Weitere Entscheidung unten: AG Regensburg, 04.11.1997

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   BFH, 15.01.1998 - IV R 8/97   

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BFH, 15.01.1998 - IV R 8/97 (https://dejure.org/1998,832)
BFH, Entscheidung vom 15.01.1998 - IV R 8/97 (https://dejure.org/1998,832)
BFH, Entscheidung vom 15. Januar 1998 - IV R 8/97 (https://dejure.org/1998,832)
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Volltextveröffentlichungen (5)

In Nachschlagewerken

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    GewStG § 10a S 2
    Betriebsaufspaltung; Feststellung; Gewerbeverlust

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 185, 500
  • NJW-RR 1998, 1251
  • BB 1998, 1407
  • BB 1998, 1570
  • DB 1998, 1379
  • BStBl II 1998, 478
  • NZG 1998, 612 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (32)Neu Zitiert selbst (7)

  • BFH, 26.05.1993 - X R 78/91

    Ein Grundstück kann auch dann wesentliche Betriebsgrundlage im Rahmen einer

    Auszug aus BFH, 15.01.1998 - IV R 8/97
    Grundstücke sind wesentliche Betriebsgrundlagen, wenn sie zum Erreichen des Betriebszwecks der Betriebsgesellschaft erforderlich sind und besonderes Gewicht für deren Betriebsführung besitzen, insbesondere weil das Betriebsunternehmen aus innerbetrieblichen Gründen ohne ein Grundstück dieser Art den Betrieb nicht fortführen könnte (vgl. BFH-Urteil vom 26. Mai 1993 X R 78/91, BFHE 171, 476, BStBl II 1993, 718, m.w.N.).

    Denn eine sachliche Verflechtung wird nicht dadurch ausgeschlossen, daß das Betriebsunternehmen jederzeit am Markt ein für seine Belange gleichwertiges Grundstück mieten oder kaufen kann (BFH in BFHE 171, 476, BStBl II 1993, 718).

  • BFH, 17.04.1986 - IV R 100/84

    Gewerbesteuer - Steuerpflicht - GmbH & Co. KG - Ein-Schiff-Unternehmen -

    Auszug aus BFH, 15.01.1998 - IV R 8/97
    Die sachliche Gewerbesteuerpflicht beginnt demgemäß grundsätzlich erst, wenn sämtliche tatbestandlichen Merkmale eines Gewerbebetriebes erfüllt sind und der Gewerbebetrieb in Gang gesetzt ist (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 17. April 1986 IV R 100/84, BFHE 146, 457, BStBl II 1986, 527).

    Der sachlichen Gewerbesteuerpflicht unterliegt damit nur der auf einen in Gang gesetzten Betrieb entfallende Gewinn, wohingegen die Einkommensteuer als Personensteuer auch betriebliche Vorgänge im sog. Vorbereitungsstadium erfaßt (vgl. auch Senatsurteil in BFHE 146, 457, BStBl II 1986, 527).

  • BFH, 08.11.1971 - GrS 2/71

    Völlige Personenidentität in Fällen der Betriebsaufspaltung nicht Voraussetzung

    Auszug aus BFH, 15.01.1998 - IV R 8/97
    Als Gewerbebetrieb gilt nach ständiger Rechtsprechung des BFH (vgl. z.B. Beschluß vom 8. November 1971 GrS 2/71, BFHE 103, 440, BStBl II 1972, 63) eine ihrer Art nach lediglich vermögensverwaltende Tätigkeit, wenn sie die Nutzungsüberlassung einer wesentlichen Betriebsgrundlage an ein gewerbliches (Betriebs-)Unternehmen beinhaltet (sachliche Verflechtung) und eine Person oder mehrere Personen gemeinsam in der Lage sind, in beiden Unternehmen einen einheitlichen geschäftlichen Betätigungswillen durchzusetzen (personelle Verflechtung).
  • BFH, 31.05.1989 - II R 110/87

    Anzuwendendes Recht - Erbfälle - Reform des Erbschaftsteuerrechts -

    Auszug aus BFH, 15.01.1998 - IV R 8/97
    Der Senat kann der Klägerin nicht mehr zusprechen, als sie begehrt hat (vgl. BFH-Urteil vom 31. Mai 1989 II R 110/87, BFHE 156, 566, BStBl II 1989, 733).
  • BFH, 18.06.1980 - I R 77/77

