Rechtsprechung
OLG Celle, 19.12.2006 - 16 U 127/06 |
Volltextveröffentlichungen (7)
- openjur.de
Rechtsschutzbedürfnis für eine Feststellungsklage im Bauprozess
- Entscheidungsdatenbank Niedersachsen
Rechtsschutzsbedürfnisses für eine Feststellungsklage im Bauprozess; Möglichkeit einer Beendung des Streites zur Schadenshöhe; Vorwegnahme der gerichtlichen Beweisaufnahme durch die Einleitung eines Beweissicherungsverfahrens
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Rechtsschutzsbedürfnisses für eine Feststellungsklage im Bauprozess; Möglichkeit einer Beendung des Streites zur Schadenshöhe; Vorwegnahme der gerichtlichen Beweisaufnahme durch die Einleitung eines Beweissicherungsverfahrens
- Judicialis
ZPO § 256
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
ZPO § 256
Feststellungsklage im Bauprozess - ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
Verfahrensrecht - Feststellungsklage im Bauprozess meist unzulässig!
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (2)
- gesellschaftsrechtskanzlei.com (Leitsatz/Kurzinformation)
Feststellung der Gesellschafterstellung
- rechtsanwalt.com (Kurzinformation)
Unzulässige Feststellungsklage im Bauprozess
Besprechungen u.ä. (2)
- lawblog.de (Kurzanmerkung)
Im wohlverstandenen Interesse
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)
Feststellungsklage im Bauprozess meist unzulässig! (IBR 2007, 1212)
Verfahrensgang
- LG Hannover, 22.02.2006 - 12 O 16/05
- OLG Celle, 19.12.2006 - 16 U 127/06
Papierfundstellen
- NJW-RR 2007, 676
- MDR 2007, 582
- NZBau 2007, 789
- AnwBl 2007, 104
Wird zitiert von ... (6) Neu Zitiert selbst (6)
- BGH, 22.02.1978 - VIII ZR 24/77
Bestimmung der sachlichen Zuständigkeit eines Gerichts - Anforderungen an die …
Auszug aus OLG Celle, 19.12.2006 - 16 U 127/06
Das gilt zwar nicht unbedingt für die von den Beklagten geltend gemachten Vorteile bei der Kostenentscheidung im Hinblick auf die zuvor dargestellten Schwierigkeiten einer Kostenentscheidung im Feststellungsprozess und § 92 Abs. 2 ZPO, der zur Minimierung des Kostenrisikos des Bauherren beiträgt, wohl aber für den von den Beklagten angesprochenen Gesichtspunkt, dass, wenn sie zu wenig verlangen, eine Verjährungsunterbrechung selbst bei einer offenen Teilklage hinsichtlich des überschießenden Restbetrages nicht eintritt (BGH NJW 1978, 1058; 2002, 2167, 3769). - BGH, 21.01.2000 - V ZR 387/98
Nichterfüllung bei Rechtsmängeln
Auszug aus OLG Celle, 19.12.2006 - 16 U 127/06
Wie der Senat nicht verkennt, hat der Bundesgerichtshof (NJW 2000, 1256, 1257) auch schon entschieden, dass die Erhebung einer Leistungsklage unzumutbar sein kann, wenn die Ansprüche noch nicht oder nicht ohne Durchführung einer aufwändigen Begutachtung beziffert werden können. - BGH, 02.05.2002 - III ZR 135/01
Unterbrechung der Verjährung durch Erhebung einer Teilklage
Auszug aus OLG Celle, 19.12.2006 - 16 U 127/06
Das gilt zwar nicht unbedingt für die von den Beklagten geltend gemachten Vorteile bei der Kostenentscheidung im Hinblick auf die zuvor dargestellten Schwierigkeiten einer Kostenentscheidung im Feststellungsprozess und § 92 Abs. 2 ZPO, der zur Minimierung des Kostenrisikos des Bauherren beiträgt, wohl aber für den von den Beklagten angesprochenen Gesichtspunkt, dass, wenn sie zu wenig verlangen, eine Verjährungsunterbrechung selbst bei einer offenen Teilklage hinsichtlich des überschießenden Restbetrages nicht eintritt (BGH NJW 1978, 1058; 2002, 2167, 3769).
- BGH, 06.05.1993 - I ZR 144/92
Kein Feststellungsinteresse bei Anspruch auf Vertragsstrafe - …
Auszug aus OLG Celle, 19.12.2006 - 16 U 127/06
Nach seit Jahrzehnten gefestigter Rechtsprechung (BGH NJW 1993, 2993) fehlt einer Feststellungsklage das Rechtsschutzbedürfnis, sofern eine Klage auf Leistung zumutbar ist. - BGH, 15.11.1977 - VI ZR 101/76
Alkoholtest
Auszug aus OLG Celle, 19.12.2006 - 16 U 127/06
War die Feststellungsklage aber einmal zulässig, kann die Partei nach der BGH-Rechtsprechung (BGH NJW 1978, 210) nicht zum Übergang auf die Leistungsklage gezwungen werden, selbst wenn das aus Sicht der Senats nach dem zuvor Gesagten möglicherweise nicht ihren Interessen entspräche. - BGH, 09.12.1993 - VII ZR 57/93
Rechtsfolgen des Vorbehalts der Geltendmachung weiterer Ersatzansprüche durch …
Auszug aus OLG Celle, 19.12.2006 - 16 U 127/06
Dem kann aber Rechnung getragen werden durch die Einleitung eines Beweissicherungsverfahrens, das lediglich eine Vorwegnahme der gerichtlichen Beweisaufnahme bedeutet (§ 493 Abs. 1 ZPO) und in dem auch nach der Höhe der Mängelbeseitigungskosten gefragt wird, vor allem aber dadurch, dass neben dem Leistungs- noch ein Feststellungsantrag gestellt wird (BGH MDR 1994, 916).
