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   VGH Baden-Württemberg, 09.08.1996 - 8 S 1987/96   

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VGH Baden-Württemberg, 09.08.1996 - 8 S 1987/96 (https://dejure.org/1996,2051)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 09.08.1996 - 8 S 1987/96 (https://dejure.org/1996,2051)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 09. August 1996 - 8 S 1987/96 (https://dejure.org/1996,2051)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de

    Wohnungsprostitution im Mischgebiet - gewerbliche Nutzung - Nutzungsuntersagung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Unterschiedliche bauplanungsrechtliche Beurteilung von Wohnungsprostitution und bordellartigem Betrieb

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Zulässigkeit der Wohnungsprostitution im Mischgebiet

  • rechtsportal.de

    Zulässigkeit der Wohnungsprostitution im Mischgebiet

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ 1997, 601
  • VBlBW 1996, 468
  • NJWE-MietR 1997, 163 (Ls.)
  • ZfBR 1997, 54
 
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Wird zitiert von ... (16)Neu Zitiert selbst (3)

  • BVerwG, 25.11.1983 - 4 C 21.83

    Zulässigkeit eines Bordells im Gewerbegebiet

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 09.08.1996 - 8 S 1987/96
    Der Senat geht bei der im vorliegenden Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes vorzunehmenden summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage davon aus, daß es sich bei der von der Antragsgegnerin untersagten Nutzung nicht um einen bordellartigen Betrieb handelt, wie er Gegenstand des Urteils des 5. Senats des VGH Baden-Württemberg vom 19.10.1990 - 5 S 3103/89 (VBlBW 1991, 220 = BauR 1991, 300) - oder des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 25.11.1983 - 4 C 21.83 (BVerwGE 68, 213 f) - war, sondern daß es sich um sogenannte Wohnungsprostitution handelt, die bauplanungsrechtlich einer anderen Beurteilung unterliegt.

    Das Verwaltungsgericht hat sich in diesem Zusammenhang zutreffend mit der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 25.11.1983 aaO auseinandergesetzt, in der es um ein Frauenwohnheim für gewerbliche Nutzung ohne Wohnnutzung mit 33 Zimmern auf einer Fläche von 1.140 qm ging.

  • VGH Baden-Württemberg, 19.10.1990 - 5 S 3103/89

    Bordell im Mischgebiet - Untersagung baurechtswidriger Vermietung

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 09.08.1996 - 8 S 1987/96
    Der Senat geht bei der im vorliegenden Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes vorzunehmenden summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage davon aus, daß es sich bei der von der Antragsgegnerin untersagten Nutzung nicht um einen bordellartigen Betrieb handelt, wie er Gegenstand des Urteils des 5. Senats des VGH Baden-Württemberg vom 19.10.1990 - 5 S 3103/89 (VBlBW 1991, 220 = BauR 1991, 300) - oder des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 25.11.1983 - 4 C 21.83 (BVerwGE 68, 213 f) - war, sondern daß es sich um sogenannte Wohnungsprostitution handelt, die bauplanungsrechtlich einer anderen Beurteilung unterliegt.

    Die Unterscheidung zwischen Bordellen und bordellartigen Betrieben (derartiges war Gegenstand des Urteils des 5. Senats des beschließenden Gerichtshofs v 19.10.1990 - aaO -, der sich ausdrücklich auf das genannte Urteil des BVerwG bezogen hat) und der Wohnungsprostitution ist wegen des unterschiedlichen Störungspotentials bauplanungsrechtlich relevant (BVerwG, Beschl v 28.6.1995 aaO).

