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   BGH, 13.10.1999 - 3 StR 297/99   

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https://dejure.org/1999,4148
BGH, 13.10.1999 - 3 StR 297/99 (https://dejure.org/1999,4148)
BGH, Entscheidung vom 13.10.1999 - 3 StR 297/99 (https://dejure.org/1999,4148)
BGH, Entscheidung vom 13. Oktober 1999 - 3 StR 297/99 (https://dejure.org/1999,4148)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • HRR Strafrecht

    § 339 StGB; § 27 StGB
    Mutmaßliche Beihilfe zur Rechtsbeugung durch DDR-Staatsanwalt; Vorsatz zur Rechtsbeugung

  • Wolters Kluwer

    Freispruch - Staatsanwaltschaft - Ausreiseantrag - Diskriminierung Ausreisewilliger - Rechtsbeugung - Untersuchungshaft - Aufhebung des Haftbefehls

  • Judicialis

    StPO-DDR § 122 Abs. 1 Nr. 4; ; StPO-DDR § 133; ; StGB-DDR § 214 Abs. 1; ; StGB-DDR § 6 Abs. 1; ; StGB-DDR § 63 Abs. 2; ; StGB-DDR § 46 Abs. 2 Satz 2; ; StGB-DDR § 214

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 339
    Rechtsbeugung durch Staatsanwalt der ehemaligen DDR

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NStZ 2000, 91
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 15.09.1995 - 5 StR 713/94

    Rechtsbeugung von Richtern und Staatsanwälten der DDR bei Anwendung "politischen

    Auszug aus BGH, 13.10.1999 - 3 StR 297/99
    Dies wäre für die Prüfung des Rechtsbeugungsvorsatzes deshalb von Bedeutung, weil die Bestrafung als Mittel zur Ausschaltung des politischen Gegners oder einer bestimmten sozialen Gruppe ebenfalls Rechtsbeugung darstellen kann (vgl. BGHSt 40, 30, 43; 41, 247, 254).

    Im Hinblick darauf, daß das Landgericht den Angeklagten entsprechend der Entscheidung des Oberlandesgerichts Dresden bei der Eröffnung des Hauptverfahrens nur als möglichen Beihelfer angesehen hat, wird der neue Tatrichter die neuere Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu bedenken haben: Danach kann ein Staatsanwalt bei rechtsbeugerisch angeordneter Untersuchungshaft durch die Beantragung der Fortdauer der Untersuchungshaft bei Anklageerhebung Rechtsbeugung und Freiheitsberaubung als Täter begehen (BGHSt 41, 247, 249 f.; BGH, Urt. vom 21. August 1997 - 5 StR 403/96 = BGHR StGB § 336 Rechtsbeugung 12).

  • BGH, 13.12.1993 - 5 StR 76/93

    Stellung der Rechtspflege im System der DDR; Rechtsbeugung durch DDR-Richter

    Auszug aus BGH, 13.10.1999 - 3 StR 297/99
    Diese Einschätzung des Angeklagten könnte bedeuten, daß er das Strafverfahren gegen den Betroffenen als Teil eines Maßnahmekatalogs der DDR-Staatsführung zur Diskriminierung Ausreisewilliger (vgl. BGHSt 40, 30, 38) verstanden hat.

    Dies wäre für die Prüfung des Rechtsbeugungsvorsatzes deshalb von Bedeutung, weil die Bestrafung als Mittel zur Ausschaltung des politischen Gegners oder einer bestimmten sozialen Gruppe ebenfalls Rechtsbeugung darstellen kann (vgl. BGHSt 40, 30, 43; 41, 247, 254).