    Betriebsaufspaltung - Verpachtung von Wirtschaftsgütern - GmbH - Einkünfte aus

    Auszug aus BFH, 15.01.1998 - IV R 8/97
    Diese steuerliche Beurteilung hat ihren Grund darin, daß die hinter dem Besitz- und dem Betriebsunternehmen stehenden Personen einen einheitlichen geschäftlichen Betätigungswillen haben, der (über das Betriebsunternehmen) auf die Ausübung einer gewerblichen Betätigung gerichtet ist (BFH-Urteil vom 18. Juni 1980 I R 77/77, BFHE 131, 388, BStBl II 1981, 39).
  • BFH, 24.04.1991 - X R 84/88

    Betriebsaufspaltung auch bei leihweiser Überlassung wesentlicher

    Auszug aus BFH, 15.01.1998 - IV R 8/97
    Daß dafür zunächst kein Entgelt zu zahlen war, ist für die Frage der sachlichen Verflechtung ohne Bedeutung, denn auch die leihweise Überlassung wesentlicher Betriebsgrundlagen kann eine Betriebsaufspaltung begründen (BFH-Urteil vom 24. April 1991 X R 84/88, BFHE 164, 385, BStBl II 1991, 713).
  • BFH, 12.04.1991 - III R 39/86

    1. Keine Einbeziehung von Wirtschaftsgütern, die in das Betriebsvermögen

    Auszug aus BFH, 15.01.1998 - IV R 8/97
    Das zum Investitionszulagengesetz 1982 ergangene BFH-Urteil vom 12. April 1991 III R 39/86 (BFHE 165, 125, BStBl II 1991, 773) steht dieser Betrachtung nicht entgegen.
  • BFH, 14.05.2002 - VIII R 8/01

    Veräußerung eines Mitunternehmeranteils gegen gewinnabhängigen Kaufpreis

    Das Urteil des FG sowie die angefochtenen Einkommensteuerbescheide sind demnach aufzuheben und die Einkommensteuer unter Berücksichtigung der Anträge des FA im Revisionsverfahren, die den erkennenden Senat nach § 121 FGO i.V.m. § 96 Abs. 1 Satz 2 FGO binden (vgl. BFH-Urteil vom 15. Januar 1998 IV R 8/97, BFHE 185, 500, BStBl II 1998, 478; Lange in Hübschmann/Hepp/ Spitaler, a.a.O., § 96 FGO Rz. 191), festzusetzen.
  • BFH, 29.11.2017 - X R 34/15

    Sachliche Verflechtung bei Betriebsaufspaltung - Überlagerung durch eine

    Diese letztgenannte Fallgruppe gilt auch für unbebaute Grundstücke (BFH-Urteil vom 15. Januar 1998 IV R 8/97, BFHE 185, 500, BStBl II 1998, 478, unter II.3.).
  • BFH, 22.06.2016 - X R 54/14

    Keine erweiterte Kürzung für Grundbesitz, der im Rahmen einer Betriebsaufspaltung

    Auch ein unbebautes Grundstück kann eine wesentliche Betriebsgrundlage darstellen, wenn es vom Betriebsunternehmen nach seinen Bedürfnissen bebaut oder in anderer Weise gestaltet worden ist (BFH-Urteile vom 24. August 1989 IV R 135/86, BFHE 158, 245, BStBl II 1989, 1014, unter 5.b, und vom 10. April 1991 XI R 22/89, BFH/NV 1992, 312, unter 2.a) bzw. künftig bebaut werden soll (BFH-Urteile vom 15. Januar 1998 IV R 8/97, BFHE 185, 500, BStBl II 1998, 478, unter II.3., und vom 19. März 2002 VIII R 57/99, BFHE 198, 137, BStBl II 2002, 662, unter II.B.2.b bb).
  • BFH, 19.03.2002 - VIII R 57/99

    Betriebsunternehmer - Gewerbesteuerbefreiung - Betriebsaufspaltung - Vermietung -

    Im Rahmen einer Betriebsaufspaltung ist das Besitzunternehmen von dem Zeitpunkt an als Gewerbebetrieb i.S. von § 2 Abs. 1 GewStG zu behandeln, ab dem die Voraussetzungen für eine Betriebsaufspaltung erstmals erfüllt sind (BFH-Urteil vom 15. Januar 1998 IV R 8/97, BFHE 185, 500, BStBl II 1998, 478).

    Soll es --wie im Streitfall-- nicht schon als unbebautes Grundstück (etwa zu Abbau-, Abstell- oder Lagerzwecken) genutzt werden, wird der hierfür erforderliche sachliche Zusammenhang mit der Betriebsführung des Betriebsunternehmens dadurch hergestellt, dass das Besitzunternehmen das Grundstück mit der Gestattung zur Nutzung überlässt, es für das Betriebsunternehmen zu bebauen (BFH-Urteile in BFHE 163, 460, BStBl II 1991, 405, unter 1. c cc der Gründe, und in BFHE 185, 500, BStBl II 1998, 478, unter II. 3. der Gründe).

