Weitere Entscheidung unten: BGH, 29.03.1984

Rechtsprechung
   BGH, 21.03.1984 - 2 StR 634/83   

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https://dejure.org/1984,1632
BGH, 21.03.1984 - 2 StR 634/83 (https://dejure.org/1984,1632)
BGH, Entscheidung vom 21.03.1984 - 2 StR 634/83 (https://dejure.org/1984,1632)
BGH, Entscheidung vom 21. März 1984 - 2 StR 634/83 (https://dejure.org/1984,1632)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • verkehrslexikon.de

    Zur Unverzüglichkeit des Ablehnungsgesuchs als Voraussetzung des Befangenheitsantrags

  • Wolters Kluwer

    Verurteilung wegen Steuerhinterziehung - Verstoß gegen das Waffengesetz - Verwerfung eines Ablehnungsgesuchs - Ablehnung eines Richters nach Beginn der Vernehmung eines Angeklagten zur Sache

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • NStZ 1984, 371
  • StV 1984, 318
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 24.06.1952 - 1 StR 316/51

    Verhältnis von Freiheitsstrafe und Ersatzfreiheitsstrafe bei ein und derselben

    Auszug aus BGH, 21.03.1984 - 2 StR 634/83
    Der Senat verweist hierzu auf BGHSt 3, 40, 43 ff. [BGH 24.06.1952 - 1 StR 316/51] Möglicherweise kommt insoweit nur Steuerhehlerei (evtl. in der Form der Gewerbsmäßigkeit) in Betracht.

    Die Verurteilung als Bandentäter setzt voraus, daß der Angeklagte zeitlich und örtlich bei der Tatausführung mit dem oder den anderen Bandenmitgliedern zusammengewirkt hat (vgl. BGHSt 3, 40, 42 [BGH 24.06.1952 - 1 StR 316/51]; 7, 33 ff [BGH 10.11.1954 - 5 StR 476/54]).

    Bandenmäßige Aktivitäten nach Beendigung der betreffenden Tat begründen nicht die Anwendbarkeit des § 397 Abs. 2 Nr. 1 AO a.F. In diesem Zusammenhang könnten wiederum die Ausführungen in BGHSt 3, 40, 43 ff von Bedeutung sein.

  • BGH, 18.04.1978 - 5 StR 692/77

    Steuerhinterziehung, Betrug, Urkundenfälschung und Verstoß gegen das

    Auszug aus BGH, 21.03.1984 - 2 StR 634/83
    In diesem Zusammenhang ist das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 18. April 1978 - 5 StR 692/77 - (veröffentlicht in GA 1978, 278 ff) zu beachten.

    Bei einer Verurteilung wegen Steuerhinterziehung müssen in der Regel die Höhe der verkürzten Steuern und - für jede Steuerart - deren Berechnung im einzelnen angegeben werden (BGH GA 1978, 278 ff).

  • BGH, 10.11.1954 - 5 StR 476/54

    Strafzumessung: Spielraumtheorie

    Auszug aus BGH, 21.03.1984 - 2 StR 634/83
    Die Verurteilung als Bandentäter setzt voraus, daß der Angeklagte zeitlich und örtlich bei der Tatausführung mit dem oder den anderen Bandenmitgliedern zusammengewirkt hat (vgl. BGHSt 3, 40, 42 [BGH 24.06.1952 - 1 StR 316/51]; 7, 33 ff [BGH 10.11.1954 - 5 StR 476/54]).
  • BGH, 26.05.1970 - 1 StR 132/70

    Anforderungen der Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts bei

    Auszug aus BGH, 21.03.1984 - 2 StR 634/83
    Es darf die im Ablehnungsgesuch enthaltene Begründung nach Beschwerdegrundsätzen würdigen (BGHSt 23, 265 ff).
  • BGH, 01.09.1982 - 3 StR 185/82

    Annahme mehrerer selbstständiger Taten bei Hinterziehung von Steuern

    Auszug aus BGH, 21.03.1984 - 2 StR 634/83
    Im Falle einer Hinterziehung verschiedener Steuerarten kann Tateinheit gegeben sein, wenn der Täter bei der Abgabe einer falschen Erklärung für eine Steuerart davon ausgeht, das Finanzamt werde sie auch für eine andere Steuerart mitheranziehen, und er dies will (BGH NStZ 1983, 29).
  • BGH, 15.10.1980 - 3 StR 342/80

