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   OLG Hamm, 05.09.2013 - I-21 U 143/12   

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https://dejure.org/2013,25479
OLG Hamm, 05.09.2013 - I-21 U 143/12 (https://dejure.org/2013,25479)
OLG Hamm, Entscheidung vom 05.09.2013 - I-21 U 143/12 (https://dejure.org/2013,25479)
OLG Hamm, Entscheidung vom 05. September 2013 - I-21 U 143/12 (https://dejure.org/2013,25479)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de

    §§ 634 Nr. 4, 280 Abs. 1, 328 BGB
    Tierarzt, Ankaufsuntersuchung, Werkvertrag, Schadensersatz, Vertrag mit Schutzwirkung für Dritte, venire contra factum proprium, Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB), Haftungsbeschränkung

  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)

    Tierarzt, Ankaufsuntersuchung, Werkvertrag, Schadensersatz, Vertrag mit Schutzwirkung für Dritte, venire contra factum proprium, Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB), Haftungsbeschränkung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Tierarzt; Ankaufsuntersuchung; Werkvertrag; Schadensersatz; Vertrag mit Schutzwirkung für Dritte; venire contra factum proprium; Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB); Haftungsbeschränkung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (13)

  • rechtsindex.de (Kurzinformation)

    Pferdekauf: Ansprüche der Käuferin gegen den vom Verkäufer beauftragten Tierarzt

  • lto.de (Kurzinformation)

    Pferdekauf - Tierarzt kann Haftung nicht ausschließen

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Fehlerhafte Ankaufsuntersuchung - Tierarzt haftet auch bei Haftungsausschluss!

  • wolterskluwer-online.de (Pressemitteilung)

    Pferdekauf - Ansprüche der Käuferin gegen den vom Verkäufer beauftragten Tierarzt bejaht

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Ankaufsuntersuchung beim Pferdekauf: Anspruch auf Schadensersatz für Käufer gegen den vom Verkäufer beauftragten Tierarzt

  • onlineurteile.de (Kurzmitteilung)

    Falsches Geburtsdatum im Pferdepass - Der Tierarzt hätte bei der Ankaufsuntersuchung der Stute den Fehler be- und vermerken müssen

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Tierarzt haftet dem Käufer eines Pferds wegen fehlerhafter Ankaufsuntersuchung

  • haerlein.de (Kurzinformation)

    Pferdekauf - Haftet der vom Verkäufer mit der Ankaufsuntersuchung beauftragte Tierarzt gegenüber dem Käufer?

  • anwalt24.de (Kurzinformation)

    Haftung des Tierarztes im Rahmen einer Ankaufsuntersuchung

  • anwalt24.de (Kurzinformation)

    Pferderecht: Ansprüche der Käuferin gegen den durch den Verkäufer beauftragten Tierarzt bejaht

  • medizinrecht-blog.de (Kurzinformation)

    Vom Verkäufer beauftragter Tierarzt haftet gegenüber Käuferin für Fehler bei einer Ankaufsuntersuchung

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Pferdekäufer kann Ansprüche gegen beauftragten Verkäufertierarzt anmelden

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Vom Verkäufer beauftragter Tierarzt haftet gegenüber Pferdekäuferin für Fehler bei einer Ankaufsuntersuchung - Haftung kann im Vertrag zwischen Verkäufer und Tierarztpraxis nicht ausgeschlossen werden

Besprechungen u.ä. (2)

  • Alpmann Schmidt | RÜ(Abo oder Einzelheftbestellung) (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Gewährleistungsrechte des Käufers aus einer vom Verkäufer in Auftrag gegebenen Ankaufsuntersuchung?

  • juraexamen.info (Fallbesprechung - aus Ausbildungssicht)

    Abweichende Rechtsprechung zur Ankaufuntersuchung beim Tierkauf

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2014, 29
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (21)

  • BGH, 22.12.2011 - VII ZR 7/11

    Gewährleistung beim Pferdekauf: Schadensersatzhaftung von Tierarzt und Verkäufer

    Auszug aus OLG Hamm, 05.09.2013 - 21 U 143/12
    Erfüllt der Tierarzt seine ihm im Rahmen der Ankaufsuntersuchung obliegenden Pflichten nicht, haftet er gem. §§ 634 Nr. 4, 280 Abs. 1 BGB auf Ersatz desjenigen Schadens, der dem Käufer dadurch entstanden ist, dass er das Pferd auf Grund des fehlerhaften Befundes erworben hat (Anschluss an BGH NJW 2012, 1070 sowie NJW 2012, 1071).

