbrückungsbeihilfe - zumutbares Angebot - Sicherungsfall

    aa) Der Bundesgerichtshof hat eine Umdeutung in Fällen bejaht, in denen die begehrte Leistung entweder bereits erfüllt war und die Klägerin keines vollstreckbaren Titels mehr bedurfte (vgl. BGH 1. Juli 1987 - VIII ZR 194/86 - zu A II 2 a der Gründe) oder aber wegen verfrühten Leistungsverlangens ein Vollstreckungstitel derzeit nicht zu erreichen war und deswegen zumindest die Feststellung einer Leistungsverpflichtung dem Klägerinteresse entsprach (vgl. für auf dem Gesellschaftsverhältnis beruhende Ansprüche eines Gesellschafters nach Auflösung der Gesellschaft BGH 18. März 2002 - II ZR 103/01 - zu 2 der Gründe; 24. Oktober 1994 - II ZR 231/93 - zu 2 und 3 der Gründe; 10. Mai 1993 - II ZR 111/92 -; 9. März 1992 - II ZR 195/90 - zu 1 b und 2 der Gründe; 6. Februar 1984 - II ZR 88/83 -; ebenso für den Fall des Ausscheidens eines Gesellschafters nach Kündigung des Gesellschaftsvertrags BGH 15. Mai 2000 - II ZR 6/99 - zu II 1 und III der Gründe; zu Mitwirkungspflichten bei der Auseinandersetzung des Gesellschaftsvermögens BGH 24. November 1980 - II ZR 194/79 - zu 1 und 2 der Gründe; vgl. auch zur Erbauseinandersetzung BGH 4. März 1992 - IV ZR 309/90 - zu 2 der Gründe unter Verweis auf BGH 27. Juni 1990 - IV ZR 104/89 -; zu einem Antrag auf Leistung künftigen Unterhaltsschadens BGH 31. Januar 1984 - VI ZR 150/82 - zu II 3 a der Gründe) .
  • KG, 11.03.2004 - 12 U 209/02

    Erbengemeinschaft: Vergütung des Ehegatten eines der Miterben für von ihm

  • BGH, 09.04.1992 - IX ZR 304/90

    Liquidationsvergleich

  • BGH, 11.11.1993 - IX ZR 47/93

    Abtretbarkeit und Pfändbarkeit der Versicherungsforderung nach Wiederherstellung

  • OLG Hamm, 21.07.2009 - 10 U 30/09
  • OLG Rostock, 11.05.2007 - 6 U 148/06

    Versicherungsrecht: Voraussetzungen der Wahrung der Klagefrist aus § 12 Abs. 3

  • OLG Jena, 29.08.2019 - 1 U 324/17

    Leistungsverweigerungsrecht wegen Mängeln trotz Mängelbürgschaft!

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Rechtsprechung
   BGH, 21.05.1992 - V ZR 265/91   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1992,1597
BGH, 21.05.1992 - V ZR 265/91 (https://dejure.org/1992,1597)
BGH, Entscheidung vom 21.05.1992 - V ZR 265/91 (https://dejure.org/1992,1597)
BGH, Entscheidung vom 21. Mai 1992 - V ZR 265/91 (https://dejure.org/1992,1597)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Abschluss einer Vertrages über die Veräußerung eines Grundstücks zu dem Zweck des Erhalts einer Genehmigung zur Ausreise aus der ehemaligen DDR - Ausschluss der Anfechtung wegen rechtswidriger Drohung staatlicher Stellen durch das Vermögensgesetz - Unentgeltlichkeit der ...

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Anfechtung; Ausreise; unentgeltliche Grundstücksveräußerung; Restitution wegen unlauterer Machenschaften

  • FIS Money Advice (Volltext/Auszüge)
  • ibr-online
  • Der Betrieb

    DDR: ZGB § 70; VermG §§ 1 Abs. 3, 3 Abs. 1, 4 Abs. 2
    Ausschluß der zivilrechtlichen Anfechtung eines auf Druck staatlicher Stellen der ehemaligen DDR zustande gekommenen Grundstückskaufvertrags durch das Vermögensgesetz

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de (Leitsatz)

    Zivilrechtliche Anfechtung des Vertrags über die Veräußerung eines Grundstücks

Papierfundstellen

  • NJW 1992, 2158
  • ZIP 1992, 954
  • MDR 1992, 773
  • NJ 1992, 409
  • WM 1992, 1378
  • BB 1992, 1384
  • DB 1992, 1628
  • JR 1993, 68
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 03.04.1992 - V ZR 83/91

    Ausschluß zivilrechtlicher Anfechtung eines ausreisebedingten

    Auszug aus BGH, 21.05.1992 - V ZR 265/91
    Die zivilrechtliche Anfechtung des Vertrags über die Veräußerung eines Grundstücks, den der Eigentümer auf Druck staatlicher Stellen zu dem Zweck abgeschlossen hat, die Genehmigung zur Ausreise aus der ehemaligen DDR zu erhalten, ist auch dann durch das Vermögensgesetz ausgeschlossen, wenn die Veräußerung unentgeltlich erfolgt ist (Ergänzung zum Urteil des Senatsvom 3. April 1992, V ZR 83/91, zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt).

    Die Zulässigkeit des Rechtswegs zu den Zivilgerichten ist hier zwar, anders als im Urteil des Senatsvom 3. April 1992, V ZR 83/91 [zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt], nicht zu prüfen, da das Berufungsgericht in der Hauptsache entschieden hat (§ 17 a Abs. 5 GVG).

