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   OLG Frankfurt, 06.08.2003 - 20 W 22/02   

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OLG Frankfurt, 06.08.2003 - 20 W 22/02 (https://dejure.org/2003,3065)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 06.08.2003 - 20 W 22/02 (https://dejure.org/2003,3065)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 06. August 2003 - 20 W 22/02 (https://dejure.org/2003,3065)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 21 WoEigG, § 23 WoEigG, § 43 WoEigG
    Wohnungseigentumsverfahren: Gerichtliche Nachprüfbarkeit von Ruhezeitregelungen in der beschlossenen Hausordnung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Auswirkung eines Eigentümerwechsels auf Verfahren; Gültigkeit eines Wohnungseigentümerbeschlusses; Aufstellung einer Hausordnung; Festlegung von Ruhezeiten; Zulässigkeit des Musizierens; Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse; Verstoß gegen den Grundsatz ...

  • Judicialis

    WEG § 21; ; WEG § 23; ; WEG § 43

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    WEG § 21; WEG § 23; WEG § 43
    Gerichtliche Überprüfung von Ruhezeitregelungen in einer Hausordnung

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Ruhezeitregelungen in der Hausordnung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Eigentümergemeinschaft kann Ruhezeiten ausdehnen

  • onlineurteile.de (Kurzmitteilung)

    Hausordnung regelt das Musizieren - Keine Ausnahme von der Regel für Musikstudentin

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2004, 14
  • NZM 2004, 31
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (9)

  • BayObLG, 28.02.2002 - 2Z BR 141/01

    Widerspruch zwischen Gemeinschaftsordnung und Hausordnung in städtischer

    Auszug aus OLG Frankfurt, 06.08.2003 - 20 W 22/02
    Dabei liegt es grundsätzlich im Ermessensspielraum der Wohnungseigentümer, allgemeine Ruhezeiten durch Beschluss festzulegen, §§ 21 Abs. 3, 23 Abs. 1 WEG (vgl. hierzu den von den Antragstellern im Schriftsatz vom 10.09.2002 aufgeführte Beschluss des Bayerischen Obersten Landesgerichts, veröffentlicht in ZWE 2002, 312, 313).

    Es darf zwar auf bestimmte Zeiten und einen bestimmten Umfang beschränkt, nicht jedoch insgesamt verboten werden (vgl. etwa BGH NJW 1998, 3713, 3714; BayObLG ZWE 2002, 312, 313; BayObLGZ 2001, 232, 235; OLG Hamm NJW 1981, 465; vgl. auch Senat NJW 1985, 2138; DWW 1985, 26).

    So verbietet die Regelung zunächst nach der nächstliegenden Bedeutung nicht ein Musizieren in Zimmerlautstärke; einer solchen Betätigung steht grundsätzlich ein schützenswertes Interesse der anderen Hausbewohner nicht entgegen (vgl. BGH NJW 1998, 3713, 3715; BayObLG ZWE 2002, 312, 313; BayObLGZ 2001, 232, 234).

    Den Rahmen des ordnungsgemäßen Gebrauchs von den wechselnden Bedürfnissen der jeweiligen Bewohner der Wohnungen abhängig zu machen, würde die Sicherheit und Vorausberechenbarkeit in den Rechtsbeziehungen der Wohnungseigentümer untereinander in nicht hinnehmbarer Weise beeinträchtigen (vgl. BayObLG MDR 1985, 676; ZWE 2002, 312, 313; vgl. auch Sauren, WEG, 4.Aufl., § 21 Rz. 11, Stichwort: "Musizieren", Gramlich NJW 1985, 2131).

    Ob etwas anderes dann gilt, wenn die Wohnungseigentümer durch Vereinbarung einen besonderen Gebrauch der Wohnung gestattet haben (so BayObLG ZWE 2002, 312, 313; vgl. auch Bärmann/Pick/Merle, a.a.O., § 15 Rz. 9), kann hier offen bleiben.

    Eine andere Auslegung ließe der Wohnungseigentümerbeschluss, der aus sich heraus ­ objektiv und normativ ­ auszulegen ist und Umstände außerhalb des protokollierten Beschlusses nur dann heranzuziehen sind, wenn sie nach den besonderen Verhältnissen des Einzelfalls für jedermann ohne weiteres erkennbar sind (vgl. BGH NJW 1998, 3713, 3714; BayObLG ZWE 2002, 312, 313), ohnehin nicht zu.