    Der Tierarzt haftet gleichstufig neben dem Verkäufer und nicht lediglich subsidiär (Anschluss an BGH NJW 2012, 1070 sowie NJW 2012, 1071).

    Erfüllt der Tierarzt seine ihm im Rahmen der Ankaufsuntersuchung obliegenden Pflichten nicht, haftet er gem. §§ 634 Nr. 4, 280 Abs. 1 BGB auf Ersatz desjenigen Schadens, der der Klägerin dadurch entstanden ist, dass sie das Pferd auf Grund des fehlerhaften Befundes erworben hat (vgl. BGH NJW 2012, 1070, Tz. 14 sowie NJW 2012, 1071, Tz. 14).

    Da die Klägerin vorliegend als Schaden im Wesentlichen "nur" diejenigen Unterbringungs-, Verpflegungs- und Behandlungskosten beansprucht, die für denjenigen Zeitraum "nutzlos" angefallen sind, in dem die erworbene Stute alters- und entwicklungsbedingt noch nicht geritten werden durfte, jedoch gerade nicht die Erstattung (auch) des Kaufpreises, sondern das Pferd grundsätzlich behalten möchte, hat die Beklagte ihrerseits keinen Anspruch auf Herausgabe und Übereignung des Pferdes (vgl. BGH NJW 2012, 1071, Tz. 25).

    Außerdem würde die Aufklärungsfunktion der Ankaufsuntersuchung zu Unrecht bagatellisiert (vgl. BGH NJW 2012, 1070, Tz. 17-19 sowie NJW 2012, 1071, Tz. 15-19).

    Eine Gesamtwirkung kann aber angenommen werden, wenn sich aus dem Vergleich ausdrücklich oder den Umständen nach ergibt, dass der Gläubiger den Willen hatte, auch gegenüber dem nicht am Vergleich beteiligten Gesamtschuldner auf weitergehende Ansprüche zu verzichten und ihn deshalb nicht mehr in Anspruch zu nehmen (vgl. BGH NJW 2012, 1071, Tz. 11 und 21 mwN.).

  • BGH, 22.12.2011 - VII ZR 136/11

    Gewährleistung beim Pferdekauf: Schadensmindernde Inanspruchnahme des

    Auszug aus OLG Hamm, 05.09.2013 - 21 U 143/12
    Erfüllt der Tierarzt seine ihm im Rahmen der Ankaufsuntersuchung obliegenden Pflichten nicht, haftet er gem. §§ 634 Nr. 4, 280 Abs. 1 BGB auf Ersatz desjenigen Schadens, der dem Käufer dadurch entstanden ist, dass er das Pferd auf Grund des fehlerhaften Befundes erworben hat (Anschluss an BGH NJW 2012, 1070 sowie NJW 2012, 1071).

    Der Tierarzt haftet gleichstufig neben dem Verkäufer und nicht lediglich subsidiär (Anschluss an BGH NJW 2012, 1070 sowie NJW 2012, 1071).

    Sie kann nach den Grundsätzen über den Vertrag mit Schutzwirkung für Dritte (§ 328 BGB analog) aus dem zwischen der Beklagten und dem Verkäufer des Pferdes am 10.07.2010 geschlossenen Vertrag über die Durchführung einer klinischen Ankaufsuntersuchung, der als Werkvertrag zu qualifizieren ist (vgl. BGH NJW 2012, 1070, Tz. 14; 1071, Tz. 14 sowie NJW-RR 2012, 540, Tz. 12 jew. mwN.), unmittelbar Schadensersatzansprüche gegen die Beklagte geltend machen.

    Erfüllt der Tierarzt seine ihm im Rahmen der Ankaufsuntersuchung obliegenden Pflichten nicht, haftet er gem. §§ 634 Nr. 4, 280 Abs. 1 BGB auf Ersatz desjenigen Schadens, der der Klägerin dadurch entstanden ist, dass sie das Pferd auf Grund des fehlerhaften Befundes erworben hat (vgl. BGH NJW 2012, 1070, Tz. 14 sowie NJW 2012, 1071, Tz. 14).

    Außerdem würde die Aufklärungsfunktion der Ankaufsuntersuchung zu Unrecht bagatellisiert (vgl. BGH NJW 2012, 1070, Tz. 17-19 sowie NJW 2012, 1071, Tz. 15-19).

    Eine solche Pflicht bestünde nur dann, wenn die Rückabwicklung der einfachere und jedenfalls nicht aufwändigere Weg der Schadloshaltung wäre (vgl. BGH NJW 2012, 1070, Tz. 20 mwN.).