  • BFH, 18.06.2015 - IV R 11/13

    Betriebsaufspaltung mit einer vermögensverwaltenden GmbH

    Als Gewerbebetrieb wird die bei isolierter Beurteilung nur vermögensverwaltende Tätigkeit des Besitzunternehmens nur deshalb eingestuft, weil die hinter dem Besitz- und dem Betriebsunternehmen stehenden Personen einen einheitlichen geschäftlichen Betätigungswillen haben, weshalb auch die Tätigkeit des Besitzunternehmens (über das Betriebsunternehmen) auf die Ausübung einer gewerblichen Betätigung gerichtet ist (u.a. Beschluss des Großen Senats des BFH in BFHE 103, 440, BStBl II 1972, 63, sowie BFH-Urteile vom 15. Januar 1998 IV R 8/97, BFHE 185, 500, BStBl II 1998, 478, und vom 27. August 1992 IV R 13/91, BFHE 169, 231, BStBl II 1993, 134).
  • BFH, 12.12.2007 - X R 17/05

    Übertragung des wirtschaftlichen Eigentums an Anteilen an einer durch Bargründung

    Zutreffend hat das FG hierzu darauf hingewiesen, dass für den Beginn der sachlichen Verflechtung allein die tatsächliche Überlassung von wesentlichen Betriebsgrundlagen zur Nutzung ausschlaggebend ist und es keine Rolle spielt, ob diese Überlassung (zunächst) unentgeltlich geschieht sowie ob sie auf einer schuldrechtlichen oder dinglichen Grundlage beruht (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 15. Januar 1998 IV R 8/97, BFHE 185, 500, BStBl II 1998, 478, unter II.3., und vom 19. März 2002 VIII R 57/99, BFHE 198, 137, BStBl II 2002, 662, unter II.B.2.).
  • BFH, 24.07.2013 - I R 40/12

    Organschaft: Zeitpunkt der gewerblichen Betätigung des Organträgers -

    Jedoch führt nach den für die Betriebsaufspaltung entwickelten Grundsätzen (hier: sog. "unechte" Betriebsaufspaltung, vgl. Schmidt/Wacker, EStG, 32. Aufl., § 15 Rz 802, m.w.N.) die gewerbliche Betätigung der Klägerin als Betriebsunternehmen zur Gewerblichkeit i.S. von § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG 2002 auch der S-KG als Besitzunternehmen (vgl. z.B. Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 15. Januar 1998 IV R 8/97, BFHE 185, 500, BStBl II 1998, 478; Schmidt/Wacker, a.a.O., § 15 Rz 869, m.w.N.).
  • BFH, 17.05.2000 - I R 50/98

    Betrieb gewerblicher Art bei Wochenmärkten

    Das FG hat daraus den Schluss gezogen, die zur Nutzung überlassenen Straßenflächen seien im Sinne der Rechtsprechung (s. BFH-Urteile vom 26. Mai 1993 X R 78/91, BFHE 171, 476, BStBl II 1993, 718; vom 2. April 1997 X R 21/93, BFHE 183, 100, BStBl II 1997, 565; vom 15. Januar 1998 IV R 8/97, BFHE 185, 500, BStBl II 1998, 478) wesentliche Betriebsgrundlagen des Betriebs gewerblicher Art gewesen.
  • FG Niedersachsen, 19.11.2015 - 5 K 286/12

    Einkommensteuerliche Zurechnung von Anteilen einer GmbH zum

    Kennzeichnend ist eine Verflechtung zweier rechtlich selbständiger Unternehmen, die erkennen lässt, dass die hinter den beiden Unternehmen stehenden Personen oder Personengruppen einen einheitlichen geschäftlichen Betätigungswillen haben, der auf die Ausübung einer (wirtschaftlich einheitlichen) gewerblichen Betätigung gerichtet ist (s. z.B. BFH v. 15. Januar 1998 IV R 8/97, BStBl. II 1998, 478; Bode in Blümich, EStG KStG (Loseblatt), Rz. 597).
  • BFH, 18.06.2015 - IV R 12/13

    Inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 18. Juni 2015 IV R 11/13 - Betriebsaufspaltung