  • BGH, 10.09.1998 - V ZB 11/98

    Regelungen der Hausordnung in einem Eigentümerbeschluß

    Auszug aus OLG Frankfurt, 06.08.2003 - 20 W 22/02
    Nach der von den Vorinstanzen zutreffend zitierten Entscheidung des Bundesgerichtshofs in NJW 1998, 3713, 3714, können die Ermessensgrenzen für Ruhezeitregelungen gemäß den Grundsätzen von Treu und Glauben, § 242 BGB, nur dort gezogen werden, wo der Beschluss entweder ein völliges Musizierverbot oder eine dem praktisch gleichzusetzende Reglementierung enthält.

    Es darf zwar auf bestimmte Zeiten und einen bestimmten Umfang beschränkt, nicht jedoch insgesamt verboten werden (vgl. etwa BGH NJW 1998, 3713, 3714; BayObLG ZWE 2002, 312, 313; BayObLGZ 2001, 232, 235; OLG Hamm NJW 1981, 465; vgl. auch Senat NJW 1985, 2138; DWW 1985, 26).

    So verbietet die Regelung zunächst nach der nächstliegenden Bedeutung nicht ein Musizieren in Zimmerlautstärke; einer solchen Betätigung steht grundsätzlich ein schützenswertes Interesse der anderen Hausbewohner nicht entgegen (vgl. BGH NJW 1998, 3713, 3715; BayObLG ZWE 2002, 312, 313; BayObLGZ 2001, 232, 234).

    Eine andere Auslegung ließe der Wohnungseigentümerbeschluss, der aus sich heraus ­ objektiv und normativ ­ auszulegen ist und Umstände außerhalb des protokollierten Beschlusses nur dann heranzuziehen sind, wenn sie nach den besonderen Verhältnissen des Einzelfalls für jedermann ohne weiteres erkennbar sind (vgl. BGH NJW 1998, 3713, 3714; BayObLG ZWE 2002, 312, 313), ohnehin nicht zu.

  • OLG Hamm, 10.11.1980 - 15 W 122/80

    Sittenwidrigkeit eines Musikausübungsverbots durch einen

    Auszug aus OLG Frankfurt, 06.08.2003 - 20 W 22/02
    Es darf zwar auf bestimmte Zeiten und einen bestimmten Umfang beschränkt, nicht jedoch insgesamt verboten werden (vgl. etwa BGH NJW 1998, 3713, 3714; BayObLG ZWE 2002, 312, 313; BayObLGZ 2001, 232, 235; OLG Hamm NJW 1981, 465; vgl. auch Senat NJW 1985, 2138; DWW 1985, 26).

    Auch der Beschluss des OLG Hamm in NJW 1981, 465, stellt auf die Gesichtspunkte ab, nach denen die dort betroffene ­ weitaus rigidere - Regelung zu einem "generellen Musikverbot" führen könnte.

    Entscheidend ist also lediglich die Frage, ob die getroffene Regelung nach den dargelegten Kriterien rechtmäßig ist, also ordnungsgemäßer Verwaltung entspricht (vgl. auch OLG Hamm NJW 1981, 465, 466, das auf die Entscheidungserheblichkeit der objektiven Auswirkung des Versammlungsbeschlusses verweist).

  • BayObLG, 23.08.2001 - 2Z BR 96/01

    Verbindlichkeit einer Beschränkung des Musizierens auf Zimmerlautstärke in einer

    Auszug aus OLG Frankfurt, 06.08.2003 - 20 W 22/02
    Zu einer ordnungsmäßigen, dem Interesse der Gesamtheit der Wohnungseigentümer nach billigem Ermessen entsprechenden Verwaltung, die jeder einzelne Wohnungseigentümer verlangen kann, § 21 Abs. 4 WEG, gehört grundsätzlich auch die Aufstellung einer Hausordnung, § 21 Abs. 5 Nr. 1 WEG (vgl. BayObLGZ 2001, 232, 234).

    Es darf zwar auf bestimmte Zeiten und einen bestimmten Umfang beschränkt, nicht jedoch insgesamt verboten werden (vgl. etwa BGH NJW 1998, 3713, 3714; BayObLG ZWE 2002, 312, 313; BayObLGZ 2001, 232, 235; OLG Hamm NJW 1981, 465; vgl. auch Senat NJW 1985, 2138; DWW 1985, 26).

    So verbietet die Regelung zunächst nach der nächstliegenden Bedeutung nicht ein Musizieren in Zimmerlautstärke; einer solchen Betätigung steht grundsätzlich ein schützenswertes Interesse der anderen Hausbewohner nicht entgegen (vgl. BGH NJW 1998, 3713, 3715; BayObLG ZWE 2002, 312, 313; BayObLGZ 2001, 232, 234).