    Einmaliges Schießen als rechtlich selbständige Handlung neben der Ausübung der

    Auszug aus BGH, 21.03.1984 - 2 StR 634/83
    Die Annahme von Tatmehrheit zwischen den Verstößen gegen das WaffG ist fehlerhaft (vgl. BGH, Beschluß vom 15. Oktober 1980 - 3 StR 342/80).
  • BGH, 23.11.1954 - 2 StR 292/54

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 21.03.1984 - 2 StR 634/83
    Die Verurteilung als Bandentäter setzt voraus, daß der Angeklagte zeitlich und örtlich bei der Tatausführung mit dem oder den anderen Bandenmitgliedern zusammengewirkt hat (vgl. BGHSt 3, 40, 42 [BGH 24.06.1952 - 1 StR 316/51]; 7, 33 ff [BGH 10.11.1954 - 5 StR 476/54]).
  • BGH, 15.06.2004 - 3 StR 368/02

    Vorlage an den Großen Senat für Strafsachen; verfahrensbeendende Absprachen

    Sie hatte zunächst einzelne, dafür typische Verfahrensvorgänge unter verschiedenen rechtlichen Gesichtspunkten zu überprüfen; so waren Gegenstand der Entscheidungen des Bundesgerichtshofs die Besorgnis richterlicher Befangenheit (vgl. u. a. BGHSt 37, 99; 37, 298; NJW 1982, 1712; 1996, 1355; StV 1984, 318; NStZ 1985, 36; 1991, 348), die nach § 136 a StPO unzulässige Willensbeeinflussung (vgl. u. a. BGHSt 14, 189; 20, 268; NJW 1990, 1921), die Verletzung des fairen Verfahrens (vgl. u. a. BGHSt 36, 210; 37, 10; 42, 191; NStZ 1994, 196), die Nichtgewährung rechtlichen Gehörs (vgl. BGHSt 38, 102; 42, 46) und die Verletzung des Beweisantragsrechts (BGHSt 40, 287).
  • BGH, 03.10.1984 - 2 StR 166/84

    Strafbarkeit wegen Hehlerei - Anforderungen an die Rüge der Verletzung

    Zwar war die Ablehnung nicht verspätet (vgl. BGH, Strafverteidiger 1984, 318), ihre Verwerfung als unzulässig somit nicht gerechtfertigt.
  • BGH, 23.01.1991 - 3 StR 365/90

    Befangenheit durch Urteilsabsprache

    Das gilt um so mehr, wenn - wie hier - durch Pressionen und durch den tatsächlichen Verfahrensablauf deutlich gemacht wird, daß die beteiligten Richter bemüht sind, die genannten Vorstellungen zu verwirklichen, und wenn der Verdacht besteht, der Richter habe etwas zu verschweigen, weil er sich entgegen seiner dienstlichen Verpflichtung nicht umfassend erklärt (vgl. BGH StV 1984, 318).
  • BGH, 14.02.1992 - 2 StR 254/91

    Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus - Antrag auf

    Ihm ist vielmehr eine gewisse Zeit zum Überlegen und zum Abfassen seines Gesuchs zu bewilligen (vgl. BGH StV 1991, 49) und es ist ihm ausreichend zu ermöglichen, die Berechtigung seiner Bedenken gegen die Unvoreingenommenheit des betreffenden Richters mit seinem Verteidiger zu erörtern (vgl. BGH NStZ 1984, 371).
  • KG, 01.11.2018 - 3 Ws (B) 253/18

    Rechtliches Gehör im Bußgeldverfahren: Rechtsfehlerhafte Verwerfung eines

    Zu berücksichtigten ist hierbei, dass dem Angeklagten stets eine angemessene Überlegungsfrist und die ausreichende Möglichkeit einzuräumen ist, sich mit seinem Verteidiger zu beraten (BGH NStZ 1984, 371).
  • LG Nürnberg-Fürth, 17.11.2009 - 7 Qs 89/09

