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   OLG Saarbrücken, 12.02.2009 - 5 W 37/09 - 14   

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https://dejure.org/2009,8255
OLG Saarbrücken, 12.02.2009 - 5 W 37/09 - 14 (https://dejure.org/2009,8255)
OLG Saarbrücken, Entscheidung vom 12.02.2009 - 5 W 37/09 - 14 (https://dejure.org/2009,8255)
OLG Saarbrücken, Entscheidung vom 12. Februar 2009 - 5 W 37/09 - 14 (https://dejure.org/2009,8255)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Judicialis

    GKG § 45 Abs. 1 S. 3; ; GKG § 63 Abs. 3 S. 2; ; GKG § 68; ; GKG § 68 Abs. 1 S. 3; ; RVG § 32 Abs. 2

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Streitwert von Klage und Widerklage; Begriff desselben Gegenstandes

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Verfahrensrecht - Maßgeblicher Streitwert bei Klage und Widerklage?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2009, 864
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 06.10.2004 - IV ZR 287/03

    Streitwert und Rechtsmittelbeschwer bei Klage und Widerklage

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 12.02.2009 - 5 W 37/09
    Der kostenrechtliche Gegenstandsbegriff der Vorschrift erfordert vielmehr eine wirtschaftliche Betrachtung (BGH, Beschl. v. 06.10.2004 - IV ZR 287/03 - NJW-RR 2005, 506; Roth in: Stein/Jonas, ZPO, 22.Aufl., § 5 Rn. 48).

    Eine Zusammenrechnung hat grundsätzlich nur dort zu erfolgen, wo durch das Nebeneinander von Klage und Widerklage eine "wirtschaftliche Werthäufung" entsteht (BGH, Beschl. v. 06.10.2004 - IV ZR 287/03 - NJW-RR 2005, 506).

    Eine wirtschaftliche Identität von Klage und Widerklage, die eine Zusammenrechnung ausschließt, liegt nach der von der Rechtsprechung entwickelten "Identitätsformel" dann vor, wenn die Ansprüche aus Klage und Widerklage nicht in der Weise nebeneinander stehen können, dass das Gericht unter Umständen beiden stattgeben kann, sondern die Verurteilung nach dem einen Antrag notwendigerweise die Abweisung des anderen Antrages nach sich zieht (BGH, Beschl. v. 06.10.2004 - IV ZR 287/03 - NJW-RR 2005, 506; Hartmann, Kostengesetze, 38. Aufl., § 45 GKG Rn. 10).

    Ist dies nicht der Fall, entsteht gerade die "wirtschaftliche Werthäufung", die der Bundesgerichtshof als maßgeblich für eine Zusammenrechnung ansieht (BGH, Beschl. v. 06.10.2004 - IV ZR 287/03 - NJW-RR 2005, 506).

    Mit dieser Sicht alleine wird der "wirtschaftlichen Werthäufung" (BGH, Beschl. v. 06.10.2004 - IV ZR 287/03 - NJW-RR 2005, 506) nicht ausreichend Rechnung getragen.

  • KG, 01.03.2007 - 8 W 66/06

    Streitwert: Nämlichkeit des Streitgegenstandes; Klageantrag auf Feststellung des

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 12.02.2009 - 5 W 37/09
    Voraussetzung für die Annahme desselben Gegenstandes ist, dass Klage und Widerklage dasselbe wirtschaftliche Interesse betreffen (KG Berlin, KGR Berlin 2007, 759; Hartmann, a.a.O., § 45 GKG Rn. 11).
  • OLG Hamm, 05.02.2002 - 7 WF 20/02

    Zivilprozessrechtliche Zulässigkeitsvoraussetzungen einer Widerklage;

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 12.02.2009 - 5 W 37/09
    Dem kann nicht entgegen gehalten werden, dass es ausschließlich Zweck der Vorschrift des § 45 Abs. 1 S. 3 GKG sei, den Gebührenstreitwert niedrig zu halten, wenn die gemeinschaftliche Behandlung von Klage und Widerklage die Arbeit des Gerichts vereinfache, eine Zusammenrechnung also ausscheide, wenn die Zuerkennung der Klage zwingend die Abweisung der Widerklage bedinge - oder umgekehrt -, weil dann keine zusätzlich Arbeit entstehe (so aber OLG Hamm, FamRZ 2002, 1642).
  • BGH, 11.03.2014 - VIII ZR 261/12

    Streitwertfestsetzung für ein Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren:

    Dementsprechend gehen die Instanzrechtsprechung und das Schrifttum zutreffend vom Erfordernis einer Werteaddition nach Maßgabe von § 45 Abs. 1 Satz 1 GKG in Fällen aus, in denen der Kläger aus einem streitigen Rechtsverhältnis einen über geleistete Zahlungen hinausgehenden Rest- oder Mehrbetrag beansprucht, während der Beklagte widerklagend die geleisteten Zahlungen als nicht geschuldet zurückverlangt, da hierbei wirtschaftlich die aus dem Rechtsverhältnis geschuldete Gesamtvergütung den Gegenstand des Streits der Parteien bildet (OLG Düsseldorf, NJW 2009, 1515; OLG Saarbrücken, OLGR 2009, 424; Dörndorfer in Binz/Dörndorfer/Petzold/Zimmermann, GKG, 2. Aufl., § 45 GKG Rn. 5 f.; Schindler in BeckOK GKG, Stand Januar 2014, § 45 Rn. 15; Schumann, NJW 1982, 2800, 2802; jeweils mwN).
  • OLG Hamm, 25.02.2011 - 20 U 103/10

