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Rechtsprechung
   OLG Hamm, 26.07.1982 - 7 VAs 27/82   

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OLG Hamm, 26.07.1982 - 7 VAs 27/82 (https://dejure.org/1982,402)
OLG Hamm, Entscheidung vom 26.07.1982 - 7 VAs 27/82 (https://dejure.org/1982,402)
OLG Hamm, Entscheidung vom 26. Juli 1982 - 7 VAs 27/82 (https://dejure.org/1982,402)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Papierfundstellen

  • MDR 1983, 70
  • NStZ 1982, 483
 
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Wird zitiert von ... (30)Neu Zitiert selbst (4)

  • OLG Hamm, 15.07.1982 - 7 VAs 23/82
    Auszug aus OLG Hamm, 26.07.1982 - 7 VAs 27/82
    Wie der Senat bereits in seinem Beschluß vom 15. Juli 1982 - 7 VAs 23/82 - ausgesprochen hat, stellt die Weigerung der Staatsanwaltschaft auf Zurückstellung der Strafvollstreckung eine Maßnahme auf dem Gebiete der Strafrechtspflege dar, die mangels einer anderweitigen Rechtswegzuweisung im Verfahren nach §§ 23 ff. EGGVG überprüfbar ist.

    Wie der Senat bereits in seiner Entscheidung vom 15. Juli 1982 - 7 VAs 23/82 - dargelegt hat, dürfen die Anforderungen an die Therapiewilligkeit und -fähigkeit des Betroffenen zwar nicht übersteigert werden, vielmehr ist ein gewisses Maß an entgegengebrachtem Vertrauen als zusätzliches Mittel der Resozialisierung einzusetzen und damit ein gewisses Maß an Risiko in Kauf zu nehmen.

  • OLG Frankfurt, 08.05.1981 - 3 Ws 63/81
    Auszug aus OLG Hamm, 26.07.1982 - 7 VAs 27/82
    Zwar entspricht es ständiger obergerichtlicher Rechtsprechung, daß die Grundsätze, die zum Verschulden des Verteidigers zu § 44 StPO entwickelt worden sind, nicht gelten in Strafvollzugs-, Privatklage- und Klageerzwingungsverfahren (OLG Hamm Beschluß vom 6. November 1980 - 1 Vollz (Ws) 132/80; OLG Celle Beschluß vom 27. September 1979 - 3 Ws 359/79; OLG Frankfurt Beschluß vom 8. Mai 1981 - 3 Ws 63/81 (StVollz) in Strafvollzugssachen; BayObLGSt 1970, 9 für das Privatklageverfahren; OLG Hamm NJW 1972, 1431 m.w.N.) denn Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Verschuldens des Verfahrensbevollmächtigten kommt nur in bezug auf das Schutzbedürfnis des Beschuldigten gegenüber dem Straf- (bzw. Maßnahmen-) Anspruch des Staates in Betracht, soweit sie der Verteidigung gegenüber einem solchen Anspruch dient (OLG Hamm a.a.O.).
  • OLG Hamm, 05.04.1972 - 4 Ws 82/72
    Auszug aus OLG Hamm, 26.07.1982 - 7 VAs 27/82
    Zwar entspricht es ständiger obergerichtlicher Rechtsprechung, daß die Grundsätze, die zum Verschulden des Verteidigers zu § 44 StPO entwickelt worden sind, nicht gelten in Strafvollzugs-, Privatklage- und Klageerzwingungsverfahren (OLG Hamm Beschluß vom 6. November 1980 - 1 Vollz (Ws) 132/80; OLG Celle Beschluß vom 27. September 1979 - 3 Ws 359/79; OLG Frankfurt Beschluß vom 8. Mai 1981 - 3 Ws 63/81 (StVollz) in Strafvollzugssachen; BayObLGSt 1970, 9 für das Privatklageverfahren; OLG Hamm NJW 1972, 1431 m.w.N.) denn Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Verschuldens des Verfahrensbevollmächtigten kommt nur in bezug auf das Schutzbedürfnis des Beschuldigten gegenüber dem Straf- (bzw. Maßnahmen-) Anspruch des Staates in Betracht, soweit sie der Verteidigung gegenüber einem solchen Anspruch dient (OLG Hamm a.a.O.).
  • BayObLG, 16.01.1970 - GSSt 1/70