    Strafvereitelung: Stellung eines Ablehnungsgesuchs gegen einen Richter durch den

    Ihm ist außerdem die Möglichkeit einzuräumen, die Berechtigung solcher Bedenken mit dem Verteidiger zu erörtern, um die Aussichten eines Ablehnungsgesuchs abschätzen zu können (BGH NStZ 1984, 371).
  • BGH, 28.09.1990 - 2 StR 289/90

    Zur Rechtzeitigkeit des Ablehnungsgesuchs als Voraussetzung des

    Ihm ist vielmehr eine gewisse Zeit zum Überlegen und zum Abfassen seines Gesuchs zu bewilligen (vgl. BGH NStZ 1982, 291, 292) und es ist ihm ausreichend zu ermöglichen, die Berechtigung seiner Bedenken gegen die Unvoreingenommenheit des betreffenden Richters mit seinem Verteidiger zu erörtern (vgl. BGH NStZ 1984, 371).
  • OLG Köln, 26.01.1988 - Ss 650/87

    Antrag auf Ablehnung eines Richters wegen Besorgnis der Befangenheit; Mißtrauen

    Der "Unverzüglichkeit" steht jedoch nicht entgegen, daß sich der Angeklagte zuvor mit seinem Verteidiger bespricht (BGH NStZ 1984, 371; Wendisch in: Löwe-Rosenberg, StPO, 24. Aufl., § 25 Rn. 19).
  • LG Nürnberg-Fürth, 17.11.2009 - 7 Qs 91/09

    Strafvereitelung: Stellung eines Ablehnungsgesuchs gegen einen Richter durch den

    Ihm ist außerdem die Möglichkeit einzuräumen, die Berechtigung solcher Bedenken mit dem Verteidiger zu erörtern, um die Aussichten eines Ablehnungsgesuchs abschätzen zu können (BGH NStZ 1984, 371).
  • BGH, 28.09.1990 - 2 StR 189/90

    Unverzüglichkeit eines Ablehnungsgesuchs; Besorgnis der Befangenheit

    Ihm ist vielmehr eine gewisse Zeit zum Überlegen und zum Abfassen seines Gesuchs zu bewilligen (vgl. BGH NStZ 1982, 291, 292) und es ist ihm ausreichend zu ermöglichen, die Berechtigung seiner Bedenken gegen die Unvoreingenommenheit des betreffenden Richters mit seinem Verteidiger zu erörtern (vgl. BGH NStZ 1984, 371).
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Rechtsprechung
   BGH, 29.03.1984 - 4 StR 154/84   

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https://dejure.org/1984,1655
BGH, 29.03.1984 - 4 StR 154/84 (https://dejure.org/1984,1655)
BGH, Entscheidung vom 29.03.1984 - 4 StR 154/84 (https://dejure.org/1984,1655)
BGH, Entscheidung vom 29. März 1984 - 4 StR 154/84 (https://dejure.org/1984,1655)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Nichtvereidigung eines Zeugen als Verfahrensfehler - Nichtberücksichtigung des Vorlebens des Täters bei der Strafzumessung

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • NStZ 1984, 371
  • StV 1984, 319
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (12)

  • BGH, 09.01.1953 - 1 StR 623/52

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 29.03.1984 - 4 StR 154/84
    In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist allerdings anerkannt, daß eine rechtsirrige prozeßleitende Anordnung des Vorsitzenden, die sich auf die Nichtvereidigung eines Zeugen bezieht, mit der Revision nicht gerügt werden kann, wenn der Beschwerdeführer es unterlassen hat, die Entscheidung des Gerichts nach § 238 Abs. 2 StPO herbeizuführen (vgl. BGHSt 3, 368, 370; BGH, Urteile vom 16. November 1976 - 5 StR 480/76 und vom 11. Januar 1977 - 5 StR 252-253/76).
  • BGH, 18.05.1951 - 1 StR 173/51

