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   BGH, 04.05.1994 - VIII ZR 309/93   

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https://dejure.org/1994,893
BGH, 04.05.1994 - VIII ZR 309/93 (https://dejure.org/1994,893)
BGH, Entscheidung vom 04.05.1994 - VIII ZR 309/93 (https://dejure.org/1994,893)
BGH, Entscheidung vom 04. Mai 1994 - VIII ZR 309/93 (https://dejure.org/1994,893)
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Sonnenstudio

§ 818 BGB, Unabwendbarkeit der Saldotheorie bei Geschäftsunfähigkeit (§ 104 BGB) des Bereicherungsschuldners

Volltextveröffentlichungen (7)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 818 Abs. 3
    Anwendung der Saldotheorie auf die Rückabwicklung von wegen Geschäftsunfähigkeit einer Vertragspartei nichtigen Verträgen

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    BGB § 818 Abs. 3
    Rückabwicklung eines wegen Geschäftsunfähigkeit eines Vertragspartners unwirksamen Vertrags

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BGHZ 126, 105
  • NJW 1994, 2021
  • NJW-RR 1994, 1075 (Ls.)
  • ZIP 1994, 954
  • MDR 1994, 660
  • FamRZ 1994, 953
  • WM 1994, 1392
  • DB 1994, 2392
 
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Wird zitiert von ... (16)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 11.03.1988 - V ZR 27/87

    Umfang des Bereicherungsanspruchs bei ungleichartigen Leistungen

    Auszug aus BGH, 04.05.1994 - VIII ZR 309/93
    Mit dieser Auffassung befindet sich das Berufungsgericht im Einklang mit der einhelligen, zumindest ganz überwiegenden Meinung des Schrifttums (Erman/H.P. Westermann, BGB, 9. Aufl., § 818 Rdnr. 43; MünchKomm-Gitter, BGB, 3. Aufl., Vor § 104 Rdnr. 51; MünchKomm-Lieb, BGB, 2. Aufl., § 818 Rdnr. 91; Palandt/Thomas, BGB, 53. Aufl., § 818 Rdnr. 49; RGRK/Heimann-Trosien, BGB, 12. Aufl., § 812 Rdnr. 64; Soergel/Mühl, BGB, 11. Aufl., § 818 Rdnr. 87; Staudinger/Lorenz, BGB, 12. Aufl., § 818 Rdnr. 42; Esser/Weyers, Schuldrecht, Bd. II, 7. Aufl., § 51 II 3 b; Fikentscher, Schuldrecht, 8. Aufl., Rdnr. 1173; Larenz, Schuldrecht, Bd. II, 11. Aufl., § 70 III; Medicus, Bürgerliches Recht, 16. Aufl., Rdnr. 231; Koppensteiner/Kramer, Ungerechtfertigte Bereicherung, 2. Aufl., § 16 V 5; Reuter/Martinek, Ungerechtfertigte Bereicherung, § 17 III 3 c bb; Flume, Festschrift Niedermeyer, 1953, S. 101 ff, 163 f, 174; ders. NJW 1970, 1161, 1164; von Caemmerer, Festschrift Larenz, 1973, S. 621 ff, 636; Bremecker, Die Bereicherungsbeschränkung des § 818 Abs. 3 BGB, 1982, S. 45 f; Pawlowski, Rechtsgeschäftliche Folgen nichtiger Willenserklärungen, 1966, S. 51 ff; Honsell MDR 1970, 717, 718; Kohler NJW 1989, 1849, 1850).

    Aus der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 11. März 1988 (V ZR 27/87 = NJW 1988, 3011 [BGH 11.03.1988 - V ZR 27/87]) ergibt sich, wie das Berufungsgericht zutreffend erkannt hat, nichts anderes.

  • BGH, 25.09.1952 - IV ZR 22/52

    Veräußerung eines Erwerbsgeschäfts

    Auszug aus BGH, 04.05.1994 - VIII ZR 309/93
    Der sich hieraus errechnende monatliche Überschuß von rund 700 DM geht, wie auch die Revision nicht bezweifelt, nicht über ein - bescheidenes - Entgelt für die eigene Tätigkeit des Klägers hinaus und ist deshalb nicht auf die Leistung der Beklagten zurückzuführen (vgl. BGHZ 7, 208, 217 f).
  • BGH, 21.04.2015 - XI ZR 234/14

    Erfüllungswirkung einer Zahlung an einen Betreuten

    Dieses Ergebnis wäre mit dem gesetzlich bezweckten Schutz nicht voll Geschäftsfähiger nicht zu vereinbaren (so auch zur Nichtanwendbarkeit der Saldotheorie in diesen Fällen: BGH, Urteil vom 4. Mai 1994 - VIII ZR 309/93, BGHZ 126, 105, 108).
  • OLG Schleswig, 28.04.2016 - 5 U 36/15

    Geschäftsunfähigkeit; Entreicherung; Informationspflichten des

    Geschäftsunfähige werden im Rechtsverkehr dadurch geschützt, dass sie Rechtsgeschäfte selbst nicht wirksam tätigen können (§§ 104, 105 BGB ) und bei der bereicherungsrechtlichen Rückabwicklung unwirksamer Verträge die Saldotheorie keine Anwendung findet (BGH, Urteil vom 4. Mai 1994 - VIII ZR 309/93, [...] Rn. 12; Urteil vom 29. September 2000 - V ZR 305/99, [...] Rn. 7; Urteil vom 17. Januar 2003 - V ZR 235/02, [...] Rn. 5).