    Vorlegung an den BGH

    Auszug aus OLG Hamm, 26.07.1982 - 7 VAs 27/82
    Zwar entspricht es ständiger obergerichtlicher Rechtsprechung, daß die Grundsätze, die zum Verschulden des Verteidigers zu § 44 StPO entwickelt worden sind, nicht gelten in Strafvollzugs-, Privatklage- und Klageerzwingungsverfahren (OLG Hamm Beschluß vom 6. November 1980 - 1 Vollz (Ws) 132/80; OLG Celle Beschluß vom 27. September 1979 - 3 Ws 359/79; OLG Frankfurt Beschluß vom 8. Mai 1981 - 3 Ws 63/81 (StVollz) in Strafvollzugssachen; BayObLGSt 1970, 9 für das Privatklageverfahren; OLG Hamm NJW 1972, 1431 m.w.N.) denn Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Verschuldens des Verfahrensbevollmächtigten kommt nur in bezug auf das Schutzbedürfnis des Beschuldigten gegenüber dem Straf- (bzw. Maßnahmen-) Anspruch des Staates in Betracht, soweit sie der Verteidigung gegenüber einem solchen Anspruch dient (OLG Hamm a.a.O.).
  • OLG Hamm, 03.04.2007 - 1 VAs 15/07

    Zurückstellung; Strafvollstreckung; Ablehnung; Ausländer; Ausweisungsverfügung;

    Im Verfahren nach den §§ 23 ff. EGGVG ist eine solche Ermessensentscheidung der Strafvollstreckungsbehörde für den Senat nur daraufhin überprüfbar, ob die Staatsanwaltschaft die gesetzlichen Grenzen des Ermessens eingehalten hat, von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung entsprechenden Weise Gebrauch gemacht worden ist und die Vollstreckungsbehörde den maßgeblichen Sachverhalt in dem gebotenen Umfang unter Ausschöpfung der ihr zur Verfügung stehenden Erkenntnisquellen ausgeschöpft hat (vgl. OLG Hamm, NStZ 1982, S. 483 ; Senatsbeschluss vom 20. Juli 2004 - 1 VAs 24 u. 42/04).

    Im Verfahren nach den §§ 23 ff. EGGVG ist eine solche Ermessensentscheidung der Strafvollstreckungsbehörde für den Senat nur daraufhin überprüfbar, ob die Staatsanwaltschaft die gesetzlichen Grenzen des Ermessens eingehalten hat, von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung entsprechenden Weise Gebrauch gemacht worden ist und die Vollstreckungsbehörde den maßgeblichen Sachverhalt in dem gebotenen Umfang unter Ausschöpfung der ihr zur Verfügung stehenden Erkenntnisquellen ausgeschöpft hat (vgl. OLG Hamm, NStZ 1982, S. 483 ; Senatsbeschluss vom 20. Juli 2004 - 1 VAs 24 u. 42/04).

    Im Verfahren nach den §§ 23 ff. EGGVG ist eine solche Ermessensentscheidung der Strafvollstreckungsbehörde für den Senat nur daraufhin überprüfbar, ob die Staatsanwaltschaft die gesetzlichen Grenzen des Ermessens eingehalten hat, von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung entsprechenden Weise Gebrauch gemacht worden ist und die Vollstreckungsbehörde den maßgeblichen Sachverhalt in dem gebotenen Umfang unter Ausschöpfung der ihr zur Verfügung stehenden Erkenntnisquellen ausgeschöpft hat (vgl. OLG Hamm, NStZ 1982, S. 483 ; Senatsbeschluss vom 20. Juli 2004 - 1 VAs 24 u. 42/04).

  • OLG Hamm, 06.07.2010 - 1 VAs 39/10

    Wiedereinsetzung in de vorigen Stand von Amts wegen bei Fehlen einer

    Zwar rechtfertigt - worauf der Generalstaatsanwalt in seiner Stellungnahme vom 08.06.2010 zu Recht hingewiesen hat - das Fehlen einer Rechtsmittelbelehrung im Verfahren nach den §§ 23 ff EGGVG nicht ohne weiteres die Gewährung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, da in diesem Verfahren die Rechtsvermutung des § 44 Satz 2 StPO nicht gilt (vgl. OLG Hamm NStZ 1982, 483).