    Anforderungen an die Begründung eines Beschlusses bezüglich des Absehens von der

    Auszug aus BGH, 29.03.1984 - 4 StR 154/84
    Vielmehr hätte es seine Ermessensentscheidung unter Berücksichtigung der in BGHSt 1, 175, 180 aufgestellten Grundsätze treffen müssen (BGH NStZ 1984, 179, 180).
  • BGH, 26.06.1951 - 1 StR 238/51
    Auszug aus BGH, 29.03.1984 - 4 StR 154/84
    Dieser Grundsatz findet aber keine Anwendung, wenn der Vorsitzende eine solche Anordnung nicht getroffen hat (BGHSt 1, 269, 273; BGH, Urteil vom 5. November 1974 - 5 StR 289/74; Beschluß vom 8. Juli 1976 - 2 StR 210/76).
  • BGH, 09.12.1983 - 3 StR 323/83

    Ausländische Zeugen - Hindernis - Beseitigung - Verteidigung - Nachholung -

    Auszug aus BGH, 29.03.1984 - 4 StR 154/84
    Vielmehr hätte es seine Ermessensentscheidung unter Berücksichtigung der in BGHSt 1, 175, 180 aufgestellten Grundsätze treffen müssen (BGH NStZ 1984, 179, 180).
  • BGH, 01.04.1980 - 5 StR 123/80

    Annahme von Tateinheit nach dem Zweifelssatz bei Offenbleiben des Vorliegens der

    Auszug aus BGH, 29.03.1984 - 4 StR 154/84
    So läßt sich aus den bisherigen Feststellungen nicht entnehmen, ob der Angeklagte vorbestraft ist; bisherige Straflosigkeit wäre aber in aller Regel strafmildernd zu berücksichtigen (BGH, Beschluß vom 11. April 1980 - 2 StR 134/80, bei Holtz MDR 1980, 628).
  • BGH, 04.11.1980 - 5 StR 508/80

    Fehlende Entscheidung des Gerichts über das Absehen von der Vereidigung einer

    Auszug aus BGH, 29.03.1984 - 4 StR 154/84
    Bei dieser Sachlage muß davon ausgegangen werden, daß eine Entschließung zur Vereidigung des Zeugen Sch.-H. versehentlich unterblieben ist (vgl. BGH, Urteil vom 26. Februar 1974 - 5 StR 33/74; BGH NStZ 1981, 71).
  • BGH, 11.01.1977 - 5 StR 252/76

    Ludwig Hahn

    Auszug aus BGH, 29.03.1984 - 4 StR 154/84
    In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist allerdings anerkannt, daß eine rechtsirrige prozeßleitende Anordnung des Vorsitzenden, die sich auf die Nichtvereidigung eines Zeugen bezieht, mit der Revision nicht gerügt werden kann, wenn der Beschwerdeführer es unterlassen hat, die Entscheidung des Gerichts nach § 238 Abs. 2 StPO herbeizuführen (vgl. BGHSt 3, 368, 370; BGH, Urteile vom 16. November 1976 - 5 StR 480/76 und vom 11. Januar 1977 - 5 StR 252-253/76).
  • BGH, 16.11.1976 - 5 StR 480/76

    Verurteilung wegen Meineides und wegen falscher uneidlicher Aussage -

    Auszug aus BGH, 29.03.1984 - 4 StR 154/84
    In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist allerdings anerkannt, daß eine rechtsirrige prozeßleitende Anordnung des Vorsitzenden, die sich auf die Nichtvereidigung eines Zeugen bezieht, mit der Revision nicht gerügt werden kann, wenn der Beschwerdeführer es unterlassen hat, die Entscheidung des Gerichts nach § 238 Abs. 2 StPO herbeizuführen (vgl. BGHSt 3, 368, 370; BGH, Urteile vom 16. November 1976 - 5 StR 480/76 und vom 11. Januar 1977 - 5 StR 252-253/76).
  • BGH, 11.04.1980 - 2 StR 134/80