  • BGH, 23.08.2001 - V ZB 10/01

    Veräußerung des Wohnungseigentums während eines rechtshängigen

    Auszug aus OLG Frankfurt, 06.08.2003 - 20 W 22/02
    Der Veräußerer ­ hier die Antragsteller ­ führt das Verfahren als gesetzlicher Verfahrensstandschafter dann im eigenen Namen für den Rechtsnachfolger weiter (BGH NJW 2001, 3339; vgl. auch Niedenführ/Schulze, WEG, 6. Aufl., vor §§ 43 ff Rz. 104; Bärmann/Pick/Merle, WEG, 9. Aufl., § 43 Rz. 117).

    Der Veräußerer kann deshalb ein Anfechtungsverfahren weiter betreiben; einer förmlichen Beteiligung des Sondernachfolgers am Verfahren ist weder bei der analogen Anwendung des § 265 Abs. 2 ZPO, noch bei Fortbestehen der Sachlegitimation geboten (BGH NJW 2001, 3339).

  • BayObLG, 28.03.1985 - BReg. 2 Z 8/85

    Wohnungseigentümer; Eigentümerbeschluß; Beschluß; Eigentümerversammlung;

    Auszug aus OLG Frankfurt, 06.08.2003 - 20 W 22/02
    Den Rahmen des ordnungsgemäßen Gebrauchs von den wechselnden Bedürfnissen der jeweiligen Bewohner der Wohnungen abhängig zu machen, würde die Sicherheit und Vorausberechenbarkeit in den Rechtsbeziehungen der Wohnungseigentümer untereinander in nicht hinnehmbarer Weise beeinträchtigen (vgl. BayObLG MDR 1985, 676; ZWE 2002, 312, 313; vgl. auch Sauren, WEG, 4.Aufl., § 21 Rz. 11, Stichwort: "Musizieren", Gramlich NJW 1985, 2131).
  • OLG Frankfurt, 22.08.1984 - 20 W 148/84

    Gebrauchsregelung; Richterliche Entscheidung; Miteigentum; Spieldauer für

    Auszug aus OLG Frankfurt, 06.08.2003 - 20 W 22/02
    Es darf zwar auf bestimmte Zeiten und einen bestimmten Umfang beschränkt, nicht jedoch insgesamt verboten werden (vgl. etwa BGH NJW 1998, 3713, 3714; BayObLG ZWE 2002, 312, 313; BayObLGZ 2001, 232, 235; OLG Hamm NJW 1981, 465; vgl. auch Senat NJW 1985, 2138; DWW 1985, 26).
  • LG Freiburg, 13.12.2002 - 4 T 61/02

    Wohnungseigentum: Beschränkung des Musizierens durch die Hausordnung

    Auszug aus OLG Frankfurt, 06.08.2003 - 20 W 22/02
    Der Beginn der Ruhezeit werktags um 20.00 Uhr ­ gerade diesen rügen die Antragsteller ausweislich ihrer Erklärungen in den Schriftsätzen vom 06.12.1999 und 04.07.2000 ­ wäre deshalb auch aus diesem Gesichtspunkt heraus nicht ermessensfehlerhaft (vgl. auch LG Freiburg, Beschluss vom 13.12.2002, 4 T 61/02).
  • KG, 20.09.1984 - 8 W REMiet 3390/84
    Auszug aus OLG Frankfurt, 06.08.2003 - 20 W 22/02
    Es darf zwar auf bestimmte Zeiten und einen bestimmten Umfang beschränkt, nicht jedoch insgesamt verboten werden (vgl. etwa BGH NJW 1998, 3713, 3714; BayObLG ZWE 2002, 312, 313; BayObLGZ 2001, 232, 235; OLG Hamm NJW 1981, 465; vgl. auch Senat NJW 1985, 2138; DWW 1985, 26).
  • LG Itzehoe, 28.05.2014 - 11 S 58/13

    Abstellen von Fahrzeugen außerhalb der Stellplätze kann per Beschluss verboten

    Das Gericht kann derartige Beschlüsse lediglich auf Ermessensfehler hin überprüfen (vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom 06.08.2003 - 20 W 22/02, NZM 2004, 31).
  • OLG Frankfurt, 20.03.2006 - 20 W 430/04

