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   KG, 15.02.2000 - 1 W 5150/99   

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KG, 15.02.2000 - 1 W 5150/99 (https://dejure.org/2000,16163)
KG, Entscheidung vom 15.02.2000 - 1 W 5150/99 (https://dejure.org/2000,16163)
KG, Entscheidung vom 15. Februar 2000 - 1 W 5150/99 (https://dejure.org/2000,16163)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Deutsches Notarinstitut

    BGB § 432; ZPO §§ 724, 795 Abs. 1 Nr. 5
    Vollstreckbare Ausfertigung notarieller Urkunden

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Spezielle Geschäftsführungsregel über die Geltendmachung des Forderungsrechts von Mitgläubigern; Erteilung der vollstreckbaren Ausfertigung einer notariellen Urkunde ohne Prüfung durch den Notar

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2000, 1409
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 15.12.1994 - IX ZR 255/93

    Hinreichende Bestimmtheit eines Zahlungsanspruchs aus einer vollstreckbaren

    Auszug aus KG, 15.02.2000 - 1 W 5150/99
    Dem steht nicht entgegen, dass im hier gegebenen Fall der Veräußerung einer in Miteigentum, der Veräußerer stehenden Sache die Kaufpreisforderung der Verkäufer wegen ihrer gemeinschaftlichen Empfangszuständigkeit regelmäßig i. S. des § 432 Abs. 1 BGB unteilbar ist, wovon das Landgericht insoweit rechtsfehlerfrei ausgeht (vgl. dazu nur die vom Landgericht angeführte Entscheidung BGH NJW 1995, 1162 m. w. N.) .
  • BGH, 11.01.1966 - V ZR 160/65

    Mißbrauch der Prozeßführungbefugnis

    Auszug aus KG, 15.02.2000 - 1 W 5150/99
    Soweit sich die Klageerhebung gegen den Willen eines Mitgläubigers unter Berücksichtigung des materiellen Rechts ausnahmsweise als unzulässige Rechtsausübung darstellen kann (vgl. dazu BGHZ 44, 367), ist darauf hier nicht einzugehen.
  • OLG Köln, 21.08.1989 - 7 W 35/89

    Weitere vollstreckbare Ausfertigung; Vollstreckbare Ausfertigung;

    Auszug aus KG, 15.02.2000 - 1 W 5150/99
    Daher wird mit Recht die Auffassung vertreten, dass - abgesehen von der im Falle des § 432 BGB nicht gegebenen notwendigen Streitgenossenschaft - in allen sonstigen Fällen, also insbesondere bei Mitgläubigerschaft oder Gesamtgläubigerschaft, jeder Gläubiger Anspruch auf Erteilung einer selbständigen vollstreckbaren Ausfertigung des Titels hat (vgl. OLG Köln Rpfleger 1990, 82; MünchKommZPO-Wolfsteiner, § 724 Rdn. 21; Stein/Jonas/Münzberg a, ZPO, 21. Aufl.., § 724 Rdn. 5) .
  • OLG Düsseldorf, 12.03.1984 - 3 WF 40/84

    Geldvollstreckung; Zahlungstitel; Hinterlegungstitel; Geldhinterlegung;

    Auszug aus KG, 15.02.2000 - 1 W 5150/99
    Ein Zahlungsanspruch dieses Inhalts ist unterwerfungsfähig (vgl. Wolfsteiner, Die vollstreckbare Urkunde, § 24.6 und § 25.7) und mit dem Ziel der vom Gerichtsvollzieher zu bewirkenden Hinterlegung nach § 803 ff. ZPO vollstreckbar (vgl. KG JW 1934, 3218; OLG Düsseldorf FamRZ 1984, 704; MünchKommZPO-Schilken, § 803 Rdn. 7).
  • KG, 14.09.1982 - 1 W 3321/81
    Auszug aus KG, 15.02.2000 - 1 W 5150/99
    Nach der in ständiger Rechtsprechung vertretenen Auffassung des Senats, die allgemein geteilt wird und von der abzugehen auch sonst kein Anlass besteht, hat der Notar bei der Erteilung vollstreckbarer Ausfertigungen von Urkunden nur die formellen Vollstreckungsvoraussetzungen, nicht aber materiell-rechtliche Gesichtspunkte, 'Insbesondere nicht Bestehen und Fälligkeit des sachlichrechtlichen Anspruchs zu prüfen (Senat ZZP 1983, 368/1370 f. = OLGZ 1983, 205 mit zustimmender Anmerkung von Münzberg und weiteren Nachweisen; zuletzt etwa unveröffentlichte Beschlüsse vom 20. Oktober 1998 - 1 W 3261/198 - und vom 19. Januar 1999 - 1 W 5067/98 -.) .
  • BGH, 04.11.2020 - VII ZB 69/18