  • BVerwG, 30.01.1990 - 1 C 26.87

    Peep-Show II - § 44 II Nr. 6, Abs. 5 VwVfG, Art. 1 GG, 'Sittenwidrigkeit'

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 09.08.1996 - 8 S 1987/96
    Das von der Antragsgegnerin zur Stützung ihres Standpunkts weiter herangezogene Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 30.1.1990 - 1 C 26.87 (BVerwGE 84, 314 f) - ist nicht einschlägig, denn dort ging es um das polizeirechtliche Einschreiten gegen eine Peep-Show.
  • BVerwG, 09.11.2021 - 4 C 5.20

    Zulässigkeit eines sog. Wohnungsbordells in einem Mischgebiet

    aa) So wird angenommen, dass - hier nach den tatsächlichen Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts allerdings nicht entscheidungserheblich - die sogenannte Wohnungsprostitution gesondert zu betrachten (vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. Juni 1995 - 4 B 137.95 - Buchholz 406.12 § 4 BauNVO Nr. 9) und typischerweise als mischgebietsverträglich einzuordnen sei (siehe etwa VGH Mannheim, Beschluss vom 9. August 1996 - 8 S 1987/96 - NVwZ 1997, 601; Urteil vom 13. Februar 1998 - 5 S 2570/96 - NVwZ-RR 1998, 550; VGH München, Beschlüsse vom 19. Mai 1999 - 26 ZB 99.770 - UPR 1999, 395 und vom 10. Juni 2010 - 1 ZB 09.19 71 - juris Rn. 23).
  • VG Berlin, 05.05.2009 - 19 A 91.07

    "Salon Prestige" darf weiter betrieben werden

    c) Weit überwiegend werden prostitutive Einrichtungen in der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung als gewerbliche Nutzungen bzw. Gewerbebetriebe im bauplanungsrechtlichen Sinne beurteilt (VGH Mannheim, Beschluss vom 9. August 1996 - 8 S 1987/96 -, zitiert nach Juris; Urteil vom 13. Februar 1998 - 5 S 2570/96 -, NVwZ-RR 1998, 550; VGH München, Beschluss vom 19. Mai 1999 - 26 ZB 99.770 -, GewArch 1999, 495; VG Stuttgart, Urteil vom 22. Oktober 2003 - 3 K 1019/03 - OVG Berlin, Beschluss vom 9. April 2003 - 2 S 5.03 - VG Osnabrück, Beschluss vom 7. April 2005 - 2 B 14/05 - VG Sigmaringen, Urteil vom 8. Juni 2005 - 9 K 302/04 - VG Berlin, Beschluss vom 21. April 2005 - 13 A 179.04 - OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 14. November 2005 - 10 S 3.05 - VGH München, Beschluss vom 26. Februar 2007 - 1 ZB 06.2296 - VG Berlin, Beschluss vom 28. September 2007 - VG 13 A 115.07 -, jeweils zitiert nach Juris; VG Berlin, Beschluss vom 19. September 2006 - 19 A 211.06 -).

    b) In der Rechtsprechung ist indes auch anerkannt, dass aus der Betriebsform, die den Rahmen sexueller Dienstleistungen bestimmt, auf ein unterschiedliches bauplanungsrechtliches Störungspotenzial geschlossen werden kann (VGH Mannheim, Beschluss vom 9. August 1996 - 8 S 1987.96 -,NVwZ 1997, 601; Urteil vom 24. Juli 2002 - 5 S 149.01-, GewArch 2003, 496).

    Die Unzulässigkeit könne für die Wohnungsprostitution nur mit § 15 BauNVO bei einem Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme begründet werden (so: VGH Mannheim, Beschluss vom 9. August 1996 - 8 S 1987/96 -, Juris Rdn. 3).

  • VG Freiburg, 24.10.2000 - 4 K 1178/99

    Bauplanungsrechtliche Beurteilung der Zulässigkeit eines Appartementhauses nach

    23.7 ff., § 8 RdNr. 5.2: "Gewerbebetriebe sui generis"; die Frage, ob es sich um eine Vergnügungsstätte handelt, wurde nicht weiter erörtert von VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 09.08.1996, VBlBW 1996, 468.

