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   BGH, 20.01.1986 - II ZR 73/85   

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BGH, 20.01.1986 - II ZR 73/85 (https://dejure.org/1986,191)
BGH, Entscheidung vom 20.01.1986 - II ZR 73/85 (https://dejure.org/1986,191)
BGH, Entscheidung vom 20. Januar 1986 - II ZR 73/85 (https://dejure.org/1986,191)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer

    Ersatzanspruch - Abstimmung - Versammlung - Stimmrecht - Ausschluß - Gesellschafterbeschluß - Anfechtung

  • Juristenzeitung(kostenpflichtig)

    Zum Ausschluß des Stimmrechts in der GmbH bei Interessenkonflikt

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GmbHG § 46, § 47
    Ablehnung eines Antrags in der Gesellschafterversammlung aufgrund des Abstimmungsverhaltens eines von der Abstimmung ausgeschlossenen Gesellschafters; Ziel der Anfechtungsklage; Ausschluß eines Gesellschafters von der Abstimmung wegen Behandlung von Pflichtverletzungen

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • gesellschaftsrechtskanzlei.com (Leitsatz/Kurzinformation)

    Anfechtungsklage, Beschlussmängel, Feststellung, Geschäftsführer, Gesellschafter, Gesellschafterbeschluss, Informationspflicht, Pflichtverletzung, positive Beschlussfeststellungsklage, Schadensersatzanspruch, Stimmrechtsausschluss, Versammlungsleiter

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BGHZ 97, 28
  • NJW 1986, 2051
  • NJW-RR 1986, 971 (Ls.)
  • ZIP 1986, 429
  • MDR 1986, 562
  • BB 1986, 619
 
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Wird zitiert von ... (95)Neu Zitiert selbst (10)

  • BGH, 26.10.1983 - II ZR 87/83

    Ruhen des Stimmrechts nach Kündigung

    Auszug aus BGH, 20.01.1986 - II ZR 73/85
    Soweit die Revision unter Hinweis auf das Urteil des Senats vom 9. Dezember 1968 (BGHZ 51, 209, 211) [BGH 09.12.1968 - II ZR 57/67] geltend macht, daß ein anfechtbarer Beschluß fehle, wenn bei einer GmbH die gesetzlich vorgeschriebene Mehrheit für einen nicht satzungsändernden Gesellschafterbeschluß nicht erreicht sei (ähnlich Sen.Urt. v. 15. Mai 1972 - II ZR 70/70, LM Nr. 2 zu § 29 GmbHG unter III 1 b), übersieht sie, daß der Senat diese Rechtsprechung aufgegeben hat und nunmehr mit der im Schrifttum überwiegend vertretenen Ansicht davon ausgeht, daß auch die formal einwandfrei zustande gekommene Ablehnung eines Beschlußantrags mit Mehrheit oder infolge Stimmengleichheit ein Beschluß ist, der aus sachlichen Gründen nichtig oder anfechtbar sein kann; denn nur so ist für den antragstellenden Gesellschafter ein in allen Fällen ausreichender Rechtsschutz gewährleistet (BGHZ 88, 320, 328).

    Für den Fall, daß mit der Anfechtungsklage die unrichtige Feststellung eines so nicht zustande gekommenen Beschlusses beseitigt wird, kann mit der gleichzeitig erhobenen Feststellungsklage verbindlich geklärt werden, was in Wahrheit beschlossen worden ist (vgl. BGHZ 76, 191 [BGH 13.03.1980 - II ZR 54/78]; 88, 320).

    Nicht erforderlich ist, daß der auf diese Weise unterrichtete Gesellschafter dem Verfahren auf seiten der Gesellschaft beitritt (im Urteil des Senats vom 26. Oktober 1983, BGHZ 88, 320, 330, war nur im Hinblick auf einen tatsächlich erfolgten Beitritt zu beurteilen, ob die Verbindung beider Klagen zulässig sei; Leitsatz und Gründe sind nicht so zu verstehen, daß der Beitritt erfolgen müsse und es nicht schon ausreiche, daß der Gesellschafter von der Klageerhebung in Kenntnis gesetzt wird).

