Weitere Entscheidung unten: BGH, 03.06.1992

Rechtsprechung
   BGH, 25.02.1992 - 1 StR 4/92   

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BGH, 25.02.1992 - 1 StR 4/92 (https://dejure.org/1992,2329)
BGH, Entscheidung vom 25.02.1992 - 1 StR 4/92 (https://dejure.org/1992,2329)
BGH, Entscheidung vom 25. Februar 1992 - 1 StR 4/92 (https://dejure.org/1992,2329)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Beschwerde gegen den Strafaussetzungsbeschluß - Strafaussetzung - Entscheidung über die Abhilfe der Beschwerde - Beschwerdebegründung - Tatsachenvortrag

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StPO § 305 a Abs. 1 S. 1, § 306 Abs. 2
    Neuer Tatsachenvortrag nach Nichtabhilfeentscheidung und vor Weiterleitung der Beschwerdeakten

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW 1992, 2169
  • MDR 1992, 593
  • NStZ 1992, 507
  • Rpfleger 1992, 243
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 03.07.1987 - 2 StR 213/87

    Beschwerde - BGH - Zuständigkeit - Aussetzungsbeschluß

    Auszug aus BGH, 25.02.1992 - 1 StR 4/92
    Erst dadurch wird das Beschwerdegericht in die lage versetzt zu prüfen, ob die Geldauflage insbesondere ihrer Höhe nach berechtigt ist oder ob sie dem Verurteilten trotz der durch § 56e StGB eröffneten Möglichkeiten nicht mehr zumutbar (vgl. § 56b Abs. 1 Satz 2 StGB) und deshalb i.S.d. § 305a Abs. 1 Satz 2 StPO gesetzwidrig ist (vgl. BGHSt 34, 392, 393).

    Hilft die Strafkammer der Beschwerde (auch weiterhin) nicht ab, wird die Sache dem gemäß § 121 Abs. 2 GVG als Beschwerdegericht zuständigen Oberlandesgericht Nürnberg vorzulegen sein, da nach Abschluß des Revisionsverfahrens die zunächst durch § 305a Abs. 2 StPO begründete Zuständigkeit des Bundesgerichtshofs für das Beschwerdeverfahren nicht mehr besteht (BGHSt 29, 168, 173; 34, 392, 393 jeweils m.w.Nachw.).

  • BGH, 19.12.1979 - 3 StR 396/79

    Entschädigung für die vorläufige Festnahme und die Untersuchungshaft - Verjährung

    Auszug aus BGH, 25.02.1992 - 1 StR 4/92
    Hilft die Strafkammer der Beschwerde (auch weiterhin) nicht ab, wird die Sache dem gemäß § 121 Abs. 2 GVG als Beschwerdegericht zuständigen Oberlandesgericht Nürnberg vorzulegen sein, da nach Abschluß des Revisionsverfahrens die zunächst durch § 305a Abs. 2 StPO begründete Zuständigkeit des Bundesgerichtshofs für das Beschwerdeverfahren nicht mehr besteht (BGHSt 29, 168, 173; 34, 392, 393 jeweils m.w.Nachw.).
  • OLG München, 09.04.1973 - 2 Ws 165/73
    Auszug aus BGH, 25.02.1992 - 1 StR 4/92
    Das Abhilfeverfahren soll dem Erstrichter die Gelegenheit zur Korrektur seiner Entscheidung geben, um dem Beschwerdegericht gegebenenfalls eine Befassung mit der Sache zu ersparen (OLG München NJW 1973, 1143 [OLG München 09.04.1973 - 2 Ws 165/73]; Kleinknecht/Meyer, StPO 40. Aufl. § 306 Rdn. 7).
  • LG Karlsruhe, 25.07.2022 - 16 Qs 55/22

    Strafklageverbrauch bei Strafbefehl über Fahrerlaubnisentziehung

    Das Abhilfeverfahren soll dem Erstrichter die Gelegenheit zur Korrektur seiner Entscheidung geben, um dem Beschwerdegericht gegebenenfalls eine Befassung mit der Sache zu ersparen (BGH, Beschl. v. 25.02.1992 - 1 StR 4/92; OLG München, Beschl. v. 09.04.1973 - 2 Ws 165/73).

    Die Zurücksendung der Akte an das Ausgangsgericht erfolgt in diesen Fällen daher nur ausnahmsweise (OLG Hamm, Beschl. v. 9.1.2014 - 1 Ws 579/13), etwa wenn neues Tatsachenvorbringen in der Beschwerdeschrift dies gebietet (BGH, Beschl. v. 25.02.1992 - 1 StR 4/92).

  • OLG Hamm, 09.01.2014 - 1 Ws 579/13

    Rückgabe eines Verfahrens durch das Beschwerdegericht bei unzureichender

    In Ausnahmefällen ist jedoch die Sache an das Vordergericht zurück zu geben, wenn mit der Beschwerde erhebliches neues Vorbringen verbunden worden ist, das einer Klärung bedarf und welches vom Vordergericht - jedenfalls für das Beschwerdegericht erkennbar (etwa mangels hinreichender Begründung) - nicht hinreichend berücksichtigt worden ist (BGH NJW 1992, 2169; BGH NStZ 1987, 519; OLG Hamm, Beschl. v. 22.02.1996 - 3 Ws 94/96 = BeckRS 1996, 31394615; OLG München.

