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   BGH, 09.07.1985 - 1 StR 216/85   

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https://dejure.org/1985,1825
BGH, 09.07.1985 - 1 StR 216/85 (https://dejure.org/1985,1825)
BGH, Entscheidung vom 09.07.1985 - 1 StR 216/85 (https://dejure.org/1985,1825)
BGH, Entscheidung vom 09. Juli 1985 - 1 StR 216/85 (https://dejure.org/1985,1825)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Verletzung von Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens - Inhaltliche Bestimmtheit eines Beschlusses über den Ausschluss der Öffentlichkeit - Annahme einer "Gefährdung der Sittlichkeit" - Erörterung der Einzelheiten des sexuellen Missbrauchs eines Kindes durch ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW 1986, 200
  • MDR 1985, 954
  • NStZ 1986, 179
  • JR 1986, 215
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 18.09.1981 - 2 StR 370/81

    Strafbarkeit wegen Mordes, sexueller Nötigung und versuchter Vergewaltigung -

    Auszug aus BGH, 09.07.1985 - 1 StR 216/85
    Eine derart weitreichende Begründungspflicht kann schon deshalb nicht anerkannt werden, weil sie die Gefahr heraufbeschwören würde, daß gerade jene Umstände offenbart werden müßten, die der öffentlichen Erörterung entzogen sein solle (BGHSt 30, 212, 213; Gössel NStZ 1982, 141, 143).
  • BGH, 09.02.1977 - 3 StR 382/76

    Erkennbarkeit des Grundes für eine Ausschließung der Öffentlichkeit aus dem

    Auszug aus BGH, 09.07.1985 - 1 StR 216/85
    Zur Erfüllung der Voraussetzungen des § 174 Abs. 1 S. 3 GVG genügt nach feststehender Rechtsprechung, daß der gesetzliche Wortlaut des für die Ausschließung der Öffentlichkeit herangezogenen Grundes mitgeteilt wird (BGH GA 1975, 283); enthält die herangezogene Vorschrift nur einen einzigen Ausschließungsgrund, so genügt sogar die Angabe der Gesetzesstelle (BGHSt 27, 117, 119).
  • BGH, 16.06.1978 - 4 StR 269/78

    Revisionsrechtlicher Prüfungsumfang bezüglich des Ausschlusses der Öffentlichkeit

    Auszug aus BGH, 09.07.1985 - 1 StR 216/85
    Die Dauer der Ausschließung bestimmt der Tatrichter nach pflichtgemäßem Ermessen (RGSt 66, 113; BGH GA 1978, 13; BGH, Urt. vom 16.6.1978 - 4 StR 269/78).
  • OLG Düsseldorf, 22.12.1980 - 5 Ss 673/80
    Auszug aus BGH, 09.07.1985 - 1 StR 216/85
    Die Beschränkung der Ausschließung auf eine Vielzahl engerer Verfahrensabschnitte hätte den Ablauf der Hauptverhandlung in unzumutbarer Weise erschwert und Zusammengehöriges auseinandergerissen (vgl. OLG Düsseldorf MDR 1981, 427 [OLG Düsseldorf 22.12.1980 - 5 Ss 673/80 I]).
  • RG, 29.04.1910 - V 323/10

    Welche Arten von Prozeßvorgängen werden durch den Beschluß über die Ausschließung

    Auszug aus BGH, 09.07.1985 - 1 StR 216/85
    Der Ausschließungsbeschluß deckte somit alle von der Verhandlung umfaßten Prozeßvorgänge, gleich ob sie - für sich betrachtet - die in Rede stehende Besorgnis rechtfertigen konnten oder nicht (RGSt 43, 367, 369; RG JW 1928, 1940).
  • RG, 25.01.1932 - II 345/31

    Ist bei der Verhandlung über die Ausschließung der Öffentlichkeit die formlose

    Auszug aus BGH, 09.07.1985 - 1 StR 216/85
    Die Dauer der Ausschließung bestimmt der Tatrichter nach pflichtgemäßem Ermessen (RGSt 66, 113; BGH GA 1978, 13; BGH, Urt. vom 16.6.1978 - 4 StR 269/78).
  • BAG, 16.05.2019 - 8 AZN 809/18

    Auskunftserteilung und Schadensersatz im Zusammenhang mit der Weitergabe von

    Der Ausschluss der Öffentlichkeit ist vielmehr vorzunehmen, wenn die Voraussetzungen dafür vorliegen, was unter pflichtgemäßer Abwägung der Interessen der Parteien und der Bedeutung des Grundsatzes der Öffentlichkeit zu beurteilen ist (GMP/Germelmann/Künzl 9. Aufl. § 52 Rn. 17 mwN; Schwab/Weth/Korinth 5. Aufl. ArbGG § 52 Rn. 21; vergleichbar zu § 172 GVG: MüKoZPO/Zimmermann 5. Aufl. § 172 GVG Rn. 7; sowie BGH 9. Juli 1985 - 1 StR 216/85 - zu II 3 der Gründe, jedenfalls bezogen auf die Dauer des Ausschlusses) .