  • BGH, 09.12.1968 - II ZR 57/67

    GmbH: Gesellschafter-"Beschluß" ohne Mehrheit

    Auszug aus BGH, 20.01.1986 - II ZR 73/85
    Soweit die Revision unter Hinweis auf das Urteil des Senats vom 9. Dezember 1968 (BGHZ 51, 209, 211) [BGH 09.12.1968 - II ZR 57/67] geltend macht, daß ein anfechtbarer Beschluß fehle, wenn bei einer GmbH die gesetzlich vorgeschriebene Mehrheit für einen nicht satzungsändernden Gesellschafterbeschluß nicht erreicht sei (ähnlich Sen.Urt. v. 15. Mai 1972 - II ZR 70/70, LM Nr. 2 zu § 29 GmbHG unter III 1 b), übersieht sie, daß der Senat diese Rechtsprechung aufgegeben hat und nunmehr mit der im Schrifttum überwiegend vertretenen Ansicht davon ausgeht, daß auch die formal einwandfrei zustande gekommene Ablehnung eines Beschlußantrags mit Mehrheit oder infolge Stimmengleichheit ein Beschluß ist, der aus sachlichen Gründen nichtig oder anfechtbar sein kann; denn nur so ist für den antragstellenden Gesellschafter ein in allen Fällen ausreichender Rechtsschutz gewährleistet (BGHZ 88, 320, 328).

    Daß die Gesellschafter ihre eigene Bestellung zum Vertretungsorgan der Gesellschaft mitbeschließen dürfen, ist allgemein anerkannt (BGHZ 18, 205, 210; 51, 209, 216 [BGH 09.12.1968 - II ZR 57/67]; Scholz/K. Schmidt, GmbHG § 46 Anm. 118, 63; Hachenburg/Schilling, GmbHG § 47 Anm. 68; Rowedder/Koppensteiner, GmbHG § 46 Rdnr. 40; Zöllner in: Baumbach/Hueck, GmbHG § 46 Anm. 21, 47 § Anm. 51, anders allerdings zur Bestellung des Prozeßvertreters unter § 46 Anm. 46).

  • BGH, 13.03.1980 - II ZR 54/78

    Änderung einer Satzungsklausel über die Mehrheit bei Aufsichtsratswahlen

    Auszug aus BGH, 20.01.1986 - II ZR 73/85
    Für den Fall, daß mit der Anfechtungsklage die unrichtige Feststellung eines so nicht zustande gekommenen Beschlusses beseitigt wird, kann mit der gleichzeitig erhobenen Feststellungsklage verbindlich geklärt werden, was in Wahrheit beschlossen worden ist (vgl. BGHZ 76, 191 [BGH 13.03.1980 - II ZR 54/78]; 88, 320).

    In der Aktiengesellschaft erlangen die Gesellschafter die Kenntnis dadurch, daß entsprechend § 246 Abs. 4 AktG, die Erhebung der Feststellungs- ebenso wie die der Anfechtungsklage unverzüglich in den Gesellschaftsblättern bekannt zu machen ist (vgl. BGHZ 76, 191, 200) [BGH 13.03.1980 - II ZR 54/78].

  • BGH, 01.04.1953 - II ZR 235/52

    Sternbrauerei Regensburg

    Auszug aus BGH, 20.01.1986 - II ZR 73/85
    In diesem Zusammenhang kommt der weitere im § 47 Abs. 4 GmbHG ebenfalls zum Ausdruck gekommene Grundgedanke des Stimmverbots zum Tragen, daß nämlich ein Gesellschafter nicht Richter in eigener Sache sein darf (BGHZ 9, 157, 178; Sen.Urt. v. 29. Januar 1976 - II ZR 19/75, LM Nr. 24 zu § 47 GmbHG; Scholz/K. Schmidt, GmbHG § 47 Anm. 89, 121 ff.; Fischer/Lutter, GmbHG § 47 Anm. 14; Reuter in: MünchKomm § 34 BGB Anm. 2).
  • BGH, 16.02.1981 - II ZR 168/79

    Süssen - Konzerneingangsschutz, Treuepflicht

    Auszug aus BGH, 20.01.1986 - II ZR 73/85
    a) Der Revision ist allerdings zuzugeben, daß das Stimmrecht nicht schon dann nach § 47 Abs. 4 GmbHG ausgeschlossen ist, wenn sich der Gesellschafter in einem irgendwie gearteten Konflikt zwischen seinen außergesellschaftlichen Interessen und denen der Gesellschaft befindet; eine solche Lösung ginge auf Kosten der Rechtssicherheit und könnte ein sachgerechtes Zusammenwirken der Gesellschafter entsprechend dem Gewicht ihrer Beteiligungen in Frage stellen (BGHZ 68, 107, 109 [BGH 10.02.1977 - II ZR 81/76]; 80, 69, 71).
  • BVerfG, 09.02.1982 - 1 BvR 191/81