    Eine solche Ermessensentscheidung ist gem. § 28 Abs. 3 EGGVG rechtlich nur darauf hin überprüfbar, ob die Staatsanwaltschaft die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten hat oder ob von dem Ermessen in einer dem Zwecke der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht worden ist und ob die Vollstreckungsbehörde den Sachverhalt in dem gebotenen Umfang unter Ausschöpfung der ihr zur Verfügung stehenden Erkenntnisquellen ausgeschöpft hat (OLG Hamm NStZ 1982, 483, 484, Senatsbeschluß vom 22.06.2006 - 1 VAs29/06).

  • OLG Hamm, 08.04.1999 - 1 VAs 8/99

    Zurückstellung einer Strafvollstreckung zum Zwecke einer stationären

    Eine solche Ermessensentscheidung ist gemäß § 28 Abs. 3 EGGVG rechtlich nur daraufhin überprüfbar, ob die Staatsanwaltschaft die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten hat oder ob von dem Ermessen in einer dem Zwecke der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht worden ist und ob die Vollstreckungsbehörde den Sachverhalt in dem gebotenen Umfang unter Ausschöpfung der ihr zur Verfügung stehenden Erkenntnisquellen ausgeschöpft hat (OLG Hamm NStZ 1982, 483, 484; NStZ 1983, 287; OLG Hamm, Beschluß vom 1. Dezember 1998 - 1 VAs 75/98 -).
  • OLG Hamm, 12.05.2009 - 1 VAs 26/09

    Voraussetzungen der Zurückstellung der Strafvollstreckung zum Zwecke einer

    Eine solche Ermessensentscheidung ist gemäß § 28 Abs. 3 EGGVG rechtlich nur daraufhin überprüfbar, ob die Staatsanwaltschaft die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten hat oder ob von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht worden ist und ob die Vollstreckungsbehörde den Sachverhalt in dem gebotenen Umfang unter Ausschöpfung der ihr zur Verfügung stehenden Erkenntnisquellen ausgeschöpft hat (OLG Hamm NStZ 1982, 483, 484; NStZ 1983, 827; OLG Hamm, Beschluss vom 01.12.1998 - 1 VAs 75/98 -).
  • OLG Hamm, 22.11.2004 - 1 VAs 64/04

    Zurückstellung, Strafvollstreckung; BtM; Ermessensentscheidung; andere

    Im gerichtlichen Verfahren nach den §§ 23 ff. EGGVG ist eine solche Ermessensentscheidung gemäß § 28 Abs. 3 EGGVG rechtlich nur daraufhin überprüfbar, ob die Staatsanwaltschaft die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten hat oder ob von dem Ermessen in einer dem Zwecke der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht worden ist und ob die Vollstreckungsbehörde den Sachverhalt in dem gebotenen Umfang unter Ausschöpfung der ihr zur Verfügung stehenden Erkenntnisquellen ausgeschöpft hat (OLG Hamm NStZ 1982, 483; 1983, 287; ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. u.a. Senatsbeschluss vom 2. Juni 2004 - 1 VAs 18/04).
  • OLG Hamm, 13.02.2018 - 1 VAs 116/17

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Frist zur

    Insoweit ist der Senat bereits im Beschluss vom 21.08.2014 (III-1 VAs 59/14) einer abweichenden früheren Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Hamm (Beschluss vom 26.07.1982, 7 VAs 27/82, BeckRS 9998, 33255) nicht gefolgt, dass dem Antragsteller ein Verschulden seines Verfahrensbevollmächtigten ausnahmsweise nicht zugerechnet werde, wenn ein Justizverwaltungsakt in einer Strafvollstreckungssache Gegenstand des Antrags sei.
  • OLG Hamburg, 29.07.2003 - 2 VAs 3/03

    Anfechtung von Justizverwaltungsakten ; Antrag auf Wiedereinsetzung in den

    Unter Hinweis auf eine mit dem Strafverfahren (zur dortigen grundsätzlichen Nichtzurechnung von Verteidigerverschulden vgl. Meyer-Goßner, a.a.O., § 44 Rn. 18 m.w.N.) vergleichbare Interessenlage und Schutzbedürfnis wird in Teilen von Rechtsprechung und Schrifttum eine Ausnahme vom Grundsatz der Zurechenbarkeit anerkannt (OLG Stuttgart, a.a.O., bei Widerruf einer Gnadenentscheidung; OLG Hamm in NStZ 1982, 483, bei Zurückstellung der Strafvollstreckung nach § 35 BtmG; ebenso ohne Begründungen Katholnigg, Strafgerichtsverfassungsrecht, 3. Aufl., § 26 EGGVG Rn. 5; Böttcher, a.a.O., Rn. 9 a. E.; Meyer-Goßner, a.a.O.).
  • OLG Hamm, 22.04.2003 - 1 VAs 17/03

