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Rechtsprechung
   OLG Düsseldorf, 29.01.1991 - V 21/88   

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https://dejure.org/1991,3238
OLG Düsseldorf, 29.01.1991 - V 21/88 (https://dejure.org/1991,3238)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 29.01.1991 - V 21/88 (https://dejure.org/1991,3238)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 29. Januar 1991 - V 21/88 (https://dejure.org/1991,3238)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 1991, 1082
  • NStZ 1991, 504
  • StV 1991, 150
  • StV 1991, 202
 
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Wird zitiert von ... (9)

  • KG, 21.11.2018 - 3 Ws 278/18

    Nebenklage im Strafverfahren wegen sexuellen Kindesmissbrauchs: Beschränkung der

    So ist zunächst festzustellen, dass die Befürchtung des Angeschuldigten, die Nebenklägerin werde ihre Angaben aufgrund der Akteneinsicht der bisherigen Beweislage anpassen, nicht auf objektivierbaren Erkenntnissen basiert (vgl. hierzu KG aaO; OLG Düsseldorf StV 1991, 202).
  • KG, 02.10.2015 - 4 Ws 83/15

    Abwägung bei Akteneinsicht an Verletzten; Anfechtbarkeit für Angeklagten

    Die Rolle der Verletzten als Zeuginnen in dem anhängigen Strafverfahren und die deshalb durch das Akteneinsichtsrecht grundsätzlich eröffnete Möglichkeit einer "Präparierung" der Aussage anhand des Akteninhalts reicht für eine Versagung der Akteneinsicht nicht aus (vgl. HansOLG Hamburg a.a.O.; LG Stralsund a.a.O.; Hilger a.a.O.); denn andernfalls würden gerade denjenigen, die Opfer einer Straftat geworden sind, die Schutzfunktionen der §§ 406d ff. StPO entzogen (vgl. OLG Düsseldorf StV 1991, 202).

    Die in der Beschwerdebegründung geäußerte Befürchtung, dass die Angaben der Zeuginnen Hu aufgrund der Aktenkenntnis insbesondere hinsichtlich der Licht- und Sichtverhältnisse sowie der Position des Angeklagten in seiner Küche "nachjustiert" würden, basiert nicht auf objektivierbaren Erkenntnissen (dazu vgl. OLG Düsseldorf StV 1991, 202).

  • KG, 19.08.2002 - 8 U 380/01

    Gesamtschuldnerschaft von Hauptmieter und Untermieter

    Es genügt die Angabe, dass das Urteil voll angefochten werden soll; es reicht auch aus wenn sich das Ziel zwangsläufig aus dem Inhalt der Berufungsbegründung ergibt (BGH VersR 1982, 974; MDR 1991, 1082; MDR 1991, 1981).
  • OLG Brandenburg, 06.07.2020 - 1 Ws 81/20

    Akteneinsichtsrecht Nebenkläger als Verletzter - Versagungsgründe

    Zum anderen würde durch die generalisierende Annahme, dass mit der Akteneinsicht durch den Nebenklägervertreter die Glaubhaftigkeit der Angaben eines Nebenklägers stets in besonderer Weise in Zweifel zu ziehen sei, seine freie Entscheidung, Akteneinsicht zu beantragen, beeinträchtigt werden; gerade denjenigen, die Opfer einer Straftat geworden sind, würden damit die Schutzfunktionen der §§ 406d ff. StPO entzogen (vgl. dazu BGH aaO; KG NStZ 2016, 438; KG, Beschluss vom 21.11.2018 - 3 Ws 278/18,- zitiert nach juris; OLG Düsseldorf StV 1991, 202).
  • OLG Karlsruhe, 30.11.1995 - 2 VAs 21/95
    Für die Rechtsstellung des Verletzten ist - jedenfalls im Grundsatz und unter der notwendigen Prüfung des jeweiligen Einzelfalls - anerkannt, daß die Gefahr der Beeinträchtigung der Sachaufklärung einer Akteneinsicht dann entgegensieht (§ 406 e Abs. 2 Satz 2 StPO ), wenn die Kenntnis des Verletzten vom Akteninhalt die Unbefangenheit, die Zuverlässigkeit oder den Wahrheitsgehalt seiner zu erwartenden Zeugenaussage beeinträchtigen kann (vgl. nur OLG Düsseldorf StV 1991, 202; OLG Koblenz StV 1988, 332, 333 f. [Anm. Schlothauerl; Hilger aa0.
  • OLG Brandenburg, 13.09.2023 - 1 Ws 141/23

    Akteneinsicht, Nebenklägerin, Verletzte, Versagungsgründe

    Zum anderen würde durch die generalisierende Annahme, dass mit der Akteneinsicht durch den Verletztenbeistand die Glaubhaftigkeit der Angaben eines Verletzten stets in besonderer Weise in Zweifel zu ziehen sei, seine freie Entscheidung, Akteneinsicht zu beantragen, beeinträchtigt werden; gerade denjenigen, die Opfer einer Straftat geworden sind, würden damit die Schutzfunktionen der §§ 406 d f. StPO entzogen (vgl. BGH, a.a.O.; der Senat a.a.O.; KG, NStZ 2016, 438; KG, Beschluss vom 21. November 2018, Az.: 3 Ws 278/18, juris; OLG Düsseldorf, StV 1991, 202).
  • KG, 09.12.1994 - 2 StE 2/93
    Sie haben den Opferschutzgedanken im Auge und verfolgen das Ziel, die Position des Opfers zur Wahrnehmung seiner Interessen zu stärken (vgl. OLG Düsseldorf NStZ 1991, 504 ; Engelhardt in KK- StPO , 3. Aufl., vor § 406 d).
  • LG Stralsund, 10.01.2005 - 22 Qs 475/04

