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   BayObLG, 12.12.1988 - BReg. 2 Z 49/88   

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BayObLG, 12.12.1988 - BReg. 2 Z 49/88 (https://dejure.org/1988,3997)
BayObLG, Entscheidung vom 12.12.1988 - BReg. 2 Z 49/88 (https://dejure.org/1988,3997)
BayObLG, Entscheidung vom 12. Dezember 1988 - BReg. 2 Z 49/88 (https://dejure.org/1988,3997)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Antrag auf Abberufung eines Verwalters von gemeinschaftlichem Wohneigentum; Notwendigkeit der Beteiligung aller Wohnungseigentümer ; Nichtbeteiligung aller Wohnungseigentümer als absoluter Beschwerdegrund; Folgen einer Genehmigung durch nicht beteiligte ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 1989, 461
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (4)

  • BayObLG, 19.02.1987 - BReg. 2 Z 114/86

    Voraussetzungen für die Statthaftigkeit einer sofortigen weiteren Beschwerde;

    Auszug aus BayObLG, 12.12.1988 - BReg. 2 Z 49/88
    Vielmehr kann er, insbesondere wenn tiefgreifende Meinungsverschiedenheiten zwischen mehreren Gruppen von Wohnungseigentümern bestehen oder eine Gruppe stets die anderen majorisiert, auch unmittelbar einen Verwalter bestellen (vgl. auch BayObLGZ 1987, 66/71).
  • BayObLG, 11.02.1988 - BReg. 2 Z 88/87

    Anfechtung der Entscheidung über den Kostenpunkt

    Auszug aus BayObLG, 12.12.1988 - BReg. 2 Z 49/88
    Unterbleibt die Beteiligung einzelner Wohnungseigentümer, so liegt der absolute Beschwerdegrund nach § 27 Satz 2 FGG , §§ 550, 551 Nr. 5 ZPO vor, der grundsätzlich zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache führt (BayObLG WuM 1988, 191; BayObLGZ 1988 Nr. 66, jeweils m.w.Nachw.).
  • OLG Hamm, 20.09.1973 - 15 W 33/73
    Auszug aus BayObLG, 12.12.1988 - BReg. 2 Z 49/88
    Nach allgemeiner Meinung hat der vom Gericht gemäß § 26 Abs. 3 WEG bestellte Notverwalter die gleichen Befugnisse und die gleiche Rechtsstellung wie der von den Wohnungseigentümern nach § 26 Abs. 1 Satz 1 WEG bestellte Verwalter (OLG Hamm NJW 1973, 2301/2302; Palandt/Bassenge Anm. 1 a bb, Augustin Rn. 24, Weitnauer Rn. 19, jeweils zu § 26 WEG ).
  • BayObLG, 13.12.1983 - 2 Z 113/82

    Voraussetzungen zur Bestellung eines Verwalters nach Wohnungseigentumsgesetz;

    Auszug aus BayObLG, 12.12.1988 - BReg. 2 Z 49/88
    Der Senat hat bereits in seinem Beschluß vom 13.12.1983 (BReg. 2 Z 113/82) keinen Anlaß gesehen, eine derartige Begrenzung zu beanstanden.
  • OLG Düsseldorf, 31.08.2007 - 3 Wx 85/07

    Gerichtliche Bestellung eines Notverwalters für eine

    Damit hat sich der Gesetzgeber nicht nur der zum bisherigen Recht schon bestehenden herrschenden Meinung angeschlossen, das Wohnungseigentumsgericht sei bei einem auf § 21 Abs. 4 WEG gestützten Antrag nicht darauf beschränkt, die übrigen Wohnungseigentümer zur Mitwirkung bei der Bestellung des gewünschten und geeigneten Verwalters zu verpflichten, sondern könne zur Verwirklichung des Anspruchs eines Wohnungseigentümers auf eine ordnungsgemäße Verwaltung nach billigem Ermessen unmittelbar einen Verwalter bestellen (BayObLG NJW-RR 1989, S. 461 f.; BayObLG ZMR 1999, S. 495 ff.; KG ZMR 2003, S. 780 f.).
  • OLG Köln, 04.09.2002 - 16 Wx 114/02