    Zurückstellung, Strafvollstreckung, Therapie, gescheiterte Therapie, Ermessen

    Eine solche Ermessensentscheidung ist gem. § 28 Abs. 3 EGGVG rechtlich nur daraufhin überprüfbar, ob die Staatsanwaltschaft die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten hat oder ob von dem Ermessen in einer dem Zwecke der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise nicht Gebrauch gemacht worden ist und ob die Vollstreckungsbehörde den Sachverhalt in dem gebotenen Umfang unter Ausschöpfung der ihr zur Verfügung stehenden Erkenntnisquellen ausgeschöpft hat (OLG Hamm NStZ 1982, 483, 484; NStZ 1983, 287; OLG Hamm, Beschluss vom 01. Dezember 1998 - 1 VAs 75/98 -).
  • OLG Hamm, 20.07.2004 - 1 VAs 24/04

    Zurückstellung der Strafvollstreckung; Therapiewilligkeit; Bereitschaft;

    Im Verfahren nach den §§ 23 ff. EGGVG ist eine solche Ermessensentscheidung der Strafvollstreckungsbehörde für den Senat nur daraufhin überprüfbar, ob die Staatsanwaltschaft die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten hat, von dem Ermessen in einer dem Zwecke der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht worden ist und die Vollstreckungsbehörde den maßgeblichen Sachverhalt in dem gebotenen Umfang unter Ausschöpfung der ihr zur Verfügung stehenden Erkenntnisquellen ausgeschöpft hat (zu vgl. OLG Hamm NStZ 1982, 483;1983, 287; Senatsbeschluss vom 2. Juni 2004 - 1 VAs 18/04 -).
  • OLG Hamm, 02.03.2000 - 1 VAs 7/00

    Zurückstellung der Strafvollstreckung: mehrere Freiheitsstrafen

    Im Verfahren nach §§ 23 ff. EGGVG ist eine solche Ermessensentscheidung gemäß § 28 Abs. 3 EGGVG rechtlich nur daraufhin überprüfbar, ob die Staatsanwaltschaft die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten hat oder ob von dem Ermessen in einer dem Zwecke der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht worden ist und ob die Vollstreckungsbehörde den Sachverhalt in dem gebotenen Umfang unter Ausschöpfung der ihr zur Verfügung stehenden Erkenntnisquellen ausgeschöpft hat (OLG Hamm NStZ 1982, 483 [484]; NStZ 1983, 287 ; OLG Hamm, Beschluss vom 8. April 1999 - 1 VAs 8/99 -).
  • OLG Hamm, 23.09.1982 - 7 VAs 49/82
  • OLG Hamm, 20.07.2004 - 1 VAs 42/04

    Zurückstellung der Strafvollstreckung; Therapiewilligkeit; Bereitschaft;

  • OLG Hamm, 20.06.2002 - 1 VAs 12/02

    Zurückstellung, Strafvollstreckung, Alkoholabhängigkeit,

  • OLG Hamm, 22.06.2006 - 1 VAs 29/06

    Zurückstellung der Strafvollstreckung; Ablehnung; Ermessensfehlgebrauch; Gründe;