    Wohnungseigentum: Ermessensspielraum der Wohnungseigentümer bei Änderung der

    Zu Recht hat das Landgericht in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass die Wohnungseigentümer bei der Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums ebenso wie bei der Regelung seines Gebrauchs ein aus ihrer Verwaltungsautonomie entspringendes Ermessen haben, was die Notwendigkeit und Zweckmäßigkeit einer Regelung angeht; dieses Ermessen ist einer gerichtlichen Nachprüfung weitgehend entzogen (vgl. BayObLG NZM 1999, 504 unter Hinweis auf BGH NJW 1998, 3713; OLG Hamburg OLGZ 1993, 310; KG OLGZ 1992, 182; vgl. auch Senat NJW-RR 2004, 14).
  • LG München I, 23.11.2017 - 36 S 3100/17

    Ermessen der Wohnungseigentümer beim Beschluss über eine Änderung der Hausordnung

    Derartige Entscheidungen der Wohnungseigentümer - auch im Hinblick auf die Änderung bzw. Ergänzung einer bestehenden Hausordnung - sind gerichtlich nur auf Ermessensfehler hin überprüfbar sind (vgl. OLG Frankfurt v. 06.08.2003 - 20 W 22/02, in: NZM 2004, 31; BayObLG v. 29.3.2005 - 2Z BR 164/04, jeweils zitiert nach juris; vgl. auch LG Itzehoe v. 28.05.2014 - 11 S 58/13, Rn. 47 bei juris).
  • LG Berlin, 05.09.2019 - 67 S 101/19

    Minderung des Mietzinses wegen durch Modernisierungsmaßnahme bautechnisch

    Denn sollte den Klägern schon der Beweis einer nicht lediglich unerheblichen Gebrauchsbeeinträchtigung durch die streitgegenständlichen Modernisierungsmaßnahmen nicht gelingen, käme es auf die abstrakte Rechtsfrage der (gewährleistungs-)rechtlichen Folgen einer modernisierungsbedingten Gebrauchsbeeinträchtigung unabhängig von der ohnehin nur eingeschränkten Bindungswirkung dieses Urteils im Falle einer erneuten Entscheidung im Berufungsrechtszug (vgl. dazu OLG Naumburg, Urt. v. 8. April 2003 - 11 U 255/01, NJW-RR 2004, 14, juris Tz. 17) nicht mehr an.
  • LG München I, 11.05.2017 - 36 S 11050/16

    Gerichtliche Ersetzung des Eigentümerbeschlusses zur Gebrauchsregelung für

    Zu Recht haben die Beklagten in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass die Wohnungseigentümer bei der Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums ebenso wie bei der Regelung seines Gebrauchs ein aus ihrer Verwaltungsautonomie entspringendes Ermessen haben, was die Notwendigkeit und Zweckmäßigkeit einer Regelung angeht; dieses Ermessen ist einer gerichtlichen Nachprüfung weitgehend entzogen (vgl. BayObLG NZM 1999, 504 unter Hinweis auf BGH NJW 1998, 3713; OLG Hamburg OLGZ 1993, 310; KG OLGZ 1992, 182; vgl. auch Senat NJW-RR 2004, 14).
  • LG Konstanz, 20.12.2006 - 62 T 26/06

    Errichtung einer Garage

    2 Z 104/87">1988, 847; WuM 1998, 511; WE 1999, 428; ZMR 2000, 241, 242; OLG Hamburg WuM 2003, 104; OLG Frankfurt NJW-RR 2004, 14; OLG Düsseldorf ZMR 2006, 622).
  • AG Hamburg-St. Georg, 28.07.2023 - 980a C 10/23

    Tiefgaragenstellplätze dürfen nicht für Lagerzwecke missbraucht werden

    Damit haben die Wohnungseigentümer von ihrer durch § 21 Abs. 3, 4 und 5 Nr. 1 WEG a.F. und § 15 Abs. 2 WEG a.F. eingeräumten Kompetenz, im Rahmen ordnungsgemäßer Verwaltung über den Gebrauch des Sondereigentums Beschluss fassen zu können, Gebrauch gemacht (vgl. etwa OLG Frankfurt/Main, NJW-RR 2004, 14, zu Musizierzeiten in der Hausordnung; nach neuem Recht folgt eine entsprechende Beschlusskompetenz für sog. Benutzungsregelungen aus §§ 18, 19 Abs. 1 und 2 Nr. 1 WEG n.F., vgl. LG Frankfurt/Main, NJW-RR 2023, 794 zur Hundehaltung).
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