    Gerichtliche Bestellung eines WEG -Notverwalters

    Damit liegen auch die Voraussetzungen des § 21 Abs. 4 WEG nicht vor, wonach ein Wohnungseigentümer in Verwirklichung seines Anspruchs auf eine ordnungsgemäße Verwaltung in den Fall, dass der Verwalter fehlt und er keine Mehrheit in der Versammlung zur Verwalterbestellung finden wird, die Bestellung eines Verwalters durch das Gericht beantragen kann (h.M., vgl. BayObLG NZM 99, 713 und NJW-RR 1989, 461; OLG Frankfurt NJW-RR 93, 845; Gottschalg aaO S. 247 mwN).
  • BayObLG, 25.03.1999 - 2Z BR 169/98

    Ersetzung eines fehlerhaften Negativbeschlusses durch einen positiven Beschluss

    (2) Auf Antrag eines Wohnungseigentümers kann das Wohnungseigentumsgericht einen Verwalter nicht nur unter den Voraussetzungen des § 26 Abs. 3 WEG gemäß § 43 Abs. 1 Nr. 3 WEG bestellen, sondern auch gemäß § 43 Abs. 1 Nr. 1 WEG zur Verwirklichung des Anspruchs eines Wohnungseigentümers auf ordnungsmäßige Verwaltung, der sich aus § 21 Abs. 4 WEG ergibt (BayObLG NJW-RR 1989, 461 m.w.N.; BayObLG WE 1997, 115/116; KG WE 1990, 211; Weitnguer/Hauger WEG 8. Aufl. Rn. 22, Münch-Komm/Röll BGB 3. Aufl. Rn. 5c, jeweils zu § 26 WEG ; Niedenführ/Schulze WEG 4. Aufl. § 43 Rn. 38; Gottschalg WE 1998, 242/246 f.; a.A. Staudinger/Bub 176, Bärmann/Merle WEG 7. Aufl. Rn. 240, jeweils zu § 26 WEG ).

    Insbesondere spricht es nicht gegen die weitere Beteiligte, daß sie als die mit der Durchführung der Verwalterwahl beauftragte Notverwalterin sich in der Eigentümerversammlung selbst zur Wahl gestellt hat (vgl. BayObLG NJW-RR 1989, 461), zumal sie das Amtsgericht bei ihrer Bestellung zur Notverwalterin auf die Möglichkeit einer eigenen Kandidatur hingewiesen hatte.

  • OLG Saarbrücken, 06.02.2004 - 5 W 255/03

    Wohnungseigentum: Voraussetzungen einer gerichtlichen Verwalterbestellung

    Damit wird auch die unmittelbare Verwalterbestellung im Grundsatz vom richterlichen Gestaltungsspielraum gedeckt (BayObLG, NJW-RR 1989, 461; 1987, 714; Staudinger/Wenzel, § 43 Rdn. 35).
  • OLG München, 11.05.2007 - 34 Wx 43/07

    Unbegründete Kompetenzerweiterung bei Bestellung eines Notverwalters für

    (1) Grundsätzlich kann das Wohnungseigentumsgericht auf Antrag eines Wohnungseigentümers einen Verwalter nicht nur unter den Voraussetzungen des § 26 Abs. 3 WEG bestellen, sondern auch gemäß § 43 Abs. 1 Nr. 1 WEG i.V.m. § 21 Abs. 4 WEG zur Verwirklichung des Anspruchs des Wohnungseigentümers auf eine ordnungsmäßige Verwaltung (BayObLG NJW-RR 1989, 461 m.w.N.).
  • OLG Köln, 16.12.2002 - 16 Wx 231/02

