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   OLG Karlsruhe, 15.12.1987 - 18 U 8/87   

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https://dejure.org/1987,7513
OLG Karlsruhe, 15.12.1987 - 18 U 8/87 (https://dejure.org/1987,7513)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 15.12.1987 - 18 U 8/87 (https://dejure.org/1987,7513)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 15. Dezember 1987 - 18 U 8/87 (https://dejure.org/1987,7513)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Schuldstatut

  • unalex.eu

    Art. 3 EVÜ
    Stillschweigende Rechtswahl - Anhaltspunkte für eine stillschweigende Rechtswahl

  • mansui.eu PDF

    BGB §§ 516 ff, 2301
    Erbrecht; Schenkung von Todes wegen; Erlaß einer im Todeszeitpunkt bestehenden Darlehensrestforderung; wechselseitige Generalvollmacht; allgemeine Gütergemeinschaft nach schweizerischem Recht.

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 1989, 367
  • FamRZ 1989, 322
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 30.03.1955 - IV ZR 210/54

    Schuldstatut und Währungsstatut

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 15.12.1987 - 18 U 8/87
    Für das Schuldstatut ist in erster Linie der ausdrückliche oder stillschweigende, in zweiter Linie der mutmaßliche (hypothetische) Parteiwille und in dritter der Erfüllungsort maßgebend (BGHZ 17, 89, 92).

    Für den durch Auslegung zu ermittelnden mutmaßlichen Parteiwillen ist entscheidend, ob sich bei objektiver Wertung der beiderseitigen Interessen ein Schwerpunkt feststellen läßt, der auf die eine oder andere Rechtsordnung hinweist (BGHZ 17, 89, 93, 94).

    Zusammen mit dem weiteren Anknüpfungspunkt des in der Bundesrepublik Deutschland gelegenen Wohnsitzes der Beklagten (vgl. BGHZ 17, 89, 95), deutet dieser Umstand darauf hin, daß die Geltung deutschen Rechts dem mutmaßlichen Parteiwillen entspräche.

  • BGH, 23.02.1983 - IVa ZR 186/81

    Verfügung oder Schenkung von Todes wegen?

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 15.12.1987 - 18 U 8/87
    Vollzogen ist eine Schenkung von Todes wegen, wenn der Erblasser zu Lebzeiten alles getan hat, was von seiner Seite zur Zuordnung des Gegenstandes an den Begünstigten erforderlich ist, und er seinen Zuwendungswillen in entsprechendem Umfang in die Tat umsetzt (BGHZ 87, 19; BGH, NJW 78, 423; BGH, WM 71, 1338).
  • BGH, 14.07.1971 - III ZR 91/70

    Aktivbestand im Nachlass als Voraussetzung eines erbrechtlichen

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 15.12.1987 - 18 U 8/87
    Vollzogen ist eine Schenkung von Todes wegen, wenn der Erblasser zu Lebzeiten alles getan hat, was von seiner Seite zur Zuordnung des Gegenstandes an den Begünstigten erforderlich ist, und er seinen Zuwendungswillen in entsprechendem Umfang in die Tat umsetzt (BGHZ 87, 19; BGH, NJW 78, 423; BGH, WM 71, 1338).
  • BGH, 11.02.1953 - II ZR 51/52

    Vermögenseinziehung und Lebensversicherung

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 15.12.1987 - 18 U 8/87
    Zwar kann der Erlaß wie auch die diesem zugrundeliegende Schenkung durch Vereinbarung einem eigenen Statut unterstellt werden (vgl. BGHZ 9, 34, 37; Martiny, in Münchn.Komm., vor Art. 12 EGBGB, Rn. 126), doch ist hierzu nichts vorgetragen.
  • BGH, 30.11.1977 - IV ZR 165/76

    Letztwillige Verfügung, mit der einer sittlichen Pflicht oder einer auf den

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 15.12.1987 - 18 U 8/87
    Vollzogen ist eine Schenkung von Todes wegen, wenn der Erblasser zu Lebzeiten alles getan hat, was von seiner Seite zur Zuordnung des Gegenstandes an den Begünstigten erforderlich ist, und er seinen Zuwendungswillen in entsprechendem Umfang in die Tat umsetzt (BGHZ 87, 19; BGH, NJW 78, 423; BGH, WM 71, 1338).
  • BGH, 23.04.2002 - XI ZR 136/01

    Ermittlung ausländischen Rechts; maßgebliche Rechtsbestimmungen bei

    Es war jedoch anerkannt, daß für die Frage des Erlöschens einer Verbindlichkeit grundsätzlich das Recht maßgebend war, dem das Schuldverhältnis selbst unterstand (BGHZ 9, 34, 37 m.w.Nachw.), daß aber eine gesonderte Rechtswahl für den Erlaß einer Schuld zulässig war (OLG Karlsruhe NJW-RR 1989, 367, 368 m.w. Nachw.; ebenso für das geltende Recht MünchKomm/Spellenberg, BGB 3. Aufl. Art. 32 EGBGB Rdn. 59).
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