    Auf der anderen Seite stören Bordellbetriebe typischerweise die Wohnnutzung, das heißt, sie dürften in der Regel sowohl in reinen, allgemeinen und besonderen Wohngebieten und auch Dorfgebieten, aber möglicherweise auch in Kerngebieten und in Mischgebieten - zumindest in den Bereichen, in denen überwiegend Wohnnutzung vorherrscht - nicht zulässig sein (vgl. dazu BVerwG, Beschl. v. 28.06.1995, NVwZ-RR 1996, 84, v. 29.10.1997, NVwZ-RR 1998, 540; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 19.10.1990, VBlBW 1991, 220, v. 04.08.1995, ESVGH Bd. 46, 78, v. 13.02.1998, NVwZ-RR 1998, 550; Beschl. v. 09.08.1996, NVwZ 1997, 601; Bay.VGH, Urt. v. 19.05.1999, UPR 1999, 395), während Vergnügungsstätten nach der Baunutzungsverordnung im Kerngebiet allgemein, und wenn es sich um nicht kerngebietstypische Vergnügungsstätten handelt, auch im Mischgebiet je nach vorherrschender Nutzung allgemein bzw. ausnahmsweise zulässig sind ( § 7 Abs. 2 Nr. 2 und Abs. 3 BauNVO), und zum Beispiel auch in besonderen Wohngebieten und Dorfgebieten (§§ 4 a Abs. 3 Nr. 2, 5 Abs. 3, 6 Abs. 2 Nr. 8 und Abs. 3) ausnahmsweise zugelassen werden können.

    Das Betreiben eines Bordells ist nicht strafbar, sondern nur das Unterhalten oder Leiten eines solchen Betriebes, in dem die der Prostitution nachgehenden Personen in persönlicher oder wirtschaftlicher Abhängigkeit gehalten werden oder in dem die Prostitutionsausübung durch Maßnahmen gefördert wird, welche über das bloße Gewähren von Wohnung, Unterkunft oder Aufenthalt und die damit üblicherweise verbundenen Nebenleistungen hinausgehen ( § 180 a StGB ; vgl. dazu BVerwG, Urt. v. 25.11.1983, BVerwGE 68, 213; vgl. dazu auch VGH Bad.-Württ, Urt. v. 17.12.1999 - 5 S 50/97 -, Beschl. v. 09.08.1996, NVwZ 1997, 601).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 09.02.2010 - 10 A 471/09

    Anspruch auf Erteilung einer Baugenehmigung für eine Nutzungsänderung i.R.e.

    vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 24. Juli 2002 - 5 S 149/01 -, GewArch 2003, 496 und Beschluss vom 9. August 1996 - 8 S 1987/96 -, BRS 58 Nr. 71; VG München, Beschluss vom 5. März 2009 - M 1 S 09.423, juris; Bayr. VGH, Beschluss vom 16. Mai 2008 - 9 ZB 07.3224 -, BRS 73 Nr. 75.

    vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 9. August 1996 - 8 S 1987/96 -, a. a. O. zu sog. "Terminwohnungen".

  • VG München, 22.01.2008 - M 1 K 07.3499

    Prostitution, Terminwohnung; gewerbliche Nutzung; störende Wirkung

    Unter Berufung auf den VGH Baden-Württemberg führt der Bayerische Verwaltungsgerichtshof aus (BayVGH v. 19.5.1999 BayVBl 2000, 280; VGH BW v. 9.8.1996 NVwZ 1997, 601 und nochmals v. 13.2.1998 NVwZ-RR 1998, 550), dass die störende Wirkung einer Wohnungsprostitution als gewerblicher Nutzung typischerweise nicht soweit gehe, dass das Vorhaben in einem Mischgebiet generell unzulässig wäre.

    Da bei einer gewerblichen Nutzung im Rahmen einer Wohnungsprostitution nicht typischerweise Auswirkungen auf die Nachbarschaft verbunden sind, wird das Wohnen nicht von vorneherein wesentlich gestört (VGH BW v. 9.8.1996 NVwZ 1997, 601).

    Dem Kläger ist zwar einzuräumen, dass das Bauplanungsrecht nicht das geeignete Instrument dafür ist, die bestehenden Probleme der Prostitution zu bewältigen (VGH BW v. 9.8.1996 NVwZ 1997, 601).