    Damit tragen sie nicht das Risiko, dass sie die rechtsgrundlos empfangene Leistung nicht mehr herausgeben können (BGH, Urteil vom 4. Mai 1994 - VIII ZR 309/93, [...] Rn. 13; Urteil vom 17. Januar 2003 - V ZR 235/02, [...] Rn. 5).

  • BGH, 19.01.2001 - V ZR 437/99

    Verwerfliche Gesinnung des Begünstigten beim wucherähnlichen Geschäft; Anwendung

    a) Die Anwendung der Saldotheorie ist allerdings nicht durch fehlende Geschäftsfähigkeit der Erblasserin ausgeschlossen (vgl. BGHZ 126, 105, 108; Senatsurt. v. 29. September 2000, V ZR 305/99, NJW 2000, 3562).
  • BGH, 17.01.2003 - V ZR 235/02

    Berufung eines Geschäftsunfähigen auf den Wegfall der Bereicherung; Verbrauch von

    Der Geschäftsunfähige wird im Rechtsverkehr dadurch geschützt, daß er Rechtsgeschäfte selbst nicht wirksam tätigen kann (§§ 104, 105 BGB) und daß bei der bereicherungsrechtlichen Rückabwicklung unwirksamer Verträge die Saldotheorie keine Anwendung findet (BGHZ 126, 105, 107 ff; Senat, BGHZ 146, 298, 307 ff, jeweils m.w.N.).

    Damit trägt er nicht das Risiko, daß er die rechtsgrundlos empfangene Leistung nicht mehr herausgeben kann (BGHZ 126, 105, 108).

  • BGH, 20.03.2001 - XI ZR 213/00

    Ansprüche des Bankkunden bei unverbindlichen Optionsscheingeschäften

    Geschäftsunfähige und Minderjährige sollen die von ihnen erbrachte Leistung auch dann zurückfordern können, wenn die Gegenleistung bei ihnen untergegangen ist, weil sie sonst entgegen dem Willen des Gesetzgebers an einem nichtigen Vertrag faktisch festgehalten würden (BGHZ 126, 105, 108), obwohl sie nicht in der Lage sind, die mit dem Empfang der Gegenleistung verbundene Gefahr wirksam zu übernehmen (MünchKomm/Lieb, 3. Aufl. § 818 BGB Rdn. 91).
  • BGH, 29.09.2000 - V ZR 305/99

    Kaufvertrag - Rückabwicklung - Bereicherungsrecht - Geschäftsunfähigkeit -

    Auf die bereicherungsrechtliche Rückabwicklung eines Vertrages, der mangels Geschäftsfähigkeit eines Vertragspartners nichtig ist, findet die Saldotheorie keine Anwendung (im Anschluß an BGHZ 126, 105 ff und unter Aufgabe von BGH, Urt. v. 11. März 1988, V ZR 27/87, NJW 1988, 3011).

    Nicht zu beanstanden ist allerdings der rechtliche Ausgangspunkt, daß auf die bereicherungsrechtliche Rückabwicklung eines Vertrages, der mangels Geschäftsfähigkeit eines Vertragspartners nichtig ist, die Saldotheorie keine Anwendung findet (BGHZ 126, 105, 108).

  • OLG Stuttgart, 21.09.2021 - 12 U 29/21

    Rückforderung der an einen Apotheker geleisteten Darlehensbeträge;

    Vom Bundesgerichtshof wird die Unanwendbarkeit der Saldotheorie wegen der besonderen Schutzbedürftigkeit der betreffenden Schuldner zugunsten Minderjähriger bzw. sonst nicht voll geschäftsfähiger bejaht (BGH, Urteil vom 04.05.1994 - VIII ZR 309/93 Rn. 12, juris = BGHZ 126, 105 - 109).

    Eine entsprechende Wertung des Gesetzgebers, nach der ein Minderjähriger oder sonst nicht (voll) Geschäftsfähiger auch nicht faktisch an dem nichtigen Vertrag festgehalten werden darf (vgl. BGH, Urteil vom 04.05.1994 - VIII ZR 309/93 Rn. 12, juris = BGHZ 126, 105 - 109), ist vorliegend nicht gegeben.