  • BGH, 13.01.2004 - XI ZR 355/02

    Beratungspflichten der Bank bei Empfehlung eines Bauherrenmodells; Rechtsnatur

    Auszug aus OLG Hamm, 05.09.2013 - 21 U 143/12
    Ist - wie hier - infolge der Pflichtverletzung ein nachteiliger Vertrag über den Erwerb eines Gegenstandes abgeschlossen worden, so kann der Geschädigte wählen, ob er an dem Geschäft festhalten und darüber hinaus zusätzliche Vermögenseinbußen ersetzt verlangen, oder ob er den sog. "großen" Schadensersatz unter Übereignung der Kaufsache geltend machen, also Ersatz des für den Kauf aufgewandten Betrages und etwaiger Folgeschäden Zug um Zug gegen Übertragung des erworbenen Gegenstandes verlangen will (vgl. BGH NJW 1992, 228; NJW 2004, 1868; NJW-RR 2009, 603).

    Die Ursächlichkeit der Pflichtverletzung für die Kaufentscheidung wird danach vermutet (vgl. BGH NJW 2004, 1868 [1869] mwN.; OLG Hamm , NJW-RR 1996, 736 [737] mwN.).

    Nach der gefestigten Rechtsprechung des BGH (vgl. NJW 1992, 228 [230]; NJW 2004, 1868 [1869 f.], jew. mwN.), der der Senat folgt, muss der Schuldner, durch dessen Pflichtverletzung der Gläubiger zum Abschluss eines ihm nachteiligen Vertrages veranlasst worden ist, den Gläubiger so stellen, als hätte dieser die nachteilige Disposition nicht getroffen.

    Eine grundsätzliche Begrenzung dieses Anspruchs auf die Höhe des Kaufpreises (vgl. bspw. BGH NJW 2004, 1868 [1870] mwN. zu der Frage, ob der Schadensersatzanspruch wegen Verletzung eines Beratungsvertrages über den Erwerb von Eigentumswohnungen zu Anlagezwecken auf einen angemessenen Ausgleich des Minderwerts der Kaufsache zu beschränken ist) oder eine Subsidiarität der Haftung der Beklagten gegenüber derjenigen des Verkäufers F vermag der Senat dabei nicht zu erkennen.

  • BGH, 11.11.1992 - VIII ZR 238/91

    Formularmäßige Freizeichnung von wesentlichen Vertragspflichten und

    Auszug aus OLG Hamm, 05.09.2013 - 21 U 143/12
    Eine solche Klausel ist gem. § 307 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 BGB unwirksam, weil hierdurch auch wesentliche Pflichten ("Kardinalpflichten"), die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt werden, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist (Anschluss an BGH NJW 1993, 335).

    Eine Haftungsfreizeichnung bzw. -beschränkung ist nämlich nach der ständigen Rechtsprechung des BGH (vgl. u. a. NJW 1993, 335 mwN.), der der Senat folgt, gem. § 307 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 BGB insbesondere dann unwirksam, wenn die verwendete Klausel wesentliche Pflichten ("Kardinalpflichten"), die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

    Eine so weitgehende Einschränkung selbst der Hauptleistungspflichten der Beklagten gefährdet zweifellos die Erreichung des Vertragszwecks, weil die Beklagte nach der Formulierung der Klausel auch bei der Erbringung ihrer Hauptleistungspflichten die hierbei gebotene Sorgfalt bis zur Grenze der groben Fahrlässigkeit sanktionslos vernachlässigen durfte (vgl. BGH NJW 1993, 335 f.).

  • OLG Hamm, 05.07.2005 - 26 U 2/05

    Werkvertrag: Ankaufsuntersuchung für ein Pferd - Einbeziehung eines geschützten

    Auszug aus OLG Hamm, 05.09.2013 - 21 U 143/12
    Dies ergibt sich aus der - der Beklagten naturgemäß bekannten - Bestimmung der Ankaufsuntersuchung, der Klägerin als Kaufinteressentin Aufschluss über die gesundheitliche Verfassung des Tieres zu geben und ihr so als Grundlage für ihren Kaufentschluss zu dienen (vgl. OLG Köln , NJW-RR 1992, 49 sowie auch OLG Hamm , NJOZ 2006, 4207, jew. mwN.).

    Da durch eine Nachbesserung des Gutachtens der streitgegenständliche Schaden, der der Klägerin durch den Ankauf des Pferdes entstanden ist, nicht mehr verhindert oder vermindert werden kann, sondern die Klägerin vielmehr Schadensersatz wegen Mangelfolgeschäden begehrt, war eine mit einer entsprechenden Fristsetzung verbundene Aufforderung zur Mängelbeseitigung (§§ 634 Nr. 4, 281 BGB) entbehrlich (vgl. BGH NJW 2009, 2674, Tz. 9 mwN.; Kniffka/ Krause-Allenstein , Bauvertragsrecht; Stand 2012, § 636 BGB, Rdnr. 42; OLG Hamm , NJOZ 2006, 4207 f.).