  • OVG Niedersachsen, 24.10.2002 - 11 KN 4073/01

    Berufsausübungsfreiheit; Festlegung; Kasernierung; Prostitution; Sperrbezirk;

    In diesen Gebieten ist die Ansiedlung von Bordellen und die Ausübung der Wohnungsprostitution auch (bauplanungs-)rechtlich grundsätzlich zulässig (BVerwG, Urt. v. 25.11.1983 - 4 C 21.83 -, NJW 1984, 1574; Beschl. v. 28.6.1995 - 4 B 137/95 -, NVwZ-RR 1996, 84; VGH Mannheim, Beschl. v. 9.8.1996 - 8 S 1987/96 -, NVwZ 1997, 601).
  • VGH Bayern, 29.12.2003 - 25 B 98.3582

    Bauplanungsrecht: Zulässigkeit eines Swinger-Clubs im allgemeinen Wohngebiet

    Auch wenn diese mit dem besonderen "Milieu" von Bordellbetrieben nicht vergleichbar sein mögen (differenzierend auch VGH BW vom 9.8.1996 NVwZ 1997, 601 - hinsichtlich Wohnungsprostitution -), ist doch davon auszugehen, dass der Betrieb eines Swinger-Clubs mit seinen typischen atmosphärischen Begleiterscheinungen den Charakter eines allgemeinen Wohngebiets und dessen spezifische Bedürfnisse beeinträchtigt (vgl. auch BVerwG vom 28.6.1995 BayVBl 1995, 667 - zu Wohnungsprostitution -).
  • VGH Baden-Württemberg, 13.02.1998 - 5 S 2570/96

    Unzulässiger bordellartiger Betrieb in einem Mischgebiet

    Dementsprechend ist anerkannt, daß die Wohnungsprostitution eine typischerweise mit einem Wohngebiet unvereinbare gewerbliche Nutzung ist (vgl. BVerwG, Beschl. v. 28.06.1995 - 4 B 137.95 - a.a.O. u. Senatsurt. v. 04.08.1995 - 5 S 846/95 -), daß ein bordellartiger Betrieb wegen der damit typischerweise verbundenen Auswirkungen ("milieubedingte Unruhe") eine wesentliche Störung des Wohnens darstellt und daher nach § 6 Abs. 1 BauNVO - auch - in einem Mischgebiet unzulässig ist (vgl. Senatsurt. v. 19.10.1990 - 5 S 3103/89 - VBlBW 1991, 220) und daß die Wohnungsprostitution in einem Mischgebiet nicht generell, sondern allenfalls über § 15 Abs. 1 BauNVO unzulässig ist (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 09.08.1996 - 8 S 1987/96 - NVwZ 1997, 601).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 14.11.2005 - 10 S 3.05

    Genehmigungsfähigkeit eines bordellartigen Betriebes; Formelle Illegalität als

    Wie die Rechtsprechung zur so genannten Wohnungsprostitution belegt, kann zwar aus der Betriebsform, die den Rahmen für die sexuelle Dienstleistung bestimmt, auf ein unterschiedliches bauplanungsrechtlich relevantes Störungspotenzial geschlossen werden (VGH Mannheim, Beschluss vom 9. August 1996 - 8 S 1987.96 -, NVwZ 1997, 601; Urteil vom 24. Juli 2002, - 5 S 149.01-, GewArch 2003, 496; vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 28. Juni 1995 - 4 B 137.95 -, BauR 1996, 78).
  • VGH Bayern, 19.05.1999 - 26 ZB 99.770

    Bauplanungsrecht: Zulässigkeit eines Bordells in einem Mischgebiet

    Demgegenüber muß bei Wohnungsprostitution, die bauplanungsrechtlich nicht etwa als Wohnen im Sinne von § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 BauNVO , sondern als gewerbliche Nutzung einzustufen ist (hierzu BVerwG vom 28.6.1995 NVwZ-RR 1996, 84 ), die - gleichfalls regelmäßig gegebene (BVerwG vom 28.6.1995 a.a.O.) - störende Wirkung typischerweise nicht so weit gehen, daß das Vorhaben in einem Mischgebiet generell unzulässig wäre ( VGH BW vom 9.8.1996 NVwZ 1997, 601 ).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 19.07.2007 - 7 E 623/07

    Zulässigkeit eines bordellartigen Betriebs in einem Mischgebiet; Bewilligung von

  • VGH Bayern, 10.06.2010 - 1 ZB 09.1971

    Berufungszulassung (abgelehnt)

