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   OLG Bremen, 09.09.2005 - 4 W 24/05   

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https://dejure.org/2005,8907
OLG Bremen, 09.09.2005 - 4 W 24/05 (https://dejure.org/2005,8907)
OLG Bremen, Entscheidung vom 09.09.2005 - 4 W 24/05 (https://dejure.org/2005,8907)
OLG Bremen, Entscheidung vom 09. September 2005 - 4 W 24/05 (https://dejure.org/2005,8907)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Geltendmachung eines hälftigen Ausgleichanspruchs durch einen getrennt lebenden Ehepartner auf ein während der Ehe angelegtes Einzelsparkonto zur Anschaffung von Einrichtungsgegenständen; Stillschweigende Vereinbarung einer Bruchteilsberechtigung des nicht als ...

  • Judicialis

    BGB § 741; ; BGB § 742; ; BGB § 749 Abs. 1

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)

    Auch bei Gütertrennung gemeinsames Recht am Konto?

  • onlineurteile.de (Kurzmitteilung)

    Scheidung: Wer bekommt das Geld auf dem Sparkonto? - Auch das Guthaben auf einem Einzelsparkonto kann beiden Partnern gehören

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2005, 1667
  • FamRZ 2006, 1121
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 07.04.1966 - II ZR 275/63

    Ansparung von Mitteln zur Finanzierung einer Ehewohnung als Gesellschaftszweck -

    Auszug aus OLG Bremen, 09.09.2005 - 4 W 24/05
    In der Rechtsprechung ist jedoch anerkannt, dass die Eheleute jederzeit auch stillschweigend eine Bruchteilsberechtigung des Ehegatten, der nicht Kontoinhaber ist, an der Kontoforderung vereinbaren können (BGH, FamRZ 1966, S. 442, 443; BGH, FamRZ 2000, 948, 949 f.; BGH, FamRZ 2002, S. 1696, 1697; OLG Karlsruhe, FamRZ 2003, S. 607, 608; OLG Brandenburg, OLG Report 1996, S. 249, 250; Wever, Vermögensauseinandersetzung der Ehegatten außerhalb des Güterrechts, 3. Aufl., Rn. 512; Staudinger/Langhein, BGB, 13. Aufl., § 741 Rn. 36).

    Die stillschweigende Vereinbarung einer Bruchteilsgemeinschaft ist nach der Rechtsprechung etwa dann anzunehmen, wenn beide Ehegatten Einzahlungen auf ein Sparkonto vornehmen und zwischen Ihnen Einvernehmen besteht, dass die Ersparnisse beiden zugute kommen sollen, auch dann, wenn der eine Ehegatte wesentlich mehr als der andere eingezahlt hat (BGH, FamRZ 1966, S. 442, 443; BGH, FamRZ 2002, S. 1696, 1697; zustimmend: Wever, a.a.O., Rn. 513 f.; Staudinger/Langhein, a.a.O., Rn. 38).

    Dann steht den Eheleuten die Forderung gegen die Bank im Innenverhältnis im Zweifel gemäß § 742 BGB zu gleichen Anteilen zu (BGH, FamRZ 1966, S. 442, 443; BGH, FamRZ 2002, S. 1696; 1697; Wever, a.a.O., Rn. 514a).

    Ebenso unerheblich ist, dass der Großteil des angesparten Geldes aus dem Einkommen des Antragsgegners als Finanzbeamter stammte und die Beklagte seit 1998 lediglich über Einkünfte aus geringfügiger Tätigkeit verfügte, denn, wie oben dargestellt, kommt es für die Vereinbarung der Bruchteilsgemeinschaft nicht darauf an, ob der eine Ehegatte wesentlich mehr als der andere eingezahlt hat (vgl. BGH, FamRZ 1966, S. 442, 443; BGH, BGH, FamRZ 2002, S. 1696, 1697; Wever, a.a.O., Rn. 513 f.; Staudinger/Langhein, a.a.O., Rn. 38).

  • BGH, 11.09.2002 - XII ZR 9/01

    Teilhabe eines Ehegatten an einem mit Mitteln des anderen angesparten Sparkonto

    Auszug aus OLG Bremen, 09.09.2005 - 4 W 24/05
    In der Rechtsprechung ist jedoch anerkannt, dass die Eheleute jederzeit auch stillschweigend eine Bruchteilsberechtigung des Ehegatten, der nicht Kontoinhaber ist, an der Kontoforderung vereinbaren können (BGH, FamRZ 1966, S. 442, 443; BGH, FamRZ 2000, 948, 949 f.; BGH, FamRZ 2002, S. 1696, 1697; OLG Karlsruhe, FamRZ 2003, S. 607, 608; OLG Brandenburg, OLG Report 1996, S. 249, 250; Wever, Vermögensauseinandersetzung der Ehegatten außerhalb des Güterrechts, 3. Aufl., Rn. 512; Staudinger/Langhein, BGB, 13. Aufl., § 741 Rn. 36).

    Die stillschweigende Vereinbarung einer Bruchteilsgemeinschaft ist nach der Rechtsprechung etwa dann anzunehmen, wenn beide Ehegatten Einzahlungen auf ein Sparkonto vornehmen und zwischen Ihnen Einvernehmen besteht, dass die Ersparnisse beiden zugute kommen sollen, auch dann, wenn der eine Ehegatte wesentlich mehr als der andere eingezahlt hat (BGH, FamRZ 1966, S. 442, 443; BGH, FamRZ 2002, S. 1696, 1697; zustimmend: Wever, a.a.O., Rn. 513 f.; Staudinger/Langhein, a.a.O., Rn. 38).