  • BGH, 29.09.1998 - 5 StR 480/98

    Anknüpfungstatsachen für die Strafzumessung - Aufklärungspflicht und

    Auszug aus BGH, 13.10.1999 - 3 StR 297/99
    Solche Feststellungen sind zwar in erster Linie bei verurteilenden Erkenntnissen notwendig, um nachvollziehen zu können, daß der Tatrichter die wesentlichen Anknüpfungstatsachen für die Strafzumessung, wie das Vorleben des Täters, seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (§ 46 Abs. 2 Satz 2 StGB) und die Wirkungen, die von der Strafe für das künftige Leben des Täters in der Gesellschaft zu erwarten sind (§ 46 Abs. 1 Satz 2 StGB), ermittelt und berücksichtigt hat (BGH st. Rspr., BGH NStZ-RR 1999, 46); der Tatrichter ist aber auch bei freisprechenden Urteilen aus sachlichrechtlichen Gründen zumindest dann zu solchen Feststellungen verpflichtet, wenn diese zur Überprüfung des Freispruchs durch das Revisionsgericht auf Rechtsfehler hin notwendig sind.
  • BGH, 21.08.1997 - 5 StR 403/96

    Rechtsbeugung von DDR-Richtern und -Staatsanwälten bei der Anwendung politischen

    Auszug aus BGH, 13.10.1999 - 3 StR 297/99
    Im Hinblick darauf, daß das Landgericht den Angeklagten entsprechend der Entscheidung des Oberlandesgerichts Dresden bei der Eröffnung des Hauptverfahrens nur als möglichen Beihelfer angesehen hat, wird der neue Tatrichter die neuere Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu bedenken haben: Danach kann ein Staatsanwalt bei rechtsbeugerisch angeordneter Untersuchungshaft durch die Beantragung der Fortdauer der Untersuchungshaft bei Anklageerhebung Rechtsbeugung und Freiheitsberaubung als Täter begehen (BGHSt 41, 247, 249 f.; BGH, Urt. vom 21. August 1997 - 5 StR 403/96 = BGHR StGB § 336 Rechtsbeugung 12).
  • BGH, 15.06.1999 - 5 StR 614/98

    Rechtsbeugung; DDR-Unrecht; Freiheitsberaubung; Tateinheit

    Auszug aus BGH, 13.10.1999 - 3 StR 297/99
    In Fällen von Teilnahme an sogenannten Schweigedemonstrationen kann sich die Verhängung einer zu vollstreckenden Freiheitsstrafe gegen einen Ausreisewilligen wegen eines Vergehens nach § 214 StGB-DDR als Rechtsbeugung durch eine schlechthin überharte Sanktionierung darstellen (st. Rspr.; BGH, Beschl. vom 3. Juni 1999 - 5 StR 143/99 m.w.Nachw.; Beschl. vom 15. Juni 1999 - 5 StR 614/98).
  • BGH, 03.06.1999 - 5 StR 143/99

    Rechtsbeugung; Freiheitsberaubung; Unvertretbar harte Sanktionierung; Maßgebliche

    Auszug aus BGH, 13.10.1999 - 3 StR 297/99
    In Fällen von Teilnahme an sogenannten Schweigedemonstrationen kann sich die Verhängung einer zu vollstreckenden Freiheitsstrafe gegen einen Ausreisewilligen wegen eines Vergehens nach § 214 StGB-DDR als Rechtsbeugung durch eine schlechthin überharte Sanktionierung darstellen (st. Rspr.; BGH, Beschl. vom 3. Juni 1999 - 5 StR 143/99 m.w.Nachw.; Beschl. vom 15. Juni 1999 - 5 StR 614/98).
  • BGH, 22.04.1998 - 3 StR 644/97

    Rechtsbeugung eines DDR-Richters

    Auszug aus BGH, 13.10.1999 - 3 StR 297/99
    Dieses Urteil hatte der Senat auf die Revision der Staatsanwaltschaft durch Urteil vom 22. April 1998 (NStZ-RR 1999, 43) mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
  • BGH, 05.10.2023 - 6 StR 299/22