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör bei Auflösungsklage gegen eine

    Auszug aus BGH, 20.01.1986 - II ZR 73/85
    Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts hat allerdings auch das Gericht dafür Sorge zu tragen, daß der Anspruch auf rechtliches Gehör der Gesellschafter nicht verletzt wird, die zwar nicht förmlich am Verfahren beteiligt sind, denen gegenüber die richterliche Entscheidung aber materiell-rechtlich wirkt (BVerfGE 60, 7).
  • BGH, 29.09.1955 - II ZR 225/54

    Unechter Satzungsbestandteil

    Auszug aus BGH, 20.01.1986 - II ZR 73/85
    Daß die Gesellschafter ihre eigene Bestellung zum Vertretungsorgan der Gesellschaft mitbeschließen dürfen, ist allgemein anerkannt (BGHZ 18, 205, 210; 51, 209, 216 [BGH 09.12.1968 - II ZR 57/67]; Scholz/K. Schmidt, GmbHG § 46 Anm. 118, 63; Hachenburg/Schilling, GmbHG § 47 Anm. 68; Rowedder/Koppensteiner, GmbHG § 46 Rdnr. 40; Zöllner in: Baumbach/Hueck, GmbHG § 46 Anm. 21, 47 § Anm. 51, anders allerdings zur Bestellung des Prozeßvertreters unter § 46 Anm. 46).
  • BGH, 10.02.1977 - II ZR 81/76

    Stimmverbot für anderweitig beteiligte GmbH-Gesellschafter

    Auszug aus BGH, 20.01.1986 - II ZR 73/85
    a) Der Revision ist allerdings zuzugeben, daß das Stimmrecht nicht schon dann nach § 47 Abs. 4 GmbHG ausgeschlossen ist, wenn sich der Gesellschafter in einem irgendwie gearteten Konflikt zwischen seinen außergesellschaftlichen Interessen und denen der Gesellschaft befindet; eine solche Lösung ginge auf Kosten der Rechtssicherheit und könnte ein sachgerechtes Zusammenwirken der Gesellschafter entsprechend dem Gewicht ihrer Beteiligungen in Frage stellen (BGHZ 68, 107, 109 [BGH 10.02.1977 - II ZR 81/76]; 80, 69, 71).
  • BGH, 29.01.1976 - II ZR 19/75

    Treuhänderische Übertragung von GmbH-Anteilen zur Umgehung des Stimmverbots um

    Auszug aus BGH, 20.01.1986 - II ZR 73/85
    In diesem Zusammenhang kommt der weitere im § 47 Abs. 4 GmbHG ebenfalls zum Ausdruck gekommene Grundgedanke des Stimmverbots zum Tragen, daß nämlich ein Gesellschafter nicht Richter in eigener Sache sein darf (BGHZ 9, 157, 178; Sen.Urt. v. 29. Januar 1976 - II ZR 19/75, LM Nr. 24 zu § 47 GmbHG; Scholz/K. Schmidt, GmbHG § 47 Anm. 89, 121 ff.; Fischer/Lutter, GmbHG § 47 Anm. 14; Reuter in: MünchKomm § 34 BGB Anm. 2).
  • BGH, 15.05.1972 - II ZR 70/70

    Wirkungen des Ausschlusses eines Gesellschafters von anderen Gesellschaftern

    Auszug aus BGH, 20.01.1986 - II ZR 73/85
    Soweit die Revision unter Hinweis auf das Urteil des Senats vom 9. Dezember 1968 (BGHZ 51, 209, 211) [BGH 09.12.1968 - II ZR 57/67] geltend macht, daß ein anfechtbarer Beschluß fehle, wenn bei einer GmbH die gesetzlich vorgeschriebene Mehrheit für einen nicht satzungsändernden Gesellschafterbeschluß nicht erreicht sei (ähnlich Sen.Urt. v. 15. Mai 1972 - II ZR 70/70, LM Nr. 2 zu § 29 GmbHG unter III 1 b), übersieht sie, daß der Senat diese Rechtsprechung aufgegeben hat und nunmehr mit der im Schrifttum überwiegend vertretenen Ansicht davon ausgeht, daß auch die formal einwandfrei zustande gekommene Ablehnung eines Beschlußantrags mit Mehrheit oder infolge Stimmengleichheit ein Beschluß ist, der aus sachlichen Gründen nichtig oder anfechtbar sein kann; denn nur so ist für den antragstellenden Gesellschafter ein in allen Fällen ausreichender Rechtsschutz gewährleistet (BGHZ 88, 320, 328).
  • BGH, 23.08.2001 - V ZB 10/01