    Als Gewerbebetrieb wird die bei isolierter Beurteilung nur vermögensverwaltende Tätigkeit des Besitzunternehmens nur deshalb eingestuft, weil die hinter dem Besitz- und dem Betriebsunternehmen stehenden Personen einen einheitlichen geschäftlichen Betätigungswillen haben, weshalb auch die Tätigkeit des Besitzunternehmens (über das Betriebsunternehmen) auf die Ausübung einer gewerblichen Betätigung gerichtet ist (u.a. Beschluss des Großen Senats des BFH in BFHE 103, 440, BStBl II 1972, 63, sowie BFH-Urteile vom 15. Januar 1998 IV R 8/97, BFHE 185, 500, BStBl II 1998, 478, und vom 27. August 1992 IV R 13/91, BFHE 169, 231, BStBl II 1993, 134).
  • BFH, 16.03.2000 - III R 21/99

    Investitionszulage bei Betriebsaufspaltung

  • BFH, 11.09.2003 - X B 103/02

    Betriebsaufspaltung: Grundstück als wesentliche Betriebsgrundlage

  • BFH, 09.04.2008 - I R 43/07

    Bindung an tatrichterliche Feststellungen - Hinweispflicht auf unsubstantiierten

  • BFH, 20.04.2005 - X R 58/04

    Betriebsaufspaltung: Überlassung einer nicht wesentlichen Betriebsgrundlage

  • BFH, 18.06.2015 - IV R 13/13

    Im Wesentlichen inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 18. Juni 2015 IV R 11/13 -

  • FG Münster, 23.02.2012 - 9 K 3556/10

    Vorliegen einer ertragsteuerlichen Organschaft bei Verpflichtung eines

  • BFH, 02.02.2000 - XI R 8/99

    Betriebsaufspaltung; Betriebsverpachtung

  • FG Düsseldorf, 08.11.2006 - 7 K 3473/05

    Steuerermäßigung; Gewerbliche Einkünfte; Ausschüttungen; Betriebsaufspaltung;

  • FG Münster, 15.03.2005 - 12 K 3837/02

    Veräußerung von Geschäftsanteilen

  • OLG Düsseldorf, 20.11.2001 - 23 U 30/01

    Fehlerhafte Gestaltungsberatung ; Betriebsaufspaltung ; Industriemaschinen ;

  • BFH, 03.04.2001 - IV B 111/00

    Grundstück als wesentliche Betriebsgrundlage

  • FG Baden-Württemberg, 06.09.2000 - 2 K 78/98

    Zurechnung der Gewerbesteuerbefreiung des Betriebsunternehmens auf das

  • FG Baden-Württemberg, 01.02.1999 - 9 K 208/92
  • FG Sachsen-Anhalt, 06.05.2010 - 5 K 1712/08

    Beginn der sachlichen Gewerbesteuerpflicht eines Wasserkraftwerkes zur Erzeugung

  • FG Nürnberg, 06.04.2006 - IV 237/03

    Beginn eines Gewerbebetriebs

  • FG Rheinland-Pfalz, 25.08.2003 - 5 K 2214/01

    Beendigung der Betriebsaufspaltung durch Wegfall der sachlichen Verflechtung

  • FG Münster, 15.06.2005 - 12 K 3837/02

    Bewertung der Erzielung eines Entnahmegewinns durch die Veräußerung von

  • FG Niedersachsen, 18.12.2001 - 14 K 275/98

    Ermäßigter Steuersatz bei Veräußerung eines Gewerbebetriebs; Gebäude mit

  • FG Köln, 30.09.1998 - 2 K 3077/94

    Sachliche Verflechtung bei Überlassung eines Bürogebäudes?

  • FG Saarland, 18.11.2010 - 1 K 2455/06

    Doppelstöckige Personengesellschaft: Keine gewerbliche Prägung einer

  • FG Baden-Württemberg, 19.02.2001 - 4 K 156/00

    Umfang des steuerfrei zu entnehmenden Grund und Bodens bei Aufgabe der

  • FG Nürnberg, 06.04.2006 - IV 234/03

    Beginn eines Gewerbebetriebs

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Rechtsprechung
   AG Regensburg, 04.11.1997 - 8 C 2859/97   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1997,14121
AG Regensburg, 04.11.1997 - 8 C 2859/97 (https://dejure.org/1997,14121)
AG Regensburg, Entscheidung vom 04.11.1997 - 8 C 2859/97 (https://dejure.org/1997,14121)
AG Regensburg, Entscheidung vom 04. November 1997 - 8 C 2859/97 (https://dejure.org/1997,14121)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Recht der Arztauswahl bei einer für eine Heilkostenversicherung angeordneten Untersuchung; Belastung des Versicherten durch die Reise zum beauftragten Arzt

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW-RR 1998, 1251
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