  • OLG Hamm, 08.05.2012 - 1 VAs 26/12

    Entscheidung der Staatsanwaltschaft über die Zurückstellung der Unterbringung in

  • OLG Hamm, 02.06.2004 - 1 VAs 18/04

    Zurückstellung der Strafvollstreckung;Therapiewilligkeit, mehrere erfolglose

  • OLG Hamm, 14.08.2006 - 1 VAs 53/06

    Wiedereinsetzung in den vorigens Stand; Verschulden des

  • OLG Hamm, 17.11.2005 - 1 VAs 73/05

    Verschulden, Rechtsanwalt, Zurechnung; Wiedereinsetzung

  • OLG Hamm, 20.06.2002 - 1 VAs 14/02

    Zurückstellung, Strafvollstreckung, Alkoholabhängigkeit,

  • OLG Hamm, 12.05.1998 - 1 VAs 16/98
  • OLG Hamm, 12.05.2009 - 1 VAs 27/09

    Voraussetzungen der Zurückstellung der Strafvollstreckung zum Zwecke einer

  • OLG Hamm, 09.05.1983 - 7 VAs 103/82
  • KG, 10.02.1983 - 2 VAs 24/82

    Vollstreckung; Freiheitsstrafe; Zurückstellung; Ausschluß

  • KG, 22.12.1998 - Zs 1696/98
  • OLG Frankfurt, 28.01.1987 - 3 VAs 55/86
  • OLG Hamm, 23.07.2002 - 1 VAs 55/02

    Zurückstellung der Strafvollstreckung, ambulante Therapie, Ermessen,

  • OLG Hamm, 30.05.2000 - 1 VAs 20/00

    Zurückstellung der Strafvollstreckung, Ausländer, Ermessen, Therapie,

  • OLG Hamm, 16.03.2000 - 1 VAs 11/00

    Zurückstellung der Strafvollstreckung gemäß § 35 BtMG, Antrag auf gerichtliche

  • OLG Hamm, 15.02.2001 - 1 VAs 65/00

    Zurückstellung der Strafvollstreckung; Therapie; Therapieabbruch, Maßstab der

  • OLG Hamm, 25.05.2000 - 1 VAs 24/00

    Zurückstellung der Strafvollstreckung, Betäubungsmittelabhängigkeit, kausaler

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Rechtsprechung
   BGH, 04.08.1982 - 3 StR 206/82   

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https://dejure.org/1982,2557
BGH, 04.08.1982 - 3 StR 206/82 (https://dejure.org/1982,2557)
BGH, Entscheidung vom 04.08.1982 - 3 StR 206/82 (https://dejure.org/1982,2557)
BGH, Entscheidung vom 04. August 1982 - 3 StR 206/82 (https://dejure.org/1982,2557)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Auswirkungen abnormer Persönlichkeitstruktur auf Strafzumessung - Begehung eines Tötungsdeliktes wegen beabsichtigter Verdeckung einer Körperverletzung - Revision - Unterbringungsansordnung - Psychiatrisches Krankenhaus - Strafausspruch - Aufhebung

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • NStZ 1982, 483
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 21.04.1953 - 1 StR 741/52

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 04.08.1982 - 3 StR 206/82
    Die der hier in Rede stehenden Maßregel früher entsprechende Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs im Urteil vom 21. April 1953 (1 StR 741/52) - unter Hinweis auf das genannte Urteil des Reichsgerichts - in einem Fall aufrechterhalten, in dem die Gesamtstrafe nur deshalb aufzuheben war, weil das Landgericht die gebotene Einbeziehung einer früheren Strafe unterlassen hatte.
  • BGH, 17.11.1961 - 4 StR 373/61
    Auszug aus BGH, 04.08.1982 - 3 StR 206/82
    Diese auf einem frühkindlichen Hirnschaden beruhende (UA S. 16) Abnormität seiner Persönlichkeit darf ihm als von ihm unverschuldet bei der Strafzumessung nicht zum Nachteil gereichen (BGHSt 16, 360, 363 f.; vgl. auch BVerfGE 50, 5, 11 f.).
  • BGH, 11.02.1980 - 3 StR 515/79

    Aufhebung der Strafzumessung bei Ausnahme eines Teils der Taten von der

    Auszug aus BGH, 04.08.1982 - 3 StR 206/82
    Aus diesen und den bei Pikart a.a.O. weiter angeführten Entscheidungen (der Beschluß vom 11. Februar 1980 trägt das Aktenzeichen 3 StR 515/79) ergibt sich, daß die Rechtsprechung den Maßregelausspruch auch bei Aufhebung des Strafausspruchs in Fällen bestätigt hat, in denen er von der durch den aufgedeckten Rechtsfehler notwendig gewordenen neuen Entscheidung des Tatrichters nicht betroffen war.
  • BVerfG, 25.10.1978 - 1 BvR 983/78