  • VG Sigmaringen, 23.04.2009 - 6 K 2729/07

    Zulässigkeit einer Terminwohnung, in der Prostitution betrieben wird, in einem

  • VG Stuttgart, 22.10.2003 - 3 K 1019/03

    Nutzungsuntersagung von Räumlichkeiten zur Ausübung der Prostitution neben

  • BVerwG, 09.11.2021 - 4 C 5
  • VG Sigmaringen, 08.06.2005 - 9 K 302/04

    Wohnungsprostitution im Mischgebiet; Störungen der Nachbarschaft

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Rechtsprechung
   BVerwG, 02.10.1996 - 3 B 70.96   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1996,2941
BVerwG, 02.10.1996 - 3 B 70.96 (https://dejure.org/1996,2941)
BVerwG, Entscheidung vom 02.10.1996 - 3 B 70.96 (https://dejure.org/1996,2941)
BVerwG, Entscheidung vom 02. Oktober 1996 - 3 B 70.96 (https://dejure.org/1996,2941)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Stasi-Vermögen - Vermietung - Zuführung zu neuen sozialen Zwecken

  • rechtsportal.de

    EinigungsV Art. 22 Abs. 1 S. 2
    Offene Vermögensfragen - Zuführung zu neuen sozialen Zwecken

  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ 1997, 579 (Ls.)
  • NJWE-MietR 1997, 163 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (1)

  • BVerwG, 19.01.1995 - 7 C 62.93

    Zuführung von Stasi-Vermögen

    Auszug aus BVerwG, 02.10.1996 - 3 B 70.96
    Wie der früher für dieses Rechtsgebiet zuständige 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts in seinem Urteil vom 19. Januar 1995 (- BVerwG 7 C 62.93 - BVerwGE 97, 295 (300) [BVerwG 19.01.1995 - 7 C 62/93]) zutreffend ausgeführt hat, folgt aus der eigentumsbegründenden Wirkung der Zuführung das Erfordernis, daß die Nutzung des Vermögensgegenstandes zu neuen sozialen Zwecken am Stichtag dauerhaft gewährleistet war.
  • BVerwG, 08.10.1998 - 3 B 100.98

    Legendiertes MfS-Vermögen; Zuführung zu neuen öffentlichen Zwecken; Anforderungen

    Der darin geäußerten Rechtsansicht hat sich der nunmehr für das Vermögenszuordnungsrecht zuständige beschließende Senat (Beschlüsse vom 2. Oktober 1996 - BVerwG 3 B 70.96 und 72.96 - Buchholz 111 Art. 22 Nr. 21), sowie auch der Bundesgerichtshof (Urteil vom 20. September 1996 V ZR 283/94 - VIZ 1997, 47) angeschlossen.
  • BVerwG, 27.08.1998 - 3 C 26.97

    Finanzvermögen, ehemaliges - des Min. für Staatssicherheit; Stichtag für

    Eine Zuführung zu sozialen Zwecken durch die Nutzung eines Grundstücks zu Wohnzwecken ist allenfalls dann in Betracht zu ziehen, wenn darin die Fürsorge für Schwache und Bedürftige, die ohne solche Hilfe die notwendigen Lebensbedürfnisse nicht angemessen befriedigen konnten, zum Ausdruck kam (Beschlüsse vom 2. Oktober 1996 BVerwG 3 B 70.96, 17. Oktober 1996 BVerwG 3 B 71.96 und 16. Oktober 1996 BVerwG 3 B 73.96 Buchholz 111 Art. 22 EV Nr. 21 S. 63).
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Rechtsprechung
   BayObLG, 27.03.1997 - 2Z BR 11/97   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1997,6686
BayObLG, 27.03.1997 - 2Z BR 11/97 (https://dejure.org/1997,6686)
BayObLG, Entscheidung vom 27.03.1997 - 2Z BR 11/97 (https://dejure.org/1997,6686)
BayObLG, Entscheidung vom 27. März 1997 - 2Z BR 11/97 (https://dejure.org/1997,6686)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer

    Zulässigkeit einer Aufrechnung gegen Wohngeldforderungen mit anerkannten oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen oder solchen aus Notgeschäftsführung

