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   BGH, 23.03.1990 - V ZR 233/88   

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Zeitschriftenfundstellen

  • NJW-RR 1990, 847



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Wird zitiert von ... (15)  

  • BGH, 30.04.2003 - V ZR 100/02  

    Immobilien - Beweislast bei behaupteter Arglist

    Eine solche Verpflichtung besteht regelmäßig nur bei nicht erkennbaren Umständen, die nach der Lebenserfahrung auf das Entstehen bestimmter Mängel schließen lassen, oder bei verborgenen, wesentlichen Mängeln (Senat, Urt. v. 23. März 1990, V ZR 233/88, NJW-RR 1990, 847, 848).
  • BGH, 15.07.2011 - V ZR 171/10  

    Immobilien - Immobilienkaufvertrag: Über Baulast ist aufzuklären!

    Für den Kauf eines Hausgrundstücks hat der Senat eine Pflicht zur Offenbarung verborgener wesentlicher Mängel angenommen (vgl. nur Senat, Urteil vom 8. Dezember 1989 - V ZR 246/87, BGHZ 109, 327, 330; Urteil vom 23. März 1990 - V ZR 233/88, NJW-RR 1990, 847, 848 jeweils mwN).
  • BGH, 23.05.2003 - V ZR 279/02  

    Insolvenzrecht - Absonderungsrecht für Bebauungsaufwendungen?

    a) Die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts ist zwar auch gegenüber dem aus dem Eigentum folgenden Anspruch auf Zustimmung zur Löschung einer zu Unrecht eingetragenen Vormerkung möglich (Senat, BGHZ 75, 288, 293; Urt. v. 28. Oktober 1988, V ZR 94/87, NJW-RR 1989, 201 f., v. 23. März 1990, V ZR 233/88, NJW-RR 1990, 847 f.).
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  • BGH, 12.01.2001 - V ZR 322/99  

    Haftung des Verkäufers für Altlasten eines Grundstücks

    Eine Offenbarungsverpflichtung trifft den Verkäufer aber nur bei verborgenen, wesentlichen Mängeln oder bei nicht erkennbaren Umständen, die nach der Lebenserfahrung auf das Entstehen bestimmter Mängel schließen lassen (Senat, Urt. v. 23. März 1990, V ZR 233/88, NJW-RR 1990, 847, 848).
  • OLG Hamm, 14.11.2005 - 22 U 110/05  

    Immobilien - Offenbarungspflicht bei bei erheblichen Feuchtigkeitsschäden

    Für den Kauf eines Hausgrundstücks bedeutet dies, dass eine Pflicht zur Offenbarung regelmäßig nur wegen verborgener, nicht unerheblicher Mängel oder solcher nicht erkennbarer Umstände anzunehmen ist, die nach der Erfahrung auf das Entstehen bestimmter Mängel schließen lassen (BGH NJW-RR 1990, 847).

    Für den Kauf eines Hausgrundstücks bedeutet dies, dass eine Pflicht zur Offenbarung regelmäßig nur wegen verborgener, nicht unerheblicher Mängel oder solcher nicht erkennbarer Umstände anzunehmen ist, die nach der Erfahrung auf das Entstehen bestimmter Mängel schließen lassen (BGH NJW-RR 1990, 847).

  • OLG Brandenburg, 31.05.2006 - 4 U 216/05  

    Immobilien - Hausverkauf unter arglistigem Verschweigen von Mängeln

    Es besteht jedoch eine Offenbarungspflicht hinsichtlich solcher Mängel der Kaufsache nicht, die einer Besichtigung zugänglich bzw. ohne weiteres erkennbar sind (BGH, NJW-RR 2003, 772; BGH, NJW-RR 1994, 907; BGH, NJW-RR 1990, 847 f; BGH, Urteil vom 12.04.2002, V ZR 302/00).

    Nach ständiger Rechtsprechung des BGH besteht aber eine Offenbarungspflicht hinsichtlich solcher Mängel der Kaufsache nicht, die einer Besichtigung zugänglich bzw. ohne weiteres erkennbar sind (BGH, NJW-RR 2003, 772; BGH, NJW-RR 1994, 907; BGH, NJW-RR 1990, 847 f; BGH, Urteil vom 12.04.2002, V ZR 302/00).

  • OLG Hamm, 21.02.2008 - 22 U 145/07  

    Immobilien - Baugenehmigung fehlt: Arglistige Täuschung?

    Für den Kauf eines Hausgrundstücks bedeutet dies, dass eine Pflicht zur Offenbarung regelmäßig nur wegen verborgener, nicht unerheblicher Mängel oder solcher nicht erkennbarer Umstände anzunehmen ist, die nach der Erfahrung auf das Entstehen bestimmter Mängel schließen lassen (BGH, NJW-RR 1990, S. 847).
  • OLG Hamm, 13.09.2004 - 22 U 75/04  

    Pflichten des Verkäufers eines Grundstücks zur Offenbarung sichtbarer Sachmängel

    Für den Kauf eines Hausgrundstücks bedeutet dies, dass eine Pflicht zur Offenbarung regelmäßig nur wegen verborgener, nicht unerheblicher Mängel oder solcher nicht erkennbarer Umstände anzunehmen ist, die nach der Erfahrung auf das Entstehen bestimmter Mängel schließen lassen (BGH NJW-RR 1990, 847).
  • OLG Bamberg, 15.07.2002 - 4 U 196/01  

    Immobilien - Offenbarungspflicht von Mängeln beim Immobilienerwerb

    Ein solcher Mangel im Zusammenhang mit der Abwasseranlage eines zu Wohnzwecken genutzten Mehrfamilienhauses ist offenbarungspflichtig (vgl. BGH NJW-RR 1990, 847 und OLG Koblenz NJW-RR 1990, 149, deren Rechtsgedanke zumindest entsprechend anwendbar ist).
  • OLG Stuttgart, 25.06.1999 - 2 U 40/99  

    Konkludente Zusicherung der Wohnfläche?

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  • OLG Brandenburg, 07.12.1995 - 5 U 58/95  
  • OLG Bamberg, 16.10.2002 - 3 U 128/01  

    Immobilien - Hauskauf: Verschweigen eines offenbarungspflichtigen Mangels

  • OLG Bamberg, 14.12.2005 - 3 U 64/05  
  • OLG Koblenz, 19.10.2011 - 1 U 113/11  

    Immobilien - Wassereintritt im Flachdach eines Bungalows: Arglistige Täuschung!

  • OLG Hamm, 30.01.2003 - 22 U 34/02  

    Immobilien - Haftung des Veräußerers für Feuchtigkeitsschäden

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