    Kompensation schuldmindernder mit schulderhöhenden Umständen bei Mord

    Auszug aus BGH, 04.08.1982 - 3 StR 206/82
    Diese auf einem frühkindlichen Hirnschaden beruhende (UA S. 16) Abnormität seiner Persönlichkeit darf ihm als von ihm unverschuldet bei der Strafzumessung nicht zum Nachteil gereichen (BGHSt 16, 360, 363 f.; vgl. auch BVerfGE 50, 5, 11 f.).
  • BGH, 27.08.2009 - 3 StR 250/09

    Teilrechtskraft; Reichweite der Urteilsaufhebung im Strafausspruch;

    Dies richtet sich nach den für die Rechtsmittelbeschränkung geltenden Grundsätzen (vgl. Meyer-Goßner, StPO 52. Aufl. § 353 Rdn. 8) und kann etwa der Fall sein bei Einziehungs- (vgl. BGH, Beschl. vom 16. Dezember 1998 - 2 StR 536/98 Rdn. 5) sowie Unterbringungsanordnungen (vgl. BGH bei Holtz MDR 1980, 454 f.; NStZ 1982, 483) oder sonstigen Maßregeln wie der Entziehung der Fahrerlaubnis (vgl. BGH, Beschl. vom 8. Juli 1983 - 3 StR 215/83 Rdn. 4 ff.).
  • BGH, 17.10.2018 - 2 StR 367/18

    Sexueller Missbrauch von Kindern (Strafzumessung; Doppelverwertungsverbot)

    Der Ausspruch über die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt kann bestehen bleiben, weil eine Wechselwirkung zwischen Strafausspruch und Maßregelanordnung auszuschließen ist (vgl. BGH, Beschluss vom 4. August 1982 - 3 StR 206/82, juris Rn. 4).
  • BGH, 21.03.2000 - 1 StR 441/99

    Merkmal des "Mitsichführens" beim bewaffneten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln

    Die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt bleibt von der Aufhebung des Gesamtstrafausspruches indessen unberührt (vgl. BGH NStZ 1982, 483).
  • BGH, 19.01.2017 - 4 StR 443/16

    Umfang der Urteilsaufhebung durch das Revisionsgericht (horizontale Rechtskraft

    Dies kann etwa der Fall sein, wenn neben der Strafe Sicherungsmaßregeln nach §§ 63 ff. StGB angeordnet worden sind (BGH, Urteil vom 29. August 1984 - 4 StR 397/85, BGHSt 33, 306, 310 (Entziehung der Fahrerlaubnis); Beschluss vom 4. August 1982 - 3 StR 206/82, NStZ 1982, 483 (Maßregel nach § 63 StGB); Meyer-Goßner aaO, § 353 Rn. 8 mwN).
  • OLG Koblenz, 18.03.2013 - 2 Ss 150/12

    Strafverfahren u.a. wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis: Ergänzende Feststellungen

    Diese Maßregelanordnung konnte trotz Aufhebung des Gesamtstrafenausspruchs aufrechterhalten bleiben, da sie von der Frage, welche Gesamtstrafe hier angemessen ist, nicht abhängt (vgl. BGH, Beschluss 3 StR 206/82 vom 04.08.1982 bei juris Rn. 4, NStZ 1982, 483; Beschluss 2 StR 669/10 vom 10.03.2011 bei juris Rn. 2).
  • BGH, 17.02.1984 - 3 StR 22/84

    Erfordernis der Darlegung der Auswirkungen sowohl einer hirnorganischen

    In Fällen, in denen der Maßregelausspruch von einem Rechtsfehler, der zur Aufhebung des Strafausspruchs führte, nicht betroffen war, hat der Bundesgerichtshof ihn - auch im Hinblick auf den Gesichtspunkt der Prozeßwirtschaftlichkeit - schon bisher aufrechterhalten (Beschluß vom 4. August 1982 - 3 StR 206/82 - bei Holtz MDR 1982, 971, 972 [BGH 20.03.1981 - I ZR 12/79] m.w.Nachw. = NStZ 1982, 483).
  • BGH, 27.09.1985 - 2 StR 501/85

    Heranziehung des die verminderte Schuldfähigkeit hervorrufenden und zur Milderung

    Das ist rechtsfehlerhaft (vgl. BGHSt 16, 360, 364; BGH, Beschluß vom 4. September 1979 - 5 StR 499/79 - BGH, Beschluß vom 4. August 1982 - 3 StR 206/82 -).
  • BGH, 19.04.1984 - 1 StR 163/84