    Verurteilung des früheren Oberbürgermeisters von Hannover im Strafausspruch

    Grundsätzlich sind Urteilsfeststellungen hierzu bei einem freisprechenden Urteil entbehrlich (vgl. für viele MüKo-StPO/Wenske, § 267 Rn. 488), außer, sie können für die Beurteilung des Tatvorwurfs von Bedeutung sein (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Urteile vom 11. März 2010 - 4 StR 22/10, NStZ 2010, 529, 530 für Taten im familiären und häuslichen Bereich; vom 23. Juli 2008 - 2 StR 150/08, BGHSt 52, 314, 315 f. für Anhaltspunkte einer psychischen Erkrankung; vom 14. Februar 2008 - 4 StR 317/07, NStZ-RR 2008, 206, 207 für Vorstrafen; vom 13. Oktober 1999, 3 StR 297/99, NStZ 2000, 91 für Vorkenntnisse der Strafjustiz der ehemaligen DDR).
  • BGH, 20.11.2019 - 2 StR 554/18

    Notwehr (Gebotenheit: sozialethisch begründete Einschränkung im Einzelfall,

    Aber auch bei freisprechenden Urteilen ist der Tatrichter aus sachlich-rechtlichen Gründen zumindest dann zu solchen Feststellungen verpflichtet, wenn diese für die Beurteilung des Tatvorwurfs eine Rolle spielen können und deshalb zur Überprüfung des Freispruchs durch das Revisionsgericht auf Rechtsfehler hin notwendig sind; das ist etwa dann der Fall, wenn vom Tatrichter getroffene Feststellungen zum Tatgeschehen ohne solche zu den persönlichen Verhältnissen nicht in jeder Hinsicht nachvollziehbar und deshalb lückenhaft sind (vgl. dazu BGH, Urteile vom 13. Oktober 1999 - 3 StR 297/99, NStZ 2000, 91, vom 14. Februar 2008 - 4 StR 317/07, NStZ-RR 2008, 206 und vom 11. März 2010 - 4 StR 22/10, BGHR StPO § 267 Abs. 5 Freispruch 16 mwN).
  • BGH, 11.03.2010 - 4 StR 22/10

    Beweiswürdigung bei Misshandlungen des eigenen Kindes (Anforderungen an einen

    Aber auch bei freisprechenden Urteilen ist der Tatrichter aus sachlich-rechtlichen Gründen zumindest dann zu solchen Feststellungen verpflichtet, wenn diese für die Beurteilung des Tatvorwurfs eine Rolle spielen können und deshalb zur Überprüfung des Freispruchs durch das Revisionsgericht auf Rechtsfehler hin notwendig sind; das ist auch dann der Fall, wenn vom Tatrichter getroffene Feststellungen zum Tatgeschehen ohne solche zu den persönlichen Verhältnissen nicht in jeder Hinsicht nachvollziehbar und deshalb lückenhaft sind (vgl. dazu BGHSt 52, 314, 315; BGH, Urteile vom 13. Oktober 1999 - 3 StR 297/99, NStZ 2000, 91 und vom 14. Februar 2008 - 4 StR 317/07, NStZ-RR 2008, 206).
  • BGH, 21.11.2013 - 4 StR 242/13

    Anforderungen an ein freisprechendes Urteil (Feststellungen zu Leben und

    Aber auch bei freisprechenden Urteilen ist der Tatrichter aus sachlich-rechtlichen Gründen zumindest dann zu solchen Feststellungen verpflichtet, wenn diese für die Beurteilung des Tatvorwurfs eine Rolle spielen können und deshalb zur Überprüfung des Freispruchs durch das Revisionsgericht auf Rechtsfehler hin notwendig sind (vgl. BGH, Urteile vom 13. Oktober 1999 - 3 StR 297/99, NStZ 2000, 91, vom 14. Februar 2008 - 4 StR 317/07, NStZ-RR 2008, 206, 207, vom 23. Juli 2008 - 2 StR 150/08, BGHSt 52, 314, 315, und vom 25. Oktober 2012 - 4 StR 170/12, NStZ-RR 2013, 52).
  • BGH, 14.02.2008 - 4 StR 317/07

    Rechtsfehlerhafter Freispruch vom Vorwurf der sexuellen Nötigung (Anforderungen

    Solche Feststellungen sind zwar in erster Linie bei verurteilenden Erkenntnissen notwendig, um nachvollziehen zu können, dass der Tatrichter die wesentlichen Anknüpfungstatsachen für die Strafzumessung (§ 46 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 2 StGB) ermittelt und berücksichtigt hat; aber auch bei freisprechenden Urteilen ist der Tatrichter aus sachlich-rechtlichen Gründen zumindest dann zu solchen Feststellungen verpflichtet, wenn diese zur Überprüfung des Freispruchs durch das Revisionsgericht auf Rechtsfehler hin notwendig sind (vgl. BGH NStZ 2000, 91).
  • BGH, 25.10.2012 - 4 StR 170/12

