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   OLG Köln, 25.05.1998 - 14 W 27/98   

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https://dejure.org/1998,6373
OLG Köln, 25.05.1998 - 14 W 27/98 (https://dejure.org/1998,6373)
OLG Köln, Entscheidung vom 25.05.1998 - 14 W 27/98 (https://dejure.org/1998,6373)
OLG Köln, Entscheidung vom 25. Mai 1998 - 14 W 27/98 (https://dejure.org/1998,6373)
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Volltextveröffentlichungen (5)

Verfahrensgang

  • AG Euskirchen - 4 C 388/96
  • OLG Köln, 25.05.1998 - 14 W 27/98

Papierfundstellen

  • NJW-RR 1999, 290
  • FamRZ 1998, 1607
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (2)

  • OLG Karlsruhe, 25.02.1997 - 2 WF 15/97
    Auszug aus OLG Köln, 25.05.1998 - 14 W 27/98
    Die Nichttermierung aus vom Gericht dargelegten sachlichen Gründen ist eine Sachentscheidung, die der Aussetzung des Verfahrens gleichkommt, denn es ist anerkannt, daß § 252 ZPO auch für alle sonstigen den Stillstand des Verfahrens herbeiführenden Entscheidungen gilt (Zöller/Greger, ZPO, 20. Aufl. (1997), § 252 Rn. 1 m.w.N.; vgl. auch OLG Karlsruhe FamRZ 1997, 1224).
  • OLG Karlsruhe, 16.05.1994 - 5 WF 58/94

    Beschwerdebefugnis; Terminbestimmung; Versorgungsausgleich; Gesuch; Scheidung;

    Auszug aus OLG Köln, 25.05.1998 - 14 W 27/98
    Im Streitfall handelt es sich nicht um eine Ablehnung der Terminsbestimmung aus verfahrensleitenden Gründen (z.B.: keine Terminsbestimmung vor Eingang der Auskünfte zum Versorgungsausgleich: OLG Karlsruhe FamRZ 1994, 1399).
  • OLG Köln, 14.01.2009 - 17 W 201/08

    Anforderungen an den Nachweis der Prozesskosten einer Partei

    Nach einer im Vordringen befindlichen Auffassung, welche von dem Senat geteilt wird, ist jedoch eine außerordentliche Beschwerde wegen Untätigkeit eröffnet, wenn Veranlassung zu der Annahme besteht, dass das Erstgericht durch eine sachlich nicht mehr zu rechtfertigende Untätigkeit einen der Rechtsverweigerung gleichkommenden Verfahrensstillstand herbeigeführt hat (vgl. Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken, NJW-RR 1999, 1290 f. und MDR 1997, 1062 f., jeweils zitiert nach juris; OLG Köln NJW-RR 1999, 290 f., zitiert nach juris; Gummer in: Zöller, a.a.O.).
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