  • BGH, 26.06.2003 - VII ZR 126/02

    Haftung von Unternehmern unterschiedlicher Gewerke auf einheitliche

    Auszug aus OLG Hamm, 05.09.2013 - 21 U 143/12
    Der Tierarzt haftet hingegen nicht als (weiterer) Gesamtschuldner neben dem Verkäufer des Tieres für diejenigen Kosten, die durch dessen vorangegangene (erfolglose) Inanspruchnahme entstanden sind (Anschluss an BGH NJW 1990, 909 sowie NJW 2003, 2980).

    Demgegenüber haftet die Beklagte aber nicht als (weitere) Gesamtschuldnerin neben dem Verkäufer F für diejenigen Kosten in Höhe von insgesamt 1.974,74 EUR, die durch dessen Inanspruchnahme in dem "Parallelverfahren" vor dem AG Bad Oeynhausen (Az. 10 C 92/11) entstanden sind (vgl. BGH NJW 1990, 909 [910] sowie NJW 2003, 2980 [2981]).

  • BGH, 15.01.2009 - III ZR 28/08

    Fehlerhafte Anlageberatung - Zum Schadensersatz wegen Abschlusses eines

    Auszug aus OLG Hamm, 05.09.2013 - 21 U 143/12
    Ist - wie hier - infolge der Pflichtverletzung ein nachteiliger Vertrag über den Erwerb eines Gegenstandes abgeschlossen worden, so kann der Geschädigte wählen, ob er an dem Geschäft festhalten und darüber hinaus zusätzliche Vermögenseinbußen ersetzt verlangen, oder ob er den sog. "großen" Schadensersatz unter Übereignung der Kaufsache geltend machen, also Ersatz des für den Kauf aufgewandten Betrages und etwaiger Folgeschäden Zug um Zug gegen Übertragung des erworbenen Gegenstandes verlangen will (vgl. BGH NJW 1992, 228; NJW 2004, 1868; NJW-RR 2009, 603).

    Ist - wie hier - infolge der Pflichtverletzung ein nachteiliger Vertrag über den Erwerb eines Gegenstandes abgeschlossen worden, so kann der Geschädigte wählen, ob er an dem Geschäft festhalten und darüber hinaus zusätzliche Vermögenseinbußen ersetzt verlangen, oder ob er den sog. "großen" Schadensersatz unter Übereignung der Kaufsache geltend machen, also Ersatz des für den Kauf aufgewandten Betrages und etwaiger Folgeschäden Zug um Zug gegen Übertragung des erworbenen Gegenstandes verlangen will (vgl. BGH NJW-RR 2009, 603, Tz 10 mwN.).

  • BGH, 15.06.1971 - VI ZR 262/69

    Abbedingung der Fürsorgepflicht des Bestellers im Rahmen eines Werkvertrages

    Auszug aus OLG Hamm, 05.09.2013 - 21 U 143/12
    Der Dritte muss sich zwar grundsätzlich Haftungsbeschränkungen und -freizeichnungen, die sich aus dem Verhältnis zwischen dem Tierarzt und dem Verkäufer ergeben, analog § 334 BGB entgegenhalten lassen (Anschluss an BGH NJW 1971, 1931 [1932]).

    Dabei verkennt der Senat zunächst nicht, dass sich die Klägerin grundsätzlich Haftungsbeschränkungen und -freizeichnungen, die sich aus dem Verhältnis zwischen der Beklagten und ihrem Vertragspartner, dem Verkäufer F, ergeben, analog § 334 BGB entgegenhalten lassen muss (vgl. BGH NJW 1971, 1931 [1932]).

  • BGH, 26.09.1991 - VII ZR 376/89

    Verjährung von Prospekthaftungsansprüchen im Bauherrenmodell

    Auszug aus OLG Hamm, 05.09.2013 - 21 U 143/12
    Ist - wie hier - infolge der Pflichtverletzung ein nachteiliger Vertrag über den Erwerb eines Gegenstandes abgeschlossen worden, so kann der Geschädigte wählen, ob er an dem Geschäft festhalten und darüber hinaus zusätzliche Vermögenseinbußen ersetzt verlangen, oder ob er den sog. "großen" Schadensersatz unter Übereignung der Kaufsache geltend machen, also Ersatz des für den Kauf aufgewandten Betrages und etwaiger Folgeschäden Zug um Zug gegen Übertragung des erworbenen Gegenstandes verlangen will (vgl. BGH NJW 1992, 228; NJW 2004, 1868; NJW-RR 2009, 603).