    Strafzumessung: Zu Gunsten des Angeklagten sprechende Umstände

    Auszug aus BGH, 29.03.1984 - 4 StR 154/84
    So läßt sich aus den bisherigen Feststellungen nicht entnehmen, ob der Angeklagte vorbestraft ist; bisherige Straflosigkeit wäre aber in aller Regel strafmildernd zu berücksichtigen (BGH, Beschluß vom 11. April 1980 - 2 StR 134/80, bei Holtz MDR 1980, 628).
  • BGH, 05.11.1974 - 5 StR 289/74

    Nichtvereidigung von Zeugen ohne dahingehenden Gerichtsbeschluss oder Anordnung

    Auszug aus BGH, 29.03.1984 - 4 StR 154/84
    Dieser Grundsatz findet aber keine Anwendung, wenn der Vorsitzende eine solche Anordnung nicht getroffen hat (BGHSt 1, 269, 273; BGH, Urteil vom 5. November 1974 - 5 StR 289/74; Beschluß vom 8. Juli 1976 - 2 StR 210/76).
  • BGH, 26.02.1974 - 5 StR 33/74

    Aufhebung eines Urteils wegen Unzucht mit einem Kind - Verstoß gegen das

  • BGH, 08.07.1976 - 2 StR 210/76

    Entlassung eines Zeugen als stillschweigende Anordnung, dass dessen Vereidigung

  • BGH, 16.11.2005 - 2 StR 457/05

    Nichtvereidigung (wesentliche Förmlichkeit); Antrag auf Vereidigung

    Zwar hat der Bundesgerichtshof in ständiger Rechtsprechung entschieden, dass die Rüge, die Vereidigung eines Zeugen sei rechtsfehlerhaft unterlassen worden, auch ohne vorherige Anrufung des Gerichts (§ 238 Abs. 2 StPO) zulässig ist, wenn der Vorsitzende eine Entscheidung über die Vereidigung nicht getroffen hat (BGHSt 1, 269, 273; BGH NJW 1986, 1999, 2000; BGH NStZ 1984, 371; 1987, 374; vgl. Meyer-Goßner, StPO 48. Aufl. § 59 Rdn. 13 m.w.N.).
  • OLG Hamm, 24.03.1998 - 3 Ss 1623/97

    Unterlassene Vereidigung, Beruhen, Rüge, Aussage habe anderen Inhalt gehabt,

    Bei dieser Sachlage steht es der Zulässigkeit der Rüge auch nicht entgegen, dass der Beschwerdeführer es unterlassen hat, gemäß § 238 Abs. 2 StPO eine Entscheidung des Gerichts über die Vereidigung der Nebenklägerin herbeizuführen (ständige höchstrichterliche Rechtsprechung, zuletzt BGH, NStZ-RR 1997, 302; grundlegend BGH, NStZ 1984, 371, 372 m.w.N.).

    Der vom Bundesgerichtshof in früheren Entscheidungen vertretenen Auffassung, jedenfalls dann, wenn die Aussage des Zeugen, der zugleich Verletzter i.S.d. § 61 Nr. 2 StPO ist, entscheidend für die Verurteilung des Angeklagten gewesen sei, könne nicht ohne weiteres angenommen werden, der Tatrichter hätte nach § 61 Nr. 2 StPO von dessen Vereidigung abgesehen, zumal die Vereidigung des Verletzten in der Regel dann geboten sei, wenn seine Aussage glaubhaft erscheine (BGH, NStZ 1984, 179, 180; NStZ 1984, 371, 372), vermag der Senat nicht zu folgen.

  • OLG Karlsruhe, 15.03.1996 - 1 Ss 242/95
    Danach ist die Vereidigung des Zeugen M. abweichend von der Grundregel des § 59 StPO (vgl. BGH NStZ 1984, 371, 372; 1990, 226 [M]) unterblieben.

    Auch der Gesamtzusammenhang des Protokolls läßt eine offenkundige gesetzliche Ausnahme für die Nichtvereidigung in Verbindung mit einer aus dem Gang der Hauptverhandlung ersichtlich gewordenen, zumindest stillschweigenden Verfügung des Vorsitzenden (vgl. hierzu BGH NStZ 1984, 371, 372; 1987, 374) nicht erkennbar werden.