    WEG -Verwalterbestellung bei Streit innerhalb der Gemeinschaft

    Das Wohnungseigentumsgericht kann nämlich gerade in den Fällen, in denen tiefgreifende Meinungsverschiedenheiten zwischen mehreren Gruppen von Wohnungseigentümern bestehen oder eine Gruppe die andere majorisiert, im Verfahren nach § 43 Abs. 1 Nr. 1 WEG auf Antrag eines Wohnungseigentümers zur Verwirklichung seines Anspruchs auf ordnungsgemäße Verwaltung auch dann einen Verwalter bestellen, wenn die Voraussetzungen für eine Bestellung nach § 26 Abs. 3 i. V. m. § 43 Abs. 1 Nr. 3 WEG nicht vorliegen (vgl. BayObLG NZM 1999, 713 = ZMR 1999, 497, BayObLG NJW-NJW-RR 1989, 461; Weitnauer/Hauger, WEG, 8. Auflage § 26 Rdn. 8, 22; Niedenführ/Schulze, WEG, 5. Auflage, § 43 Rdn. 36; Palandt/Bassenge, BGB, 61. Auflage, § 26 WEG Rdn. 4; a. A. Merle in Bärmann/Pick/Merle, WEG 8. Auflage, § 43 Rdn. 24, 48).
  • KG, 14.05.2003 - 24 W 341/01

    Wohnungseigentumsverfahren: Befugnisse des Gerichts bei der

    Da der Richter gemäß § 43 Abs. 2 WEG eine Entscheidung nach billigem Ermessen zu treffen hat, ist er auch bei einem auf § 21 Abs. 4 WEG gestützten Antrag nicht darauf beschränkt, die übrigen Wohnungseigentümer lediglich zur Mitwirkung bei der Bestellung des gewünschten und geeigneten Verwalters zu verpflichten, sondern kann, insbesondere wenn tiefgreifende Meinungsverschiedenheiten zwischen mehreren Gruppen von Wohnuhgseigentümern bestehen, auch unmittelbar einen Verwalter bestellen (vgl. BayObLGZ 1987, 66 = NJW-RR 1987; BayObLG NJW-RR 1989, 461).
  • LG Stuttgart, 20.06.2008 - 10 T 80/08

    Bestellung eines Verwalter durch einstweilige Verfügung?

    Denn die Neubestellung eines Verwalters entsprach ordnungsgemäßer Verwaltung, nachdem die Amtszeit der bisherigen Verwalterin zum 31.12.2007 abgelaufen und die Neuwahl gescheitert war, und konnte von jedem Wohnungseigentümer gemäß § 21 Abs. 4 WEG verlangt und im Rahmen eines Klageverfahrens nach § 43 Nr. 1 WEG durchgesetzt werden (Bay-ObLGZ NJW-RR 1989, 461; insoweit hat sich an der Rechtslage im neuen Recht trotz Abschaffung der zuvor in § 26 Abs. 3 WEG a.F. enthaltenen Regelung über die Bestellung eines Notverwalters nichts geändert, vgl. Blankenstein, WEG-Reform 2007 A 4.3).
  • LG Karlsruhe, 01.12.2023 - 11 S 12/23

    Regelungsverfügung über die Bestellung eines WEG-Verwalters: Selbstwiderlegung

    Eine Regelungsverfügung darf die Hauptsache nicht vorwegnehmen; sie ist daher längstens bis zur Rechtskraft des Hauptsacheverfahrens und auf eine gewisse Zeit zu befristen (die Angaben zur möglichen Dauer schwanken: s. BayObLG NJW-RR 1989, 461, 462; Bruns, ZWE 2022, 67, 74, bei Fn. 107: maximal 1 Jahr; Anders/Gehle/U. Becker ZPO § 940 Rn. 46: allenfalls 3-6 Monate; Briesemeister NZM 2009, 64, 69: Dauer darf nicht zu kurz bemessen sein; gegen eine Befristung: Beck'sches Prozessformularbuch/Elzer, 15. Aufl. 2022, Formular II J 6 Anm. 10).
  • OLG Hamm, 29.12.1992 - 15 W 233/92

    Gewährleistungsansprüche von Wohneigentümern gegeneinander; Nichtvorliegen einer

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