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   OLG Hamm, 22.09.1999 - 31 U 57/99   

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https://dejure.org/1999,3912
OLG Hamm, 22.09.1999 - 31 U 57/99 (https://dejure.org/1999,3912)
OLG Hamm, Entscheidung vom 22.09.1999 - 31 U 57/99 (https://dejure.org/1999,3912)
OLG Hamm, Entscheidung vom 22. September 1999 - 31 U 57/99 (https://dejure.org/1999,3912)
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Volltextveröffentlichungen (7)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • zbb-online.com (Leitsatz)

    VerbrKrG § 12 Abs. 1, § 11; BGB §§ 422, 425
    Wirksamkeit phasenverschiedener Kündigung eines Ratenkredits gegenüber Eheleuten

  • rechtsanwalt.com (Kurzinformation)

    Kündigung eines Ratenkredits gegenüber Gesamtschuldnern

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2000, 714
  • MDR 2000, 98
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (2)

  • OLG München, 05.05.1995 - 14 U 875/94
    Auszug aus OLG Hamm, 22.09.1999 - 31 U 57/99
    Nach der im Einklang mit der Rechtsprechung anderer Oberlandesgerichte (Karlsruhe NJW 1989, 2136; München NJW-RR 1996, 370; Nobbe Bankrecht, Rdn. 545, Heimann/Emmerich Verbraucherkreditgesetz, § 12 Rdn. 54) stehenden Ansicht des Senats (vgl. 31 U 177/98) kann der von mehreren Gesamtschuldnern aufgenommene Kredit nur allen Gesamtschuldnern gegenüber wirksam gekündigt werden.
  • OLG Karlsruhe, 09.09.1988 - 10 U 32/88

    Schenkung; Widerruf; Schwiegereltern; Schwiegersohn; Ehe; Eheverfehlungen; Fremd

    Auszug aus OLG Hamm, 22.09.1999 - 31 U 57/99
    Nach der im Einklang mit der Rechtsprechung anderer Oberlandesgerichte (Karlsruhe NJW 1989, 2136; München NJW-RR 1996, 370; Nobbe Bankrecht, Rdn. 545, Heimann/Emmerich Verbraucherkreditgesetz, § 12 Rdn. 54) stehenden Ansicht des Senats (vgl. 31 U 177/98) kann der von mehreren Gesamtschuldnern aufgenommene Kredit nur allen Gesamtschuldnern gegenüber wirksam gekündigt werden.
  • OLG Hamm, 02.12.2008 - 34 U 68/08

    Anforderungen an die einheitliche und zeitgleiche Kündigung eines

    Selbst wenn man darüber hinaus mit dem 31. Zivilsenat des OLG Hamm (NJW-RR 2000, 714) eine zeitgleiche Kündigung fordern wolle, wäre auch diese Voraussetzung hier erfüllt.

    Ein Fall, in dem -wie hier- gegenüber beiden Gesamtschuldnern das Darlehensverhältnis gekündigt werden sollte, lag allerdings der bereits zuvor ergangenen Entscheidung des 31. Zivilsenats des OLG Hamm vom 22.09.1999 31 U 57/99- (NJW-RR 2000, 714) zugrunde.

    Aber auch das in der Entscheidung des OLG Hamm vom 22.09.1999 (NJW-RR 2000, 714) aufgestellte Postulat nach einer Zeitgleichheit ist bei dieser Sachverhaltskonstellation erfüllt.

    Abzustellen ist daher -wie sich das auch aus der Entscheidung des OLG Hamm vom 22.09.1999 (NJW-RR 2000, 714) und dem dort zugrundeliegenden Sachverhalt ergibt- maßgeblich darauf, ob zum einen bei dem Darlehensgeber der Wille bestand, den Kreditvertrag gegenüber sämtlichen Darlehensnehmern einheitlich und bezogen auf den selben Zeitpunkt zu kündigen und ob er dazu alles in seinen Pflichtenkreis Fallende veranlasst hat.

  • OLG Hamm, 29.01.2008 - 34 W 1/08

    Anforderungen an die Kündigung eines gesamtschuldnerischen Darlehens

    Die Kündigung eines gesamtschuldnerischen Darlehens nach § 498 BGB hat jedoch zur Voraussetzung, dass die Kündigungserklärung allen Gesamtschuldnern gegenüber einheitlich und zeitgleich erfolgt (BGH NJW 2002, 2866; OLG Hamm NJW-RR 2000, 714), da sich ansonsten unterschiedliche Forderungshöhen und damit Haftungsanteile der Gesamtschuldner ergeben würden.
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