    Sinn des Abhilfeverfahrens ist es - bei begründeter Beschwerde -, dass dem Erstrichter die Korrektur seiner eigenen Erscheinung ermöglicht und dem Beschwerdegericht die Befassung mit der Sache erspart wird (vergleiche: BGH NJW 1992, 2169; OLG München a.a.O.).

  • OLG Celle, 16.01.2015 - 1 Ws 22/15

    Darstellung des bisherigen Ergebnisses der Beweisaufnahme im

    In Ausnahmefällen kann ein Begründungsmangel jedoch zur Aufhebung des Nichtabhilfebeschlusses führen (vgl. Senatsbeschluss vom 6. Januar 2009 - 1 Ws 629/08, juris; ebenso BGH NJW 1992, 2169; NStZ 1987, 519; OLG Hamm NStZ-RR 2014, 154; StV 1996, 421; LR-Matt StPO 26. Aufl. § 306 Rn. 21).
  • OLG Hamm, 22.02.1996 - 3 Ws 94/96

    Hinreichende Begründung einer Nichtabhilfeentscheidung zu einer Beschwerde;

    Die Beschwerde führt zur Aufhebung des Nichtabhilfebeschlusses vom 24. Januar 1996 und zur Zurückverweisung der Sache zur erneuten Überprüfung und Entscheidung im Abhilfeverfahren, da die Nichtabhilfeentscheidung vom 24. Januar 1996 eine hinreichende Begründung vermissen läßt (vgl. BGH, NJW 1992, 2169; BGH, NStZ 87, 519; Löwe-Rosenberg, StPO 24 Aufl. § 306 RN 22).
  • LG Cottbus, 24.02.2009 - 24 Qs 16/09

    Beschwerde des Angeschuldigten gegen die vorläufige Einstellung des Verfahrens

    Das Abhilfeverfahren soll dem Erstrichter die Gelegenheit zur Korrektur seiner Entscheidung geben, um dem Beschwerdegericht gegebenenfalls eine Befassung mit der Sache zu ersparen (so ausdrücklich BGH NJW 1992, 2169).
  • BGH, 27.01.2022 - 6 StR 1/22

    Ergänzung des Kostenausspruchs um die Auslagenentscheidung

    An einer Entscheidung über die gemäß § 305a Abs. 1 StPO zulässige Beschwerde gegen den Aussetzungsbeschluss (§ 268a Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 StPO) sieht sich der Senat mangels Zuständigkeit gehindert; die Sache ist nicht entscheidungsreif, weil die zunächst erforderliche Abhilfeentscheidung (§ 306 Abs. 2 StPO) noch nicht ergangen ist (vgl. BGH, Beschluss vom 25. Februar 1992 - 1 StR 4/92, NStZ 1992, 507).
  • BFH, 29.03.1996 - X B 198/95

    Beschwerde gegen eine Entscheidung über die Verhängung von Ordnungsmaßnahmen

    Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Beschluß vom 3. Juli 1987 2 StR 213/87 (BGHSt 34, 392) zu § 306 der Strafprozeßordnung (StPO) ausgeführt, anläßlich der Entscheidung über eine Beschwerde gegen einen bislang nicht begründeten Beschluß müsse sich das Vordergericht mit rechtlich erheblichem Beschwerdevorbringen befassen, seine Überlegungen in einem begründeten Beschluß (§ 360 Abs. 2 StPO) darlegen und dadurch das Beschwerdegericht in die Lage versetzen, die angefochtene Maßnahme zu überprüfen (vgl. auch BGH-Beschluß vom 25. Februar 1992 1 StR 4/92, Neue Juristische Wochenschrift 1992, 2169).
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Rechtsprechung
   BGH, 03.06.1992 - 5 StR 176/92   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1992,5490
BGH, 03.06.1992 - 5 StR 176/92 (https://dejure.org/1992,5490)
BGH, Entscheidung vom 03.06.1992 - 5 StR 176/92 (https://dejure.org/1992,5490)
BGH, Entscheidung vom 03. Juni 1992 - 5 StR 176/92 (https://dejure.org/1992,5490)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Ablehnung eines Beweisantrages wegen Bedeutungslosigkeit der zu beweisenden Tatsache - Indizieller Beweiswert einer Blutalkoholkonzentration (BAK) von über 2,2 %o

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • NStZ 1992, 507
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 22.11.1990 - 4 StR 117/90

    Minderung des Steuerungsvermögens ab einer BAK von 2 o/oo

    Auszug aus BGH, 03.06.1992 - 5 StR 176/92
    Blutalkoholkonzentration (vgl. BGHSt 37, 231, 235 mwN) nicht verkannt, ihn vielmehr ausdrücklich berücksichtigt.
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