    Veräußerung des Wohnungseigentums während eines rechtshängigen

    Der Bundesgerichtshof geht in neuerer, inzwischen ständiger Rechtsprechung davon aus, daß auch die formal einwandfrei zustande gekommene Ablehnung eines Beschlußantrags mit Mehrheit oder infolge Stimmengleichheit ein Beschluß ist, der aus sachlichen Gründen nichtig oder anfechtbar sein kann, weil nur so für den antragstellenden Gesellschafter ein in allen Fällen ausreichender Rechtsschutz gewährleistet ist (BGHZ 76, 191, 198; 88, 320, 328; 97, 28, 30; 104, 66, 69 m.w.N.).
  • OLG Köln, 09.03.2017 - 18 U 19/16

    Rechtstellung des mit der Verfolgung von Ersatzansprüchen beauftragten besonderen

    Schließlich wird vertreten, es reiche grundsätzlich aus, dass umrissen werde, worin die Pflichtverletzung und der Tatbeitrag bestehen (zu vgl. BGH, Urteil vom 20.01.1986 - II ZR 73/85, zitiert nach juris, dort Rdnr. 14 zu § 47 GmbHG mit Hinweis auf § 147 AktG; vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 16.06.2014 - 11 Wx 49/14, zitiert nach juris, dort Rdnr. 49 und Rdnr. 54).

    Unter Berücksichtigung vorstehend angeführter Grundsätze gilt im vorliegenden Fall, dass die im Beschlussantrag der Beklagten aufgeführten tatsächlichen Angaben - bezogen auf die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen - hinreichend konkret umreißen, worin die Pflichtverletzung und der Tatbeitrag bestehen sollen (vgl. BGH, Urteil vom 20.01.1986 - II ZR 73/85, zitiert nach juris, dort Rdnr. 14 zu § 47 GmbHG unter Hinweis auf § 147 AktG), und die Sachverhalte, die den Anspruch begründen, sind hinreichend genau in dem Sinne dargelegt, dass im Falle einer späteren Klageerhebung durch den besonderen Vertreter festgestellt werden kann, ob der Gegenstand der Klage mit den von der Hauptversammlung gemeinten Ansprüchen übereinstimmt.

    Dies gilt zum einen für die Gesamtanalogie, da es an der erforderlichen Regelungslücke fehlt (vgl. BGH, Urteil vom 20.01.1986 - II ZR 73/85; OLG München, Urteil vom 17.03.1995 - 23 U 5930/94, zitiert nach juris, dort Rdnr. 17; LG Heilbronn, Urteil vom 15.11.1966 - 11 O 93/66, AG 1971, 94, 95; K. Schmidt/Lutter, AktG, 3. Aufl. 2015, § 136 AktG Rdnr. 29; offengelassen vom OLG Hamm, Urteil vom 31.03.2008 - 8 U 222/07, zitiert nach juris, dort Rdnr. 38).

    Gegen die Annahme einer (Einzel-) Analogie spricht zudem, dass dies auf Kosten der Rechtssicherheit ginge und das sachgerechte Zusammenwirken der Gesellschafter in Frage stellen könnte (zu vgl. BGH, Urteil vom 20.01.1986 - II ZR 73/85, zitiert nach juris, dort Rdnr. 11 zu § 47 Abs. 4 GmbHG; BGHZ 68, 107, 109; BGHZ 80, 69, 71).

    Ist das Interesse und somit auch das Ausmaß des Interessenkonflikts für mehrere Gesellschafter identisch, kommt der in der Bestimmung des § 47 Abs. 4 GmbHG (und die Vorschrift ist der Regelung des § 136 AktG insofern vergleichbar, vgl. BGH, Beschluss vom 12.07.2011 - II ZR 58/10, zitiert nach juris) enthaltene Grundgedanke des Stimmverbots zum Tragen, dass nämlich ein Gesellschafter nicht Richter in eigener Sache sein darf (vgl. BGH, Urteil vom 20.01.1986, a. a. O., Rdnr. 11).

    Das an diesen Fall einer Interessenkollision geknüpfte Stimmverbot ist der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs folgend über den Gesetzeswortlaut hinaus für alle Gesellschafterbeschlüsse generalisierungsfähig, die darauf abzielen, das Verhalten eines Gesellschafters ähnlich wie bei der Entlastung des Geschäftsführers zu billigen oder zu missbilligen (vgl. BGH, Urteil vom 20.01.1986, a. a. O., zitiert nach juris, dort Rdnr. 11).