    Anspruch eines Miterben auf Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung eines

    Auf dieser Grundlage ist es - wovon auch die Rechtsbeschwerde ausgeht - allgemeine Meinung, dass jeder Miterbe, der allein oder zusammen mit den weiteren Miterben einen Titel über einen zum Nachlass gehörenden Anspruch erwirkt hat, die Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung des Titels verlangen kann (vgl. MünchKommBGB/Gergen, 8. Aufl., § 2039 Rn. 30; Staudinger/Löhnig, 2020, BGB, § 2039 Rn. 38, 44; Soergel/Wolf, BGB, 13. Aufl., § 2039 Rn. 8; MünchKommZPO/Wolfsteiner, 6. Aufl., § 724 Rn. 25 und § 733 Rn. 5; Musielak/Voit/Lackmann, ZPO, 17. Aufl., § 724 Rn. 5, 8; Hk-ZPO/Kindl, 8. Aufl., § 724 Rn. 6; vgl. zudem zur Parallelnorm des § 432 BGB: KG, Beschluss vom 15. Februar 2000 - 1 W 5150/99, NJW-RR 2000, 1409, juris Rn. 9; OLG Köln, Beschluss vom 21. August 1989 - 7 W 35/89, MDR 1989, 1111), wenn gesichert ist, dass die Zwangsvollstreckung allen Miterben zugutekommt (s. dazu unten zu c)).

    Nach anderer Auffassung kann jeder Miterbe, der allein oder mit anderen Titelgläubiger ist, eine vollstreckbare Ausfertigung des Titels verlangen, die nur ihn als Vollstreckungsgläubiger ausweist (vgl. zur Parallelvorschrift des § 432 BGB: KG, Beschluss vom 15. Februar 2000 - 1 W 5150/99, NJW-RR 2000, 1409, juris Rn. 9 und OLG Köln, Beschluss vom 21. August 1989 - 7 W 35/89, MDR 1989, 1111; MünchKommBGB/Gergen, 8. Aufl., § 2039 Rn. 30; Staudinger/Löhnig, 2020, BGB, § 2039 Rn. 38, 44; MünchKommZPO/Wolfsteiner, ZPO, 6. Aufl., § 724 Rn. 25 und § 733 Rn. 5; Musielak/Voit/Lackmann, ZPO, 17. Aufl., § 724 Rn. 8; Hk-ZPO/Kindl, 8. Aufl., § 724 Rn. 6).

  • BGH, 28.10.2010 - V ZB 70/10

    Materiellrechtlicher Auszahlungsanspruch i.R.e. Grundstückkaufvertrages bei

    Die Klausel entsprach allerdings nicht dem auch Direktzahlungen vorsehenden Kaufvertrag (§ 3 Abs. 4); eine Zwangsvollstreckung unter Einzahlung der beigetriebenen Beträge auf das Notaranderkonto ist nur in dem Umfang geboten, wie der Kaufpreisanspruch in der Weise modifiziert worden ist, dass die Zahlung auf das Notaranderkonto erfolgen soll (BGH, Urteil vom 15. Dezember 1994 - IX ZR 225/93, NJW 1995, 1162, 1163; KG, NJW-RR 2000, 1409, 1410; Eylmann/Vaasen/Hertel, BNotO/BeurkG, § 23 BNotO Rn. 22; Wolfsteiner, DNotZ 1991, 538).
  • LG Darmstadt, 26.01.2018 - 5 T 820/17
    Es ist daher in der Konsequenz nicht zu beanstanden, dem vollstreckenden Miterben auf seinen alleinigen Antrag hin nach § 724 ZPO eine vollstreckbare Ausfertigung eines Vollstreckungstitels für die Leistung an alle Miterben zu erteilen (vgl. BGH, Urteil vom 15.12.1994, IX ZR 255/93, beck-online, für eine Gesamthandsgemeinschaft; KG, Beschluss vom 15.02.2000, 1 W 5150/99, beck-online; allgemein für Gesamthandsgläubiger Musielak/Voit/Lackmann, 14. Aufl. 2017, § 724 ZPO Rn. 8; MüKo-Wolfsteiner, 5. Aufl. 2016, § 724 ZPO Rn. 24).
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