    Dann steht den Eheleuten die Forderung gegen die Bank im Innenverhältnis im Zweifel gemäß § 742 BGB zu gleichen Anteilen zu (BGH, FamRZ 1966, S. 442, 443; BGH, FamRZ 2002, S. 1696; 1697; Wever, a.a.O., Rn. 514a).

    Ebenso unerheblich ist, dass der Großteil des angesparten Geldes aus dem Einkommen des Antragsgegners als Finanzbeamter stammte und die Beklagte seit 1998 lediglich über Einkünfte aus geringfügiger Tätigkeit verfügte, denn, wie oben dargestellt, kommt es für die Vereinbarung der Bruchteilsgemeinschaft nicht darauf an, ob der eine Ehegatte wesentlich mehr als der andere eingezahlt hat (vgl. BGH, FamRZ 1966, S. 442, 443; BGH, BGH, FamRZ 2002, S. 1696, 1697; Wever, a.a.O., Rn. 513 f.; Staudinger/Langhein, a.a.O., Rn. 38).

  • OLG Karlsruhe, 28.03.2002 - 2 UF 50/01

    Zugewinnausgleich: Zuordnung des auf den Namen nur eines Ehegatten lautenden

    Auszug aus OLG Bremen, 09.09.2005 - 4 W 24/05
    In der Rechtsprechung ist jedoch anerkannt, dass die Eheleute jederzeit auch stillschweigend eine Bruchteilsberechtigung des Ehegatten, der nicht Kontoinhaber ist, an der Kontoforderung vereinbaren können (BGH, FamRZ 1966, S. 442, 443; BGH, FamRZ 2000, 948, 949 f.; BGH, FamRZ 2002, S. 1696, 1697; OLG Karlsruhe, FamRZ 2003, S. 607, 608; OLG Brandenburg, OLG Report 1996, S. 249, 250; Wever, Vermögensauseinandersetzung der Ehegatten außerhalb des Güterrechts, 3. Aufl., Rn. 512; Staudinger/Langhein, BGB, 13. Aufl., § 741 Rn. 36).
  • OLG Brandenburg, 25.04.1996 - 9 U 4/96
    Auszug aus OLG Bremen, 09.09.2005 - 4 W 24/05
    In der Rechtsprechung ist jedoch anerkannt, dass die Eheleute jederzeit auch stillschweigend eine Bruchteilsberechtigung des Ehegatten, der nicht Kontoinhaber ist, an der Kontoforderung vereinbaren können (BGH, FamRZ 1966, S. 442, 443; BGH, FamRZ 2000, 948, 949 f.; BGH, FamRZ 2002, S. 1696, 1697; OLG Karlsruhe, FamRZ 2003, S. 607, 608; OLG Brandenburg, OLG Report 1996, S. 249, 250; Wever, Vermögensauseinandersetzung der Ehegatten außerhalb des Güterrechts, 3. Aufl., Rn. 512; Staudinger/Langhein, BGB, 13. Aufl., § 741 Rn. 36).
  • BGH, 19.04.2000 - XII ZR 62/98

    Teilhabe eines Ehegatten an Guthaben auf dem Sparkonto des anderen

    Auszug aus OLG Bremen, 09.09.2005 - 4 W 24/05
    In der Rechtsprechung ist jedoch anerkannt, dass die Eheleute jederzeit auch stillschweigend eine Bruchteilsberechtigung des Ehegatten, der nicht Kontoinhaber ist, an der Kontoforderung vereinbaren können (BGH, FamRZ 1966, S. 442, 443; BGH, FamRZ 2000, 948, 949 f.; BGH, FamRZ 2002, S. 1696, 1697; OLG Karlsruhe, FamRZ 2003, S. 607, 608; OLG Brandenburg, OLG Report 1996, S. 249, 250; Wever, Vermögensauseinandersetzung der Ehegatten außerhalb des Güterrechts, 3. Aufl., Rn. 512; Staudinger/Langhein, BGB, 13. Aufl., § 741 Rn. 36).
  • OLG Bremen, 23.09.2008 - 4 W 6/08

    Rechtsverhältnisse an einer zu Ehezeiten gemeinsam angesparten Lebensversicherung

    Eine solche konkludente Vereinbarung ist dann anzunehmen, wenn sich im Hinblick auf die eingezahlten Versicherungsbeiträge eine gemeinsame Zweckverfolgung der Parteien feststellen lässt (vgl. OLG Bremen, FamRZ 2006, 1121; Münch, FPR 2006, 481).
  • OLG Schleswig, 17.11.2015 - 3 U 20/15

    Berechtigung der Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft an einem

    Die Rechtsprechung bejaht eine solche gemeinsame Zweckverfolgung jedenfalls dann, wenn zwischen den Partnern Einvernehmen besteht, dass die Ersparnisse beiden zugutekommen sollen (vgl. Urteil des Senats vom 20.12.2011, 3 U 31/11, [...]; BGH FamRZ 1966, 442; NJW 2000, 2347 und 2002, 3702 ; OLG Bremen NJW-RR 2005, 1667; OLG Brandenburg, Urt. v. 07.09.2010 - 10 UF 15/10, bei [...] Rn. 50).
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