  • BGH, 18.09.1958 - II ZR 332/56

    Ausschluß aus einem Verband

    Auszug aus BGH, 21.05.1992 - V ZR 265/91
    Soweit der Kläger auch den Anspruch auf Schadenswiedergutmachung i.V.m. § 127 StGB-DDR verfolgt, steht der Gewährung von Prozeßkostenhilfe bereits entgegen, daß eine solche Klageerweiterung im Revisionsrechtszug unzulässig ist (BGHZ 28, 131, 136) [BGH 18.09.1958 - II Zr 332/56].
  • BGH, 25.09.1986 - II ZR 31/86

    Ordnungsgemäße Besetzung des Gerichts bei Verhinderung des Vorsitzenden Richters

    Auszug aus BGH, 21.05.1992 - V ZR 265/91
    Die Revision ist indessen unzulässig, wenn der Revisionskläger andere prozessuale Ansprüche verfolgen will als diejenigen, die Gegenstand des Berufungsverfahrens waren und gleichzeitig zu erkennen gibt, daß er an dem ursprünglichen Streitgegenstand nicht festhält (BGH, Urt. v. 25. September 1986, II ZR 31/86, BGHR ZPO § 511 - Klageerweiterung 1).
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Rechtsprechung
   BGH, 24.03.1992 - X ZB 2/92   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1992,2936
BGH, 24.03.1992 - X ZB 2/92 (https://dejure.org/1992,2936)
BGH, Entscheidung vom 24.03.1992 - X ZB 2/92 (https://dejure.org/1992,2936)
BGH, Entscheidung vom 24. März 1992 - X ZB 2/92 (https://dejure.org/1992,2936)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer

    Rechtsirrtum eines Abwicklers - Umfang der Anwaltsbefugnisse - Wiedereinsetzungsgrund - Berufungseinlegung - Kanzleiabwicklung - OLG-Anwalt - Fristverlängerung

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    BRAO § 55 Abs. 2; ZPO § 233
    Rechtsirrtum des Abwicklers über den Umfang seiner Anwaltsbefugnisse

  • ibr-online
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de (Auszüge)

    BRAO § 55 Abs. 2
    Berufungseinlegung durch Abwickler eines OLG-Anwaltes

Papierfundstellen

  • NJW 1992, 2158
  • MDR 1992, 809
  • VersR 1992, 1420
  • BB 1992, 1385
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 23.11.1979 - V ZR 123/76

    Zum Umfang der Zwangsvollstrekkungsunterwerfung wegen des Kaufpreises

    Auszug aus BGH, 24.03.1992 - X ZB 2/92
    Er ist innerhalb der ersten sechs Monate nach seiner Bestellung auch berechtigt, neue Aufträge anzunehmen; diese Aufträge darf der Abwickler im Rahmen seiner Tätigkeit wirksam vor Gericht vertreten, bei dem der Rechtsanwalt, dessen Praxis er abwickelt, zugelassen war (vgl. BGH, NJW 1980, 1050).
  • BGH, 16.01.1991 - XII ZB 154/90

    Rechte eines Rechtsanwalts nach wiederholter Bestellung zum Abwickler der Kanzlei

    Auszug aus BGH, 24.03.1992 - X ZB 2/92
    (Der) XII. Zivilsenat des BGH (hat sich) in seinem Beschluß vom 16.1.1991 (XII ZB 154/90 = DRsp IV (485) 247 b) mit dieser Frage nicht befaßt, weil es nicht - wie hier - um eine Verlängerung der Bestellung, sondern um eine wiederholte, neue Bestellung zum Abwickler ging.
  • BGH, 08.05.1995 - NotZ 27/94

    Ausgestaltung der Bewerbungsfrist für Notarstellen als Ausschlußfrist

    Bei Zweifeln war der Antragsteller aber gehalten, entweder eine Auskunft des Antragsgegners als der die Ausschreibung durchführenden Behörde einzuholen oder aber zur Vermeidung von Nachteilen den sichersten Weg zu beschreiten (vgl. BGH, Beschluß vom 9. Januar 1989 - II ZB 11/88 = BGHR ZPO § 233 Verschulden 3; Beschluß vom 28. September 1989 aaO.; Beschluß vom 24. Januar 1990 - XII ZB 143/89 = NJW 1991, 2709, 2710; Beschluß vom 24. März 1992 - X ZB 2/92 = BGHR ZPO § 233 Verschulden 13, st. Rspr.) und sich erneut zu bewerben.
  • OLG Karlsruhe, 25.05.2000 - 11 U 4/00

    Beauftragung des Kanzleiabwicklers eines OLG-Anwalts mit der Berufungseinlegung

    Neue Aufträge darf er im Rahmen seiner Tätigkeit als Abwickler wirksam vor den Gerichten vertreten, bei dem der Rechtsanwalt, dessen Praxis er abwickelt, zugelassen war (BGH MDR 1992, 809).
  • LAG Düsseldorf, 28.01.1997 - 3 Sa 1251/96

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand - Fax-Übermittlung der Berufungsschrift

    Selbst wenn dem Büro der Beklagtenvertreter ein entsprechender Hinweis gegeben worden wäre - Anhaltspunkte für einen zeitweisen Defekt des Gerätes am Nachmittag des 02.09.1996 sind bisher nicht bekannt, jedoch auch nicht auszuschließen -, würde ein festgestelltes gerichtliches Verschulden sich allein dann zugunsten der antragstellenden Partei auswirken, wenn ihre Prozeßbevollmächtigten nicht daneben noch ein eigenes Verschulden trifft, welches mitursächlich für den Fristablauf ist (BGH NJW 1990, 2822; BGH NJW 1992, 2158).
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