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Wohnungseigentum; Verwalterbefugnis; Erhaltungsmaßnahmen; Dringlichkeit

  • rechtsportal.de

    WEG § 27 Abs. 1 Nr. 3, § 27 Abs. 2, § 43
    Kein Anerkenntnis durch Verwalter einer Wohnanlage - Erledigung dringender Maßnahmen

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJWE-MietR 1997, 163
 
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Wird zitiert von ... (14)Neu Zitiert selbst (1)

  • BayObLG, 30.04.1986 - BReg. 2 Z 72/85

    Beschluss über die Jahresabrechnung während eines Verfahrens um

    Auszug aus BayObLG, 27.03.1997 - 2Z BR 11/97
    Nach ständiger Rechtsprechung ist die Aufrechnung gegen Wohngeldforderungen nur mit anerkannten oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen oder solchen aus Notgeschäftsführung zulässig (BayObLGZ 1986, 128, 133 m.w.N.).
  • BGH, 18.02.2011 - V ZR 197/10

    Wohnungseigentumssache: Ersatzanspruch des Verwalters für die Aufwendungen bei

    Dieses Recht knüpft daran an, dass das Gemeinschaftseigentum gefährdet ist, wenn nicht umgehend gehandelt wird (BayObLG, WuM 1997, 398, 399; NZM 2004, 390), woran es fehlt, wenn die ein sofortiges Einschreiten erfordernde Gefahrenlage "nur" ein Sondereigentum betrifft.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 28.01.2011 - 2 B 1495/10

    Ordnungsverfügung hinsichtlich der Öffnung formell illegal errichteter

    vgl. Bay. ObLG, Beschluss vom 27. März 1997 - 2Z BR 11/97 -, ZMR 1997, 325 = juris Rn. 14; Merle, in: Bärmann, Kommentar zum WEG, 10. Auflage 2008, § 27 Rn. 61.
  • BayObLG, 26.02.2004 - 2Z BR 266/03

    Voraussetzungen für die Annahme von Eilbedürftigkeit in WEG -Sachen

    Entscheidend ist, ob die Erhaltung des Gemeinschaftseigentums gefährdet wäre, wenn nicht umgehend gehandelt würde (BayObLG NJWE-MietR 1997, 163).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 28.01.2011 - 2 B 1232/10

    Vorliegen einer Ordnungsverfügung gegen einen Verwalter mit der Regelung der

    vgl. Bay. ObLG, Beschluss vom 27. März 1997 - 2Z BR 11/97 -, ZMR 1997, 325 = juris Rn. 14; Merle, in: Bärmann, Kommentar zum WEG, 10. Auflage 2008, § 27 Rn. 61.
  • KG, 29.04.2002 - 24 W 26/01

    Aufrechnung ohne Rücksicht auf den Haftungsverband

    Die Verrechnungsabrede mit der früheren Verwalterin hat das Landgericht rechtlich einwandfrei nicht für ausreichend angesehen (vgl. hierzu auch BayObLG ZMR 1997, 325 = WuM 1997, 398 = GE 1997, 693).
  • LG Frankfurt/Oder, 02.10.2012 - 16 S 11/12

    Wohnungseigentum: Abberufung des Verwalters wegen Zerstörung des

    Entscheidend ist, ob die Erhaltung des gemeinschaftlichen Eigentums gefährdet wäre, wenn nicht umgehend gehandelt würde (BayObLG WuM 1997, 398).
  • BayObLG, 11.06.2001 - 2Z BR 128/00

    Verfahrensstandschaft des Verwalters, der zugleich Wohnungseigentümer ist, für

    Da es grundsätzlich dem Verwalter einer Gemeinschaft obliegt, für Instandhaltung und Instandsetzung des Gemeinschaftseigentums zu sorgen, sind hierunter nur die Fälle zu rechnen, in denen dem eingreifenden Eigentümer ein zuwarten auf das Tätigwerden des Verwalters oder auf die Zustimmung der anderen Wohnungseigentümer nicht zugemutet werden kann (BayObLG WuM 1997, 398/399 m.w.N.).
  • BayObLG, 18.03.2004 - 2Z BR 14/04