  • OLG Nürnberg, 23.06.1998 - 1 U 697/98

    manisch-depressiver Porsche-Erwerber - § 104 Nr. 2 BGB, Rückabwicklung eines

    Die Grundsätze der Saldotheorie sind jedoch auf die Rückabwicklung von Verträgen, die wegen Geschäftsunfähigkeit des Vertragspartners nichtig sind, nicht anwendbar, wenn und soweit sie sich zum Nachteil des Geschäftsunfähigen auswirken würden (BGHZ 126, 105; Palandt-Thomas aaO., § 818 Rdnr. 49).
  • KG, 25.02.2019 - 8 U 155/17

    Ungerechtfertigte Bereicherung: Rückzahlungsanspruch einer Bank bei Auszahlung

    Geschäftsunfähige werden im Rechtsverkehr dadurch geschützt, dass sie Rechtsgeschäfte selbst nicht wirksam tätigen können (§§ 104, 105 BGB) und bei der bereicherungsrechtlichen Rückabwicklung unwirksamer Verträge die Saldotheorie keine Anwendung findet (BGH, Urteil vom 04.05.1994 - VIII ZR 309/93, Tz. 12; BGH, Urteil vom 29.09.2000 - V ZR 305/99, Tz. 7; BGH, Urteil vom 17.01.2003 - V ZR 235/02, Tz. 5).
  • BGH, 06.05.1997 - KZR 42/95

    "Sprengwirkungshemmende Bauteile"; Rückabwicklung eines formnichtigen

    Diese Abrechnungsweise bewirkt, daß der von den Vertragsparteien bei Vertragsabschluß gewollte Zusammenhang zwischen Leistung und Gegenleistung auch bei der bereicherungsrechtlichen Rückabwicklung erhalten bleibt und nur derjenige einen Bereicherungsausgleich beanspruchen kann, zu dessen Gunsten nach Gegenüberstellung der gewährten Leistungen und Gegenleistungen ein positiver Saldo verbleibt (vgl. BGHZ 57, 137, 150 [BGH 14.10.1971 - VII ZR 313/69] ; 72, 252, 256; 126, 105, 108).
  • BGH, 20.02.1998 - V ZR 319/96

    Haftung des Neuvermögens einer politischen Partei der ehemaligen DDR für

  • OLG Saarbrücken, 05.08.2003 - 4 U 607/02

    1. Verpflichtung zur Abführung der Sozialversicherungsbeiträge bei

  • OLG Nürnberg, 11.10.2004 - 8 U 1069/04

    Heimvertrag, Pflegeleistungen: Schriftform für eine Vereinbarung von gesondert zu

  • KG, 25.02.2019 - 8 U 155/19

    Haftungsrecht

  • KG, 09.10.1995 - 12 U 1926/92

    Nichtigkeit eines Arztpraxis-Veräußerungsvertrags bei fehlender Einwilligung der

  • LG Frankfurt/Main, 29.07.2020 - 13 O 79/20
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Rechtsprechung
   OLG München, 02.03.1994 - 7 U 4419/93   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1994,3709
OLG München, 02.03.1994 - 7 U 4419/93 (https://dejure.org/1994,3709)
OLG München, Entscheidung vom 02.03.1994 - 7 U 4419/93 (https://dejure.org/1994,3709)
OLG München, Entscheidung vom 02. März 1994 - 7 U 4419/93 (https://dejure.org/1994,3709)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • archive.org
  • UNILEX (Volltext/Auszüge)
  • riw-online.de(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)

    UN-Kaufrecht: Vertragsaufhebung, Zinshöhe

Papierfundstellen

  • NJW-RR 1994, 1075
  • BB 1994, 595
  • DB 1994, 1236
 
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Wird zitiert von ... (2)

  • OLG Düsseldorf, 09.05.2008 - 3 VA 4/08

    Gewährung von Akteneinsicht (hier: an das Sozialgericht) im Wege der Amtshilfe

    Dies sieht das OLG Köln (NJW-RR 1994, 1075) offenbar nicht als problematisch an, da es die ersuchte Behörde - dort allerdings den Gerichtsvorstand - auch bei gerichtlicheh Aktenanforderungen für verpflichtet hält, die Rechtmäßigkeit der Maßnahme zu prüfen.
  • OLG Karlsruhe, 21.11.2002 - 12 U 111/02

    Fristgemäße Erklärung der Vertragsaufhebung gem. Art. 49 Übereinkommen der

    Eine Vertragsaufhebung drei bis vier Monate nach Lieferung der Ware ist in jedem Fall verspätet (vgl. BGH NJW 1995, 2101; OLG München NJW-RR 1994, 1075; Staudinger/Magnus, a.a.O., Art. 49 CISG Rn. 38).
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Rechtsprechung
   LG Mainz, 01.02.1994 - 6 S 56/93   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1994,13927
LG Mainz, 01.02.1994 - 6 S 56/93 (https://dejure.org/1994,13927)
LG Mainz, Entscheidung vom 01.02.1994 - 6 S 56/93 (https://dejure.org/1994,13927)
LG Mainz, Entscheidung vom 01. Februar 1994 - 6 S 56/93 (https://dejure.org/1994,13927)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Papierfundstellen

  • NJW-RR 1994, 1075
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