    Strafzumessung für das Vergehen des sexuellen Mißbrauchs von Kindern

    Auch die Aufhebung des gesamten Strafausspruchs steht der Aufrechterhaltung der Anordnung nach § 63 StGB nicht entgegen (BGH, Beschl. vom 4. August 1982 - 3 StR 206/82 - bei Holtz MDR 1982, 971 f. [BGH 20.03.1981 - I ZR 12/79] m.w.N.).
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Rechtsprechung
   OLG Karlsruhe, 02.08.1982 - 4 Ss 73/82   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1982,1183
OLG Karlsruhe, 02.08.1982 - 4 Ss 73/82 (https://dejure.org/1982,1183)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 02.08.1982 - 4 Ss 73/82 (https://dejure.org/1982,1183)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 02. August 1982 - 4 Ss 73/82 (https://dejure.org/1982,1183)
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Volltextveröffentlichung

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • MDR 1983, 73
  • NStZ 1982, 483 (Ls.)
  • NStZ 1983, 137
  • StV 1982, 514
  • JR 1983, 164
 
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Wird zitiert von ... (8)

  • BGH, 11.02.1988 - 4 StR 516/87

    Nachträgliche Bildung einer Gesamtstrafe im Berufungsverfahren; Verstoß gegen

    Das Oberlandesgericht Karlsruhe hat in seinem Beschluß vom 2. August 1982 - 4 Ss 73/82 (NStZ 1983, 137 = JR 1983, 164) die Ansicht vertreten, die Einbeziehung einer Geldstrafe in eine anderweit erkannte rechtskräftige Freiheitsstrafe bedeute eine Verschlechterung, weil der erste Richter bestimmt habe, daß die den Verfahrensgegenstand bildende Tat nur mit Geldstrafe geahndet werden solle.

    Die Frage stellt sich deshalb unabhängig davon, ob die Geldstrafe in dem anhängigen oder in dem dem Erstrichter unbekannt gebliebenen Verfahren ausgesprochen worden ist (Gollwitzer JR 1983, 165; Ruß NStZ 1983, 137, 138).

    Was dem Tatrichter durch § 331 Abs. 1 StPO verwehrt ist, kann dem Beschlußrichter nicht gestattet sein, denn das Verschlechterungsverbot ist nicht ein formales, auf das Berufungsverfahren begrenztes Entscheidungshindernis; es hat vielmehr zum Ziel, dem Angeklagten die durch eine Erstentscheidung geschaffene Lage sachlich zu erhalten (Gollwitzer JR 1983, 165, 167; Ruß NStZ 1983, 137, 138).

    Das Verschlechterungsverbot des § 331 Abs. 1 StPO greift damit nach seinem Grundgedanken nicht ein (ebenso OLG Hamm MDR 1977, 861 [OLG Hamm 30.03.1977 - 4 Ss 20/77]; Bringewat Die Bildung der Gesamtstrafe Rdn. 284, 332; Dreher/Tröndle 43. Aufl. § 55 Rdn. 7; Gollwitzer JR 1983, 165, 167; KMR § 460 Rdn. 4; Ruß NStZ 1983, 137, 138).

  • BGH, 07.07.2010 - 1 StR 212/10

    Gesamtstrafenbildung durch das Berufungsgericht bei wirksamer Beschränkung der

    In der Sache stimmt der Senat der vom Generalbundesanwalt und dem vorlegenden Oberlandesgericht vertretenen Rechtsansicht zu (vgl. auch MeyerGoßner StPO 53. Aufl. Rdn. 20a zu § 318; Graf-Eschelbach StPO Rdn. 28 zu § 318; Ruß in einer Anmerkung NStZ 1983, 137; Landgericht Freiburg NStZ-RR 2008, 236).

    Die nachträgliche Bildung einer Gesamtstrafe ist grundsätzlich Sache des Tatrichters, der auf Grund einer Hauptverhandlung und des darin gegebenen unmittelbaren persönlichen Eindrucks von dem Angeklagten entscheidet (vgl. Ruß in NStZ 1983, 137, 138).