    Hat die Klage Erfolg, so wird die fehlende konstitutive Feststellung des tatsächlich gefassten zustimmenden Beschlusses durch die entsprechende gerichtliche Feststellung ersetzt (BGH, Urteil vom 13.03.1980 - II ZR 54/78, zitiert nach juris, dort Rdnr. 30 f.; BGH, Urteil vom 20.01.1986 - II ZR 73/85; Schatz, AG 2015, 696, 701).

    Hinsichtlich des im Rahmen der Regelung des § 147 Abs. 1 AktG anzulegenden Prüfungsmaßstabes wird auf vorstehende Ausführungen Bezug genommen, wonach es ausreicht, dass umrissen wird, worin die Pflichtverletzung und der Tatbeitrag bestehen (zu vgl. BGH, Urteil vom 20.01.1986 - II ZR 73/85, zitiert nach juris, dort Rdnr. 14 zu § 147 GmbHG unter Hinweis auf § 147 AktG; vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 16.06.2014 - 11 Wx 49/14, zitiert nach juris, dort Rdnr. 49 und Rdnr. 54).

  • BGH, 19.09.2002 - V ZB 30/02

    Abstimmung über die Abberufung eines zum Verwalter bestellten Wohnungseigentümers

    aa) Die Zulässigkeit der hier vorliegenden Verbindung eines Anfechtungsantrages mit einem Antrag auf positive Beschlußfeststellung ist für das Gesellschaftsrecht allgemein anerkannt (BGHZ 76, 191, 197 f; 88, 320, 329 f; 97, 28, 30; vgl. auch K. Schmidt, NJW 1986, 2018, 2020).
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Rechtsprechung
   BGH, 30.01.1986 - I ZR 185/83   

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BGH, 30.01.1986 - I ZR 185/83 (https://dejure.org/1986,931)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Fristlose Kündigung eines Handelsvertretervertrages aufgrund einer Betriebsumstellung - Schadensersatzansprüche und Ausgleichsansprüche wegen zu zahlender Provisionen und Provisionsverlusten - Einstellung der eigenen Vertriebstätigkeit und deren Übertragung auf ein im ...

  • rechtsportal.de

    HGB § 89a, § 89b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1
    Fristlose Kündigung des Handelsvertretervertrages wegen einer Betriebsumstellung aufgrund vorangegangener Verluste; Entstehung des Ausgleichsanspruchs nach Einstellung der Vertriebstätigkeit

  • ibr-online
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Evers OK-Vertriebsrecht(Abodienst) (Leitsatz)

    AA des HV, wichtiger Grund, Betriebseinstellung, fristlose Kündigung eines HVV, Umstellung des Vertriebssystems innerhalb des Konzerns des U, mittelbare Vorteile, Verluste, verlustbringende Tätigkeit, Kundenschutz, AA als Provisionssurrogat, Verlagerung des Vertriebes ...

Papierfundstellen

  • NJW 1986, 1931
  • NJW-RR 1986, 971 (Ls.)
  • MDR 1986, 730
  • BB 1986, 1317
 
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Wird zitiert von ... (20)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 09.11.1967 - VII ZR 40/65

    Pflicht des Unternehmers zur Rücksichtnahme auf die Belange des

    Auszug aus BGH, 30.01.1986 - I ZR 185/83
    Die Bildung eines Kundenstamms allein ist mithin noch kein erheblicher Vorteil im Sinn des § 89 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 HGB (BGHZ 49, 39, 43).

    Die gegenteilige Auffassung verkennt, daß dem Unternehmer grundsätzlich das Recht zusteht, seinen Betrieb so einzurichten, und gegebenenfalls umzugestalten, wie es ihm wirtschaftlich vernünftig und sinnvoll erscheint; er darf sich dabei nur nicht willkürlich und ohne einen vertretbaren Grund über die schutzwürdigen Belange seiner Handelsvertreter hinwegsetzen (BGHZ 49, 39, 42 und Schröder DB 1973, 217, 223).

    Hierfür ist aber weder ein Entgelt vereinbart worden (vgl. BGHZ 49, 39, 43; Urt. v. 12.11.1976 - I ZR 123/73, WM 1977, 115) noch ersichtlich oder vorgetragen, daß eine Zahlung nur deshalb nicht erfolgt wäre, weil die Beklagte die Belieferung von Kunden einem im Konzern verbundenen Unternehmen überließ, so daß daraus zu folgern wäre, die Beklagte habe durch die Art der Übertragung schutzwürdige Belange des Klägers treuwidrig nicht beachtet.