    Nach der gefestigten Rechtsprechung des BGH (vgl. NJW 1992, 228 [230]; NJW 2004, 1868 [1869 f.], jew. mwN.), der der Senat folgt, muss der Schuldner, durch dessen Pflichtverletzung der Gläubiger zum Abschluss eines ihm nachteiligen Vertrages veranlasst worden ist, den Gläubiger so stellen, als hätte dieser die nachteilige Disposition nicht getroffen.

  • BGH, 10.03.2005 - VII ZR 321/03

    Umfang des Schadenersatzanspruchs bei geringer Wertminderung des Werks

    Auszug aus OLG Hamm, 05.09.2013 - 21 U 143/12
    Etwaigen unverhältnismäßigen Folgen kann nach geltendem Recht nur durch eine am Einzelfall orientierte Beschränkung des Schadensersatzanspruchs nach § 242 BGB und einer interessenorientierten Anwendung des § 251 Abs. 2 BGB begegnet werden (vgl. Kniffka/Koble, Kompendium des Baurechts, 3. Aufl. 2008, 6. Teil, Rdnr. 165 mwN.; BGH NZBau 2005, 390).

    Etwaigen unverhältnismäßigen Folgen kann nach geltendem Recht nur durch eine am Einzelfall orientierte Beschränkung des Schadensersatzanspruchs nach § 242 BGB und einer interessenorientierten Anwendung des § 251 Abs. 2 BGB begegnet werden (vgl. Kniffka/Koble , Kompendium des Baurechts, 3. Aufl. 2008, 6. Teil, Rdnr. 165 mwN.; BGH NZBau 2005, 390 mwN.).

  • BGH, 10.10.1989 - XI ZR 130/88

    Kosten der Rechtsverfolgung im Rahmen eines Schadensersatzanspruchs wegen

  • LG Bielefeld, 22.08.2012 - 5 O 33/12

    Haftung eines Tierarztes für ein vom Verkäufer in Auftrag gegebenes fehlerhaftes

  • BGH, 19.06.2009 - V ZR 93/08

    Mangelbedingter Nutzungsausfall erfordert nicht das Vorliegen der

  • BGH, 30.04.1986 - VIII ZR 112/85

    Ersatzfähigkeit von Anwaltskosten - Schadensersatzhaftung für die

  • BGH, 24.02.2003 - II ZR 385/99

    Eintrittspflicht der BGB -Gesellschaft für Verhalten ihrer Gesellschafter;

  • BGH, 03.05.2007 - IX ZR 218/05

    Haftung einer Anwaltssozietät für Handeln eines Scheinsozius

  • OLG Hamm, 29.05.2013 - 12 U 178/12

    Pferdekauf: Käuferin hat keine Ansprüche gegen den vom Verkäufer beauftragten

  • BGH, 27.03.2003 - VII ZR 443/01

    Umfang des Schadensersatzanspruchs

  • BGH, 26.01.2012 - VII ZR 164/11

    Haftung des Tierarztes: Schadensersatzanspruch beim Kauf eines Pferdes auf Grund

  • OLG Hamm, 11.04.1995 - 24 U 134/94
  • OLG Köln, 19.06.1991 - 11 U 88/90

    Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten des Käufers eines Reitpferdes

  • LG München II, 26.06.2018 - 11 O 1536/17

    Vertrag zwischen dem Verkäufer eines Pferdes und einem Tierarzt über die

    Der diesbezüglich anderslautenden Entscheidung eines anderen Senats des OLG Hamm vom 5.09.2013 - 21 U 143/12 - ist nicht zu folgen.
  • AG Bergisch Gladbach, 17.12.2021 - 66 C 209/20

    Fehlersuche, Diagnose, Ursachenforschung

    Soweit der Kläger meint, ein derartiger isolierter Diagnoseauftrag - sei es im Kontext von ärztlichen oder tierärztlichen Untersuchungen, der Fehlersuche bei defekten Handys oder Computern oder als Maßnahme zur Vorbereitung einer nur möglicherweise später stattfindenden Kfz Reparatur - werde einhellig als Dienstvertrag eingeordnet, trifft das schon tatsächlich nicht zu (vgl. nur z.B. OLG Hamm, NJW-RR 2014, 29 ff. und BGH, NJW 2012, 1070 f. zur Ankaufsuntersuchung beim Pferd).
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