    Eine weitreichende Begründungspflicht unter Angabe von tatsächlichen Umständen würde die Gefahr heraufbeschwören, dass der Diskretionsschutz auf diesem Wege preisgegeben wird, weil gerade jene Umstände offenbart werden müssten, die der öffentlichen Erörterung entzogen sein sollen (BGH 9. Juli 1985 - 1 StR 216/85 - zu II 1 der Gründe mwN; vgl. MüKoZPO/Zimmermann 5. Aufl. § 174 GVG Rn. 10 mwN) .

  • BVerwG, 19.11.1996 - 2 B 47.96

    Gerichtsverfassungsrecht - Ausschließung der Öffentlichkeit wegen

    Denn nach feststehender Rechtsprechung genügt es zur Erfüllung dieser Voraussetzungen, daß der gesetzliche Wortlaut des für die Ausschließung der Öffentlichkeit herangezogenen Grundes mitgeteilt wird (vgl. u.a. BGH, Urteil vom 9. Juli 1985 - 1 StR 216/85 - <NJW 1986 S. 200 = MDR 1985 S. 954> m.w.N.).

    Bei der Wertung, ob bei einer öffentlichen Verhandlung gemäß § 172 Nr. 1 GVG eine Gefährdung der Staatssicherheit zu besorgen ist, steht dem Berufungsgericht als Tatrichter ein Beurteilungsspielraum zu (vgl. u.a. BGH, Urteil vom 9. Juli 1985 - 1 StR 216/85 - m.w.N.).

    Die Dauer der Ausschließung bestimmt das Berufungsgericht als Tatrichter nach pflichtgemäßem Ermessen (vgl. BGH, Urteil vom 9. Juli 1985 - 1 StR 216/85 - m.w.N.).

  • BGH, 22.01.1991 - XI ZR 151/89

    Aufklärungspflichten des Vermittlers von sog. Penny Stocks

    Soweit der Beklagte daneben ohne nähere Erläuterung auf die Abrufbarkeit von Kursen über das - von der National Association of Securities Dealers unterhaltene - NASDAQ-Computersystem (vgl. dazu Schlüter NStZ 1986, 179, 180; im einzelnen Wilson in NASDAQ_ Handbook 1987 S. 513 ff.) verweist, erweckt er bei besser informierten Kunden den Eindruck, sie profitierten von der höheren Kurswahrheit dieses Systems.
  • BGH, 12.09.2023 - 5 StR 356/23

    Verwerfung der Revision mit Anm. des Senats zur Öffentlichkeit

    Dagegen spricht, dass die Öffentlichkeit bei der hier in Rede stehenden Inaugenscheinnahme kinderpornografischer Inhalte aufgrund der gesetzlichen Wertung des § 184b Abs. 1 StGB regelmäßig bereits nach § 172 Nr. 1 GVG wegen Gefährdung der Sittlichkeit auszuschließen ist (vgl. auch BGH, Urteile vom 9. Juli 1985 - 1 StR 216/85, NStZ 1986, 179; vom 19. März 1992 - 4 StR 73/92, BGHSt 38, 248; vom 9. Juni 1999 - 1 StR 325/98, NJW 1999, 3060 aE; LR/Krauß, 27. Aufl., § 172 GVG Rn. 11).
  • BGH, 10.05.1995 - 3 StR 145/95

    Anforderungen an die Begründung eines die Öffentlichkeit ausschließenden

    Dem Begründungsgebot des § 174 Abs. 1 Satz 3 GVG wird dagegen dann Genüge getan, wenn der Beschluß auf eine Gesetzesbestimmung verweist, die nur einen einzigen Ausschließungsgrund enthält (vgl. BGHSt 27, 117, 119 zu § 172 Nr. 4 GVG - Vernehmung einer Person unter 16 Jahren) oder die in Bezug genommene Alternative zweifelsfrei erkennen läßt (BGHSt 30, 298, 299 zu § 172 Nr. 1 GVG - Gefährdung der Staatssicherheit; BGH NStZ 1986, 179 mit Anmerkung Gössel zu § 172 Nr. 1 - Gefährdung der Sittlichkeit; BGHSt 3, 344, 345; BGHSt 30, 193, 194 zu § 172 Nr. 1 GVG - Gefährdung der öffentlichen Ordnung; BGHSt 30, 212, 213 zu § 172 Nr. 2 GVG - schutzwürdige Interessen).
  • BGH, 19.03.1992 - 4 StR 73/92

    Ausschluss der Öffentlichkeit von der Hauptverhandlung; Abgrenzung

    Dessen ungeachtet steht dem Tatrichter bei der Wertung, ob die öffentliche Erörterung sexualbezogener Vorgänge nach allgemeiner Anschauung anstößig wäre, ein Beurteilungsspielraum zu (BGH NStZ 1986, 179 m. Anm. Gössel = JR 1986, 215 m. Anm. Böttcher).
  • BGH, 08.10.1986 - 3 StR 382/86

    Ausschließung der Öffentlichkeit bei Vernehmung eines Zeugen

    Maßgebend für die Berechtigung des Ausschlusses der Öffentlichkeit ist gemäß § 174 Abs. 1 Satz 3 GVG allein der Inhalt des Ausschließungsbeschlusses (vgl. dazu ferner BGHSt 27, 187 f.; 30, 298, 301; BGH NStZ 1982, 169, 170; 1983, 324; 1986, 179 f.).
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