  • KG, 28.09.1999 - 1 Ss 166/99
    hatte gar keine Entscheidung getroffen; eine Anrufung des Gerichts wäre ins Leere gegangen (vgl. BGHSt 10.110, 112: BGHR StPO § 59 S.1 Entscheidung, fehlende 2; BGH NStZ 1984, 371; BGH NStZ 1981, 71: OLG Düsseldorf VRS 84.228 = wistra 1993, 79).

    Ob er nach der ergänzenden Vernehmung des Zeugen eine Ermessensentscheidung überhaupt getroffen hat und ob er sein Ermessen in derselben Weise ausüben werde wie zuvor, können die Verfahrensbeteiligten nicht wissen (vgl. BGH NStZ 1984, 371, 372).

  • BGH, 06.07.2004 - 4 StR 193/04

    Unterbliebene Entscheidung über die Vereidigung (entbehrlicher

    Unter diesen Umständen steht es der Zulässigkeit der Rüge nicht entgegen, daß es der Beschwerdeführer unterlassen hat, gemäß § 238 Abs. 2 StPO eine Entscheidung des Gerichts über die Vereidigung des Zeugen herbeizuführen (vgl. BGH StV 1984, 319 f. m.w.N.).
  • BGH, 04.12.1985 - 2 StR 848/84

    Personalien eines Zeugen

    Die Rüge dieses Verfahrensverstoßes ist dem Beschwerdeführer auch nicht deshalb verwehrt, weil er es unterlassen hatte, gemäß § 238 Abs. 2 StPO das Gericht anzurufen und eine Entscheidung der Kammer herbeizuführen (BGH NStZ 1984, 371 Nr. 25).
  • BGH, 20.02.1986 - 4 StR 709/85

    Vereidigung bei Vernehmung eines Sachverständigen als Zeugen

    Die Sachlage ist derjenigen bei der unterbliebenen Vereidigung einer ausschließlich als Zeuge vernommenen Person (dazu BGH NStZ 1984, 371, 372) schon nicht vergleichbar.
  • BGH, 24.04.1997 - 1 StR 152/97

    Anforderungen an die Aufhebung eines Urteils wegen Verstosses gegen die

    Unter diesen Umständen steht es der Zulässigkeit der Rüge nicht entgegen, daß es der Beschwerdeführer unterlassen hat, gemäß § 238 Abs. 2 StPO über die Vereidigung der Zeugen eine Entscheidung des Gerichts herbeizuführen (vgl. BGH StV 1984, 319 f. m.w.Nachw.).
  • BGH, 24.02.1988 - 3 StR 430/87

    Anforderungen an das Erfordernis der erschöpfenden Würdigung der Beweise

    Gegen dessen Entscheidung ist das Gericht nicht angerufen worden, was dazu führt, daß ein etwaiger Rechtsverstoß mit der Revision nicht gerügt werden kann (vgl. BGHSt 3, 368 f.; BGH, Urteil vom 2. Juni 1977 - 4 StR 169/77; BGH NStZ 1984, 371, 372; KK-Pelchen 2. Aufl. Rdn. 37 zu § 60 StPO).
  • BGH, 03.02.1987 - 1 StR 730/86

    Entscheidung des Gerichts über die Nichtvereidigung einer Zeugin als wesentliche

    Der in der Rechtsprechung anerkannte Grundsatz, daß eine rechtsirrige prozeßleitende Anordnung des Vorsitzenden, die sich auf die Nichtvereidigung eines Zeugen bezieht, mit der Revision nicht gerügt werden kann, wenn der Beschwerdeführer es unterlassen hat, die Entscheidung des Gerichts nach § 238 Abs. 2 StPO herbeizuführen (vgl. BGHSt 3, 368, 370; BGH, Urteile vom 16. November 1976 - 5 StR 480/76 - und vom 11. Januar 1977 - 5 StR 252 - 253/76), steht der Geltendmachung des Verfahrensfehlers nicht entgegen, da dieser Grundsatz keine Anwendung findet, wenn der Vorsitzende eine solche Anordnung nicht getroffen hat (vgl. BGH NStZ 1984, 371; BGH NStZ 1981, 71, jeweils m.w.N.).
  • KG, 01.08.2000 - 1 Ss 220/00
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