    Anforderungen an einen tragfähigen Freispruch vom Vorwurf der Tötung eines

    Aber auch bei freisprechenden Urteilen ist der Tatrichter aus sachlich-rechtlichen Gründen zumindest dann zu solchen Feststellungen verpflichtet, wenn diese für die Beurteilung des Tatvorwurfs eine Rolle spielen können und deshalb zur Überprüfung des Freispruchs durch das Revisionsgericht auf Rechtsfehler hin notwendig sind; das ist auch dann der Fall, wenn vom Tatrichter getroffene Feststellungen zum Tatgeschehen ohne solche zu den persönlichen Verhältnissen nicht in jeder Hinsicht nachvollziehbar und deshalb lückenhaft sind (vgl. dazu BGH, Urteile vom 23. Juli 2008 - 2 StR 150/08, BGHSt 52, 314, 315; vom 13. Oktober 1999 - 3 StR 297/99, NStZ 2000, 91, und vom 14. Februar 2008 - 4 StR 317/07, NStZ-RR 2008, 206, 207).
  • BGH, 28.04.2021 - 2 StR 167/20

    Betäubungsmittelkriminalität (Bandenabrede); Urteilsgründe (Feststellungen zu

    In einem solchen Fall bliebe der Freispruch ohne Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen nicht in jeder Hinsicht nachvollziehbar und das Urteil deshalb lückenhaft (vgl. dazu BGH, Urteile vom 13. Oktober 1999 - 3 StR 297/99, NStZ 2000, 91; vom 14. Februar 2008 - 4 StR 317/07, NStZ-RR 2008, 206, 207 und vom 11. März 2010 - 4 StR 22/10, BGHR StPO § 267 Abs. 5 Freispruch 16 mwN).
  • BGH, 01.08.2018 - 5 StR 30/18

    Unzureichende Berücksichtigung der Anforderungen an ein freisprechendes Urteil

    Aber auch bei freisprechenden Urteilen ist der Tatrichter aus sachlich-rechtlichen Gründen zumindest dann zu solchen Feststellungen verpflichtet, wenn diese für die Beurteilung des Tatvorwurfs eine Rolle spielen können und deshalb zur Überprüfung des Freispruchs durch das Revisionsgericht auf Rechtsfehler hin notwendig sind (vgl. BGH, Urteile vom 13. Oktober 1999 - 3 StR 297/99, NStZ 2000, 91; vom 14. Februar 2008 - 4 StR 317/07, NStZ-RR 2008, 206, 207; vom 23. Juli 2008 - 2 StR 150/08, BGHSt 52, 314, 315; vom 25. Oktober 2012 - 4 StR 170/12, NStZ-RR 2013, 52).
  • BGH, 28.05.2014 - 2 StR 70/14

    Anforderungen an ein freisprechendes Urteil (tatrichterliche Beweiswürdigung;

    Auch wären vorliegend Feststellungen zu Werdegang, strafrechtlichen Vorbelastungen und Persönlichkeit des Angeklagten wie auch zum Verlauf seiner Ehe mit der Nebenklägerin geboten gewesen, da diese für die Beurteilung des Tatvorwurfs eine Rolle hätten spielen können und deshalb zur Überprüfung des Freispruchs durch das Revisionsgericht auf Rechtsfehler hin notwendig sind (vgl. BGH, Urteile vom 13. Oktober 1999 - 3 StR 297/99, NStZ 2000, 91, vom 14. Februar 2008 - 4 StR 317/07, NStZ-RR 2008, 206, 207, vom 23. Juli 2008 - 2 StR 150/08, BGHSt 52, 314, 315, und vom 25. Oktober 2012 - 4 StR 170/12, NStZ-RR 2013, 52).
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