    Begriff der Einnahmen - Grenzen der Verwalterbefugnisse - Ausweisung des

    Dies ist allein Sache der Wohnungseigentümer (BayObLG WuM 1997, 398 f.; Merle in Bärmann/Pick/Merle WEG 9. Aufl. § 27 Rn. 112).
  • BayObLG, 06.09.2001 - 2Z BR 107/01

    Ermächtigung des Hausverwalters zur Aberkennung von Forderungen gegen

    Zu Recht hat das Landgericht ein wirksames Anerkenntnis der zur Aufrechnung gestellten Ansprüche verneint, weil der Verwalter oder der Verwaltungsbeirat hierzu einer Ermächtigung durch die Wohnungseigentümer bedürften, die nicht vorliegt (BayObLG WuM 1997, 398 f.; vgl. § 27 Abs. 2 Nr. 5 WEG).
  • BayObLG, 05.11.1998 - 2Z BR 147/98

    Bevollmächtigung des Hausverwalters auf Wohngeldansprüche zu verzichten

    (4) Der Senat hat entschieden, daß § 27 Abs. 2 WEG keine Befugnis des Verwalters enthält, bei der Geltendmachung von Wohngeldansprüchen im Namen der Wohnungseigentümer Ansprüche anzuerkennen, mit denen aufgerechnet wurde (BayObLG ZMR 1997, 325 f.).
  • BayObLG, 28.08.2001 - 2Z BR 50/01

    Aufrechnung von Wohngeldansprüche mit Ansprüchen aus Notgeschäftsführung

  • BayObLG, 24.04.1997 - 2Z BR 47/97

    Klärung der Verfahrensführungsbefugnis bei Geltendmachung von Wohngeldansprüchen

  • LG Braunschweig, 31.07.2020 - 6 S 376/19

    Wann darf der Verwalter eigenmächtig handeln?

  • BayObLG, 11.09.1997 - 2Z BR 20/97

    Haftung des ausgeschiedenen Wohnungseigentümers für Wohngeldvorschüsse -

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Rechtsprechung
   OVG Niedersachsen, 31.10.1996 - 13 M 4966/96   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1996,5485
OVG Niedersachsen, 31.10.1996 - 13 M 4966/96 (https://dejure.org/1996,5485)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 31.10.1996 - 13 M 4966/96 (https://dejure.org/1996,5485)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 31. Oktober 1996 - 13 M 4966/96 (https://dejure.org/1996,5485)
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Volltextveröffentlichung

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen (Leitsatz)

    § 92 AuslG; § 92a AuslG; § 11 GefAbwG ND; § 6 Abs. 1 GefAbwG ND
    Prostitution; Untersagung der Vermietung von Räumen; Wiederholte Verwarnungen

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Prostitution; Untersagung der Vermietung von Räumen; Wiederholte Verwarnungen

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ 1997, 622
  • NJWE-MietR 1997, 163 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (2)

  • VGH Baden-Württemberg, 29.05.1995 - 1 S 442/95

    Polizeiverfügung gegen Hausbesitzer als Zweckveranlasser wegen Vermietung von

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 31.10.1996 - 13 M 4966/96
    Die Antragsteller sind bei dieser Sachlage mithin als Handlungsstörer i. S. des § 6 1 Niedersächsisches Gefahrenabwehrgesetz (NdsGefAG) anzusehen und nicht nur als sog. "Zweckveranlasser" (anders VGH Mannheim, DVBl 1996, 564).
  • BVerwG, 24.02.1966 - I C 37.65

    Anforderungen an die Rechtmäßigkeit einer Gewerbeuntersagung - Voraussetzungen

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 31.10.1996 - 13 M 4966/96
    Richtig ist allerdings, daß die Untersagung jeglicher Vermietung zum Zwecke der Prostitutionsausübung unverhältnismäßig und damit rechtswidrig wäre, wenn eine Teiluntersagung geeignet wäre, die von den Antragstellern ausgehenden Verfahren für die öffentliche Sicherheit abzuwehren (BVerwGE 23, 280 [284 f.]).
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