  • BGH, 07.07.1978 - I ZR 169/76

    Verbot des Verkaufs eines Weinbrandes unter dem niedrigsten Fabrikabgabepreis -

    Auszug aus BGH, 30.01.1986 - I ZR 185/83
    Rechtsfehlerfrei ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß es für die Berechtigung einer Kündigung aus wichtigem Grund darauf ankommt, ob dem Unternehmer unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Handelsvertretervertrages bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfristen nicht zugemutet werden kann (BGH, Urt. v. 7.7.1978 - I ZR 169/76, DB 1978, 1882).
  • BGH, 12.11.1976 - I ZR 123/73

    Voraussetzungen für Vorliegen eines fortdauernden erheblichen Vorteils im Sinne

    Auszug aus BGH, 30.01.1986 - I ZR 185/83
    Hierfür ist aber weder ein Entgelt vereinbart worden (vgl. BGHZ 49, 39, 43; Urt. v. 12.11.1976 - I ZR 123/73, WM 1977, 115) noch ersichtlich oder vorgetragen, daß eine Zahlung nur deshalb nicht erfolgt wäre, weil die Beklagte die Belieferung von Kunden einem im Konzern verbundenen Unternehmen überließ, so daß daraus zu folgern wäre, die Beklagte habe durch die Art der Übertragung schutzwürdige Belange des Klägers treuwidrig nicht beachtet.
  • BGH, 23.07.1997 - VIII ZR 130/96

    Kein Schadensersatz für Benetton-Händler wegen "Schockwerbung"

    Gleichwohl darf er dabei den Interessen des Handelsvertreters nicht willkürlich ohne vertretbaren Grund zuwiderhandeln (BGHZ 26, 161, 164 ff, Urteile vom 29. Juni 1959 - II ZR 99/58 = NJW 1959, 1964, vom 17. Oktober 1960 VII ZR 216/59 = BB 1960, 1221 unter 5; BGHZ 49, 39, 42; 58, 140, 154, Urteile vom 30. Januar 1986 - I ZR 185/8 = NJW 1986, 1931 unter II B 3 und vom 6. Mai 1993 - I ZR 84/91 = WM 1993, 1725 unter II 2).
  • OLG Nürnberg, 28.01.2011 - 12 U 744/10

    Beendeter Handelsvertretervertrag: Ansprüche des Handelsvertreters auf Erteilung

    Die Klägerin wäre deshalb auch in diesem Fall so zu behandeln, als könnte sie den üblichen Ausgleich nach der Beendigung der Handelsvertretung beanspruchen (vgl. BGH, Urteil vom 30.01.1986 - I ZR 185/83, NJW 1986, 1931; OLG Düsseldorf OLGR 2002, 164; Baumbach/Hopt a.a.O. § 89b Rn. 18 m.w.N.; von Hoyningen-Huene in: MünchKomm-HGB a.a.O. § 89b Rn. 77; Emde in: Staub, Großkomm.-HGB a.a.O. § 89b Rn. 102).
  • BGH, 01.10.2008 - VIII ZR 13/05

    Ausgleichanspruch eines Vertragshändlers bei Änderung des Vertriebssystems

    aa) Allerdings ist in der Rechtsprechung (BGHZ 49, 39; BGH, Urteil vom 1. Dezember 1983 - I ZR 181/81, NJW 1984, 2695, unter II 2 c; Urteil vom 30. Januar 1986 - I ZR 185/83, WM 1986, 742, unter II B) anerkannt, dass auch Änderungen des Vertriebssystems durch den Unternehmer Auswirkungen auf die Berechnung des Ausgleichsanspruchs haben können.
  • BGH, 25.11.1998 - VIII ZR 221/97

    Rechtswirkungen der außerordentlichen Kündigung eines

    Den Urteilen vom 27. Mai 1974 (VII ZR 16/73 = WM 1974, 867) und vom 30. Januar 1986 (I ZR 185/83 = NJW 1986, 1931) lagen Fallgestaltungen zugrunde, bei denen es jeweils an einem wichtigen Grund zur außerordentlichen Kündigung fehlte.
  • BGH, 16.12.1998 - VIII ZR 381/97