- OLG Hamm, 26.09.2013 - 21 U 64/13
Berücksichtigung des Mitverschuldens des Geschädigten bei der Feststellung der …
Soweit das Oberlandesgericht Celle mit Urteil vom 19.12.2006 (16 U 127/06, NJW-RR 2007, 676) und das Oberlandesgericht Stuttgart mit Urteil vom 17.11.2010 (3 U 101/10, IBR 2012, 557) anlässlich der dort zu entscheidenden Baumängelprozesse zu der Einschätzung gelangt seien, dass Feststellungsklagen "in der Regel im Bauprozess" unzulässig seien, stünde diese Ansicht im Widerspruch zu der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs.Soweit das Oberlandesgericht Celle in seinem - vom Landgericht zur Begründung der angefochtenen Entscheidung herangezogenen - Urteil vom 19.12.2006 (16 U 127/06, NJW-RR 2007, 676) ausgeführt hat, dass für eine Feststellungsklage im Bauprozess in der Regel kein Rechtsschutzbedürfnis bestehe, weil entscheidende Fragen (Schadenshöhe, Möglichkeit der Beseitigung eines Mangels, Unverhältnismäßigkeit) nicht geklärt werden könnten und deshalb nicht zu erwarten sei, dass der Streit zur Höhe ohne einen weiteren Prozess beendet werde, kann dem nur unter Einschränkungen gefolgt werden.
- OLG Köln, 14.05.2013 - 15 U 214/11
Auch Planer müssen Bedenken anmelden!
Zwar wird teilweise vertreten, dass einer Feststellungsklage in Bausachen dann ein Rechtschutzbedürfnis fehlt, wenn bei einer ex-ante Betrachtung zu erwarten ist, dass zur endgültigen Klärung der Streitfragen - etwa über die für die Beseitigung von Mängel anfallenden Kosten - ein zweiter Prozess notwendig werden wird (vgl. OLG Celle, OLGR 2007, 81 - Rdn. 18 ff gemäß Juris). - OLG Dresden, 15.12.2009 - 14 U 912/08
Anforderungen an die Beschaffenheit von Glaspaneel-Elementen aus …
Zwar besteht für eine Feststellungsklage im Bauprozess in der Regel kein Rechtsschutzbedürfnis, weil entscheidende Fragen (wie die Schadenshöhe, die Möglichkeit der Beseitigung des Mangels, Unverhältnismäßigkeit) nicht geklärt werden und deshalb nicht zu erwarten ist, dass der Streit zur Höhe ohne einen weiteren Prozess beendet wird (OLG Celle NJW-RR 2007, 676 ).
- OLG Stuttgart, 17.11.2010 - 3 U 101/10
Bauprozess: Feststellungsklage auf Bestehen eines Schadensersatzanspruchs aus …
Auch nach der Entscheidung des Oberlandesgerichts Celle vom 19.12.2006 (NJW-RR 2007, 676 ff.) liegt für eine Feststellungsklage im Bauprozess in der Regel kein Rechtsschutzbedürfnis vor, weil entscheidende Fragen (Schadenshöhe, Möglichkeit der Beseitigung des Mangels, Unverhältnismäßigkeit etc.) nicht in einem Prozess geklärt werden können und deshalb nicht zu erwarten ist, dass der Streit zur Höhe ohne einen weiteren Prozess beendet wird. - LG Essen, 27.02.2013 - 41 O 54/12
Zulässigkeit einer Feststellungsklage auf Feststllung von …
Denn der Streit der Parteien wird im Rahmen der Feststellungsklage nicht ausgeschöpft, es sind weitere Klagen, insbesondere auch zu Höhe einer Schadensersatzforderung und zur Mitverursachung des Schadens durch andere Gewerke, zu erwarten (vgl. hierzu: OLG München, NZBau 2009, 517; OLG Celle, NJW-RR 2007, 676).Anders als bei den Sachverhalten, die den Entscheidungen des OLG Düsseldorf vom 23.11.2011 (U (Kart) 12/11) und OLG Köln (Urteil vom 08.11.2012, 7 U 213/11) zugrunde lagen, ist vorliegend nämlich nicht damit zu rechnen, dass der Streit der Parteien durch ein Feststellungsurteil beendet würde. - OLG München, 03.07.2007 - 9 U 1903/07
Ende bei unzulässiger Frage an Sachverständigen?
Dadurch wurde die damals geltende fünfjährige Frist des § 638 BGB a. F. in Gang gesetzt, die nach § 634 a I Nr. 2 BGB am 20.10.2003 um 24.00 Uhr enden würde (§§ 187 1, 188 II BGB; OLG München NJW-RR 07, 676).