  • BGH, 18.09.1986 - 4 StR 461/86

    Strafgewalt des Schöffengerichts; Übergang von Berufungs- in erstinstanzliches

    Dabei kann dahingestellt bleiben, ob es durch die Einbeziehung der vom Amtsgericht Saarbrücken mit Urteil vom 14. September 1983 verhängten Geldstrafen in die aus den Einzelstrafen für die vier vollendeten Diebstähle gebildete Gesamtstrafe gegen das Verschlechterungsverbot (§ 331 Abs. 1 StPO) verstoßen hat, wie der Generalbundesanwalt meint (vgl. dazu OLG Karlsruhe NStZ 1983, 137 m.Anm.Ruß).
  • OLG München, 23.03.2010 - 5St RR (II) 66/10

    Vorlagebeschluss: Nachträgliche Gesamtstrafenbildung bei Berufungsbeschränkung

    Die nachträgliche Bildung einer Gesamtstrafe ist grundsätzlich Sache des Tatrichters, der auf Grund einer Hauptverhandlung und des darin gegebenen unmittelbaren persönlichen Eindrucks von dem Angeklagten entscheidet (Ruß in NStZ 1983, 137, 138).
  • OLG Köln, 07.06.1984 - 3 Ss 295/84

    Erreichen des Zustandes der Schuldunfähigkeit; actio libera in causa

    Vorliegend ist übersehen, daß eine Freiheitsstrafe stets gegenüber einer Geldstrafe als die schwerere Strafe gilt, d.h. auch dann; wenn sie niedriger als die der Geldstrafe entsprechende Ersatzfreiheitsstrafe bemessen wird (vgl. Gollwitzer in Löwe/Rosenberg, StPO, 23. Aufl., § 331 Rn. 71; KMR-Paulus, StPO, 7. Aufl., § 331 Rn. 22, 33 je m. weit. Nachw.; s.a. BGH bei Holtz, MDR 1977, 109; BayObLG MDR 1975, 161; OLG Karlsruhe NStZ 1983, 137 m. Anm. Ruß).
  • BGH, 10.06.1985 - 4 StR 264/85

    Gewährung der Wiedereinsetung in den vorigen Stand bei Unterlassen der

    Das Landgericht war zwar gemäß § 55 Abs. 1 StGB in Verbindung mit § 53 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 StGB berechtigt und durch § 358 Abs. 2 StPO nicht gehindert, aus den in diesem Verfahren erkannten Einzelstrafen von zweimal neun Monaten Freiheitsstrafe und der vom Amtsgericht Bonn ausgesprochenen Geldstrafe eine Gesamtfreiheitsstrafe zu bilden, die die Höhe der im Urteil des Landgerichts vom 26. November 1982 verhängten Gesamtfreiheitsstrafe übertraf (vgl. Ruß NStZ 1983, 137, 138).
  • LG Freiburg, 16.01.2008 - 7 Ns 320 Js 15990/07

    Berufung: Beschränkung auf Strafaussetzung; Eintritt von Teilrechtskraft der

    Schon in einer mehr als 25 Jahre alten Entscheidung hat der damalige 4. Strafsenat des OLG Karlsruhe (Vorläufer des jetzigen 2. Strafsenats) den Anwendungsbereich des § 55 StGB und die Bedeutung dieser Vorschrift verkannt (Beschluss vom 02.08.1982, NStZ 1983, 137), was zu einer kritischen Anmerkung des damaligen Bundesrichters Dr. W. R. führte, der u.a. bemerkte (NStZ 1983, 138):.
  • OLG Hamm, 21.08.1987 - 2 Ss 944/87
    »Ist es dem Berufungsgericht bei alleinigem Rechtsmittel des Angeklagten in einem Fall, in dem an sich die Voraussetzungen einer nachträglichen Gesamtstrafenbildung gemäß § 55 StGB vorliegen, dieser Umstand jedoch dem erstinstanzlichen Tatrichter bei seinem Urteil nicht bekannt gewesen ist, durch das Verschlechterungsverbot (§ 331 Abs. 1 StPO ) verwehrt, bei Zusammentreffen einer Freiheitsstrafe mit einer Geldstrafe auf eine Gesamtfreiheitsstrafe zu erkennen (Vorlegung im Hinblick auf die gegensätzliche Entscheidung dieser Rechtsfrage durch das BayObLG, BayObLGSt 79, 105 = JR 1980, 378 einerseits und des OLG Karlsruhe, NStZ 1983, 137 = JR 1983, 164 andererseits)?«.
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