    Tilgung einer Schuld durch Vermittlung von Zeitschriftenabonnements; Kündigung

    Hierzu bedarf es vielmehr solcher Umstände, die dem Kündigenden eine Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zu dessen Ablauf oder auch nur bis zu dem Zeitpunkt, zu welchem dasselbe durch ordentliche Kündigung beendet werden kann, unzumutbar machen (st.Rspr.,z.B. BGH, Urteile vom 21. November 1980 - I ZR 118/78 = WM 1981, 172 unter II 3 und vom 30. Januar 1986 - I ZR 185/83 = NJW 1986, 1931 unter II A 1).
  • BGH, 23.07.1997 - VIII ZR 134/96

    Schadensersatzansprüche des Franchisenehmers wegen Schockwerbung; Wirksamkeit

    Gleichwohl darf er dabei den Interessen des Handelsvertreters nicht willkürlich ohne vertretbaren Grund zuwiderhandeln (BGHZ 26, 161, 164 ff; Urteile vom 29. Juni 1959 - II ZR 99/58 = NJW 1959, 1964; vom 17. Oktober 1960 - VII ZR 216/59 = BB 1960, 1221 unter 5; BGHZ 49, 39, 42; 58, 140, 154; Urteile vom 30. Januar 1986 - I ZR 185/83 = NJW 1986, 1931 unter II B 3 und vom 6. Mai 1993 - I ZR 84/91 = WM 1993, 1725 unter II 2).
  • OLG Düsseldorf, 12.03.2004 - 16 U 44/03

    Zum Ausgleichsanspruch nach § 89b HGB bei einer nach Kündigung des

    aa) Dem Kläger kann, wovon das Landgericht im Ansatz zutreffend ausgegangen ist, als ausgeschiedenem Handelsvertreter nach § 89 b Abs. 1 Nr. 1 HGB ein Ausgleichsanspruch nur zustehen, wenn die Beklagte aus den Geschäftsverbindungen mit den neu geworbenen Kunden auch noch nach Vertragsbeendigung des Vertragsverhältnisses erhebliche Vorteile hat, wobei die Schaffung eines neuen Kundenstamms allein noch kein erheblicher Vorteil im Sinne des § 89 Abs. 1 Nr. 1 HGB ist (vgl. BGHZ 49, 39, 43 = NJW 1968, 394; BGH NJW 1986, 1931, 1932; OLG München NJW-RR 1989, 163; Ebenroth/Boujong/Joost, a. a. O., § 89 b Rdnr. 87; Heymann/ Sonnenschein/Weitemeyer, HGB, 2. Aufl. Bd. 1, § 89 b Rdnr. 28).
  • BGH, 07.07.1988 - I ZR 78/87

    Kündigung des Handelsvertretervertrages bei vertraglich geregelten

    Nur für diesen Fall hätte es darauf abstellen dürfen, daß die Beklagte nur zu einer Kündigung berechtigt gewesen wäre, wenn ihr die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses auch nur bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist unter Berücksichtigung aller Umstände nicht hätte zugemutet werden können (BGH, Urt. v. 7.12.1977 - VIII ZR 214/75, BB 1978, 982, 983; ferner zum Handelsvertreterrecht: BGH, Urt. v. 30.1.1986 - I ZR 185/83, NJW 1986, 1931).
  • OLG München, 18.07.2007 - 7 U 2055/06

    Schadensersatz wegen unberechtigter außerordentlicher Kündigung eines langfristig

    aa) Ein wichtiger Grund im Sinne des § 89 a HGB, der zur fristlosen Kündigung des Vertragsverhältnisses berechtigt, liegt dann vor, wenn dem Kündigenden bei gerechter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Vertrags bis zu dem durch die fristgerechte Kündigung herbeizuführenden oder von vornherein vereinbarten Vertragsablauf mit Rücksicht auf die im Einzelfall vorliegenden besonderen Umstände sowie auf Wesen und Zweck eines Handelsvertretervertrags und die durch ihn begründeten Rechte und Pflichten beider Parteien nach Treu und Glauben nicht zuzumuten ist (ständige Rechtsprechung, z. B. BGH BB 1988, 1771; NJW 1986, 1931).
  • BFH, 04.02.1999 - VIII B 31/98

    Handelsvertreter; Ausgleichsansprüche nach § 89 b HGB; Rückstellung

    Das ist nur der Fall, wenn der Unternehmer den Kundenstamm tatsächlich zu seinem Vorteil weiter nutzt; die Bildung eines Kundenstamms für sich allein ist noch kein erheblicher Vorteil i.S. des § 89b HGB (Urteil des Bundesgerichtshofs --BGH-- vom 30. Januar 1986 I ZR 185/83, Betriebs-Berater --BB-- 1986, 1317).
  • OLG München, 06.04.2022 - 7 U 2746/20