    Systemumstellung in der Altersversorgung bei einer kirchlichen

    Denn die Übergangsregelung in den §§ 72 f der neugefassten Satzung der Beklagten beruht in gleicher Weise wie im öffentlichen Dienst auf den in § 33 des Tarifvertrages Altersversorgung ATV (Tarifvertrag über die betriebliche Altersversorgung der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes vom 01.03.2002) bzw. des Tarifvertrages Altersvorsorge-TV-Kommunal ATV-K (Tarifvertrag über die zusätzliche Altersvorsorge der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes vom 01.03.2002) getroffenen Regelungen und damit auf einer Grundentscheidung der Tarifpartner und damit auf der insoweit auch zu beachtenden Tarifautonomie (BGH NJW-RR 2009, 864, 867 Tz 19; BGH VersR 2011, 63, 64 Tz 23).
  • OLG Hamm, 25.02.2011 - 20 U 119/10

    Übergangsregelung für sog. rentenferne Versicherte i.R.d. Systemumstellung der

    Denn die Übergangsregelung in den §§ 72 f der neugefassten Satzung der Beklagten beruht in gleicher Weise wie im öffentlichen Dienst auf den in § 33 des Tarifvertrages Altersversorgung ATV (Tarifvertrag über die betriebliche Altersversorgung der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes vom 01.03.2002) bzw. des Tarifvertrages Altersvorsorge-TV-Kommunal ATV-K (Tarifvertrag über die zusätzliche Altersvorsorge der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes vom 01.03.2002) getroffenen Regelungen und damit auf einer Grundentscheidung der Tarifpartner und damit auf der insoweit auch zu beachtenden Tarifautonomie (BGH NJW-RR 2009, 864, 867 Tz 19; BGH VersR 2011, 63, 64 Tz 23).
  • OLG Hamm, 25.02.2011 - 20 U 134/10

    Rechtmäßigkeit einer Systemumstellung in der Altersversorgung durch

    Denn die Übergangsregelung in den §§ 72 f der neugefassten Satzung der Beklagten beruht in gleicher Weise wie im öffentlichen Dienst auf den in § 33 des Tarifvertrages Altersversorgung ATV (Tarifvertrag über die betriebliche Altersversorgung der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes vom 01.03.2002) bzw. des Tarifvertrages Altersvorsorge-TV-Kommunal ATV-K (Tarifvertrag über die zusätzliche Altersvorsorge der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes vom 01.03.2002) getroffenen Regelungen und damit auf einer Grundentscheidung der Tarifpartner und damit auf der insoweit auch zu beachtenden Tarifautonomie (BGH NJW-RR 2009, 864, 867 Tz 19; BGH VersR 2011, 63, 64 Tz 23).
  • OLG Hamm, 25.02.2011 - 20 U 105/10

    Rechtmäßigkeit der Systemumstellung in der Altersversorgung der Kirchlichen

    Denn die Übergangsregelung in den §§ 72 f der neugefassten Satzung der Beklagten beruht in gleicher Weise wie im öffentlichen Dienst auf den in § 33 des Tarifvertrages Altersversorgung ATV (Tarifvertrag über die betriebliche Altersversorgung der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes vom 01.03.2002) bzw. des Tarifvertrages Altersvorsorge-TV-Kommunal ATV-K (Tarifvertrag über die zusätzliche Altersvorsorge der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes vom 01.03.2002) getroffenen Regelungen und damit auf einer Grundentscheidung der Tarifpartner und damit auf der insoweit auch zu beachtenden Tarifautonomie (BGH NJW-RR 2009, 864, 867 Tz 19; BGH VersR 2011, 63, 64 Tz 23).
  • LG Lübeck, 24.06.2022 - 7 T 214/22

    Abänderung einer Streitwertfestsetzung bei einer Widerklage

    Dementsprechend ist vom Erfordernis einer Werteaddition nach Maßgabe von § 45 Abs. 1 S. 1 GKG etwa in den Fällen auszugehen, in denen der Kläger aus einem streitigen Rechtsverhältnis einen über geleistete Zahlungen hinausgehenden Rest- oder Mehrbetrag beansprucht, während der Beklagte widerklagend die geleisteten Zahlungen als nicht geschuldet zurückverlangt, da hierbei wirtschaftlich die aus dem Rechtsverhältnis geschuldete Gesamtvergütung den Gegenstand des Streits der Parteien bildet (vgl. BGH NJW 2014, 1456; OLG Düsseldorf, NJW 2009, 1515; OLG Saarbrücken, NJW-RR 2009, 864).
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