    Gewährung von Akteneinsicht an einen "Verletzten"; Annahme eines berechtigten

    Ein generelles Verbot, dem bevollmächtigten Rechtsanwalt eines Verletzten vor der abschließenden Zeugenvernehmung durch das Gericht Akteneinsicht zu gewähren, ergibt sich daraus aber nicht (vgl. OLG Düsseldorf StV 1991, 202).
  • AG Saalfeld, 07.03.2005 - 630 Js 23573/04
    Angesichts der vom Gesetz bestimmten niedrigen Schwelle des Versagungsgrundes der Gefährdung des Untersuchungszwecks darf demzufolge nicht gefordert werden, es müsse erkennbar sein, zumindest aber müßten Anhaltspunkte dafür bestehen, daß der Zeuge (Verletzte) mit Hilfe der Akteneinsicht für die Hauptverhandlung "präpariert" werden soll (so aber OLG Düsseldorf, StV 1991, 202).
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Rechtsprechung
   OLG Karlsruhe, 23.05.1991 - 3 Ss 65/91   

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https://dejure.org/1991,4528
OLG Karlsruhe, 23.05.1991 - 3 Ss 65/91 (https://dejure.org/1991,4528)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 23.05.1991 - 3 Ss 65/91 (https://dejure.org/1991,4528)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 23. Mai 1991 - 3 Ss 65/91 (https://dejure.org/1991,4528)
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Volltextveröffentlichung

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

Papierfundstellen

  • NStZ 1991, 504
 
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Wird zitiert von ... (5)

  • OLG Karlsruhe, 17.10.2000 - 3 Ss 102/00

    Notwendige Verteidigung

    Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Senats, bei einer Straferwartung von einem Jahr Freiheitsstrafe und darüber in der Regel die Mitwirkung eines Verteidigers als geboten zu erachten (Senat, NStZ 1991, 504 f.; Kleinknecht/Meyer-Goßner, aaO., § 140 Rdn. 23).

    Durch den in der Hauptverhandlung anwesenden Dolmetscher konnte dieser Mangel nicht ausgeglichen werden (so aber OLG Hamburg, NStZ 1993, 53 ff. für den Fall der Vertretung durch einen Verteidiger), denn der Angeklagte hatte weder ausreichend Zeit noch die Möglichkeit, sich auf seine Verteidigung vorzubereiten (vgl. Art. 6 Abs. b MRK ; siehe hierzu Senat, NStZ 1991, 504, 505), was vorliegend aber notwendig gewesen wäre.

  • OLG Karlsruhe, 27.06.2005 - 1 Ss 184/04

    Unterlassene Übersetzung der Anklageschrift für einen ausländischen Angeklagten:

    Die vollständige und frühzeitige Information über den Anklagevorwurf und die Beweislage dient der Herstellung von "Waffengleichheit" zwischen der Staatsanwaltschaft einerseits und dem Angeschuldigten andererseits und ist für ein rechtsstaatliches und faires Strafverfahren essentiell (vgl. EGMR, NJW 1999, 3545 ) und daher auch in sachlich oder rechtlich einfach gelagerten Fällen unerlässlich (vgl. OLG Karlsruhe NStZ 1991, 504; StraFo 2002, 193 ; OLG Hamm, StV 2004, 364 f.; OLG Düsseldorf, StV 2001, 498; Landgericht Heilbronn, StV 1987, 192 für das Bußgeldverfahren; einschränkend HansOLG Hamburg, StV 1994, 65 ; OLG Düsseldorf, NJW 2003, 2766 ).
  • OLG Köln, 14.07.1992 - Ss 244/92

    Erfolgsaussichten einer Revision gegen eine strafrechtliche Verurteilung wegen

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  • OLG Karlsruhe, 28.09.2006 - 3 Ss 140/06

    Jugendstrafverfahren: Notwendige Verteidigung; Voraussetzungen für die Verhängung

    Dieses Merkmal bemisst sich nicht allein nach der zu treffenden Rechtsfolgenentscheidung, denn die von der Rechtsprechung gezogene Grenze der Straferwartung von mindestens einem Jahr (Senat NStZ 1991, 504; OLG Brandenburg NStZ-RR 2002, 184; OLG Hamm NJW 2004, 1338) darf nicht als starre Grenze verstanden werden; ob ein Verteidiger zu bestellen ist, hängt u. a. auch davon ab, ob dem Angeklagten im Falle seiner Verurteilung weitere Nachteile - etwa der Widerruf von Strafaussetzungen oder die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt - drohen (Senat StraFo 2002, 193).
  • OLG Köln, 29.04.2003 - Ss 151/03

    Beschränkung der revisionrechtlichen Nachprüfung bei der wertenden Auslegung

    Ob ein Verteidiger zu bestellen ist, hängt vielmehr darüber hinaus auch von der Verteidigungsfähigkeit des Angeklagten ab, die sich nach dem Zustand seiner Persönlichkeit und den Umständen des Falles richtet (vgl. OLG Stuttgart StraFo 2001, 205; OLG Karlsruhe NStZ 1991, 504; Meyer-Goßner, 46. Aufl., § 140 Rn 24).
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