    Auslegung und Kündigung eines Handelsvertretervertrages

  • LG Hamburg, 12.08.2020 - 404 HKO 98/19

    Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters: Einstellung des Betriebs einer

  • OLG München, 05.08.1988 - 23 U 2392/88

    Ausgleichsanspruch; Unternehmer; Liquidation; Vertragsverhältnis; Konzernmutter;

  • LG Hamburg, 12.08.2020 - 404 HKO 96/19

    Tankstellenunternehmervertrag: Ausgleichsanspruch des

  • LG München I, 15.06.2020 - 15 HKO 17105/19

    Handelsvertretervertrag, Wegfall der Geschäftsgrundlage, Kündigungserklärung,

  • LG Krefeld, 16.12.2010 - 7 O 140/10

    Berechtigung eines Handelsvertreters zur Vornahme einer außerordentlichen

  • KG, 04.04.2003 - 14 U 260/01

    AA des HV, Ausschluss des AA gegenüber im Ausland tätigen HV, Unterschreitung

  • OLG Köln, 30.03.1995 - 18 U 136/94
  • BGH, 17.12.1987 - I ZR 2/86

    Anspruch des Versicherungsvertreters auf eine Vermittlungsfolgeprovision wegen

  • OLG Karlsruhe, 21.12.2011 - 7 U 216/10

    - Fidelity -, Dispositionsfreiheit des U, vereinbarter wichtiger Grund, Katalog

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Rechtsprechung
   OLG Düsseldorf, 25.10.1985 - 3 Wx 365/85   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1985,1790
OLG Düsseldorf, 25.10.1985 - 3 Wx 365/85 (https://dejure.org/1985,1790)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 25.10.1985 - 3 Wx 365/85 (https://dejure.org/1985,1790)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 25. Oktober 1985 - 3 Wx 365/85 (https://dejure.org/1985,1790)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Erhöhungsbeschluss; Personenbezogene GmbH; Kapitalerhöhung; Gesellschaftsmittel; Gesellschaftereinlagen; Einheitlicher Beschluss

Papierfundstellen

  • NJW 1986, 2060
  • NJW-RR 1986, 971 (Ls.)
  • ZIP 1986, 437
  • BB 1986, 1732
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (1)

  • LG München I, 20.10.1982 - 11 HKT 15989/82

    GmbH-Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln und Bareinzahlung

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 25.10.1985 - 3 Wx 365/85
    Dagegen hat sich das LG München I (Rpfleger 1983, 157 f.) im Falle der GmbH für die Zulässigkeit einer einheitlichen Kapitalerhöhung teils aus Gesellschaftsmitteln, teils unter Bareinzahlung ausgesprochen, "wenn sämtliche Gesellschafter zustimmen und die gesetzl. Voraussetzungen sowohl nach dem GmbHG als auch nach dem KapErhG vorliegen«.
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Rechtsprechung
   LG Hamburg, 06.02.1986 - 2 S 178/85   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1986,5828
LG Hamburg, 06.02.1986 - 2 S 178/85 (https://dejure.org/1986,5828)
LG Hamburg, Entscheidung vom 06.02.1986 - 2 S 178/85 (https://dejure.org/1986,5828)
LG Hamburg, Entscheidung vom 06. Februar 1986 - 2 S 178/85 (https://dejure.org/1986,5828)
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Volltextveröffentlichung

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW-RR 1986, 971
  • BB 1986, 1530
 
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Wird zitiert von ...

  • BGH, 03.03.2017 - V ZR 268/15

    Gewerberaummiete: Berufung des Vermieters auf die zugunsten des Mieters

    Nach der Gegenmeinung kommt die zugunsten des Mieters streitende Eigentumsvermutung auch dem Vermieter zugute, der sein Vermieterpfandrecht gegen Dritte verteidigen will (OLG Düsseldorf, ZMR 1999, 474, 478; LG Hamburg, NJW-RR 1986, 971; NK-BGB/Schanbacher, 4. Aufl., § 1006 Rn. 19; Palandt/Herrler, BGB, 76. Aufl., § 1006 Rn. 1; PWW/Riecke, BGB, 10. Aufl., § 562 Rn. 38; Soergel/Münch, BGB, 13. Aufl., § 1006 Rn. 8; Staudinger/Gursky, BGB [2013], § 1006 Rn. 35).
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